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Digi­tal Ser­vices Act

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VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Okto­ber 2022 über einen Bin­nen­markt für digi­ta­le Dien­ste und zur Ände­rung der Richt­li­nie 2000/31/EG (Gesetz über digi­ta­le Dienste)

Erwä­gungs­grün­de

(1) Dien­ste der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft und ins­be­son­de­re Ver­mitt­lungs­dien­ste sind mitt­ler­wei­le ein wich­ti­ger Bestand­teil der Volks­wirt­schaft der Uni­on und des All­tags ihrer Bür­ge­rin­nen und Bür­ger. Zwan­zig Jah­re nach der Annah­me des bestehen­den, auf der­lei Dien­ste anwend­ba­ren Rechts­rah­mens, der in der Richt­li­nie 2000/31/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (4) fest­ge­legt ist, bie­ten neue und inno­va­ti­ve Geschäfts­mo­del­le und Dien­ste wie sozia­le Netz­wer­ke und Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, Geschäfts­kun­den und Ver­brau­chern nun die Mög­lich­keit, auf neu­ar­ti­ge Wei­se Infor­ma­tio­nen wei­ter­zu­ge­ben und dar­auf zuzu­grei­fen und Geschäfts­vor­gän­ge durch­zu­füh­ren. Eine Mehr­heit der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger der Uni­on nutzt die­se Dien­ste inzwi­schen täg­lich. Der digi­ta­le Wan­del und die ver­stärk­te Nut­zung die­ser Dien­ste haben jedoch auch neue Risi­ken und Her­aus­for­de­run­gen mit sich gebracht, und zwar für den ein­zel­nen Nut­zer des jewei­li­gen Dien­stes, die Unter­neh­men und für die Gesell­schaft als Ganzes.

(2) Die Mit­glied­staa­ten füh­ren zuneh­mend natio­na­le Rechts­vor­schrif­ten zu den von die­ser Ver­ord­nung abge­deck­ten Ange­le­gen­hei­ten ein, oder zie­hen dies in Erwä­gung, und schaf­fen damit ins­be­son­de­re Sorg­falts­pflich­ten für Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten im Hin­blick auf die Art und Wei­se, wie jene gegen rechts­wid­ri­ge Inhal­te, Online-Des­in­for­ma­ti­on oder ande­re gesell­schaft­li­che Risi­ken vor­ge­hen soll­ten. Unter Berück­sich­ti­gung des von Natur aus grenz­über­schrei­ten­den Cha­rak­ters des Inter­nets, das im All­ge­mei­nen für die Bereit­stel­lung die­ser Dien­ste ver­wen­det wird, beein­träch­ti­gen die­se unter­schied­li­chen natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten den Bin­nen­markt, der gemäß Arti­kel 26 des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on (AEUV) ein Raum ohne Bin­nen­gren­zen ist, in dem der freie Ver­kehr von Waren und Dienst­lei­stun­gen sowie die Nie­der­las­sungs­frei­heit gewähr­lei­stet sind. Die Bedin­gun­gen für die Erbrin­gung von Ver­mitt­lungs­dien­sten im gesam­ten Bin­nen­markt soll­ten har­mo­ni­siert wer­den, um Unter­neh­men Zugang zu neu­en Märk­ten und Chan­cen zur Nut­zung der Vor­tei­le des Bin­nen­markts zu ver­schaf­fen und gleich­zei­tig den Ver­brau­chern und ande­ren Nut­zern eine grö­ße­re Aus­wahl zu bie­ten. Für die Zwecke die­ser Ver­ord­nung wer­den gewerb­li­che Nut­zer, Ver­brau­cher und ande­re Nut­zer als „Nut­zer“ angesehen.

(3) Damit das Online-Umfeld sicher, bere­chen­bar und ver­trau­ens­wür­dig ist und sowohl Bür­ge­rin­nen und Bür­ger der Uni­on als auch ande­re Per­so­nen die ihnen in der Char­ta der Grund­rech­te der Euro­päi­schen Uni­on (im Fol­gen­den „Char­ta“) garan­tier­ten Grund­rech­te aus­üben kön­nen, ins­be­son­de­re das Recht auf Mei­nungs- und Infor­ma­ti­ons­frei­heit, auf unter­neh­me­ri­sche Frei­heit, das Recht auf Nicht­dis­kri­mi­nie­rung und die Errei­chung eines hohen Ver­brau­cher­schutz­ni­veaus, ist unbe­dingt ein ver­ant­wor­tungs­vol­les und sorg­fäl­ti­ges Ver­hal­ten der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten erforderlich.

(4) Um das Funk­tio­nie­ren des Bin­nen­markts sicher­zu­stel­len und zu ver­bes­sern, soll­ten daher auf Uni­ons­ebe­ne ver­bind­li­che geziel­te, ein­heit­li­che, wirk­sa­me und ver­hält­nis­mä­ßi­ge Vor­schrif­ten fest­ge­legt wer­den. Mit die­ser Ver­ord­nung wer­den die Vor­aus­set­zun­gen dafür geschaf­fen, dass im Bin­nen­markt inno­va­ti­ve digi­ta­le Dien­ste ent­ste­hen und expan­die­ren kön­nen. Die Anglei­chung der natio­na­len Regu­lie­rungs­maß­nah­men bezüg­lich der Anfor­de­run­gen an Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten auf Uni­ons­ebe­ne ist erfor­der­lich, um eine Frag­men­tie­rung des Bin­nen­markts zu ver­hin­dern und zu been­den, für Rechts­si­cher­heit zu sor­gen und somit die Unsi­cher­heit für Ent­wick­ler zu ver­rin­gern und die Inter­ope­ra­bi­li­tät zu för­dern. Durch die tech­no­lo­gie­neu­tra­le Gestal­tung der Anfor­de­run­gen soll­te die Inno­va­ti­on nicht gehemmt, son­dern viel­mehr geför­dert werden.

(5) Die­se Ver­ord­nung soll­te für die Anbie­ter bestimm­ter Dien­ste der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft im Sin­ne der Richt­li­nie (EU) 2015/1535 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (5) gel­ten, also für jede in der Regel gegen Ent­gelt elek­tro­nisch im Fern­ab­satz und im indi­vi­du­el­len Auf­trag eines Nut­zers erbrach­te Dienst­lei­stung. Im Ein­zel­nen soll­te die­se Ver­ord­nung für die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten gel­ten, ins­be­son­de­re für Anbie­ter einer „rei­nen Durch­lei­tung“, von „Caching“-Leistungen und von „Hostingdienst“-Diensten, da die Nut­zung die­ser Dien­ste – haupt­säch­lich zu ver­schie­den­sten berech­tig­ten und gesell­schaft­lich vor­teil­haf­ten Zwecken – expo­nen­ti­ell ange­stie­gen ist und sie dadurch auch bei der Ver­mitt­lung und Ver­brei­tung rechts­wid­ri­ger oder ander­wei­tig schäd­li­cher Infor­ma­tio­nen und Tätig­kei­ten eine immer wich­ti­ge­re Rol­le spielen.

(6) In der Pra­xis ver­mit­teln bestimm­te Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten Dienst­lei­stun­gen, die auf elek­tro­ni­schem oder nicht elek­tro­ni­schem Wege erbracht wer­den kön­nen, etwa IT-Dienst­lei­stun­gen auf Distanz oder Transport‑, Beher­ber­gungs- oder Lie­fer­dien­ste. Die­se Ver­ord­nung soll­te nur für Ver­mitt­lungs­dien­ste gel­ten und die Anfor­de­run­gen unbe­rührt las­sen, die im Uni­ons­recht oder im natio­na­len Recht für über Ver­mitt­lungs­dien­ste ver­mit­tel­te Pro­duk­te oder Dienst­lei­stun­gen fest­ge­legt sind; dies gilt auch, wenn der Ver­mitt­lungs­dienst fester Bestand­teil einer ande­ren Dienst­lei­stung ist, bei der es sich nicht um einen Ver­mitt­lungs­dienst han­delt, wie er in der Recht­spre­chung des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on aner­kannt wird.

(7) Um die Wirk­sam­keit der in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Vor­schrif­ten sowie fai­re Wett­be­werbs­be­din­gun­gen im Bin­nen­markt zu gewähr­lei­sten, soll­ten die­se Vor­schrif­ten für Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten unab­hän­gig von ihrem Nie­der­las­sungs­ort oder ihrem Sitz gel­ten, sofern sie Dien­ste in der Uni­on anbie­ten, belegt durch eine wesent­li­che Ver­bin­dung zur Union.

(8) Eine sol­che wesent­li­che Ver­bin­dung zur Uni­on soll­te dann als gege­ben gel­ten, wenn der Dien­ste­an­bie­ter eine Nie­der­las­sung in der Uni­on hat, oder – in Erman­ge­lung einer sol­chen Nie­der­las­sung – wenn die Zahl von Nut­zern in einem oder meh­re­ren Mit­glied­staa­ten im Ver­hält­nis zu des­sen oder deren Bevöl­ke­rung erheb­lich ist, oder auf Basis der Aus­rich­tung von Tätig­kei­ten auf einen oder meh­re­re Mit­glied­staa­ten. Die Aus­rich­tung von Tätig­kei­ten auf einen oder meh­re­re Mit­glied­staa­ten lässt sich anhand aller rele­van­ten Umstän­de bestim­men, ein­schließ­lich Fak­to­ren wie der Ver­wen­dung einer in dem betref­fen­den Mit­glied­staat gebräuch­li­chen Spra­che oder Wäh­rung oder der Mög­lich­keit, Pro­duk­te oder Dienst­lei­stun­gen zu bestel­len, oder der Nut­zung einer ein­schlä­gi­gen Domä­ne ober­ster Stu­fe. Fer­ner lie­ße sich die Aus­rich­tung von Tätig­kei­ten auf einen Mit­glied­staat auch aus der Ver­füg­bar­keit einer Anwen­dung im jewei­li­gen natio­na­len App-Store, der Schal­tung loka­ler Wer­bung oder von Wer­bung in einer im betref­fen­den Mit­glied­staat ver­wen­de­ten Spra­che oder dem Manage­ment der Kun­den­be­zie­hun­gen, zum Bei­spiel durch die Bereit­stel­lung eines Kun­den­dien­stes in einer im betref­fen­den Mit­glied­staat gebräuch­li­chen Spra­che, ablei­ten. Das Vor­han­den­sein einer wesent­li­chen Ver­bin­dung soll­te auch dann ange­nom­men wer­den, wenn ein Dien­ste­an­bie­ter sei­ne Tätig­keit im Sin­ne von Arti­kel 17 Absatz 1 Buch­sta­be c der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1215/2012 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (6) auf einen oder meh­re­re Mit­glied­staa­ten aus­rich­tet. Die blo­ße tech­ni­sche Zugäng­lich­keit einer Web­site in der Uni­on reicht dage­gen nicht aus, damit allein aus die­sem Grund eine wesent­li­che Ver­bin­dung ange­nom­men wird.

(9) Mit die­ser Ver­ord­nung wer­den die für Ver­mitt­lungs­dien­ste im Bin­nen­markt gel­ten­den Vor­schrif­ten voll­stän­dig har­mo­ni­siert, um ein siche­res, bere­chen­ba­res und ver­trau­ens­wür­di­ges Online-Umfeld sicher­zu­stel­len, das der Ver­brei­tung rechts­wid­ri­ger Online-Inhal­te und den gesell­schaft­li­chen Risi­ken, die die Ver­brei­tung von Des­in­for­ma­ti­on oder ande­ren Inhal­ten mit sich brin­gen kann, ent­ge­gen­wirkt, und in dem die in der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rech­te wirk­sam geschützt und Inno­va­tio­nen geför­dert wer­den. Daher soll­ten die Mit­glied­staa­ten kei­ne zusätz­li­chen natio­na­len Anfor­de­run­gen in Bezug auf die in den Anwen­dungs­be­reich die­ser Ver­ord­nung fal­len­den Berei­che erlas­sen oder bei­be­hal­ten, es sei denn, dies ist in die­ser Ver­ord­nung aus­drück­lich vor­ge­se­hen, da dies die direk­te und ein­heit­li­che Anwen­dung der für die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten gel­ten­den voll­stän­dig har­mo­ni­sier­ten Vor­schrif­ten im Ein­klang mit den Zie­len die­ser Ver­ord­nung beein­träch­ti­gen wür­de. Dies soll­te die Mög­lich­keit unbe­rührt las­sen, ande­re natio­na­le Rechts­vor­schrif­ten, die für Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten gel­ten, im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht anzu­wen­den; dies gilt auch für die Richt­li­nie 2000/31/EG, ins­be­son­de­re deren Arti­kel 3, soweit die natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten einem ande­ren berech­tig­ten öffent­li­chen Inter­es­se die­nen als die­se Verordnung.

(10) Die­se Ver­ord­nung soll­te ande­re Rechts­ak­te der Uni­on unbe­rührt las­sen, die die Bereit­stel­lung von Dien­sten der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft im All­ge­mei­nen regeln, ande­re Aspek­te der Bereit­stel­lung von Ver­mitt­lungs­dien­sten im Bin­nen­markt regeln oder die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten har­mo­ni­sier­ten Vor­schrif­ten fest­le­gen und ergän­zen, wie etwa die Richt­li­nie 2010/13/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (7), ein­schließ­lich ihrer Bestim­mun­gen in Bezug auf Video-Sha­ring-Platt­for­men, die Ver­ord­nun­gen (EU) 2019/1148, (8), (EU) 2019/1150 (9), (EU) 2021/784 (10) und (EU) 2021/1232 (11) des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates und die Richt­li­nie 2002/58/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (12) und in einer Ver­ord­nung des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates über Euro­päi­sche Her­aus­ga­be­an­ord­nun­gen und Siche­rungs­an­ord­nun­gen für elek­tro­ni­sche Beweis­mit­tel in Straf­sa­chen und einer Richt­li­nie des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates zur Fest­le­gung ein­heit­li­cher Regeln für die Bestel­lung von Ver­tre­tern zu Zwecken der Beweis­erhe­bung in Straf­ver­fah­ren fest­ge­leg­ten Bestim­mun­gen des Unionsrechts.

Eben­so soll­te die­se Ver­ord­nung im Inter­es­se der Klar­heit das Uni­ons­recht über den Ver­brau­cher­schutz – ins­be­son­de­re die Ver­ord­nun­gen (EU) 2017/2394 (13) und (EU) 2019/1020 (14) des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates, die Richt­li­ni­en 2001/95/EG (15), 2005/29/EG (16), 2011/83/EU (17) und 2013/11/EU (18) des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates und die Richt­li­nie 93/13/EWG des Rates (19) – sowie das Uni­ons­recht über den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten – ins­be­son­de­re die Ver­ord­nung (EU) 2016/679 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (20) – unbe­rührt lassen.

Daher soll­te die­se Ver­ord­nung auch nicht die Uni­ons­vor­schrif­ten im Bereich des Inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts, ins­be­son­de­re nicht die Vor­schrif­ten über die recht­li­che Zustän­dig­keit sowie über die Aner­ken­nung und Voll­streckung von Ent­schei­dun­gen in Zivil- und Han­dels­sa­chen, wie die Ver­ord­nung (EU) Nr. 1215/2012, und die Vor­schrif­ten über das auf ver­trag­li­che und außer­ver­trag­li­che Schuld­ver­hält­nis­se anzu­wen­den­de Recht berüh­ren. Der Schutz von Ein­zel­per­so­nen bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten wird ein­zig durch die Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts in die­sem Bereich gere­gelt, ins­be­son­de­re durch die Ver­ord­nung (EU) 2016/679 und die Richt­li­nie 2002/58/EG. Die­se Ver­ord­nung soll­te auch das Uni­ons­recht über Arbeits­be­din­gun­gen und das Uni­ons­rechts im Bereich der justi­zi­el­len Zusam­men­ar­beit in Zivil- und Straf­sa­chen unbe­rührt las­sen. Soweit mit die­sen Uni­ons­rechts­ak­ten aller­dings die­sel­ben Zie­le wie mit die­ser Ver­ord­nung ver­folgt wer­den, soll­ten die Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung für Fra­gen gel­ten, die von den genann­ten ande­ren Rechts­ak­ten nicht oder nicht voll­stän­dig behan­delt wer­den, und Fra­gen, bei denen die­se ande­ren Rechts­ak­te den Mit­glied­staa­ten die Mög­lich­keit las­sen, bestimm­te Maß­nah­men auf natio­na­ler Ebe­ne zu ergreifen.

(11) Es soll­te prä­zi­siert wer­den, dass die­se Ver­ord­nung das Uni­ons­recht über das Urhe­ber­recht und ver­wand­te Schutz­rech­te – ins­be­son­de­re die Richt­li­ni­en 2001/29/EG (21), 2004/48/EG (22) und (EU) 2019/790 (23) des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates, in dem bestimm­te Vor­schrif­ten und Ver­fah­ren fest­ge­legt sind, die unbe­rührt blei­ben soll­ten – nicht berührt.

(12) Um das Ziel zu errei­chen, ein siche­res, bere­chen­ba­res und ver­trau­ens­wür­di­ges Online-Umfeld sicher­zu­stel­len, soll­te die Defi­ni­ti­on des Begriffs „rechts­wid­ri­ge Inhal­te“ für die Zwecke die­ser Ver­ord­nung im Gro­ßen und Gan­zen den bestehen­den Regeln in der Off­line-Umge­bung ent­spre­chen. Ins­be­son­de­re soll­te der Begriff „rechts­wid­ri­ge Inhal­te“ so weit gefasst wer­den, dass er Infor­ma­tio­nen im Zusam­men­hang mit rechts­wid­ri­gen Inhal­ten, Pro­duk­ten, Dienst­lei­stun­gen oder Tätig­kei­ten umfasst. Ins­be­son­de­re soll­te der Begriff so aus­ge­legt wer­den, dass er sich auf Infor­ma­tio­nen unab­hän­gig von ihrer Form bezieht, die nach gel­ten­dem Recht ent­we­der an sich rechts­wid­rig sind, etwa rechts­wid­ri­ge Hass­re­de, ter­ro­ri­sti­sche Inhal­te oder rechts­wid­ri­ge dis­kri­mi­nie­ren­de Inhal­te, oder nach dem gel­ten­den Recht rechts­wid­rig sind, weil sie mit rechts­wid­ri­gen Hand­lun­gen zusam­men­hän­gen. Bei­spie­le hier­für sind etwa die Wei­ter­ga­be von Dar­stel­lun­gen sexu­el­len Miss­brauchs von Kin­dern, die rechts­wid­ri­ge Wei­ter­ga­be pri­va­ter Bil­der ohne Zustim­mung, Cyber-Stal­king, der Ver­kauf nicht kon­for­mer oder gefälsch­ter Pro­duk­te, der Ver­kauf von Pro­duk­ten oder die Erbrin­gung von Dienst­lei­stun­gen unter Ver­stoß gegen das Ver­brau­cher­schutz­recht, die nicht geneh­mig­te Ver­wen­dung urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Mate­ri­als, das rechts­wid­ri­ge Ange­bot von Beher­ber­gungs­dienst­lei­stun­gen oder der rechts­wid­ri­ge Ver­kauf von leben­den Tie­ren. Im Gegen­satz dazu soll­te ein Augen­zeu­gen­vi­deo eines poten­zi­el­len Ver­bre­chens nicht als rechts­wid­ri­ger Inhalt betrach­tet wer­den, nur weil es eine rechts­wid­ri­ge Hand­lung zeigt, wenn die Auf­nah­me oder öffent­li­che Ver­brei­tung eines sol­chen Vide­os nach natio­na­lem Recht oder Uni­ons­recht nicht rechts­wid­rig ist. In die­ser Hin­sicht ist es uner­heb­lich, ob die Rechts­wid­rig­keit der Infor­ma­ti­on oder der Hand­lung sich aus dem Uni­ons­recht oder aus mit dem Uni­ons­recht im Ein­klang ste­hen­dem natio­na­lem Recht ergibt, um wel­che Art von Rechts­vor­schrif­ten es geht und was die­se zum Gegen­stand haben.

