VPB 70.73: Anony­mi­sie­rung von Urteilen

VPB 70.73 vom 15. Febru­ar 2006: Anony­mi­sie­rung von Urteilen

Staats­haf­tung des Bun­des. Scha­den­er­satz. Genug­tu­ung. Kausalität. Persönlichkeitsverletzung. Bear­bei­tung von Per­so­nen­da­ten. Anony­mi­sie­rung von veröffentlichten Urtei­len. Ver­let­zung der Persönlichkeitsrechte durch die Inter­net-Publi­ka­ti­on eines Urteils der Eidgenössischen Personalrekurskommission?

Art. 3, Art. 6 VG. Art. 13 VRSK. Art. 30 Abs. 3 BV. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Art. 2 Abs. 2, Art. 19, Art. 22 Bst. a DSG.

- Wer Daten in einem Abruf­ver­fah­ren zugänglich macht, nimmt eine Bekannt­ga­be von Per­so­nen­da­ten im Sin­ne von Art. 3 Bst. f DSG vor (E. 4b). Nach Art. 19 Abs. 3 DSG dürfen Bun­des­or­ga­ne der­ge­stalt ver­fah­ren, wenn dies ausdrücklich vor­ge­se­hen ist. Eben­so dürfen sie gemäss Art. 22 Bst. a DSG Per­so­nen­da­ten für nicht per­so­nen­be­zo­ge­ne Zwecke, ins­be­son­de­re für For­schung, Pla­nung und Sta­ti­stik, bear­bei­ten, wenn die Daten anony­mi­siert wer­den (E. 4c). Art. 13 VRSK ist genügende gesetz­li­che Grund­la­ge für die Veröffentlichung von Urtei­len der Rekurs­kom­mis­sio­nen im Inter­net (E. 4d, f).

- Wider­recht­lich­keit (Fra­ge offen gelas­sen). Die Anony­mi­sie­rung ist genügend, wenn der Auf­wand zur Fest­stel­lung der Identität des Beschwerdeführers so gross erscheint, dass ihn ein Drit­ter, der an den Anga­ben inter­es­siert ist, vernünftigerweise nicht auf sich neh­men wird (E. 5b, c). Es liegt überdies kei­ne Ver­let­zung des Anony­mi­sie­rungs­grund­sat­zes vor, wenn Per­so­nen, wel­che mit den Ein­zel­hei­ten des Fal­les ver­traut sind, gege­be­nen­falls trotz Ver­schleie­rung erken­nen können, um wen es geht (E. 5d/bb).

- Feh­len­de Kausalität. Die Inter­net­pu­bli­ka­ti­on des Urteils samt Ergeb­nis der Mit­ar­bei­ter­qua­li­fi­ka­ti­on des Beschwerdeführers war nicht die Ursa­che dafür, dass die­ser zwei Arbeits­stel­len nicht erhal­ten hat. Wei­ter man­gelt es an einer genügenden Dar­le­gung des Scha­dens (E. 6). Man­gels schwe­rer Persönlichkeitsverletzung (Art. 6 Abs. 2 VG) kann auch kei­ne Genug­tu­ung aus­ge­rich­tet wer­den (E. 7).

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