VPB 70.54: Gutachten 051124 des Bundesamtes für Justiz vom 24. November 2005:
Datenschutz. Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen. Anwendbarkeit des DSG. Qualifikation Privater als Organe des Gemeinwesens. Aufsicht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB). Kantonale und kommunale Spitex-Dienste.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 29, Art. 37 DSG.
- Für die Regelung des Datenschutzes und das Sicherstellen einer wirksamen Datenschutzaufsicht in kantonalen Hoheitsbereichen sind ausschliesslich die Kantone zuständig (Ziff. 1).
- Private sind nicht nur dann als Organe des Gemeinwesens zu qualifizieren, wenn sie anderen Privaten durch das Gesetz übergeordnet sind. Auch weitere Kriterien können zu einer solchen Qualifikation führen, z. B. das Tätigwerden aufgrund eines Leistungsauftrages oder eine Finanzierung durch das Gemeinwesen in namhaftem Umfang (Ziff. 3).
- Sind Private als Organe eines kantonalen oder kommunalen Gemeinwesens zu betrachten, obliegt die Datenschutzaufsicht den zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden. Das anzuwendende materielle Datenschutzrecht ist gegebenenfalls auf dem Wege der Lückenfüllung zu bestimmen (Ziff. 4).
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