(13) Auf­grund der beson­de­ren Merk­ma­le der betref­fen­den Dien­ste und der dar­aus fol­gen­den Not­wen­dig­keit, deren Anbie­tern bestimm­te spe­zi­fi­sche Ver­pflich­tun­gen auf­zu­er­le­gen, ist inner­halb der wei­ter gefass­ten Kate­go­rie Hosting­dien­ste­an­bie­ter gemäß der Defi­ni­ti­on in die­ser Ver­ord­nung die Unter­ka­te­go­rie Online-Platt­for­men abzu­gren­zen. Online-Platt­for­men wie sozia­le Netz­wer­ke oder Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, soll­ten als Hosting­dien­ste­an­bie­ter defi­niert wer­den, die nicht nur im Auf­trag der Nut­zer von die­sen bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen spei­chern, son­dern die­se Infor­ma­tio­nen im Auf­trag der Nut­zer auch öffent­lich ver­brei­ten. Um über­mä­ßig weit gefass­te Ver­pflich­tun­gen zu ver­mei­den, soll­ten Hosting­dien­ste­an­bie­ter jedoch nicht als Online-Platt­for­men betrach­tet wer­den, sofern es sich bei die­ser Tätig­keit nur um eine unbe­deu­ten­de und untrenn­bar mit einem ande­ren Dienst ver­bun­de­ne rei­ne Neben­funk­ti­on oder um eine unbe­deu­ten­de Funk­ti­on des Haupt­dien­stes han­delt, wobei die Neben­funk­ti­on oder Funk­ti­on aus objek­ti­ven und tech­ni­schen Grün­den nicht ohne die­sen ande­ren Haupt­dienst genutzt wer­den kann, und sofern die Inte­gra­ti­on der Neben­funk­ti­on oder der Funk­ti­on in den ande­ren Dienst nicht dazu dient, die Anwend­bar­keit der Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung für Online-Platt­for­men zu umge­hen. Ein Kom­men­tar­be­reich einer Online-Zei­tung etwa könn­te eine sol­che Funk­ti­on dar­stel­len, die ein­deu­tig eine Neben­funk­ti­on des Haupt­dien­stes ist, näm­lich der Ver­öf­fent­li­chung von Nach­rich­ten unter der redak­tio­nel­len Ver­ant­wor­tung des Ver­le­gers. Dage­gen soll­te die Spei­che­rung von Kom­men­ta­ren in einem sozia­len Netz­werk als Online-Platt­form­dienst betrach­tet wer­den, wenn klar ist, dass es sich um ein nicht unwe­sent­li­ches Merk­mal des ange­bo­te­nen Dien­stes han­delt, auch wenn es eine Neben­lei­stung zur Ver­öf­fent­li­chung der Bei­trä­ge der Nut­zer ist. Für die Zwecke die­ser Ver­ord­nung soll­ten Cloud-Com­pu­ting- oder Web-Hosting­dien­ste nicht als Online-Platt­form ange­se­hen wer­den, bei der die öffent­li­che Ver­brei­tung bestimm­ter Infor­ma­tio­nen eine unbe­deu­ten­de Neben­funk­ti­on oder eine unbe­deu­ten­de Funk­ti­on die­ser Dien­ste darstellt.

Dar­über hin­aus soll­ten Cloud-Com­pu­ting- und Web-Hosting­dien­ste, wenn sie als Infra­struk­tur die­nen – etwa als zugrun­de lie­gen­der infra­struk­tu­rel­ler Spei­cher- und Rechen­dienst einer inter­net­ba­sier­ten Anwen­dung, Web­site oder Online-Platt­form – an sich nicht als Mit­tel zur öffent­li­chen Ver­brei­tung von Infor­ma­tio­nen ange­se­hen wer­den, die im Auf­trag eines Nut­zers einer von ihnen betrie­be­nen Anwen­dung, Web­site oder Online-Platt­form gespei­chert oder ver­ar­bei­tet werden.

(14) Der Begriff „öffent­li­che Ver­brei­tung“, wie in die­ser Ver­ord­nung genutzt, soll­te die Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen für eine poten­zi­ell unbe­grenz­te Zahl von Per­so­nen umfas­sen, also die Bereit­stel­lung eines leich­ten Zugangs für die Nut­zer im All­ge­mei­nen, ohne dass wei­te­res Tätig­wer­den durch den Nut­zer, der die Infor­ma­tio­nen bereit­stellt, erfor­der­lich wäre; dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob die­se Per­so­nen tat­säch­lich auf die betref­fen­den Infor­ma­tio­nen zugrei­fen. Dem­entspre­chend soll­te in Fäl­len, in denen eine Regi­strie­rung oder die Auf­nah­me in eine Nut­zer­grup­pe erfor­der­lich ist, um Zugang zu Infor­ma­tio­nen zu erlan­gen, nur dann von einer öffent­li­chen Ver­brei­tung der Infor­ma­tio­nen aus­ge­gan­gen wer­den, wenn die Nut­zer, die auf die Infor­ma­tio­nen zugrei­fen möch­ten, auto­ma­tisch regi­striert oder auf­ge­nom­men wer­den, ohne eine mensch­li­che Ent­schei­dung oder Aus­wahl, wem Zugang gewährt wird. Inter­per­so­nel­le Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dien­ste im Sin­ne der Richt­li­nie (EU) 2018/1972 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (24), etwa E‑Mail oder Instant Mes­sa­ging-Dien­ste, fal­len nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Begriffs­be­stim­mung für Online-Platt­for­men, da sie für die inter­per­so­nel­le Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen einer end­li­chen Zahl von Per­so­nen ver­wen­det wer­den, die vom Absen­der der Kom­mu­ni­ka­ti­on bestimmt wird. Die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Ver­pflich­tun­gen für Anbie­ter von Online-Platt­for­men kön­nen jedoch auch für Dien­ste gel­ten, die die Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen für eine poten­zi­ell unbe­grenz­te Zahl von Nut­zern ermög­li­chen, die nicht vom Absen­der der Kom­mu­ni­ka­ti­on bestimmt wird, bei­spiels­wei­se über öffent­li­che Grup­pen oder offe­ne Kanä­le. Infor­ma­tio­nen soll­ten nur dann als öffent­lich ver­brei­tet im Sin­ne die­ser Ver­ord­nung gel­ten, wenn die­se Ver­brei­tung direkt im Auf­trag des Nut­zers, der die Infor­ma­tio­nen bereit­ge­stellt hat, geschieht.

(15) Fal­len eini­ge von einem Anbie­ter erbrach­te Dien­ste in den Anwen­dungs­be­reich die­ser Ver­ord­nung und ande­re nicht, oder fal­len die von einem Anbie­ter erbrach­ten Dien­ste unter ver­schie­de­ne Abschnit­te die­ser Ver­ord­nung, so soll­ten die ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung nur für die­je­ni­gen Dien­ste gel­ten, die in deren Anwen­dungs­be­reich fallen.

(16) Die mit dem hori­zon­ta­len Rah­men für beding­te Haf­tungs­aus­schlüs­se für Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten gemäß der Richt­li­nie 2000/31/EG geschaf­fe­ne Rechts­si­cher­heit hat dazu geführt, dass im gan­zen Bin­nen­markt vie­le neu­ar­ti­ge Dien­ste ent­ste­hen und expan­die­ren konn­ten. Die­ser Rah­men soll­te daher bestehen blei­ben. Ange­sichts der Abwei­chun­gen bei der Umset­zung und Anwen­dung der ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten auf natio­na­ler Ebe­ne und aus Grün­den der Klar­heit und Kohä­renz soll­te die­ser Rah­men jedoch in die­se Ver­ord­nung auf­ge­nom­men wer­den. Zudem müs­sen bestimm­te Ele­men­te die­ses Rah­mens unter Berück­sich­ti­gung der Recht­spre­chung des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on prä­zi­siert werden.

(17) Mit den in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Vor­schrif­ten über die Haf­tung der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten soll­te nur fest­ge­legt wer­den, wann der betref­fen­de Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten im Zusam­men­hang mit von den Nut­zern bereit­ge­stell­ten rechts­wid­ri­gen Inhal­ten nicht haft­bar gemacht wer­den kann. Die Vor­schrif­ten soll­ten nicht so aus­ge­legt wer­den, dass sie eine posi­ti­ve Grund­la­ge dafür dar­stel­len, fest­zu­stel­len, wann ein Anbie­ter haft­bar gemacht wer­den kann; dies ist nach den gel­ten­den Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts oder des natio­na­len Rechts zu bestim­men. Zudem soll­ten die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Haf­tungs­aus­schlüs­se für jeg­li­che Art der Haf­tung im Zusam­men­hang mit jeg­li­cher Art von rechts­wid­ri­gen Inhal­ten gel­ten, unab­hän­gig von dem genau­en Gegen­stand oder der Art die­ser Rechtsvorschriften.

(18) Die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Haf­tungs­aus­schlüs­se soll­ten nicht gel­ten, wenn der Anbie­ter sich nicht dar­auf beschränkt, die Dienst­lei­stun­gen auf neu­tra­le Wei­se und durch die blo­ße tech­ni­sche und auto­ma­ti­sche Ver­ar­bei­tung der vom Nut­zer bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen zu erbrin­gen, son­dern dahin gehend eine akti­ve Rol­le ein­nimmt, dass er Wis­sen oder Kon­trol­le über die­se Infor­ma­tio­nen erhält. Die­se Aus­schlüs­se soll­ten dem­entspre­chend nicht für die Haf­tung im Zusam­men­hang mit Infor­ma­tio­nen gel­ten, die nicht vom Nut­zer bereit­ge­stellt wer­den, son­dern vom Anbie­ter des Ver­mitt­lungs­dien­stes selbst, auch wenn die­se Infor­ma­tio­nen im Rah­men der redak­tio­nel­len Ver­ant­wor­tung die­ses Anbie­ters ent­wickelt wurden.

(19) Vor dem Hin­ter­grund der abwei­chen­den Eigen­schaf­ten der Tätig­kei­ten „rei­ne Durch­lei­tung“, „Caching“ und „Hosting“ sowie der unter­schied­li­chen Posi­ti­on und Fähig­kei­ten der Anbie­ter der betref­fen­den Dien­ste ist es erfor­der­lich, die für die­se Tätig­kei­ten gel­ten­den Vor­schrif­ten inso­fern zu unter­schei­den, als sie nach die­ser Ver­ord­nung ande­ren Anfor­de­run­gen und Bedin­gun­gen unter­lie­gen, und ihr Gel­tungs­be­reich nach der Aus­le­gung des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on variiert.

(20) Arbei­tet ein Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten bewusst mit einem Nut­zer zusam­men, um rechts­wid­ri­ge Tätig­kei­ten aus­zu­üben, soll­te nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Dienst­lei­stun­gen auf neu­tra­le Wei­se erbracht wur­den, und der Anbie­ter soll­te dem­entspre­chend die in die­ser Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Haf­tungs­aus­schlüs­se nicht in Anspruch neh­men kön­nen. Dies soll­te bei­spiels­wei­se dann der Fall sein, wenn der Anbie­ter sei­ne Dienst­lei­stung haupt­säch­lich zu dem Zweck anbie­tet, rechts­wid­ri­ge Tätig­kei­ten zu erleich­tern, indem er bei­spiels­wei­se sei­nen Zweck – die Erleich­te­rung rechts­wid­ri­ger Akti­vi­tä­ten – klar zum Aus­druck bringt und sei­ne Dienst­lei­stun­gen für die­sen Zweck geeig­net sind. Allein die Tat­sa­che, dass ein Dienst ver­schlüs­sel­te Über­tra­gun­gen oder ein ande­res System anbie­tet, mit dem die Iden­ti­fi­zie­rung des Nut­zers unmög­lich wird, soll­te für sich genom­men nicht als Erleich­te­rung rechts­wid­ri­ger Tätig­kei­ten gelten.

(21) Ein Anbie­ter soll­te die Haf­tungs­aus­schlüs­se für die „rei­ne Durch­lei­tung“ und „Caching“-Leistungen in Anspruch neh­men kön­nen, wenn er in kei­ner Wei­se mit den über­mit­tel­ten oder abge­ru­fe­nen Infor­ma­tio­nen in Ver­bin­dung steht. Vor­aus­set­zung dafür ist unter ande­rem, dass er die von ihm über­mit­tel­ten oder bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen nicht ver­än­dert. Unter die­se Anfor­de­rung soll­ten jedoch kei­ne Ein­grif­fe tech­ni­scher Art im Ver­lauf der Über­mitt­lung oder Bereit­stel­lung fal­len, solan­ge sie die Inte­gri­tät der über­mit­tel­ten oder bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen nicht verändern.

(22) Um den Haf­tungs­aus­schluss für Hosting­dien­ste in Anspruch neh­men zu kön­nen, soll­te der Anbie­ter zügig tätig wer­den und rechts­wid­ri­ge Tätig­kei­ten oder rechts­wid­ri­ge Inhal­te ent­fer­nen oder den Zugang dazu sper­ren, sobald er tat­säch­li­che Kennt­nis davon oder ein ent­spre­chen­des Bewusst­sein erlangt. Die Ent­fer­nung oder Sper­rung des Zugangs soll­te unter Beach­tung der Grund­rech­te der Nut­zer, ein­schließ­lich des Rechts auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung und des Rechts auf Aus­kunft, erfol­gen. Der Anbie­ter kann die­se tat­säch­li­che Kennt­nis oder die­ses Bewusst­sein des rechts­wid­ri­gen Cha­rak­ters von Inhal­ten unter ande­rem durch Unter­su­chun­gen aus eige­ner Initia­ti­ve oder durch Mel­dun­gen erlan­gen, die bei ihm von Per­so­nen oder Stel­len im Ein­klang mit die­ser Ver­ord­nung ein­ge­hen, sofern sol­che Mel­dun­gen aus­rei­chend prä­zi­se und hin­rei­chend begrün­det sind, damit ein sorg­fäl­ti­ger Wirt­schafts­teil­neh­mer die mut­maß­lich rechts­wid­ri­gen Inhal­te ange­mes­sen erken­nen und bewer­ten und gege­be­nen­falls dage­gen vor­ge­hen kann. Eine sol­che tat­säch­li­che Kennt­nis oder ein ent­spre­chen­des Bewusst­sein kann jedoch nicht allein des­halb als erlangt ange­se­hen wer­den, weil sich der Anbie­ter all­ge­mein der Tat­sa­che bewusst ist, dass sein Dienst auch zur Spei­che­rung rechts­wid­ri­ger Inhal­te genutzt wird. Dar­über hin­aus reicht der Umstand, dass der Anbie­ter auto­ma­tisch die in sei­nen Dienst hoch­ge­la­de­ne Infor­ma­tio­nen inde­xiert, dass die­ser über eine Such­funk­ti­on ver­fügt oder Infor­ma­tio­nen auf der Grund­la­ge der Pro­fi­le oder Prä­fe­ren­zen der Nut­zer emp­fiehlt, nicht aus, um dar­aus den Schluss zu zie­hen, dass die­ser Anbie­ter eine „spe­zi­fi­sche“ Kennt­nis von rechts­wid­ri­gen Tätig­kei­ten auf die­ser Platt­form oder von auf die­ser Platt­form gespei­cher­ten rechts­wid­ri­gen Inhal­ten hat.

(23) Der Haf­tungs­aus­schluss soll­te nicht zur Anwen­dung gelan­gen, wenn der Nut­zer der Auf­sicht oder Kon­trol­le des Anbie­ters eines Hosting­dien­stes unter­steht. Wenn bei­spiels­wei­se der Anbie­ter einer Online-Platt­form, die es Ver­brau­chern ermög­licht, Fern­ab­satz­ver­trä­ge mit Unter­neh­mern abzu­schlie­ßen, den Preis der Waren oder Dienst­lei­stun­gen fest­legt, die der Unter­neh­mer anbie­tet, könn­te davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Unter­neh­mer unter der Auf­sicht oder Kon­trol­le die­ser Online-Platt­form handelt.

(24) Um den wirk­sa­men Schutz der Ver­brau­cher bei Geschäfts­vor­gän­gen im Inter­net über Ver­mitt­lungs­dien­ste zu gewähr­lei­sten, soll­ten bestimm­te Anbie­ter von Hosting­dien­sten, näm­lich Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern das Abschlie­ßen von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, den Haf­tungs­aus­schluss für Anbie­ter von Hosting­dien­sten gemäß die­ser Ver­ord­nung nicht in Anspruch neh­men kön­nen, sofern die­se Online-Platt­for­men die ein­schlä­gi­gen Infor­ma­tio­nen bezüg­lich der betref­fen­den Vor­gän­ge in einer Wei­se dar­stel­len, die die Ver­brau­cher zu der Annah­me ver­an­lasst, dass die­se Infor­ma­tio­nen ent­we­der von der Online-Platt­form selbst oder von einem ihrer Auf­sicht oder Kon­trol­le unter­ste­hen­den Unter­neh­mer bereit­ge­stellt wer­den und die Online-Platt­for­men des­halb Kennt­nis von oder Kon­trol­le über die Infor­ma­tio­nen haben müs­sen, selbst wenn dem nicht tat­säch­lich so ist. Bei­spie­le für ein sol­ches Ver­hal­ten könn­ten sein, dass eine Online-Platt­form die Iden­ti­tät des Unter­neh­mers nicht wie von die­ser Ver­ord­nung gefor­dert ein­deu­tig anzeigt, dass eine Online-Platt­form die Iden­ti­tät oder Kon­takt­da­ten des Unter­neh­mers bis nach Abschluss des Ver­trags zwi­schen dem Unter­neh­mer und dem Ver­brau­cher zurück­hält oder dass eine Online-Platt­form die Ware oder die Dienst­lei­stung in eige­nem Namen anstatt im Namen des Unter­neh­mers, der die­se Ware oder Dienst­lei­stung bereit­stel­len wird, ver­mark­tet. In die­ser Hin­sicht soll­te objek­tiv und auf Grund­la­ge aller rele­van­ten Umstän­de ermit­telt wer­den, ob die Dar­stel­lung bei einem durch­schnitt­li­chen Ver­brau­cher den Ein­druck erwecken könn­te, dass die frag­li­chen Infor­ma­tio­nen von der Online-Platt­form selbst oder von einem ihrer Auf­sicht oder Kon­trol­le unter­ste­hen­den Unter­neh­mer bereit­ge­stellt wurden.

