Prof. Wolfgang Wohlers hat im Auftrag des Datenschutzbeauftragten der Kantons Zürich ein Gutachten erstellt zur Frage, ob das Outsourcing von Datenbearbeitungen mit den Berufsgeheimnissen vereinbar ist. Das Gutachten wurde kürzlich in den digma Schriften zum Datenrecht veröffentlicht.
Prof. Wohlers kommt dabei zum Ergebnis, dass die Offenbarung einer dem Berufsgeheimnis unterfallenden Tatsache an eine Hilfsperson – die ihrerseits tauglicher Täter einer Verletzung der anwendbaren Geheimnisvorschrift sein kann – das Geheimnis bereits verletzen kann. Ohne Einwilligung des Geheimnisherrn sei eine solche Offenbarung nur zulässig, wenn (sic)
die Offenbarung des Geheimnisses gegenüber dieser Person für die sachgerechte Erledigung der vom primären Geheimnisträger unabdingbar und dies für den Geheimnisherrn vorhersehbar ist.
Im Fall einer Verletzung kommt die Rechtfertigung durch eine Einwilligung in Frage. Wirksam sei die Einwilligung aber nur dann, wenn (sic)
der Geheimnisherr der konkret in Frage stehenden Offenlegung vor der Offenlegung in eigenverantwortlich und in unmissverständlicher Art und Weise zugestimmt hat.
Dabei sei es jeweils nicht relevant, ob das Outsourcing innerhalb der Schweiz oder ins Ausland erfolgt.
Prof. Wohlers hat zum Gutachten auch im Rahmen einer Weiterbildungsveranstaltung gesprochen. Ein Bericht dazu findet sich auf der Website der Netzwoche.
Das Bezirksgericht Zürich hat in einem kürzlich entschiedenen Fall allerdings eine weniger restriktive Haltung eingenommen.