Art. 50 FMG ver­bie­tet das unbe­fug­te Ver­wer­ten von Informationen:

Wer mit einer Fern­mel­de­an­la­ge nicht­öf­fent­li­che Infor­ma­tio­nen emp­fängt, die nicht für sie oder ihn bestimmt sind und sie unbe­fugt ver­wen­det oder Drit­ten bekannt gibt, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geld­stra­fe bestraft.

Art. 179novies StGB ver­bie­tet das unbe­fug­te Beschaf­fen von Personendaten:

Wer unbe­fugt beson­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten, die nicht für jeder­mann zugäng­lich sind, beschafft, wird auf Antrag mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe bestraft.

Art. 179novies StGB wur­de durch das DSG geän­dert; zuvor lau­te­te die­se Bestim­mung wie folgt:

Wer unbe­fugt beson­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten oder Per­sön­lich­keits­pro­fi­le, die nicht frei zugäng­lich sind, aus einer Daten­samm­lung beschafft, wird auf Antrag mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe bestraft.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat­te die Staats­an­walt Basel-Land­schaft zu ent­schei­den, ob die Betrei­be­rin eines bestimm­ten Netz­werks als Pri­vat­klä­ge­rin im Ver­fah­ren gegen eine Drit­te zuzu­las­sen war (auf wei­te­re Details ver­zich­ten wir aus Ver­trau­lich­keits­grün­den). Nach einer Ver­fü­gung der Staats­an­walt­schaft vom März 2025 ist dies nicht der Fall:

  • Als Pri­vat­klä­ge­rin kon­sti­tu­ie­ren kann sich, wer Geschä­dig­te ist, d.h. wer durch die Straf­tat unmit­tel­bar ver­letzt wur­de, d.h. wer Trä­ge­rin des geschütz­ten Rechts­guts ist.
  • Bei Art. 50 FMG folgt aus den Mate­ria­li­en (bis 1921 zurück), dass es um das Fern­mel­de­ge­heim­nis geht. Geschützt sei ent­spre­chend allei­ne der Geheim­nis­herr, also die “Kund­schaft des Fern­mel­de­ver­kehrs”, aber nicht die Netzbetreiberin.
  • Bei Art. 179novies StGB sei der “blo­sse Inha­ber einer Daten­samm­lung” nicht bzw. jeden­falls nicht mehr Geschä­dig­ter, zumal der Begriff der Daten­samm­lung nicht mehr exi­stiert. Ausser­dem unter­hal­te der Netz­be­trei­ber kaum eine Datensammlung.