(25) Die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Haf­tungs­aus­schlüs­se soll­ten die Mög­lich­keit von Ver­fü­gun­gen unter­schied­li­cher Art gegen Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten unbe­rührt las­sen, selbst wenn die­se die im Rah­men die­ser Aus­schlüs­se fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen erfül­len. Sol­che Ver­fü­gun­gen könn­ten ins­be­son­de­re in im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht erlas­se­nen gericht­li­chen oder behörd­li­chen Anord­nun­gen bestehen, die die Abstel­lung oder Ver­hin­de­rung einer Zuwi­der­hand­lung ver­lan­gen, ein­schließ­lich der Ent­fer­nung rechts­wid­ri­ger Inhal­te, die in sol­chen Anord­nun­gen spe­zi­fi­ziert wer­den, oder der Sper­rung des Zugangs zu ihnen.

(26) Um Rechts­si­cher­heit zu schaf­fen und Abschreckung vor Tätig­kei­ten zu ver­mei­den, die Anbie­ter von allen Kate­go­rien von Ver­mitt­lungs­dien­sten auf frei­wil­li­ger Basis zur Erken­nung und Fest­stel­lung von rechts­wid­ri­gen Inhal­ten sowie zum Vor­ge­hen dage­gen durch­füh­ren kön­nen, soll­te prä­zi­siert wer­den, dass die blo­ße Durch­füh­rung sol­cher Tätig­kei­ten durch Anbie­ter nicht dazu führt, dass die Haf­tungs­aus­schlüs­se gemäß die­ser Ver­ord­nung nicht in Anspruch genom­men wer­den kön­nen, sofern die­se Tätig­kei­ten nach Treu und Glau­ben und sorg­fäl­tig durch­ge­führt wer­den. Die Bedin­gung, nach Treu und Glau­ben und sorg­fäl­tig zu han­deln, soll­te im Ein­klang mit dem Ziel und den Anfor­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ein objek­ti­ves, nicht dis­kri­mi­nie­ren­des und ver­hält­nis­mä­ßi­ges Vor­ge­hen unter gebüh­ren­der Berück­sich­ti­gung der Rech­te und berech­tig­ten Inter­es­sen aller Betei­lig­ten sowie erfor­der­li­che Schutz­maß­nah­men gegen die unge­recht­fer­tig­te Ent­fer­nung recht­mä­ßi­ger Inhal­te umfas­sen. Zu die­sem Zweck soll­ten die betref­fen­den Anbie­ter bei­spiels­wei­se ange­mes­se­ne Maß­nah­men ergrei­fen, um sicher­zu­stel­len, dass bei der Ver­wen­dung auto­ma­ti­sier­ter Werk­zeu­ge zur Durch­füh­rung sol­cher Maß­nah­men die betref­fen­de Tech­no­lo­gie aus­rei­chend zuver­läs­sig ist, um die Feh­ler­quo­te so weit wie mög­lich zu begren­zen. Zudem soll­te prä­zi­siert wer­den, dass das blo­ße Ergrei­fen von Maß­nah­men durch die Anbie­ter nach Treu und Glau­ben zur Ein­hal­tung der Anfor­de­run­gen des Uni­ons­rechts, ein­schließ­lich derer gemäß die­ser Ver­ord­nung im Hin­blick auf die Umset­zung ihrer all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, nicht dazu füh­ren soll­te, dass die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Aus­schlüs­se nicht in Anspruch genom­men wer­den kön­nen. Jeg­li­che die­ser Tätig­kei­ten und Maß­nah­men, die ein Anbie­ter mög­li­cher­wei­se durch­ge­führt bzw. ergrif­fen hat, soll­ten daher nicht berück­sich­tigt wer­den, um zu ermit­teln, ob der Anbie­ter einen Haf­tungs­aus­schluss in Anspruch neh­men kann, ins­be­son­de­re in Bezug dar­auf, ob der Anbie­ter die Dienst­lei­stung auf neu­tra­le Wei­se erbringt und die ein­schlä­gi­ge Vor­schrift daher für ihn gel­ten kann, ohne dass dies jedoch bedeu­tet, dass sich der Anbie­ter zwangs­läu­fig dar­auf beru­fen kann. Frei­wil­li­ge Maß­nah­men soll­ten nicht dazu genutzt wer­den, die Ver­pflich­tun­gen von Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten gemäß die­ser Ver­ord­nung zu umgehen.

(27) Wäh­rend es bei den in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Vor­schrif­ten über die Haf­tung der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten vor allem um den Haf­tungs­aus­schluss für Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten geht, ist es wich­tig, dar­auf hin­zu­wei­sen, dass trotz der wich­ti­gen Rol­le, die sol­che Anbie­ter im All­ge­mei­nen ein­neh­men, das Pro­blem der rechts­wid­ri­gen Inhal­te und Tätig­kei­ten im Inter­net nicht allein durch den Fokus auf deren Haf­tung und Ver­ant­wor­tung bewäl­tigt wer­den soll­te. Wenn mög­lich soll­ten Drit­te, die von im Inter­net über­tra­ge­nen oder gespei­cher­ten rechts­wid­ri­gen Inhal­ten betrof­fen sind, ver­su­chen, Kon­flik­te im Zusam­men­hang mit sol­chen Inhal­ten bei­zu­le­gen, ohne die betref­fen­den Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten zu betei­li­gen. Die Nut­zer soll­ten für die von ihnen bereit­ge­stell­ten und mög­li­cher­wei­se über Ver­mitt­lungs­dien­ste öffent­lich ver­brei­te­ten rechts­wid­ri­gen Inhal­te haf­ten, sofern die gel­ten­den Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts und des natio­na­len Rechts zur Fest­le­gung sol­cher Haf­tung dies vor­se­hen. Gege­be­nen­falls soll­ten auch ande­re Akteu­re, etwa Grup­pen­mo­de­ra­to­ren im nicht öffent­li­chen Online-Umfeld, ins­be­son­de­re in gro­ßen Grup­pen, dabei hel­fen, die Ver­brei­tung rechts­wid­ri­ger Inhal­te im Inter­net im Ein­klang mit dem gel­ten­den Recht zu ver­hin­dern. Ist es erfor­der­lich, die Anbie­ter von Dien­sten der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft zu betei­li­gen, ein­schließ­lich der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten, so soll­ten zudem sämt­li­che Auf­for­de­run­gen zu einer sol­chen Betei­li­gung oder ent­spre­chen­de Anord­nun­gen grund­sätz­lich an den spe­zi­fi­schen Dien­ste­an­bie­ter gerich­tet wer­den, der über die tech­ni­schen und ope­ra­ti­ven Fähig­kei­ten ver­fügt, gegen bestimm­te rechts­wid­ri­ge Inhal­te vor­zu­ge­hen, um jeg­li­che nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf die Ver­füg­bar­keit und Zugäng­lich­keit von nicht rechts­wid­ri­gen Infor­ma­tio­nen zu ver­mei­den und so gering wie mög­lich zu halten.

(28) Seit dem Jahr 2000 wur­den neue Tech­no­lo­gien ent­wickelt, die für eine bes­se­re Ver­füg­bar­keit, Wirk­sam­keit, Geschwin­dig­keit, Ver­läss­lich­keit, Kapa­zi­tät und Sicher­heit von Syste­men für die Über­mitt­lung, „Auf­find­bar­keit“ und Spei­che­rung von Daten im Inter­net sor­gen, wodurch ein immer kom­ple­xe­res Online-Öko­sy­stem ent­stan­den ist. In die­ser Hin­sicht soll­te dar­an erin­nert wer­den, dass Anbie­ter von Dien­sten zur Bereit­stel­lung und Ver­ein­fa­chung der zugrun­de lie­gen­den logi­schen Archi­tek­tur und des rei­bungs­lo­sen Funk­tio­nie­rens des Inter­nets, ein­schließ­lich tech­ni­scher Hilfs­funk­tio­nen, eben­falls die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Haf­tungs­aus­schlüs­se in Anspruch neh­men kön­nen, sofern ihre Dien­ste als „rei­ne Durch­lei­tung“, „Caching“-Leistung oder „Hosting“-Dienst ein­zu­ord­nen sind. Zu sol­chen Dien­sten gehö­ren u. a. loka­le Funk­net­ze (WLAN), DNS-Dien­ste, die Dien­ste von Namen­re­gi­stern der Domä­ne ober­ster Stu­fe, Regi­strie­rungs­stel­len und Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­len, die digi­ta­le Zer­ti­fi­ka­te aus­stel­len, vir­tu­el­le pri­va­te Netz­wer­ke, Online-Such­ma­schi­nen, Cloud-Infra­struk­tur­dien­ste oder Netz­wer­ke zur Bereit­stel­lung von Inhal­ten, die Funk­tio­nen ande­rer Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten ermög­li­chen, loka­li­sie­ren oder ver­bes­sern. Auch Dien­ste für Kom­mu­ni­ka­ti­ons­zwecke und die tech­ni­schen Mit­tel für ihre Bereit­stel­lung haben sich stark ent­wickelt und zur Ent­ste­hung von Online-Dien­sten wie der Inter­net-Sprach­te­le­fo­nie (VoIP), Nach­rich­ten­über­mitt­lungs­dien­sten und web­ge­stütz­ten E‑Mail-Dien­sten geführt, bei denen die Kom­mu­ni­ka­ti­on über einen Inter­net­zu­gangs­dienst ermög­licht wird. Bei die­sen Dien­sten ist eben­falls eine Inan­spruch­nah­me der Haf­tungs­aus­schlüs­se mög­lich, sofern sie als „rei­ne Durch­lei­tung-“, „Caching-“-Leistungen oder „Hosting“-Dienste ein­zu­ord­nen sind.

(29) Ver­mitt­lungs­dien­ste umfas­sen ein brei­tes Spek­trum an wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten, die online statt­fin­den und sich kon­ti­nu­ier­lich wei­ter­ent­wickeln, um eine rasche, siche­re und geschütz­te Über­mitt­lung von Infor­ma­tio­nen zu ermög­li­chen und allen Betei­lig­ten des Online-Öko­sy­stems kom­for­ta­ble Lösun­gen zu bie­ten. Ver­mitt­lungs­dien­ste einer „rei­nen Durch­lei­tung“ umfas­sen bei­spiels­wei­se all­ge­mei­ne Kate­go­rien von Dien­sten wie Inter­net-Aus­tausch­kno­ten, draht­lo­se Zugangs­punk­te, vir­tu­el­le pri­va­te Net­ze, DNS-Dien­ste und DNS-Resol­ver, Dien­ste von Namen­re­gi­stern der Domä­ne ober­ster Stu­fe, Regi­strie­rungs­stel­len, Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­len, die digi­ta­le Zer­ti­fi­ka­te aus­stel­len, Inter­net-Sprach­te­le­fo­nie (VoIP) und ande­re inter­per­so­nel­le Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dien­ste; wäh­rend als all­ge­mei­ne Bei­spie­le für Ver­mitt­lungs­dien­ste von „Caching“-Leistungen das allei­ni­ge Betrei­ben von Netz­wer­ken zur Bereit­stel­lung von Inhal­ten, Rever­se-Pro­xys oder Pro­xys zur Anpas­sung von Inhal­ten genannt wer­den kön­nen. Sol­che Dien­ste sind von ent­schei­den­der Bedeu­tung für die Sicher­stel­lung einer rei­bungs­lo­sen und effi­zi­en­ten Über­tra­gung der über das Inter­net bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen. Als Bei­spie­le für „Hosting­dien­ste“ kön­nen Cloud-Com­pu­ting-Dien­ste, Web-Hosting­dien­ste, ent­gelt­li­che Refe­ren­zie­rungs­dien­ste oder Dien­ste, die den Online-Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen und Inhal­ten ermög­li­chen – dar­un­ter die Spei­che­rung und der Aus­tausch von Datei­en – genannt wer­den. Ver­mitt­lungs­dien­ste kön­nen iso­liert, als Teil einer ande­ren Art von Ver­mitt­lungs­dienst oder gleich­zei­tig mit ande­ren Ver­mitt­lungs­dien­sten erbracht wer­den. Ob es sich bei einem bestimm­ten Dienst um eine „rei­ne Durch­lei­tung“, eine „Caching“-Leistung oder einen „Hosting“-Dienst han­delt, hängt aus­schließ­lich von sei­nen tech­ni­schen Funk­tio­nen ab, die sich mög­li­cher­wei­se im Lau­fe der Zeit ändern, und soll­te von Fall zu Fall geprüft werden.

(30) Die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten soll­ten – weder de jure noch de fac­to – einer all­ge­mei­nen Über­wa­chungs­pflicht unter­lie­gen. Dies betrifft nicht die Über­wa­chungs­pflich­ten in einem bestimm­ten Fall und berührt ins­be­son­de­re nicht die Anord­nun­gen der natio­na­len Behör­den im Ein­klang mit den natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten, im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht, in der Aus­le­gung durch den Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on und im Ein­klang mit den in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen. Die­se Ver­ord­nung soll­te in kei­nem Fall so aus­ge­legt wer­den, dass sie eine all­ge­mei­ne Über­wa­chungs­pflicht, eine all­ge­mei­ne Ver­pflich­tung zur akti­ven Nach­for­schung oder eine all­ge­mei­ne Ver­pflich­tung der Anbie­ter zum Ergrei­fen pro­ak­ti­ver Maß­nah­men in Bezug auf rechts­wid­ri­ge Inhal­te auferlegt.

(31) In Abhän­gig­keit von dem Rechts­sy­stem der Mit­glied­staa­ten und dem betref­fen­den Rechts­ge­biet kön­nen natio­na­le Justiz- oder Ver­wal­tungs­be­hör­den, ein­schließ­lich der Straf­voll­zugs­be­hör­den, die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten anwei­sen, gegen ein­zel­ne oder meh­re­re bestimm­te rechts­wid­ri­ge Inhal­te vor­zu­ge­hen oder bestimm­te Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten, nach denen sol­che Anord­nun­gen erlas­sen wer­den, unter­schei­den sich erheb­lich und die Anord­nun­gen erfol­gen zuneh­mend im grenz­über­schrei­ten­den Kon­text. Um sicher­zu­stel­len, dass der­lei Anord­nun­gen – ins­be­son­de­re im grenz­über­schrei­ten­den Kon­text – wirk­sam und effi­zi­ent befolgt wer­den kön­nen, damit die betref­fen­den Behör­den ihre Auf­ga­ben erfül­len kön­nen und die Anbie­ter kei­nen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Bela­stun­gen aus­ge­setzt sind, und dabei Aus­wir­kun­gen auf die Rech­te und berech­tig­ten Inter­es­sen von Drit­ten zu ver­mei­den, ist es erfor­der­lich, bestimm­te Bedin­gun­gen, denen die­se Anord­nun­gen genü­gen soll­ten, und eini­ge zusätz­li­che Anfor­de­run­gen im Zusam­men­hang mit der Bear­bei­tung die­ser Anord­nun­gen fest­zu­le­gen. Daher soll­ten in die­ser Ver­ord­nung nur bestimm­te spe­zi­fi­sche Min­dest­be­din­gun­gen har­mo­ni­siert wer­den, die sol­che Anord­nun­gen erfül­len soll­ten, damit die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten ver­pflich­tet wer­den, die ein­schlä­gi­gen Behör­den über die Aus­füh­rung die­ser Anord­nun­gen zu infor­mie­ren. Daher bie­tet die­se Ver­ord­nung weder die Rechts­grund­la­ge für den Erlass sol­cher Anord­nun­gen noch regelt sie deren räum­li­chen Anwen­dungs­be­reich oder grenz­über­schrei­ten­de Durchsetzung.

(32) Das gel­ten­de Uni­ons­recht oder das natio­na­le Recht, auf des­sen Grund­la­ge die­se Anord­nun­gen erlas­sen wer­den, kann zusätz­li­che Bedin­gun­gen umfas­sen und soll­te auch die Grund­la­ge für die Voll­streckung der jewei­li­gen Anord­nun­gen bil­den. Im Fal­le der Nicht­be­fol­gung sol­cher Anord­nun­gen soll­te der die Anord­nung erlas­sen­de Mit­glied­staat die­se im Ein­klang mit sei­nem natio­na­len Recht durch­set­zen kön­nen. Die gel­ten­den natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten soll­ten mit dem Uni­ons­recht, ein­schließ­lich der Char­ta und der Bestim­mun­gen des AEUV über die Nie­der­las­sungs­frei­heit und den frei­en Dienst­lei­stungs­ver­kehr in der Uni­on, ins­be­son­de­re in Bezug auf Online-Glücks­spie­le und Online-Wet­ten, im Ein­klang ste­hen. Eben­so lässt die Anwen­dung sol­cher natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten für die Voll­streckung der jewei­li­gen Anord­nun­gen gel­ten­de Rechts­ak­te der Uni­on oder inter­na­tio­na­le Über­ein­künf­te unbe­rührt, die von der Uni­on oder den Mit­glied­staa­ten in Bezug auf die grenz­über­schrei­ten­de Aner­ken­nung, Aus­füh­rung und Voll­streckung die­ser Anord­nun­gen, ins­be­son­de­re in Zivil- und Straf­sa­chen, geschlos­sen wur­den. Ande­rer­seits soll­te die Voll­streckung der Ver­pflich­tung, die ein­schlä­gi­gen Behör­den über die Aus­füh­rung der Anord­nun­gen zu infor­mie­ren, im Gegen­satz zur Voll­streckung der Anord­nun­gen selbst, den in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Vor­schrif­ten unterliegen.

(33) Der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten soll­te die Behör­de, die Anord­nun­gen erlas­sen hat, unver­züg­lich über etwa­ige Fol­ge­maß­nah­men zu sol­chen Anord­nun­gen inner­halb der im ein­schlä­gi­gen Uni­ons­recht oder im natio­na­len Recht fest­ge­leg­ten Fri­sten unterrichten.

