Art. 50 FMG verbietet das unbefugte Verwerten von Informationen:
Wer mit einer Fernmeldeanlage nichtöffentliche Informationen empfängt, die nicht für sie oder ihn bestimmt sind und sie unbefugt verwendet oder Dritten bekannt gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Art. 179novies StGB verbietet das unbefugte Beschaffen von Personendaten:
Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten, die nicht für jedermann zugänglich sind, beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 179novies StGB wurde durch das DSG geändert; zuvor lautete diese Bestimmung wie folgt:
Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Vor diesem Hintergrund hatte die Staatsanwalt Basel-Landschaft zu entscheiden, ob die Betreiberin eines bestimmten Netzwerks als Privatklägerin im Verfahren gegen eine Dritte zuzulassen war (auf weitere Details verzichten wir aus Vertraulichkeitsgründen). Nach einer Verfügung der Staatsanwaltschaft vom März 2025 ist dies nicht der Fall:
- Als Privatklägerin konstituieren kann sich, wer Geschädigte ist, d.h. wer durch die Straftat unmittelbar verletzt wurde, d.h. wer Trägerin des geschützten Rechtsguts ist.
- Bei Art. 50 FMG folgt aus den Materialien (bis 1921 zurück), dass es um das Fernmeldegeheimnis geht. Geschützt sei entsprechend alleine der Geheimnisherr, also die “Kundschaft des Fernmeldeverkehrs”, aber nicht die Netzbetreiberin.
- Bei Art. 179novies StGB sei der “blosse Inhaber einer Datensammlung” nicht bzw. jedenfalls nicht mehr Geschädigter, zumal der Begriff der Datensammlung nicht mehr existiert. Ausserdem unterhalte der Netzbetreiber kaum eine Datensammlung.