VPB 70.73 vom 15. Februar 2006: Anonymisierung von Urteilen
Staatshaftung des Bundes. Schadenersatz. Genugtuung. Kausalität. Persönlichkeitsverletzung. Bearbeitung von Personendaten. Anonymisierung von veröffentlichten Urteilen. Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die Internet-Publikation eines Urteils der Eidgenössischen Personalrekurskommission?
Art. 3, Art. 6 VG. Art. 13 VRSK. Art. 30 Abs. 3 BV. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Art. 2 Abs. 2, Art. 19, Art. 22 Bst. a DSG.
- Wer Daten in einem Abrufverfahren zugänglich macht, nimmt eine Bekanntgabe von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. f DSG vor (E. 4b). Nach Art. 19 Abs. 3 DSG dürfen Bundesorgane dergestalt verfahren, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Ebenso dürfen sie gemäss Art. 22 Bst. a DSG Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten, wenn die Daten anonymisiert werden (E. 4c). Art. 13 VRSK ist genügende gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Urteilen der Rekurskommissionen im Internet (E. 4d, f).
- Widerrechtlichkeit (Frage offen gelassen). Die Anonymisierung ist genügend, wenn der Aufwand zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers so gross erscheint, dass ihn ein Dritter, der an den Angaben interessiert ist, vernünftigerweise nicht auf sich nehmen wird (E. 5b, c). Es liegt überdies keine Verletzung des Anonymisierungsgrundsatzes vor, wenn Personen, welche mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, gegebenenfalls trotz Verschleierung erkennen können, um wen es geht (E. 5d/bb).
- Fehlende Kausalität. Die Internetpublikation des Urteils samt Ergebnis der Mitarbeiterqualifikation des Beschwerdeführers war nicht die Ursache dafür, dass dieser zwei Arbeitsstellen nicht erhalten hat. Weiter mangelt es an einer genügenden Darlegung des Schadens (E. 6). Mangels schwerer Persönlichkeitsverletzung (Art. 6 Abs. 2 VG) kann auch keine Genugtuung ausgerichtet werden (E. 7).
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