(34) Die zustän­di­gen natio­na­len Behör­den soll­ten sol­che Anord­nun­gen gegen als rechts­wid­rig erach­te­te Inhal­te oder Aus­kunfts­an­ord­nun­gen auf der Grund­la­ge des Uni­ons­rechts oder natio­na­ler Rechts­vor­schrif­ten im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht – ins­be­son­de­re der Char­ta – erlas­sen und sie an Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten rich­ten kön­nen – auch an Ver­mitt­lungs­dien­ste, die in einem ande­ren Mit­glied­staat nie­der­ge­las­sen sind. Das Uni­ons­recht im Bereich der justi­zi­el­len Zusam­men­ar­beit in Zivil- oder Straf­sa­chen, ein­schließ­lich der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1215/2012 und einer Ver­ord­nung über Euro­päi­sche Her­aus­ga­be­an­ord­nun­gen und Siche­rungs­an­ord­nun­gen für elek­tro­ni­sche Beweis­mit­tel in Straf­sa­chen, sowie das natio­na­le Straf- oder Zivil­pro­zess­recht blei­ben von der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung jedoch unbe­rührt. Sehen die­se Rechts­vor­schrif­ten im Rah­men von Straf- oder Zivil­ver­fah­ren Bedin­gun­gen vor, die zu den in die­ser Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Bedin­gun­gen für Anord­nun­gen zum Vor­ge­hen gegen rechts­wid­ri­ge Inhal­te oder Aus­kunfts­an­ord­nun­gen hin­zu­kom­men oder mit ihnen unver­ein­bar sind, so könn­ten die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen nicht zur Anwen­dung kom­men oder ange­passt wer­den. Ins­be­son­de­re könn­te die Ver­pflich­tung des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste aus dem Mit­glied­staat der Behör­de, die die Anord­nung erlas­sen hat, zur Über­mitt­lung einer Kopie der Anord­nung an alle ande­ren Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, im Zusam­men­hang mit Straf­ver­fah­ren nicht zur Anwen­dung kom­men oder ange­passt wer­den, wenn das gel­ten­de natio­na­le Straf­pro­zess­recht dies vorsieht.

Dar­über hin­aus soll­te die Ver­pflich­tung, dass die Anord­nung eine Begrün­dung ent­hal­ten muss, aus der her­vor­geht, war­um es sich bei den Infor­ma­tio­nen um rechts­wid­ri­ge Inhal­te han­delt, erfor­der­li­chen­falls nach dem gel­ten­den natio­na­len Straf­pro­zess­recht zur Ver­hü­tung, Ermitt­lung, Auf­deckung oder Ver­fol­gung von Straf­ta­ten ange­passt wer­den. Schließ­lich kann die Ver­pflich­tung des Anbie­ters von Ver­mitt­lungs­dien­sten zur Unter­rich­tung des Nut­zers im Ein­klang mit den gel­ten­den Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts oder natio­na­len Rechts ver­zö­gert wer­den, ins­be­son­de­re im Kon­text von straf‑, zivil- oder ver­wal­tungs­recht­li­chen Ver­fah­ren. Außer­dem soll­ten die Anord­nun­gen im Ein­klang mit der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 und dem in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Ver­bot all­ge­mei­ner Ver­pflich­tun­gen zur Über­wa­chung von Infor­ma­tio­nen oder zur akti­ven Ermitt­lung von Tat­sa­chen oder Umstän­den, die auf rechts­wid­ri­ge Tätig­kei­ten hin­deu­ten, erlas­sen wer­den. Die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen und Anfor­de­run­gen, die für Anord­nun­gen zum Vor­ge­hen gegen rechts­wid­ri­ge Inhal­te gel­ten, las­sen ande­re Rechts­ak­te der Uni­on unbe­rührt, die ähn­li­che Mecha­nis­men für das Vor­ge­hen gegen bestimm­te Arten rechts­wid­ri­ger Inhal­te vor­se­hen, etwa die Ver­ord­nung (EU) 2021/784, die Ver­ord­nung (EU) 2019/1020 oder die Ver­ord­nung (EU) 2017/2394, mit der spe­zi­fi­sche Befug­nis­se zur Anord­nung der Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen an die Ver­brau­cher­schutz­be­hör­den der Mit­glied­staa­ten über­tra­gen wer­den, wäh­rend die Bedin­gun­gen und Anfor­de­run­gen, die für Anord­nun­gen zur Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen gel­ten, ande­re Rechts­ak­te der Uni­on unbe­rührt las­sen, die ähn­li­che ein­schlä­gi­ge Vor­schrif­ten für bestimm­te Sek­to­ren vor­se­hen. Die­se Bedin­gun­gen und Anfor­de­run­gen soll­ten unbe­scha­det der Vor­schrif­ten des anwend­ba­ren natio­na­len Rechts zur Spei­che­rung und Auf­be­wah­rung im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht und Ersu­chen von Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den um ver­trau­li­che Behand­lung im Zusam­men­hang mit der Nicht­of­fen­le­gung von Infor­ma­tio­nen gel­ten. Die­se Bedin­gun­gen und Anfor­de­run­gen soll­ten die Mög­lich­keit der Mit­glied­staa­ten unbe­rührt las­sen, von einem Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten zu ver­lan­gen, eine Zuwi­der­hand­lung im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht, ein­schließ­lich die­ser Ver­ord­nung, und ins­be­son­de­re mit dem Ver­bot all­ge­mei­ner Über­wa­chungs­pflich­ten zu verhindern.

(35) Die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen und Anfor­de­run­gen soll­ten spä­te­stens bei der Über­mitt­lung der Anord­nung an den betref­fen­den Anbie­ter erfüllt sein. Die Anord­nung kann des­halb in einer der Amts­spra­chen der Behör­de des betrof­fe­nen Mit­glied­staats, die die Anord­nung erlässt, erlas­sen wer­den. Unter­schei­det sich die­se Spra­che von der Spra­che, die der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten ange­ge­ben hat, oder von einer ande­ren Amts­spra­che der Mit­glied­staa­ten, die zwi­schen der Behör­de, die die Anord­nung erlässt, und dem Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten ver­ein­bart wur­de, soll­te bei der Über­mitt­lung der Anord­nung zumin­dest eine Über­set­zung der in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Anga­ben der Anord­nung bei­gefügt wer­den. Hat ein Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten mit den Behör­den eines Mit­glied­staats ver­ein­bart, eine bestimm­te Spra­che zu ver­wen­den, soll­te ihm emp­foh­len wer­den, von Behör­den in ande­ren Mit­glied­staa­ten aus­ge­stell­te Anord­nun­gen in der­sel­ben Spra­che anzu­neh­men. Die Anord­nun­gen soll­ten Anga­ben ent­hal­ten, die es dem Adres­sa­ten ermög­li­chen, die Behör­de, die die Anord­nung erlässt, zu iden­ti­fi­zie­ren – gege­be­nen­falls ein­schließ­lich der Kon­takt­da­ten einer Kon­takt­stel­le inner­halb die­ser Behör­de – und die Echt­heit der Anord­nung zu überprüfen.

(36) Der räum­li­che Gel­tungs­be­reich sol­cher Anord­nun­gen zum Vor­ge­hen gegen rechts­wid­ri­ge Inhal­te soll­te auf der Grund­la­ge des gel­ten­den Uni­ons- oder natio­na­len Rechts, das den Erlass der Anord­nung ermög­licht, ein­deu­tig fest­ge­legt wer­den und nicht über das zur Errei­chung ihrer Zie­le unbe­dingt erfor­der­li­che Maß hin­aus­ge­hen. In die­ser Hin­sicht soll­te die natio­na­le Justiz- oder Ver­wal­tungs­be­hör­de, bei der es sich um eine Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de han­deln kann, die die Anord­nung erlässt, die Zie­le der Anord­nung im Ein­klang mit ihrer Rechts­grund­la­ge gegen die Rech­te und berech­tig­ten Inter­es­sen aller Drit­ten abwä­gen, die von der Anord­nung betrof­fen sein könn­ten, ins­be­son­de­re ihre Grund­rech­te nach der Char­ta. Ins­be­son­de­re in einem grenz­über­schrei­ten­den Kon­text soll­ten die Aus­wir­kun­gen der Anord­nung grund­sätz­lich auf das Hoheits­ge­biet des Mit­glied­staats beschränkt sein, in dem die Anord­nung erlas­sen wird, es sei denn, die Rechts­wid­rig­keit der Inhal­te ergibt sich unmit­tel­bar aus dem Uni­ons­recht oder die erlas­sen­de Behör­de ist der Auf­fas­sung, dass die betref­fen­den Rech­te einen grö­ße­ren räum­li­chen Gel­tungs­be­reich im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht und dem Völ­ker­recht, unter Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen diplo­ma­ti­scher Gepflo­gen­hei­ten, erfordern.

(37) Die in die­ser Ver­ord­nung gere­gel­ten Anord­nun­gen zur Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen betref­fen die Vor­la­ge spe­zi­fi­scher Infor­ma­tio­nen über ein­zel­ne Nut­zer der betref­fen­den Ver­mitt­lungs­dien­ste, die in die­sen Anord­nun­gen genannt sind, um fest­zu­stel­len, ob die Nut­zer die anwend­ba­ren Rechts­vor­schrif­ten auf Uni­ons- oder natio­na­ler Ebe­ne ein­hal­ten. Mit sol­chen Anord­nun­gen soll­ten Infor­ma­tio­nen ange­for­dert wer­den, mit denen die Iden­ti­fi­zie­rung der Nut­zer des betref­fen­den Dien­stes ermög­licht wer­den soll. Daher fal­len Anord­nun­gen bezüg­lich Infor­ma­tio­nen über eine Grup­pe von Nut­zern, die nicht im Ein­zel­nen genannt wer­den, ein­schließ­lich Anord­nun­gen über die Bereit­stel­lung von für sta­ti­sti­sche Zwecke oder eine fak­ten­ge­stütz­te Poli­tik­ge­stal­tung erfor­der­li­chen agg­re­gier­ten Infor­ma­tio­nen, nicht unter die Anfor­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung über die Bereit­stel­lung von Informationen.

(38) Anord­nun­gen zum Vor­ge­hen gegen rechts­wid­ri­ge Inhal­te und zur Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen unter­lie­gen den Vor­schrif­ten zur Wah­rung der Zustän­dig­keit des Mit­glied­staats, in dem der Anbie­ter nie­der­ge­las­sen ist, und den Vor­schrif­ten zur Fest­le­gung mög­li­cher Aus­nah­men von die­ser Zustän­dig­keit in bestimm­ten Fäl­len gemäß Arti­kel 3 der Richt­li­nie 2000/31/EG, sofern die Bedin­gun­gen des genann­ten Arti­kels erfüllt sind. Da sich die betref­fen­den Anord­nun­gen auf bestimm­te rechts­wid­ri­ge Inhal­te bzw. bestimm­te Infor­ma­tio­nen bezie­hen, beschrän­ken Anord­nun­gen, die an in einem ande­ren Mit­glied­staat nie­der­ge­las­se­ne Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten gerich­tet sind, grund­sätz­lich nicht die Frei­heit die­ser Anbie­ter, ihre Dien­ste grenz­über­schrei­tend zu erbrin­gen. Die Vor­schrif­ten des Arti­kels 3 der Richt­li­nie 2000/31/EG, ein­schließ­lich derer über die Not­wen­dig­keit, Maß­nah­men zu recht­fer­ti­gen, die aus bestimm­ten genau fest­ge­leg­ten Grün­den eine Aus­nah­me von der Zustän­dig­keit des Mit­glied­staats, in dem der Anbie­ter nie­der­ge­las­sen ist, dar­stel­len und über die Mit­tei­lung sol­cher Maß­nah­men, gel­ten daher nicht für die­se Anordnungen.

(39) Zu den Anfor­de­run­gen an die Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen über Rechts­be­helfs­me­cha­nis­men, die dem Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten und dem Nut­zer, der die Inhal­te bereit­ge­stellt hat, zur Ver­fü­gung ste­hen, zählt die Ver­pflich­tung zur Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen über ver­wal­tungs­recht­li­che Beschwer­de­ver­fah­ren und Rechts­be­hel­fe, ein­schließ­lich Rechts­be­hel­fe gegen Anord­nun­gen von Justiz­be­hör­den. Dar­über hin­aus könn­ten die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste natio­na­le Instru­men­te und Anlei­tung für Beschwer­de- und Rechts­be­helfs­me­cha­nis­men ent­wickeln, die in ihrem jewei­li­gen Hoheits­ge­biet gel­ten, um den Nut­zern des Dien­stes den Zugang zu sol­chen Mecha­nis­men zu erleich­tern. Bei der Anwen­dung die­ser Ver­ord­nung soll­ten die Mit­glied­staa­ten fer­ner das Grund­recht auf einen wirk­sa­men Rechts­be­helf und ein fai­res Ver­fah­ren gemäß Arti­kel 47 der Char­ta ach­ten. Durch die­se Ver­ord­nung soll­ten daher die ein­schlä­gi­gen natio­na­len Justiz- oder Ver­wal­tungs­be­hör­den auf­grund des gel­ten­den Uni­ons­rechts oder natio­na­len Rechts nicht dar­an gehin­dert wer­den, die Wie­der­her­stel­lung von Inhal­ten anzu­ord­nen, wenn die­se Inhal­te im Ein­klang mit den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Anbie­ters von Ver­mitt­lungs­dien­sten stan­den, aber von die­sem Anbie­ter fälsch­li­cher­wei­se als rechts­wid­rig erach­tet und ent­fernt wurden.

(40) Um die Zie­le die­ser Ver­ord­nung zu errei­chen und ins­be­son­de­re das Funk­tio­nie­ren des Bin­nen­markts zu ver­bes­sern und ein siche­res und trans­pa­ren­tes Online-Umfeld zu gewähr­lei­sten, ist es erfor­der­lich, ein­deu­ti­ge, wirk­sa­me, bere­chen­ba­re und aus­ge­wo­ge­ne har­mo­ni­sier­te Sorg­falts­pflich­ten für die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten fest­zu­le­gen. Mit die­sen Ver­pflich­tun­gen soll­te ins­be­son­de­re dar­auf abge­zielt wer­den, die Ver­wirk­li­chung ver­schie­de­ner poli­ti­scher Zie­le wie der Sicher­heit und des Ver­trau­ens der Nut­zer, ein­schließ­lich Ver­brau­cher, min­der­jäh­ri­ger Nut­zer und Nut­zer, die beson­ders gefähr­det sind, Opfer von Hass­re­den, sexu­el­ler Belä­sti­gung oder ande­ren dis­kri­mi­nie­ren­den Hand­lun­gen zu wer­den, zu gewähr­lei­sten, die ein­schlä­gi­gen in der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rech­te zu schüt­zen, die sinn­vol­le Rechen­schafts­pflicht der Anbie­ter sicher­zu­stel­len und die Nut­zer sowie ande­re betrof­fe­ne Par­tei­en zu stär­ken und den zustän­di­gen Behör­den zugleich die erfor­der­li­che Auf­sicht zu erleichtern.

(41) In die­ser Hin­sicht ist es wich­tig, die Sorg­falts­pflich­ten an Beschaf­fen­heit, Umfang und Art der betref­fen­den Ver­mitt­lungs­dien­ste anzu­pas­sen. In die­ser Ver­ord­nung wer­den daher grund­le­gen­de Ver­pflich­tun­gen fest­ge­legt, die für alle Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten gel­ten, sowie zusätz­li­che Ver­pflich­tun­gen für Anbie­ter von Hosting­dien­sten und, im Ein­zel­nen, für Anbie­ter von Online-Platt­for­men und von sehr gro­ßen Online-Platt­for­men und sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­nen. Sofern Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten auf­grund der Art ihrer Dien­ste und ihrer Grö­ße in meh­re­re ver­schie­de­ne Kate­go­rien fal­len, soll­ten sie alle im Zusam­men­hang mit die­sen Dien­sten ste­hen­den ent­spre­chen­den Ver­pflich­tun­gen aus die­ser Ver­ord­nung erfül­len. Die­se har­mo­ni­sier­ten Sorg­falts­pflich­ten, die ange­mes­sen und nicht will­kür­lich sein soll­ten, sind erfor­der­lich, um den ord­nungs­po­li­ti­schen Beden­ken Rech­nung zu tra­gen, etwa die Wah­rung der berech­tig­ten Inter­es­sen der Nut­zer, die Bekämp­fung rechts­wid­ri­ger Prak­ti­ken und den Schutz der in der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rech­te. Die Sorg­falts­pflich­ten sind unab­hän­gig von der Fra­ge der Haf­tung von Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten, wes­halb sie auch geson­dert bewer­tet werden.

(42) Um die rei­bungs­lo­se und wirk­sa­me Kom­mu­ni­ka­ti­on in bei­de Rich­tun­gen, gege­be­nen­falls auch mit Emp­fangs­be­stä­ti­gung für der­ar­ti­ge Kom­mu­ni­ka­tio­nen, im Zusam­men­hang mit den Ange­le­gen­hei­ten, die unter die­se Ver­ord­nung fal­len, zu gewähr­lei­sten, soll­ten die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten ver­pflich­tet wer­den, eine zen­tra­le elek­tro­ni­sche Kon­takt­stel­le zu benen­nen und ein­schlä­gi­ge Infor­ma­tio­nen zu die­ser Kon­takt­stel­le zu ver­öf­fent­li­chen und zu aktua­li­sie­ren, ein­schließ­lich der für die­se Kom­mu­ni­ka­ti­on zu ver­wen­den­den Spra­chen. Die elek­tro­ni­sche Kon­takt­stel­le kann auch von ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­bern und Gewer­be­trei­ben­den, die in einer bestimm­ten Bezie­hung zum Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten ste­hen, genutzt wer­den. Im Gegen­satz zum gesetz­li­chen Ver­tre­ter soll­te die elek­tro­ni­sche Kon­takt­stel­le ope­ra­ti­ven Zwecken die­nen und nicht unbe­dingt einen phy­si­schen Stand­ort benö­ti­gen. Die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten kön­nen die­sel­be zen­tra­le Kon­takt­stel­le für die Anfor­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung wie auch für die Zwecke ande­rer Rechts­ak­te der Uni­on benen­nen. Bei der Anga­be der für die Kom­mu­ni­ka­ti­on zu ver­wen­den­den Spra­chen soll­ten die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten dafür sor­gen, dass die gewähl­ten Spra­chen an sich kein Kom­mu­ni­ka­ti­ons­hin­der­nis dar­stel­len. Falls erfor­der­lich, soll­ten die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten und die Behör­den der Mit­glied­staa­ten die Mög­lich­keit haben, eine geson­der­te Ver­ein­ba­rung über die bei der Kom­mu­ni­ka­ti­on zu ver­wen­den­de Spra­che zu tref­fen oder alter­na­ti­ve Mit­tel zur Über­win­dung der Sprach­bar­rie­re zu suchen, dar­un­ter der Ein­satz aller ver­füg­ba­ren tech­ni­schen Mit­tel oder inter­ner und exter­ner Humanressourcen.

(43) Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten soll­ten außer­dem ver­pflich­tet wer­den, eine zen­tra­le Kon­takt­stel­le für Nut­zer zu benen­nen, die eine schnel­le, direk­te und wirk­sa­me Kom­mu­ni­ka­ti­on ins­be­son­de­re über leicht zugäng­li­che Mit­tel wie Tele­fon­num­mern, E‑Mail-Adres­sen, elek­tro­ni­sche Kon­takt­for­mu­la­re, Chat­bots oder Sofort­nach­rich­ten­über­mitt­lung ermög­licht. Es soll­te aus­drück­lich ange­ge­ben wer­den, wenn ein Nut­zer mit Chat­bots kom­mu­ni­ziert. Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten soll­ten den Nut­zern die Mög­lich­keit geben, Mit­tel der direk­ten und effi­zi­en­ten Kom­mu­ni­ka­ti­on zu wäh­len, die nicht aus­schließ­lich auf auto­ma­ti­sier­ten Tools beru­hen. Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten soll­ten alle ange­mes­se­nen Bemü­hun­gen unter­neh­men, um dafür Sor­ge zu tra­gen, dass aus­rei­chen­de per­so­nel­le und finan­zi­el­le Res­sour­cen bereit­ste­hen, damit die­se Kom­mu­ni­ka­ti­on schnell und effi­zi­ent durch­ge­führt wird.

(44) Die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten mit Sitz in einem Dritt­staat, die Dien­ste in der Uni­on anbie­ten, soll­ten einen hin­rei­chend bevoll­mäch­tig­ten gesetz­li­chen Ver­tre­ter in der Uni­on benen­nen und den ein­schlä­gi­gen Behör­den Infor­ma­tio­nen über ihren gesetz­li­chen Ver­tre­ter bereit­stel­len und die­se öffent­lich zugäng­lich machen. Dar­über hin­aus soll­ten sol­che Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten zur Ein­hal­tung die­ser Ver­pflich­tung sicher­stel­len, dass der benann­te gesetz­li­che Ver­tre­ter über die not­wen­di­gen Befug­nis­se und Res­sour­cen für die Zusam­men­ar­beit mit den ein­schlä­gi­gen Behör­den ver­fügt. Dies könn­te bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn ein Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten ein Toch­ter­un­ter­neh­men der­sel­ben Grup­pe des Anbie­ters oder sein Mut­ter­un­ter­neh­men benennt, falls die­ses Toch­ter- oder Mut­ter­un­ter­neh­men in der Uni­on nie­der­ge­las­sen ist. Dies könn­te jedoch unter Umstän­den nicht der Fall sein, wenn der gesetz­li­che Ver­tre­ter bei­spiels­wei­se Gegen­stand eines Sanie­rungs­ver­fah­rens, eines Kon­kur­ses, einer Pri­vat­in­sol­venz oder einer Unter­neh­mens­in­sol­venz ist. Durch die­se Ver­pflich­tung soll­te die wirk­sa­me Auf­sicht und erfor­der­li­chen­falls die Durch­set­zung die­ser Ver­ord­nung in Bezug auf die­se Anbie­ter ermög­licht wer­den. Es soll­te mög­lich sein, dass ein gesetz­li­cher Ver­tre­ter im Ein­klang mit dem natio­na­len Recht von mehr als einem Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten beauf­tragt wird. Die gesetz­li­chen Ver­tre­ter soll­ten auch als Kon­takt­stel­len fun­gie­ren kön­nen, sofern die ein­schlä­gi­gen Anfor­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ein­ge­hal­ten werden.

(45) Wäh­rend die Ver­trags­frei­heit der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten grund­sätz­lich geach­tet wer­den soll­te, ist es ange­mes­sen, für den Inhalt, die Anwen­dung und die Durch­set­zung der all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen die­ser Anbie­ter bestimm­te Vor­schrif­ten fest­zu­le­gen, um für Trans­pa­renz, den Schutz der Nut­zer und die Ver­mei­dung von unlau­te­ren oder will­kür­li­chen Ergeb­nis­sen zu sor­gen. Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten soll­ten in ihren all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ein­deu­tig die Anga­ben zu den Grün­den nen­nen und auf dem neue­sten Stand hal­ten, aus denen sie die Bereit­stel­lung ihrer Dien­ste beschrän­ken kön­nen. Ins­be­son­de­re soll­ten sie Anga­ben zu allen Leit­li­ni­en, Ver­fah­ren, Maß­nah­men und Tools ent­hal­ten, die zur Mode­ra­ti­on von Inhal­ten ein­ge­setzt wer­den, ein­schließ­lich der algo­rith­mi­schen Ent­schei­dungs­fin­dung und der mensch­li­chen Über­prü­fung, sowie die Ver­fah­rens­re­geln für ihr inter­nes Beschwer­de­ma­nage­ment­sy­stem. Fer­ner soll­ten sie Infor­ma­tio­nen über das Recht bereit­stel­len, die Nut­zung des Dien­stes zu been­den. Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten kön­nen in ihren Nut­zungs­be­din­gun­gen gra­fi­sche Ele­men­te wie Sym­bo­le oder Bil­der ver­wen­den, um die Haupt­ele­men­te der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach die­ser Ver­ord­nung zu ver­an­schau­li­chen. Die Anbie­ter soll­ten die Nut­zer ihres Dien­stes in geeig­ne­ter Wei­se über wesent­li­che Ände­run­gen der all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen infor­mie­ren, z. B. wenn sie die Regeln für die in ihren Dien­sten zuläs­si­gen Infor­ma­tio­nen ändern, oder über son­sti­ge der­ar­ti­ge Ände­run­gen, die sich unmit­tel­bar auf die Fähig­keit der Nut­zer aus­wir­ken könn­ten, den Dienst zu nutzen.

(46) Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten, die sich in erster Linie an Min­der­jäh­ri­ge rich­ten, z. B. auf­grund der Gestal­tung oder Ver­mark­tung des Dien­stes, oder die über­wie­gend von Min­der­jäh­ri­gen genutzt wer­den, soll­ten beson­de­re Anstren­gun­gen unter­neh­men, um die Erläu­te­rung ihrer all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Min­der­jäh­ri­ge leicht ver­ständ­lich zu machen.

(47) Bei der Gestal­tung, Anwen­dung und Durch­set­zung die­ser Beschrän­kun­gen soll­ten Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten nicht will­kür­lich und nicht dis­kri­mi­nie­rend vor­ge­hen und die Rech­te und berech­tig­ten Inter­es­sen der Nut­zer, ein­schließ­lich der in der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rech­te, berück­sich­ti­gen. Bei­spiels­wei­se soll­ten Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men ins­be­son­de­re die Mei­nungs- und Infor­ma­ti­ons­frei­heit, ein­schließ­lich der Frei­heit und des Plu­ra­lis­mus der Medi­en, gebüh­rend berück­sich­ti­gen. Alle Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten soll­ten auch die ein­schlä­gi­gen inter­na­tio­na­len Stan­dards für den Schutz der Men­schen­rech­te, wie die Leit­prin­zi­pi­en der Ver­ein­ten Natio­nen für Wirt­schaft und Men­schen­rech­te, gebüh­rend berücksichtigen.

(48) In Anbe­tracht ihrer beson­de­ren Rol­le und Reich­wei­te ist es ange­bracht, sehr gro­ßen Online-Platt­for­men und sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­nen zusätz­li­che Anfor­de­run­gen im Hin­blick auf Infor­ma­ti­on und Trans­pa­renz ihrer all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen auf­zu­er­le­gen. Folg­lich soll­ten Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen ihre all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen in den Amts­spra­chen aller Mit­glied­staa­ten bereit­stel­len, in denen sie ihre Dien­ste anbie­ten, und fer­ner den Nut­zern eine kom­pak­te und leicht les­ba­re Zusam­men­fas­sung der wich­tig­sten Punk­te der all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen zur Ver­fü­gung stel­len. In der­ar­ti­gen Zusam­men­fas­sun­gen soll­ten die Haupt­ele­men­te der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten genannt wer­den, ein­schließ­lich der Mög­lich­keit, sich auf ein­fa­che Wei­se gegen optio­na­le Klau­seln zu entscheiden.

(49) Um ein ange­mes­se­nes Maß an Trans­pa­renz und Rechen­schafts­pflicht zu gewähr­lei­sten, soll­ten die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten im Ein­klang mit den har­mo­ni­sier­ten Anfor­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung in maschi­nen­les­ba­rem For­mat einen Jah­res­be­richt über die von ihnen betrie­be­ne Mode­ra­ti­on von Inhal­ten, ein­schließ­lich der Maß­nah­men, die sie zur Anwen­dung und Durch­set­zung ihrer all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ergrei­fen, öffent­lich zugäng­lich machen. Um unver­hält­nis­mä­ßi­ge Bela­stun­gen zu ver­mei­den, soll­ten die­se Trans­pa­renz­be­richts­pflich­ten nicht für Anbie­ter gel­ten, die Kleinst­un­ter­neh­men oder klei­ne Unter­neh­men im Sin­ne der Emp­feh­lung 2003/361/EG der Kom­mis­si­on (25) sind, und bei denen es sich nicht um sehr gro­ße Online-Platt­for­men im Sin­ne die­ser Ver­ord­nung handelt.

(50) Hosting­dien­ste­an­bie­ter spie­len beim Umgang mit rechts­wid­ri­gen Online-Inhal­ten eine beson­ders wich­ti­ge Rol­le, da sie im Auf­trag der Nut­zer von die­sen über­mit­tel­te Infor­ma­tio­nen spei­chern und übli­cher­wei­se ande­ren Nut­zern – manch­mal in gro­ßem Umfang – den Zugang zu die­sen Infor­ma­tio­nen ermög­li­chen. Es ist wich­tig, dass sämt­li­che Hosting­dien­ste­an­bie­ter, unge­ach­tet ihrer Grö­ße, leicht zugäng­li­che und benut­zer­freund­li­che Mel­de- und Abhil­fe­ver­fah­ren schaf­fen, die es erleich­tern, dem Hosting­dien­ste­an­bie­ter bestimm­te Infor­ma­tio­nen zu mel­den, die die mel­den­de Par­tei als rechts­wid­ri­ge Inhal­te ansieht (im Fol­gen­den „Mel­dung“), wor­auf­hin der Anbie­ter ent­schei­den kann, ob er der Bewer­tung zustimmt und die­se Inhal­te ent­fer­nen oder den Zugang dazu sper­ren möch­te (im Fol­gen­den „Abhil­fe“). Sol­che Ver­fah­ren soll­ten klar erkenn­bar sein, sich in der Nähe der betref­fen­den Infor­ma­tio­nen befin­den und min­de­stens eben­so leicht zu fin­den und zu nut­zen sein wie die Ver­fah­ren zur Mel­dung von Inhal­ten, die gegen die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Anbie­ters von Hosting­dien­sten ver­sto­ßen. Sofern die Anfor­de­run­gen an Mel­dun­gen erfüllt sind, soll­te es Ein­zel­per­so­nen oder Ein­rich­tun­gen mög­lich sein, meh­re­re bestimm­te mut­maß­lich rechts­wid­ri­ge Inhal­te in einem zu mel­den, damit das wirk­sa­me Funk­tio­nie­ren der Mel­de- und Abhil­fe­ver­fah­ren gewähr­lei­stet ist. Im Rah­men des Mel­de­ver­fah­ren soll­te es mög­lich, aber nicht zwin­gend erfor­der­lich sein, die mel­den­de Per­son oder Ein­rich­tung zu iden­ti­fi­zie­ren. Bei eini­gen Arten von gemel­de­ten Infor­ma­tio­nen könn­te die Iden­ti­tät der mel­den­den Per­son oder Ein­rich­tung erfor­der­lich sein, um fest­zu­stel­len, ob es sich bei den frag­li­chen Infor­ma­tio­nen, wie behaup­tet, um rechts­wid­ri­ge Inhal­te han­delt. Die Ver­pflich­tung zur Schaf­fung eines Mel­de- und Abhil­fe­ver­fah­rens soll­te etwa für Daten­spei­cher- und Wei­ter­ga­be­dien­ste, Web-Hosting­dien­ste, Wer­be­ser­ver und Paste­bin-Dien­ste gel­ten, sofern sie als von die­ser Ver­ord­nung erfass­te Anbie­ter von Hosting­dien­sten ein­zu­stu­fen sind.

(51) In Anbe­tracht des­sen, dass die in der Char­ta garan­tier­ten Grund­rech­te aller Betrof­fe­nen gebüh­rend berück­sich­tigt wer­den müs­sen, soll­ten alle Maß­nah­men, die ein Anbie­ter von Hosting­dien­sten nach Erhalt einer Mel­dung ergreift, streng ziel­ge­rich­tet sein, d. h. sie soll­ten dazu die­nen, den Zugang zu den spe­zi­fi­schen Infor­ma­tio­nen, die als rechts­wid­ri­ge Inhal­te ange­se­hen wer­den, zu ent­fer­nen oder zu sper­ren, ohne die Frei­heit der Mei­nungs­äu­ße­rung und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit der Nut­zer über­mä­ßig zu beein­träch­ti­gen. Mel­dun­gen soll­ten daher grund­sätz­lich an die Anbie­ter von Hosting­dien­sten gerich­tet wer­den, bei denen davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass sie über die tech­ni­schen und ope­ra­ti­ven Fähig­kei­ten ver­fü­gen, gegen die­se spe­zi­fi­schen Infor­ma­tio­nen tätig zu wer­den. Anbie­ter von Hosting­dien­sten, die eine Mel­dung erhal­ten, bei der sie aus tech­ni­schen oder ope­ra­ti­ven Grün­den die kon­kre­te Infor­ma­ti­on nicht löschen kön­nen, soll­ten die Per­son oder Ein­rich­tung in Kennt­nis set­zen, von der die Mel­dung stammt.

(52) Die Vor­schrif­ten zu sol­chen Mel­de- und Abhil­fe­ver­fah­ren soll­ten auf Uni­ons­ebe­ne har­mo­ni­siert wer­den, um die rasche, sorg­fäl­ti­ge und nicht will­kür­li­che Bear­bei­tung von Mel­dun­gen auf der Grund­la­ge ein­heit­li­cher, trans­pa­ren­ter und kla­rer Regeln zu gewähr­lei­sten, die belast­ba­re Mecha­nis­men zum Schutz der Rech­te und berech­tig­ten Inter­es­sen sämt­li­cher betrof­fe­ner Par­tei­en unab­hän­gig von dem Mit­glied­staat, in dem die­se Par­tei­en ansäs­sig oder nie­der­ge­las­sen sind und von dem betref­fen­den Rechts­ge­biet schaf­fen, ins­be­son­de­re zum Schutz ihrer Grund­rech­te aus der Char­ta. Zu die­sen Grund­rech­ten gehö­ren unter ande­rem: für Nut­zer das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung und Infor­ma­ti­ons­frei­heit, das Recht auf Ach­tung des Pri­vat- und Fami­li­en­le­bens, das Recht auf den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, das Recht auf Nicht­dis­kri­mi­nie­rung und das Recht auf einen wirk­sa­men Rechts­be­helf; für Dien­ste­an­bie­ter das Recht auf unter­neh­me­ri­sche Frei­heit, ein­schließ­lich der Ver­trags­frei­heit; und für von rechts­wid­ri­gen Inhal­ten betrof­fe­ne Par­tei­en die Men­schen­wür­de, die Rech­te des Kin­des, das Recht auf Schutz des Eigen­tums, ein­schließ­lich des gei­sti­gen Eigen­tums, und das Recht auf Nicht­dis­kri­mi­nie­rung. Anbie­ter von Hosting­dien­sten soll­ten auf Mel­dun­gen zügig reagie­ren, ins­be­son­de­re indem sie der Art der gemel­de­ten rechts­wid­ri­gen Inhal­te und der Dring­lich­keit, Maß­nah­men zu ergrei­fen, Rech­nung tra­gen. So kann bei­spiels­wei­se von sol­chen Anbie­tern erwar­tet wer­den, dass sie unver­züg­lich han­deln, wenn mut­maß­lich rechts­wid­ri­ge Inhal­te, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicher­heit von Per­so­nen dar­stel­len, gemel­det wer­den. Der Anbie­ter von Hosting­dien­sten soll­te die Per­son oder Ein­rich­tung, die den kon­kre­ten Inhalt mel­det, unver­züg­lich infor­mie­ren, nach­dem er ent­schie­den hat, ob er auf die Mel­dung hin tätig wird oder nicht.

(53) Die Mel­de- und Abhil­fe­ver­fah­ren soll­ten die Über­mitt­lung von Mel­dun­gen ermög­li­chen, die hin­rei­chend genau und ange­mes­sen begrün­det sind, damit der betref­fen­de Anbie­ter von Hosting­dien­sten in Kennt­nis der Sach­la­ge und sorg­fäl­tig eine Ent­schei­dung, die mit der Frei­heit der Mei­nungs­äu­ße­rung und der Infor­ma­ti­ons­frei­heit ver­ein­bar ist, über die Inhal­te, auf die sich die Mel­dung bezieht, tref­fen kann, ins­be­son­de­re dar­über, ob die­se Inhal­te als rechts­wid­ri­ge Inhal­te anzu­se­hen und zu ent­fer­nen sind oder der Zugang zu ihnen zu sper­ren ist. Die Ver­fah­ren soll­ten so beschaf­fen sein, dass die Hin­wei­se leicht mit einer Begrün­dung ver­se­hen wer­den kön­nen, war­um die mel­den­de Per­son oder Ein­rich­tung die Inhal­te als rechts­wid­rig erach­tet, sowie mit einer genau­en Anga­be des Fund­orts des betref­fen­den Inhalts. Eine Mel­dung, die aus­rei­chen­de Infor­ma­tio­nen ent­hält, um es einem sorg­fäl­tig han­deln­den Anbie­ter von Hosting­dien­sten ermög­li­chen, ohne ein­ge­hen­de recht­li­che Prü­fung fest­zu­stel­len, dass der Inhalt ein­deu­tig rechts­wid­rig ist, bewirkt, dass von einer tat­säch­li­chen Kennt­nis oder einem Bewusst­sein in Bezug auf die Rechts­wid­rig­keit aus­ge­gan­gen wird. Mit Aus­nah­me der Über­mitt­lung von Mel­dun­gen, die sich auf Straf­ta­ten nach den Arti­keln 3 bis 7 der Richt­li­nie 2011/93/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (26) bezie­hen, soll­te die mel­den­de Per­son oder Ein­rich­tung im Zuge die­ser Ver­fah­ren auf­ge­for­dert wer­den, sei­ne Iden­ti­tät offen­zu­le­gen, damit es nicht zu Miss­brauch kommt.

(54) Wenn ein Anbie­ter von Hosting­dien­sten mit der Begrün­dung, dass die von den Nut­zern bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen rechts­wid­ri­ge Inhal­te dar­stel­len oder mit den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unver­ein­bar sind, ent­schei­det, von einem Nut­zer bereit­ge­stell­te Infor­ma­tio­nen, etwa nach Erhalt einer Mel­dung oder auf eige­ne Initia­ti­ve, zu ent­fer­nen oder den Zugang dazu zu sper­ren oder auf ande­re Wei­se ihre Sicht­bar­keit oder ihre Mone­ta­ri­sie­rung zu beschrän­ken, auch unter aus­schließ­li­chem Ein­satz auto­ma­ti­sier­ter Mit­tel, so soll­te der Anbie­ter den Nut­zer über sei­ne Ent­schei­dung, die Grün­de dafür und die ver­füg­ba­ren Rechts­be­helfs­mög­lich­kei­ten zur Bean­stan­dung der Ent­schei­dung im Hin­blick auf mög­li­che nega­ti­ve Fol­gen für den Nut­zer, ein­schließ­lich bezüg­lich der Aus­übung sei­nes Grund­rechts auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung, auf kla­re und leicht ver­ständ­li­che Wei­se infor­mie­ren. Die­se Ver­pflich­tung soll­te unab­hän­gig von den Grün­den für die Ent­schei­dung gel­ten, ins­be­son­de­re unab­hän­gig davon, ob die Abhil­fe durch­ge­führt wur­de, weil die gemel­de­ten Infor­ma­tio­nen als rechts­wid­ri­ge Inhal­te oder als nicht mit den gel­ten­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ver­ein­bar ange­se­hen wer­den. Wenn die Ent­schei­dung nach Erhalt einer Mel­dung getrof­fen wur­de, soll­te der Anbie­ter von Hosting­dien­sten die Iden­ti­tät der Per­son oder Ein­rich­tung, die die Mel­dung an den Nut­zer über­mit­telt hat, nur dann offen­le­gen, wenn die­se Infor­ma­ti­on erfor­der­lich ist, um die Rechts­wid­rig­keit des Inhalts fest­zu­stel­len, etwa in Fäl­len von Ver­let­zun­gen von Rech­ten des gei­sti­gen Eigentums.

(55) Die Beschrän­kung der Sicht­bar­keit kann dar­in in einer Her­ab­stu­fung im Ran­king oder in Emp­feh­lungs­sy­ste­men bestehen, aber auch in der Beschrän­kung der Zugäng­lich­keit für einen oder meh­re­re Nut­zer oder im Aus­schluss des Nut­zers von einer Online-Gemein­schaft ohne sein Wis­sen („shadow ban­ning“, Schat­ten­ver­bot). Die Mone­ta­ri­sie­rung von durch den Nut­zer bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen über Wer­be­ein­nah­men kann durch Aus­set­zung oder Been­di­gung der mit die­sen Infor­ma­tio­nen ver­bun­de­nen Geld­zah­lung oder Ein­nah­men beschränkt wer­den. Die Ver­pflich­tung zur Vor­le­gung einer Begrün­dung soll­te jedoch nicht für irre­füh­ren­de, umfang­rei­che kom­mer­zi­el­le Inhal­te gel­ten, die durch vor­sätz­li­che Mani­pu­la­ti­on des Dien­stes ver­brei­tet wer­den, ins­be­son­de­re durch unau­then­ti­sche Nut­zung des Dien­stes, wie die Nut­zung von Bots oder Schein­kon­ten oder eine son­sti­ge irre­füh­ren­de Nut­zung des Dien­stes. Unge­ach­tet ande­rer Mög­lich­kei­ten zur Anfech­tung der Ent­schei­dung des Anbie­ters von Hosting­dien­sten soll­te der Nut­zer stets ein Recht auf einen wirk­sa­men Rechts­be­helf bei einem Gericht gemäß den natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten haben.

(56) Ein Anbie­ter von Hosting­dien­sten könn­te in bestimm­ten Fäl­len, etwa über eine Mel­dung durch eine mel­den­de Par­tei oder durch sei­ne eige­nen frei­wil­li­gen Maß­nah­men, Kennt­nis von Infor­ma­tio­nen über bestimm­te Tätig­kei­ten eines Nut­zers erhal­ten, etwa die Bereit­stel­lung bestimm­ter Arten rechts­wid­ri­ger Inhal­te, die unter Berück­sich­ti­gung aller rele­van­ten Umstän­de, von der der Anbie­ter von Hosting­dien­sten Kennt­nis hat, den Ver­dacht ange­mes­sen recht­fer­ti­gen, dass die­ser Nut­zer mög­li­cher­wei­se eine Straf­tat began­gen hat, begeht oder ver­mut­lich bege­hen wird, die das Leben oder die Sicher­heit von Per­so­nen in Gefahr bringt, wie eine der in der Richt­li­nie 2011/36/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (27), der Richt­li­nie 2011/93/EU oder der Richt­li­nie (EU) 2017/541 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (28) genann­ten Straf­ta­ten. So könn­ten bei­spiels­wei­se bestimm­te Inhal­te den Ver­dacht auf eine Gefahr für die Öffent­lich­keit begrün­den, wie z. B. Auf­sta­che­lung zum Ter­ro­ris­mus im Sin­ne des Arti­kels 21 der Richt­li­nie (EU) 2017/541. In sol­chen Fäl­len soll­te der Anbie­ter von Hosting­dien­sten die zustän­di­gen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den unver­züg­lich über einen sol­chen Ver­dacht infor­mie­ren. Der Anbie­ter von Hosting­dien­sten soll­te alle ein­schlä­gi­gen ihm ver­füg­ba­ren Infor­ma­tio­nen bereit­stel­len, gege­be­nen­falls auch die jewei­li­gen Inhal­te und, sofern ver­füg­bar, den Zeit­punkt, zu dem die Inhal­te ver­öf­fent­licht wur­den, ein­schließ­lich der benann­ten Zeit­zo­ne, einer Erläu­te­rung sei­nes Ver­dachts und der Infor­ma­tio­nen, die erfor­der­lich sind, um den betref­fen­den Nut­zer aus­fin­dig zu machen und zu iden­ti­fi­zie­ren. Die­se Ver­ord­nung bil­det kei­ne Rechts­grund­la­ge für die Erstel­lung von Pro­fi­len von Nut­zern für eine mög­li­che Fest­stel­lung von Straf­ta­ten durch Anbie­ter von Hosting­dien­sten. Anbie­ter von Hosting­dien­sten soll­ten auch ande­re anwend­ba­re Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts oder des natio­na­len Rechts zum Schutz der Rech­te und Frei­hei­ten von Ein­zel­per­so­nen beach­ten, wenn sie die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den informieren.

(57) Damit kei­ne unver­hält­nis­mä­ßi­gen Bela­stun­gen ent­ste­hen, soll­ten die zusätz­li­chen Ver­pflich­tun­gen im Rah­men die­ser Ver­ord­nung für Anbie­ter von Online-Platt­for­men, ein­schließ­lich Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, nicht für Anbie­ter gel­ten, bei denen es sich um Kleinst­un­ter­neh­men und klei­ne Unter­neh­men gemäß der Emp­feh­lung 2003/361/EG han­delt. Aus dem­sel­ben Grund soll­ten die­se zusätz­li­chen Ver­pflich­tun­gen auch nicht für Anbie­ter von Online-Platt­for­men gel­ten, die in der Ver­gan­gen­heit als Kleinst­un­ter­neh­men oder klei­ne Unter­neh­men ein­ge­stuft waren, und zwar wäh­rend eines Zeit­raums von 12 Mona­ten, nach­dem sie die­sen Sta­tus ver­lo­ren haben. Die­se Anbie­ter soll­ten nicht von der Ver­pflich­tung aus­ge­nom­men wer­den, auf Ersu­chen des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort oder der Kom­mis­si­on Anga­ben zu der durch­schnitt­li­chen monat­li­chen Zahl akti­ver Nut­zer zu machen. In Anbe­tracht des­sen, dass sehr gro­ße Online-Platt­for­men oder sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen eine grö­ße­re Reich­wei­te und mehr Ein­fluss dar­auf haben, wie die Nut­zer online Infor­ma­tio­nen erhal­ten und kom­mu­ni­zie­ren, soll­ten die­se Anbie­ter, unge­ach­tet des­sen, ob sie als Kleinst­un­ter­neh­men oder klei­ne Unter­neh­men gel­ten oder vor kur­zem als sol­che ein­ge­stuft wur­den, jedoch nicht unter die­se Aus­nah­me­re­ge­lung fal­len. Die in der Emp­feh­lung 2003/361/EG ent­hal­te­nen Kon­so­li­die­rungs­vor­schrif­ten tra­gen dazu bei, sicher­zu­stel­len, dass jeg­li­cher Umge­hung die­ser zusätz­li­chen Ver­pflich­tun­gen vor­ge­beugt wird. Die­se Ver­ord­nung hin­dert Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die unter die­se Aus­nah­me­re­ge­lung fal­len, nicht dar­an, auf frei­wil­li­ger Basis ein System ein­zu­rich­ten, das einer oder meh­re­ren die­ser Ver­pflich­tun­gen genügt.

(58) Die Nut­zer soll­ten in der Lage sein, bestimm­te Ent­schei­dun­gen der Anbie­ter von Online-Platt­for­men zur Rechts­wid­rig­keit von Inhal­ten oder ihrer Unver­ein­bar­keit mit den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, die sich nega­tiv auf sie aus­wir­ken, ein­fach und wirk­sam zu bean­stan­den. Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men soll­ten daher ver­pflich­tet wer­den, inter­ne Beschwer­de­ma­nage­ment­sy­ste­me ein­zu­rich­ten, die bestimm­te Bedin­gun­gen erfül­len, die sicher­zu­stel­len sol­len, dass die­se Syste­me leicht zugäng­lich sind und zu raschen, dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en, nicht will­kür­li­chen und fai­ren Ergeb­nis­sen füh­ren und einer manu­el­len Über­prü­fung unter­lie­gen, wenn auto­ma­ti­sier­te Werk­zeu­ge ver­wen­det wer­den. Mit die­sen Syste­men soll­te allen Nut­zern das Ein­rei­chen einer Beschwer­de ermög­licht wer­den, und es soll­ten kei­ne for­ma­len Anfor­de­run­gen wie die Ver­wei­sung auf spe­zi­fi­sche ein­schlä­gi­ge Rechts­vor­schrif­ten oder die Aus­ar­bei­tung recht­li­cher Erläu­te­run­gen fest­ge­legt wer­den. Nut­zer, die über die Mel­de- und Abhil­fe­ver­fah­ren gemäß die­ser Ver­ord­nung oder über das Ver­fah­ren zur Mel­dung von Inhal­ten, die gegen die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Anbie­ters von Online-Platt­for­men ver­sto­ßen, eine Mel­dung ein­ge­reicht haben, soll­ten berech­tigt sein, das Beschwer­de­ver­fah­ren zu nut­zen, um die Ent­schei­dung des Anbie­ters von Online-Platt­for­men zu ihren Mel­dun­gen zu bean­stan­den, und zwar auch dann, wenn sie der Auf­fas­sung sind, dass die von die­sem Anbie­ter ergrif­fe­nen Maß­nah­men nicht ange­mes­sen waren. Die Mög­lich­keit zum Ein­rei­chen einer Beschwer­de zur Auf­he­bung der bean­stan­de­ten Ent­schei­dun­gen soll­te für einen Zeit­raum von min­de­stens sechs Mona­ten bestehen, der ab dem Zeit­punkt berech­net wird, zu dem der Anbie­ter von Online-Platt­for­men den Nut­zer über die Ent­schei­dung infor­miert hat.

(59) Zudem soll­te die Mög­lich­keit vor­ge­se­hen wer­den sol­che Strei­tig­kei­ten, ein­schließ­lich jener Strei­tig­kei­ten, die über die inter­nen Beschwer­de­ma­nage­ment­sy­ste­me nicht zufrie­den­stel­lend bei­gelegt wer­den konn­ten, nach Treu und Glau­ben, außer­ge­richt­lich durch zer­ti­fi­zier­te Stel­len bei­zu­le­gen, die über die erfor­der­li­che Unab­hän­gig­keit sowie die nöti­gen Mit­tel und Fach­kennt­nis­se ver­fü­gen, ihre Tätig­kei­ten auf fai­re, rasche und kosten­ef­fi­zi­en­te Wei­se durch­zu­füh­ren. Die Unab­hän­gig­keit der außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­len soll­te auch auf der Ebe­ne der mit der Bei­le­gung von Strei­tig­kei­ten betrau­ten natür­li­chen Per­so­nen gewähr­lei­stet wer­den, u. a. durch Regeln für Inter­es­sen­kon­flik­te. Die von den außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­len erho­be­nen Gebüh­ren soll­ten ange­mes­sen, zugäng­lich, attrak­tiv, kosten­gün­stig für den Ver­brau­cher und ver­hält­nis­mä­ßig sein und von Fall zu Fall bewer­tet wer­den. Wird eine außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gungs­stel­le von dem zustän­di­gen Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste zer­ti­fi­ziert, so soll­te die­se Zer­ti­fi­zie­rung für alle Mit­glied­staa­ten gel­ten. Anbie­ter von Online-Platt­for­men soll­ten die Mög­lich­keit haben, sich zu wei­gern, an einem außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren nach die­ser Ver­ord­nung teil­zu­neh­men, wenn die­sel­be Strei­tig­keit, ins­be­son­de­re in Bezug auf die betref­fen­den Infor­ma­tio­nen und die Grün­de für den Erlass der bean­stan­de­ten Ent­schei­dung, die Aus­wir­kun­gen der Ent­schei­dung und die gel­tend gemach­ten Grün­de für die Bean­stan­dung der Ent­schei­dung, bereits durch ein lau­fen­des Ver­fah­ren vor dem zustän­di­gen Gericht oder vor einer ande­ren zustän­di­gen außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­le bei­gelegt wur­de oder bereits Gegen­stand eines sol­chen Ver­fah­rens ist. Nut­zer soll­ten zwi­schen dem inter­nen Beschwer­de­ver­fah­ren, einer außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gung und der Mög­lich­keit, jeder­zeit Kla­ge vor Gericht zu erhe­ben, wäh­len kön­nen. Da das Ergeb­nis des außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­ver­fah­rens nicht bin­dend ist, soll­ten die Par­tei­en nicht dar­an gehin­dert wer­den, in Bezug auf die­sel­be Strei­tig­keit Kla­ge vor Gericht zu erhe­ben. Die so geschaf­fe­nen Mög­lich­kei­ten zur Bean­stan­dung der Ent­schei­dun­gen von Anbie­tern von Online-Platt­for­men soll­ten die Mög­lich­keit des gericht­li­chen Rechts­be­helfs im Ein­klang mit den Rechts­vor­schrif­ten des betref­fen­den Mit­glied­staats in jeder Hin­sicht unbe­rührt las­sen und soll­ten somit die Aus­übung des Rechts auf einen wirk­sa­men Rechts­be­helf gemäß Arti­kel 47 der Char­ta nicht beein­träch­ti­gen. Durch die Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung über die außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gung soll­ten die Mit­glied­staa­ten nicht ver­pflich­tet wer­den, sol­che außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­len einzurichten.

(60) Bei ver­trag­li­chen Strei­tig­kei­ten zwi­schen Ver­brau­chern und Unter­neh­men bezüg­lich des Erwerbs von Waren oder Dienst­lei­stun­gen stellt die Richt­li­nie 2013/11/EU sicher, dass die Ver­brau­cher und Unter­neh­men in der Uni­on Zugang zu zer­ti­fi­zier­ten Stel­len für alter­na­ti­ve Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren haben. In die­ser Hin­sicht soll­te klar­ge­stellt wer­den, dass die Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung über die außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gung die genann­te Richt­li­nie unbe­rührt las­sen, ein­schließ­lich des Rechts der Ver­brau­cher nach die­ser Richt­li­nie, sich jeder­zeit aus dem Ver­fah­ren zurück­zu­zie­hen, wenn sie mit der Durch­füh­rung oder dem Ablauf des Ver­fah­rens nicht zufrie­den sind.

(61) Abhil­fe bei rechts­wid­ri­gen Inhal­ten kann schnel­ler und zuver­läs­si­ger erfol­gen, wenn Anbie­ter von Online-Platt­for­men die erfor­der­li­chen Maß­nah­men ergrei­fen, um sicher­zu­stel­len, dass von ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­bern, die inner­halb ihres aus­ge­wie­se­nen Fach­ge­biets han­deln, im Rah­men der von die­ser Ver­ord­nung gefor­der­ten Mel­de- und Abhil­fe­me­cha­nis­men ein­ge­reich­te Mel­dun­gen vor­ran­gig bear­bei­tet wer­den, unbe­scha­det der Ver­pflich­tung, sämt­li­che über die­se Mecha­nis­men ein­ge­reich­te Mel­dun­gen rasch, sorg­fäl­tig und in nicht will­kür­li­cher Wei­se zu bear­bei­ten und Ent­schei­dun­gen dazu zu tref­fen. Die­ser Sta­tus des ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­bers soll­te vom Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste des Mit­glied­staats, in dem der Antrag­stel­ler nie­der­ge­las­sen ist, ver­ge­ben und von allen Anbie­tern von Online-Platt­for­men, die in den Anwen­dungs­be­reich die­ser Ver­ord­nung fal­len, aner­kannt wer­den. Die­ser Sta­tus des ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­bers soll­te nur an Ein­rich­tun­gen, nicht an Ein­zel­per­so­nen, ver­ge­ben wer­den, die unter ande­rem nach­ge­wie­sen haben, dass sie über beson­de­re Sach­kennt­nis und Kom­pe­tenz im Umgang mit rechts­wid­ri­gen Inhal­ten ver­fü­gen und dass sie ihre Tätig­keit sorg­fäl­tig, genau und objek­tiv durch­füh­ren. Es kann sich dabei um öffent­li­che Ein­rich­tun­gen han­deln, bei ter­ro­ri­sti­schen Inhal­ten etwa die Mel­de­stel­len für Inter­net­in­hal­te der natio­na­len Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den oder der Agen­tur der Euro­päi­schen Uni­on für die Zusam­men­ar­beit auf dem Gebiet der Straf­ver­fol­gung (Euro­pol), oder um Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen und pri­va­te oder halb­öf­fent­li­che Ein­rich­tun­gen wie Orga­ni­sa­tio­nen, die Teil des INHO­PE-Mel­de­stel­len­net­zes zur Mel­dung von Mate­ri­al über sexu­el­len Kin­des­miss­brauch sind, oder Orga­ni­sa­tio­nen für die Mel­dung rechts­wid­ri­ger ras­si­sti­scher und frem­den­feind­li­cher Dar­stel­lun­gen im Inter­net. Um den Mehr­wert eines sol­chen Ver­fah­rens nicht zu min­dern, soll­te die Gesamt­zahl der gemäß die­ser Ver­ord­nung aner­kann­ten ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­ber begrenzt wer­den. Ins­be­son­de­re wird Wirt­schafts­ver­bän­den, die die Inter­es­sen ihrer Mit­glie­der ver­tre­ten, emp­foh­len, den Sta­tus ver­trau­ens­wür­di­ger Hin­weis­ge­ber zu bean­tra­gen, unbe­scha­det des Rechts pri­va­ter Ein­rich­tun­gen oder Per­so­nen, mit Anbie­tern von Online-Platt­for­men bila­te­ra­le Ver­ein­ba­run­gen zu schließen.

(62) Ver­trau­ens­wür­di­ge Hin­weis­ge­ber soll­ten leicht ver­ständ­li­che und aus­führ­li­che Berich­te über gemäß die­ser Ver­ord­nung erfolg­te Mel­dun­gen ver­öf­fent­li­chen. In die­sen Berich­ten soll­ten Infor­ma­tio­nen wie die Anzahl der vom Anbie­ter von Hosting­dien­sten kate­go­ri­sier­ten Mel­dun­gen, die Art der Inhal­te und die vom Anbie­ter ergrif­fe­nen Maß­nah­men genannt wer­den. Da ver­trau­ens­wür­di­ge Hin­weis­ge­ber über Sach­kennt­nis und Kom­pe­tenz ver­fü­gen, kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die von ihnen ein­ge­reich­ten Mel­dun­gen mit weni­ger Auf­wand und daher schnel­ler bear­bei­tet wer­den kön­nen als die von ande­ren Nut­zern ein­ge­reich­ten Mel­dun­gen. Die durch­schnitt­li­che Bear­bei­tungs­dau­er kann jedoch unter ande­rem je nach Art der rechts­wid­ri­gen Inhal­te, der Qua­li­tät der Mel­dun­gen und den für die Ein­rei­chung sol­cher Mel­dun­gen gel­ten­den tech­ni­schen Ver­fah­ren variieren.

Wäh­rend bei­spiels­wei­se im Ver­hal­tens­ko­dex für die Bekämp­fung rechts­wid­ri­ger Hass­re­den im Inter­net von 2016 für die teil­neh­men­den Unter­neh­men ein Richt­wert für die Zeit fest­ge­legt wird, die für die Bear­bei­tung gül­ti­ger Mel­dun­gen im Hin­blick auf die Ent­fer­nung rechts­wid­ri­ger Hass­re­den benö­tigt wird, kön­nen die Bear­bei­tungs­fri­sten für ande­re Arten rechts­wid­ri­ger Inhal­te je nach den spe­zi­fi­schen Tat­sa­chen und Umstän­den und der Art der betref­fen­den rechts­wid­ri­gen Inhal­te erheb­lich vari­ie­ren. Damit der Sta­tus eines ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­bers nicht miss­bräuch­lich ver­wen­det wird, soll­te es mög­lich sein, die­sen Sta­tus aus­zu­set­zen, wenn ein Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort aus berech­tig­ten Grün­den eine Unter­su­chung ein­ge­lei­tet hat. Die Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung in Bezug auf ver­trau­ens­wür­di­ge Hin­weis­ge­ber soll­ten nicht so aus­ge­legt wer­den, dass sie die Anbie­ter von Online-Platt­for­men dar­an hin­dern, Mel­dun­gen von Ein­rich­tun­gen oder Ein­zel­per­so­nen ohne den Sta­tus eines ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­bers im Sin­ne die­ser Ver­ord­nung auf ähn­li­che Wei­se zu behan­deln oder im Ein­klang mit dem gel­ten­den Recht, ein­schließ­lich die­ser Ver­ord­nung und der Ver­ord­nung (EU) 2016/794 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (29), auf ande­re Art mit wei­te­ren Ein­rich­tun­gen zusam­men­zu­ar­bei­ten. Die Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung soll­ten die Anbie­ter von Online-Platt­for­men nicht dar­an hin­dern, sol­che ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­ber oder ähn­li­che Ver­fah­ren zu nut­zen, um rasch und zuver­läs­sig gegen Inhal­te vor­zu­ge­hen, die mit ihren all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unver­ein­bar sind, ins­be­son­de­re gegen Inhal­te, die schutz­be­dürf­ti­gen Nut­zern, wie etwa Min­der­jäh­ri­gen, schaden.

(63) Der Miss­brauch von Online-Platt­for­men durch die häu­fi­ge Bereit­stel­lung von offen­sicht­lich rechts­wid­ri­gen Inhal­ten oder die häu­fi­ge Ein­rei­chung von offen­sicht­lich unbe­grün­de­ten Mel­dun­gen oder Beschwer­den über die jewei­li­gen durch die­se Ver­ord­nung ein­ge­rich­te­ten Mecha­nis­men und Syste­me führt zu Ver­trau­ens­ver­lust und beein­träch­tigt die Rech­te und berech­tig­ten Inter­es­sen der betrof­fe­nen Par­tei­en. Daher ist es erfor­der­lich, ange­mes­se­ne, ver­hält­nis­mä­ßi­ge und wirk­sa­me Vor­keh­run­gen zum Schutz vor sol­chem Miss­brauch ein­zu­rich­ten, bei denen die Rech­te und berech­tig­ten Inter­es­sen aller Betei­lig­ten – ein­schließ­lich der gel­ten­den, in der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rech­te und Grund­frei­hei­ten und ins­be­son­de­re des Rechts auf Mei­nungs­äu­ße­rung – geach­tet wer­den müs­sen. Inhal­te soll­ten als offen­sicht­lich rechts­wid­rig und Mel­dun­gen oder Beschwer­den als offen­sicht­lich unbe­grün­det gel­ten, wenn es für einen Lai­en ohne inhalt­li­che Ana­ly­se klar ersicht­lich ist, dass die Inhal­te rechts­wid­rig bzw. die Mel­dun­gen oder Beschwer­den unbe­grün­det sind.

(64) Unter bestimm­ten Bedin­gun­gen soll­ten Anbie­ter von Online-Platt­for­men ihre ein­schlä­gi­gen Dien­ste für die an miss­bräuch­li­chem Ver­hal­ten betei­lig­te Per­son vor­über­ge­hend aus­set­zen. Die Frei­heit der Anbie­ter von Online-Platt­for­men, ihre all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen fest­zu­le­gen und stren­ge­re Maß­nah­men im Fal­le offen­sicht­lich rechts­wid­ri­ger Inhal­te im Zusam­men­hang mit schwe­ren Straf­ta­ten wie Dar­stel­lun­gen von sexu­el­lem Miss­brauch von Kin­dern zu ergrei­fen, bleibt hier­von unbe­rührt. Aus Trans­pa­renz­grün­den soll­te die­se Mög­lich­keit klar und hin­rei­chend prä­zi­se in den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Online-Platt­for­men fest­ge­legt wer­den. Bei dies­be­züg­li­chen Ent­schei­dun­gen der Anbie­ter von Online-Platt­for­men soll­ten stets Rechts­be­hel­fe mög­lich sein und sie soll­ten der Auf­sicht des zustän­di­gen Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste unter­lie­gen. Vor der Ent­schei­dung über die Aus­set­zung soll­ten Anbie­ter von Online-Platt­for­men eine War­nung ertei­len, in der die Grün­de für die mög­li­che Aus­set­zung und die mög­li­chen Rechts­be­hel­fe gegen die Ent­schei­dung des Anbie­ters der Online-Platt­form auf­ge­führt sind. Mit der Ent­schei­dung über die Aus­set­zung soll­ten Anbie­ter von Online-Platt­for­men auch die Begrün­dung nach den in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Vor­schrif­ten über­mit­teln. Die Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung über Miss­brauch soll­ten Anbie­ter von Online-Platt­for­men nicht dar­an hin­dern, ande­re Maß­nah­men zu ergrei­fen, um im Ein­klang mit dem gel­ten­den Uni­ons­recht und dem gel­ten­den natio­na­len Recht gegen die Bereit­stel­lung rechts­wid­ri­ger Inhal­te oder den son­sti­gen Miss­brauch ihrer Dien­ste, ein­schließ­lich durch Ver­stoß gegen ihre all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, durch die Nut­zer vor­zu­ge­hen. Die­se Vor­schrif­ten las­sen jeg­li­che im Uni­ons­recht oder im natio­na­len Recht vor­ge­se­he­nen Mög­lich­kei­ten unbe­rührt, die am Miss­brauch betei­lig­ten Per­so­nen haft­bar zu machen, ein­schließ­lich für Schadensersatz.

(65) Ange­sichts der beson­de­ren Ver­ant­wor­tung und Pflich­ten von Anbie­tern von Online-Platt­for­men soll­ten ihnen – neben den von allen Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten im Rah­men die­ser Ver­ord­nung zu erfül­len­den Trans­pa­renz­be­richts­pflich­ten – zusätz­li­che Trans­pa­renz­be­richts­pflich­ten auf­er­legt wer­den. Damit fest­ge­stellt wer­den kann, ob eine Online-Platt­form oder eine Online-Such­ma­schi­ne als sehr gro­ße Online-Platt­form bzw. als sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­ne anzu­se­hen ist, der im Rah­men die­ser Ver­ord­nung bestimm­te zusätz­li­che Pflich­ten auf­er­legt wer­den, soll­ten die Trans­pa­renz­be­richts­pflich­ten von Online-Platt­for­men und Online-Such­ma­schi­nen auch bestimm­te Pflich­ten zur Ver­öf­fent­li­chung und Mit­tei­lung von Infor­ma­tio­nen über die durch­schnitt­li­che monat­li­che Zahl akti­ver Nut­zer in der Uni­on umfassen.

(66) Um für Trans­pa­renz zu sor­gen und die Kon­trol­le über die Ent­schei­dun­gen von Anbie­tern von Online-Platt­for­men über die Mode­ra­ti­on von Inhal­ten sowie die Über­wa­chung der Ver­brei­tung rechts­wid­ri­ger Inhal­te im Inter­net zu ermög­li­chen, soll­te die Kom­mis­si­on eine Daten­bank füh­ren und ver­öf­fent­li­chen, die die Ent­schei­dun­gen und Begrün­dun­gen der Anbie­ter von Online-Platt­for­men ent­hält, mit denen sie Inhal­te ent­fer­nen oder die Ver­füg­bar­keit von Infor­ma­tio­nen und den Zugang zu ihnen ander­wei­tig ein­schrän­ken. Damit die Daten­bank stets auf dem neue­sten Stand gehal­ten wer­den kann, soll­ten die Anbie­ter von Online-Platt­for­men die Ent­schei­dun­gen und die Begrün­dun­gen unver­züg­lich nach einer Ent­schei­dung in einem Stan­dard­for­mat über­mit­teln, um Aktua­li­sie­run­gen in Echt­zeit zu ermög­li­chen, wenn dies tech­nisch mög­lich ist und in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu den Mit­teln der betref­fen­den Online-Platt­form steht. Die struk­tu­rier­te Daten­bank soll­te den Zugang zu den ein­schlä­gi­gen Infor­ma­tio­nen und Such­an­fra­gen zu die­sen ermög­li­chen, ins­be­son­de­re in Bezug auf die Art der betref­fen­den mut­maß­lich rechts­wid­ri­gen Inhalte.

(67) „Dark Pat­terns“ auf Online-Schnitt­stel­len von Online-Platt­for­men sind Prak­ti­ken, mit der dar­auf abge­zielt oder tat­säch­lich erreicht wird, dass die Fähig­keit der Nut­zer, eine auto­no­me und infor­mier­te Aus­wahl oder Ent­schei­dung zu tref­fen, maß­geb­lich ver­zerrt oder beein­träch­tigt wird. Sol­che Prak­ti­ken kön­nen ein­ge­setzt wer­den, um die Nut­zer zu uner­wünsch­ten Ver­hal­tens­wei­sen oder unge­woll­ten Ent­schei­dun­gen zu bewe­gen, die nega­ti­ve Fol­gen für sie haben. Anbie­tern von Online-Platt­for­men soll­te es daher unter­sagt sein, die Nut­zer in die Irre zu füh­ren oder zu etwas zu ver­lei­ten und die Auto­no­mie, die Ent­schei­dungs­frei­heit oder die Aus­wahl­mög­lich­kei­ten der Nut­zer durch den Auf­bau, die Gestal­tung oder die Funk­tio­nen einer Online-Schnitt­stel­le oder eines Teils davon zu ver­zer­ren oder zu beein­träch­ti­gen. Dazu soll­ten unter ande­rem aus­beu­te­ri­sche Gestal­tungs­mu­ster zäh­len, mit denen die Nut­zer zu Hand­lun­gen ver­lei­tet wer­den sol­len, die dem Anbie­ter von Online-Platt­for­men zugu­te­kom­men, aber mög­li­cher­wei­se nicht im Inter­es­se der Nut­zer sind, und bei denen die Aus­wahl­mög­lich­kei­ten in einer nicht neu­tra­len Wei­se prä­sen­tiert wer­den, etwa indem bestimm­te Aus­wahl­mög­lich­kei­ten durch visu­el­le, aku­sti­sche oder son­sti­ge Ele­men­te stär­ker her­vor­ge­ho­ben wer­den, wenn die Nut­zer auf­ge­for­dert wer­den, eine Aus­wahl zu treffen.

Fer­ner soll­ten hier­zu Prak­ti­ken zäh­len, die dar­in bestehen, einen Nut­zer wie­der­holt auf­zu­for­dern, eine Aus­wahl zu tref­fen, wenn die­se Aus­wahl bereits getrof­fen wur­de, das Ver­fah­ren zur Stor­nie­rung eines Dien­stes erheb­lich umständ­li­cher zu gestal­ten als die ent­spre­chen­de Anmel­dung oder bestimm­te Wahl­mög­lich­kei­ten schwie­ri­ger oder zeit­auf­wen­di­ger zu gestal­ten als ande­re, es unver­hält­nis­mä­ßig schwie­rig zu machen, Käu­fe abzu­bre­chen oder sich von einer bestimm­ten Online-Platt­form abzu­mel­den, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, und die Nut­zer in die Irre zu füh­ren, indem sie zu Ent­schei­dun­gen bezüg­lich Trans­ak­tio­nen ver­lei­tet wer­den, oder die Ent­schei­dungs­fin­dung der Nut­zer durch Stan­dard­ein­stel­lun­gen, die sehr schwer zu ändern sind, unver­hält­nis­mä­ßig zu beein­flus­sen und somit die Auto­no­mie, die Ent­schei­dungs­frei­heit oder die Aus­wahl­mög­lich­kei­ten der Nut­zer zu ver­zer­ren und zu beein­träch­ti­gen. Aller­dings soll­ten die Bestim­mun­gen zur Ver­hin­de­rung von Dark Pat­terns nicht so ver­stan­den wer­den, dass Anbie­ter dar­an gehin­dert wer­den, direkt mit Nut­zern zu inter­agie­ren und ihnen neue oder zusätz­li­che Dien­ste anzu­bie­ten. Recht­mä­ßi­ge Prak­ti­ken – bei­spiels­wei­se in der Wer­bung –, die mit dem Uni­ons­recht im Ein­klang ste­hen, soll­ten an sich nicht als Dark Pat­terns ange­se­hen wer­den. Die­se Vor­schrif­ten über Dark Pat­terns soll­ten dahin aus­ge­legt wer­den, dass sie ver­bo­te­ne Prak­ti­ken erfas­sen, die in den Anwen­dungs­be­reich die­ser Ver­ord­nung fal­len, soweit die­se Prak­ti­ken nicht bereits unter die Richt­li­nie 2005/29/EG oder die Ver­ord­nung (EU) 2016/679 fallen.

(68) Online-Wer­bung spielt im Online-Umfeld eine wich­ti­ge Rol­le, auch bei der Bereit­stel­lung von Online-Platt­for­men, bei denen die Erbrin­gung der Dien­ste mit­un­ter zur Gän­ze oder teil­wei­se direkt oder indi­rekt durch Wer­be­ein­nah­men ver­gü­tet wird. Online-Wer­bung kann erheb­li­che Risi­ken ber­gen – von Wer­bung, die selbst rechts­wid­ri­ge Inhal­te auf­weist, bis hin zu Bei­trä­gen zu finan­zi­el­len Anrei­zen für die Ver­öf­fent­li­chung oder Ver­stär­kung rechts­wid­ri­ger oder ander­wei­tig schäd­li­cher Online-Inhal­te und ‑Tätig­kei­ten oder einer dis­kri­mi­nie­ren­den Dar­stel­lung von Wer­bung, die der Gleich­be­hand­lung und Chan­cen­gleich­heit der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger zuwi­der­läuft. Neben den Anfor­de­run­gen aus Arti­kel 6 der Richt­li­nie 2000/31/EG soll­ten Anbie­ter von Online-Platt­for­men daher ver­pflich­tet wer­den, sicher­zu­stel­len, dass die Nut­zer bestimm­te indi­vi­du­el­le Infor­ma­tio­nen dar­über erhal­ten, wann und in wes­sen Auf­trag die Wer­bung ange­zeigt wird. Sie soll­ten sicher­stel­len, dass die Infor­ma­tio­nen her­vor­ge­ho­ben dar­ge­stellt wer­den, unter ande­rem durch stan­dar­di­sier­te visu­el­le oder aku­sti­sche Kenn­zeich­nung, sodass sie für den durch­schnitt­li­chen Nut­zer klar erkenn­bar und ein­deu­tig sind, und dass die Infor­ma­tio­nen an die Art der Online-Schnitt­stel­le des jewei­li­gen Dien­stes ange­passt sind. Zudem soll­ten die Nut­zer direkt auf der Online-Schnitt­stel­le, auf der die Wer­bung ange­zeigt wird, Zugang zu Infor­ma­tio­nen dar­über erhal­ten, anhand wel­cher Haupt­pa­ra­me­ter bestimmt wird, wel­che Wer­bung ihnen ange­zeigt wird, wobei aus­sa­ge­kräf­ti­ge Erläu­te­run­gen zur zugrun­de lie­gen­den Logik bereit­ge­stellt wer­den soll­ten, ein­schließ­lich der Anga­be, wann Pro­fil­ing genutzt wird.

Die­se Erläu­te­run­gen soll­ten Infor­ma­tio­nen über die für die Anzei­ge der Wer­bung ver­wen­de­te Metho­de – zum Bei­spiel dazu, ob es sich um kon­text­be­zo­ge­ne Wer­bung oder eine ande­re Art von Wer­bung han­delt – sowie gege­be­nen­falls die wich­tig­sten ver­wen­de­ten Pro­fil­ing-Kri­te­ri­en ent­hal­ten. Außer­dem soll­ten die Nut­zer in den Erläu­te­run­gen über alle ihnen zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­tel zur Ände­rung die­ser Kri­te­ri­en infor­miert wer­den. Die Anfor­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung an die Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen in Bezug auf Wer­bung gel­ten unbe­scha­det der Anwen­dung der ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen der Ver­ord­nung (EU) 2016/679, ins­be­son­de­re was das Wider­spruchs­recht und die auto­ma­ti­sier­te Ent­schei­dungs­fin­dung im Ein­zel­fall betrifft, ein­schließ­lich des Pro­fil­ing und ins­be­son­de­re der Not­wen­dig­keit, vor der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten für geziel­te Wer­bung die Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son ein­zu­ho­len. Zudem gilt sie unbe­scha­det der Bestim­mun­gen der Richt­li­nie 2002/58/EG, ins­be­son­de­re in Bezug auf die Spei­che­rung von Infor­ma­tio­nen auf End­ge­rä­ten und den Zugang zu dort gespei­cher­ten Infor­ma­tio­nen. Schließ­lich ergänzt die­se Ver­ord­nung die Anwen­dung der Richt­li­nie 2010/13/EU, gemäß der Maß­nah­men ergrif­fen wer­den müs­sen, um es Nut­zern zu ermög­li­chen, audio­vi­su­el­le kom­mer­zi­el­le Kom­mu­ni­ka­ti­on in nut­zer­ge­ne­rier­ten Vide­os als sol­che zu dekla­rie­ren. Sie ergänzt fer­ner die Pflich­ten für Unter­neh­mer in Bezug auf die Offen­le­gung von kom­mer­zi­el­ler Kom­mu­ni­ka­ti­on, die sich aus der Richt­li­nie 2005/29/EG ergeben.

(69) Wenn Nut­zern Wer­bung ange­zeigt wird, die auf Tech­ni­ken der Per­so­na­li­sie­rung von Wer­bung beruht, wel­che opti­miert sind, um ihren Inter­es­sen zu ent­spre­chen und mög­li­cher­wei­se auf ihre Schwä­chen abzu­zie­len, kann dies beson­ders schwer­wie­gen­de nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen haben. In bestimm­ten Fäl­len kön­nen sich mani­pu­la­ti­ve Tech­ni­ken nega­tiv auf gan­ze Grup­pen aus­wir­ken und gesell­schaft­li­che Schä­den ver­stär­ken, bei­spiels­wei­se indem sie zu Des­in­for­ma­ti­ons­kam­pa­gnen bei­tra­gen oder bestimm­te Grup­pen dis­kri­mi­nie­ren. Online-Platt­for­men sind ein Umfeld, das für sol­che Prak­ti­ken beson­ders anfäl­lig ist, und ber­gen ein höhe­res gesell­schaft­li­ches Risi­ko. Daher dür­fen Anbie­ter von Online-Platt­for­men kei­ne Wer­bung anzei­gen, die auf Pro­fil­ing gemäß Arti­kel 4 Num­mer 4 der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 unter Ver­wen­dung beson­de­rer Kate­go­rien per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gemäß Arti­kel 9 Absatz 1 jener Ver­ord­nung, ein­schließ­lich Pro­fil­ing-Kate­go­rien auf der Grund­la­ge die­ser beson­de­ren Kate­go­rien, beruht. Die­ses Ver­bot gilt unbe­scha­det der Ver­pflich­tun­gen, die nach dem Uni­ons­recht über den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten für Anbie­ter von Online-Platt­for­men oder ande­re Dien­ste­an­bie­ter oder Wer­be­trei­ben­de, die an der Ver­brei­tung von Wer­bung betei­ligt sind, gelten.

(70) Ein zen­tra­ler Bestand­teil der Geschäfts­tä­tig­kei­ten einer Online-Platt­form ist die Art und Wei­se, in der Infor­ma­tio­nen prio­ri­siert und auf ihrer Online-Schnitt­stel­le dar­ge­stellt wer­den, um den Zugang zu Infor­ma­tio­nen für die Nut­zer zu erleich­tern und zu opti­mie­ren. Dies geschieht bei­spiels­wei­se durch algo­rith­mi­sche Emp­feh­lun­gen, Ein­stu­fung und Prio­ri­sie­rung von Infor­ma­tio­nen, die durch text­li­che oder ande­re visu­el­le Dar­stel­lun­gen kennt­lich gemacht wer­den, oder durch ande­re Arten der Kura­tie­rung der von Nut­zern bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen. Die­se Emp­feh­lungs­sy­ste­me kön­nen wesent­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Fähig­keit der Nut­zer haben, Infor­ma­tio­nen online abzu­ru­fen und mit ihnen zu inter­agie­ren. So kön­nen sie bei­spiels­wei­se die Suche nach für die Nut­zer rele­van­ten Infor­ma­tio­nen erleich­tern und zu einer ver­bes­ser­ten Nut­zer­er­fah­rung bei­tra­gen. Zudem spie­len sie eine wich­ti­ge Rol­le bei der Ver­stär­kung bestimm­ter Bot­schaf­ten, der vira­len Ver­brei­tung von Infor­ma­tio­nen und der Anre­gung zu Online-Ver­hal­tens­wei­sen. Online-Platt­for­men soll­ten daher stets sicher­stel­len, dass die Nut­zer ange­mes­sen dar­über infor­miert wer­den, wie sich Emp­feh­lungs­sy­ste­me auf die Art und Wei­se aus­wir­ken, in der Infor­ma­tio­nen ange­zeigt wer­den, und wie sie die Art und Wei­se beein­flus­sen kön­nen, in der ihnen Infor­ma­tio­nen dar­ge­stellt wer­den. Sie soll­ten die Para­me­ter die­ser Emp­feh­lungs­sy­ste­me klar und leicht ver­ständ­lich dar­stel­len, um sicher­zu­stel­len, dass die Nut­zer nach­voll­zie­hen kön­nen, wie die ihnen ange­zeig­ten Infor­ma­tio­nen prio­ri­siert wer­den. Die­se Para­me­ter soll­ten min­de­stens die wich­tig­sten Kri­te­ri­en umfas­sen, anhand derer fest­ge­legt wird, wel­che Infor­ma­tio­nen dem Nut­zer vor­ge­schla­gen wer­den, sowie die Grün­de, aus denen die ein­zel­nen Kri­te­ri­en von Bedeu­tung sind; dies betrifft auch Fäl­le, in denen Infor­ma­tio­nen auf der Grund­la­ge von Pro­fil­ing und dem Online-Ver­hal­ten der Nut­zer prio­ri­siert werden.

(71) Der Schutz von Min­der­jäh­ri­gen ist ein wich­ti­ges poli­ti­sches Ziel der Uni­on. Eine Online-Platt­form kann als für Min­der­jäh­ri­ge zugäng­lich ange­se­hen wer­den, wenn ihre all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen es Min­der­jäh­ri­gen gestat­ten, den Dienst zu nut­zen, wenn ihr Dienst sich an Min­der­jäh­ri­ge rich­tet oder über­wie­gend von Min­der­jäh­ri­gen genutzt wird oder wenn dem Anbie­ter in ande­rer Wei­se bekannt ist, dass eini­ge sei­ner Nut­zer min­der­jäh­rig sind, etwa weil er bereits per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Nut­zern ver­ar­bei­tet, aus denen das Alter der Nut­zer zu ande­ren Zwecken her­vor­geht. Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die von Min­der­jäh­ri­gen genutzt wer­den, soll­ten geeig­ne­te und ver­hält­nis­mä­ßi­ge Maß­nah­men zum Schutz von Min­der­jäh­ri­gen tref­fen, etwa indem sie, soweit dies ange­zeigt ist, ihre Online-Schnitt­stel­len oder Tei­le davon stan­dard­mä­ßig mit dem höch­sten Maß an Pri­vat­sphä­re und Sicher­heit für Min­der­jäh­ri­ge gestal­ten oder indem sie Stan­dards für den Schutz von Min­der­jäh­ri­gen anwen­den oder sich an Ver­hal­tens­ko­di­zes zum Schutz von Min­der­jäh­ri­gen betei­li­gen. Sie soll­ten bewähr­te Ver­fah­ren und die ver­füg­ba­re Anlei­tung – etwa jene in der Mit­tei­lung der Kom­mis­si­on mit dem Titel „Eine digi­ta­le Deka­de für Kin­der und Jugend­li­che: die neue euro­päi­sche Stra­te­gie für ein bes­se­res Inter­net für Kin­der (BIK+)“ – berück­sich­ti­gen. Anbie­ter von Online-Platt­for­men soll­ten kei­ne Wer­bung auf der Grund­la­ge von Pro­fil­ing unter Ver­wen­dung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten des betref­fen­den Nut­zers anzei­gen, wenn sie hin­rei­chen­de Gewiss­heit haben, dass der betref­fen­de Nut­zer min­der­jäh­rig ist. Im Ein­klang mit der Ver­ord­nung (EU) 2016/679, ins­be­son­de­re mit dem Grund­satz der Daten­mi­ni­mie­rung im Sin­ne von Arti­kel 5 Absatz 1 Buch­sta­be c jener Ver­ord­nung, soll­te die­ses Ver­bot den Anbie­ter der Online-Platt­form nicht dazu ver­an­las­sen, mehr per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten als die, über die er bereits ver­fügt, zu spei­chern, zu erwer­ben oder zu ver­ar­bei­ten, um zu beur­tei­len, ob der betref­fen­de Nut­zer min­der­jäh­rig ist. Mit die­ser Ver­pflich­tung soll­te daher für Anbie­ter von Online-Platt­for­men kein Anreiz dafür geschaf­fen wer­den, das Alter der Nut­zer zu erfas­sen, bevor die­se die Platt­form nut­zen. Dies soll­te unbe­scha­det des Uni­ons­rechts über den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gelten.

(72) Um zu einem siche­ren, ver­trau­ens­wür­di­gen und trans­pa­ren­ten Online-Umfeld für Ver­brau­cher sowie für ande­re Betei­lig­te, etwa kon­kur­rie­ren­de Unter­neh­mer oder Inha­ber von Rech­ten des gei­sti­gen Eigen­tums, bei­zu­tra­gen und Unter­neh­mer vom Ver­kauf von Pro­duk­ten und Dienst­lei­stun­gen unter Ver­stoß gegen die gel­ten­den Vor­schrif­ten abzu­hal­ten, soll­ten Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, sicher­stel­len, dass die­se Unter­neh­mer nach­ver­folgt wer­den kön­nen. Der Unter­neh­mer soll­te daher ver­pflich­tet sein, den Anbie­tern von Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, bestimm­te grund­le­gen­de Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stel­len, auch um für Pro­duk­te zu wer­ben oder sie anzu­bie­ten. Die­se Anfor­de­rung soll­te auch für Unter­neh­mer gel­ten, die auf der Grund­la­ge zugrun­de lie­gen­der Ver­ein­ba­run­gen im Namen von Mar­ken für Pro­duk­te wer­ben oder die­se anbie­ten. Die­se Anbie­ter von Online-Platt­for­men soll­ten sämt­li­che Infor­ma­tio­nen für die Dau­er ihrer Ver­trags­be­zie­hung mit dem Unter­neh­mer und sechs Mona­te dar­über hin­aus sicher spei­chern, damit etwa­ige Ansprü­che gegen­über dem Unter­neh­mer gel­tend gemacht oder Anord­nun­gen in Bezug auf den Unter­neh­mer erfüllt wer­den können.

Die­se Ver­pflich­tung ist erfor­der­lich und ver­hält­nis­mä­ßig, damit die­se Infor­ma­tio­nen im Ein­klang mit dem gel­ten­den Recht, ein­schließ­lich des Rechts auf Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, von Behör­den und pri­va­ten Par­tei­en mit einem berech­tig­ten Inter­es­se ein­ge­se­hen wer­den kön­nen, auch auf­grund von in die­ser Ver­ord­nung genann­ten Anord­nun­gen zur Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen. Die­se Ver­pflich­tung lässt poten­zi­el­le Ver­pflich­tun­gen unbe­rührt, bestimm­te Inhal­te auf der Grund­la­ge ande­rer Rechts­vor­schrif­ten der Uni­on oder natio­na­ler Rechts­vor­schrif­ten im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht für län­ge­re Zeit­räu­me auf­zu­be­wah­ren. Unbe­scha­det der in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Begriffs­be­stim­mung soll­te jeder auf der Grund­la­ge von Arti­kel 6a Absatz 1 Buch­sta­be b der Richt­li­nie 2011/83/EU und Arti­kel 7 Absatz 4 Buch­sta­be f der Richt­li­nie 2005/29/EG iden­ti­fi­zier­te Unter­neh­mer – unab­hän­gig davon, ob es sich um eine natür­li­che oder juri­sti­sche Per­son han­delt – rück­ver­folg­bar sein, wenn er ein Pro­dukt oder eine Dienst­lei­stung über eine Online-Platt­form anbie­tet. Die Richt­li­nie 2000/31/EG ver­pflich­tet alle Anbie­ter von Dien­sten der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft, bestimm­te Infor­ma­tio­nen, die die Iden­ti­fi­zie­rung aller Anbie­ter ermög­li­chen, den Nut­zern und den zustän­di­gen Behör­den ein­fach, unmit­tel­bar und dau­er­haft zugäng­lich zu machen. Die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Rück­ver­folg­bar­keits­an­for­de­run­gen an Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, berüh­ren nicht die Anwen­dung der Richt­li­nie (EU) 2021/514 des Rates (30), mit der ande­re legi­ti­me Zie­le des öffent­li­chen Inter­es­ses ver­folgt werden.

(73) Um eine effi­zi­en­te und ange­mes­se­ne Anwen­dung die­ser Ver­pflich­tung sicher­zu­stel­len, ohne unver­hält­nis­mä­ßi­ge Bela­stun­gen auf­zu­er­le­gen, soll­ten Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, sich nach besten Kräf­ten um die Bewer­tung der Zuver­läs­sig­keit der von den betref­fen­den Unter­neh­mern bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen bemü­hen, ins­be­son­de­re durch die Nut­zung frei zugäng­li­cher amt­li­cher Online-Daten­ban­ken oder Online-Schnitt­stel­len, etwa natio­na­ler Han­dels­re­gi­ster und des Mehr­wert­steu­er-Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­sy­stems, oder die betref­fen­den Unter­neh­mer auf­for­dern, belast­ba­re Unter­la­gen als Nach­wei­se vor­zu­le­gen, etwa Kopien von Iden­ti­täts­do­ku­men­ten, zer­ti­fi­zier­te Zah­lungs­kon­ten­aus­zü­ge, Unter­neh­mens­zer­ti­fi­ka­te oder Aus­zü­ge aus dem Han­dels­re­gi­ster. Sie kön­nen für die Ein­hal­tung die­ser Ver­pflich­tung auch auf ande­re für die Nut­zung auf Distanz ver­füg­ba­re Quel­len zurück­grei­fen, die ver­gleich­ba­re Zuver­läs­sig­keit bie­ten. Die Anbie­ter der betrof­fe­nen Online-Platt­for­men soll­ten jedoch nicht ver­pflich­tet wer­den, über­mä­ßi­ge oder kost­spie­li­ge Nach­for­schun­gen im Inter­net anzu­stel­len oder unver­hält­nis­mä­ßi­ge Kon­trol­len vor Ort durch­zu­füh­ren. Auch soll­te nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass Anbie­ter, die sich wie von die­ser Ver­ord­nung gefor­dert bereits nach besten Kräf­ten bemüht haben, die Zuver­läs­sig­keit der Infor­ma­tio­nen gegen­über Ver­brau­chern oder ande­ren Betei­lig­ten gewährleisten.

(74) Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, soll­ten ihre Online-Schnitt­stel­le so gestal­ten und auf­bau­en, dass Unter­neh­mer ihren Ver­pflich­tun­gen gemäß dem ein­schlä­gi­gen Uni­ons­recht nach­kom­men kön­nen, ins­be­son­de­re den Anfor­de­run­gen gemäß Arti­kel 6 und 8 der Richt­li­nie 2011/83/EU, Arti­kel 7 der Richt­li­nie 2005/29/EG, Arti­kel 5 und 6 der Richt­li­nie 2000/31/EG und Arti­kel 3 der Richt­li­nie 98/6/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (31). Zu die­sem Zweck soll­ten Anbie­ter von betrof­fe­nen Online-Platt­for­men sich nach besten Kräf­ten bemü­hen, zu prü­fen, ob die Unter­neh­mer, die ihre Dien­ste nut­zen, die voll­stän­di­gen Infor­ma­tio­nen im Ein­klang mit dem ein­schlä­gi­gen gel­ten­den Uni­ons­recht auf ihre Online-Schnitt­stel­len hoch­ge­la­den haben. Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men soll­ten sicher­stel­len, dass Pro­duk­te oder Dienst­lei­stun­gen nicht ange­bo­ten wer­den, solan­ge die­se Infor­ma­tio­nen nicht voll­stän­dig sind. Dies soll­te für die Anbie­ter von betrof­fe­nen Online-Platt­for­men nicht gleich­be­deu­tend sein mit einer all­ge­mei­nen Ver­pflich­tung zur Über­wa­chung der von Unter­neh­mern über ihre Dien­ste ange­bo­te­nen Pro­duk­te oder Dienst­lei­stun­gen oder mit einer all­ge­mei­nen Ver­pflich­tung zur akti­ven Nach­for­schung, ins­be­son­de­re um die Rich­tig­keit der von den Unter­neh­mern bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen zu prü­fen. Die Online-Schnitt­stel­len soll­ten nut­zer­freund­lich und für Unter­neh­mer und Ver­brau­cher leicht zugäng­lich sein. Dar­über hin­aus soll­ten die Anbie­ter der betrof­fe­nen Online-Platt­for­men, nach­dem sie dem Unter­neh­mer das Ange­bot des Pro­dukts oder der Dienst­lei­stung gestat­tet haben, ange­mes­se­ne Bemü­hun­gen unter­neh­men, um stich­pro­ben­ar­tig zu über­prü­fen, ob die ange­bo­te­nen Pro­duk­te oder Dienst­lei­stun­gen in amt­li­chen, frei zugäng­li­chen und maschi­nen­les­ba­ren Online-Daten­ban­ken oder Online-Schnitt­stel­len, die in einem Mit­glied­staat oder in der Uni­on ver­füg­bar sind, als rechts­wid­rig ein­ge­stuft wur­den. Die Kom­mis­si­on soll­te auch die Rück­ver­folg­bar­keit von Pro­duk­ten durch tech­no­lo­gi­sche Lösun­gen wie digi­tal signier­te QR-Codes (Quick Respon­se Codes) oder nicht aus­tausch­ba­re Token för­dern. Die Kom­mis­si­on soll­te die Ent­wick­lung von Nor­men und in Erman­ge­lung sol­cher Nor­men die Ent­wick­lung markt­ge­stütz­ter Lösun­gen, die von den betrof­fe­nen Par­tei­en akzep­tiert wer­den kön­nen, fördern.

(75) Da sehr gro­ße Online-Platt­for­men auf­grund ihrer Reich­wei­te – ins­be­son­de­re der Zahl der Nut­zer – für die Erleich­te­rung von öffent­li­che Debat­ten, Wirt­schafts­trans­ak­tio­nen und der öffent­li­chen Ver­brei­tung von Infor­ma­tio­nen, Mei­nun­gen und Ideen sowie bei der Beein­flus­sung der Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung und ‑über­mitt­lung im Inter­net eine bedeu­ten­de Rol­le spie­len, ist es not­wen­dig, den Anbie­tern die­ser Platt­for­men neben den für alle Online-Platt­for­men gel­ten­den Pflich­ten beson­de­re Pflich­ten auf­zu­er­le­gen. Auf­grund der ent­schei­den­den Rol­le von gro­ßen Online-Such­ma­schi­nen, wenn es dar­um geht, Infor­ma­tio­nen zu fin­den und im Inter­net abruf­bar zu machen, müs­sen die­se Ver­pflich­tun­gen, soweit sie anwend­bar sind, auch den Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen auf­er­legt wer­den. Die­se zusätz­li­chen Pflich­ten für Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen sind erfor­der­lich, um die­sen ord­nungs­po­li­ti­schen Beden­ken Rech­nung zu tra­gen, da sich durch alter­na­ti­ve, weni­ger restrik­ti­ve Maß­nah­men nicht die­sel­ben Ergeb­nis­se erzie­len lassen.

(76) Sehr gro­ße Online-Platt­for­men und sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen kön­nen gesell­schaft­li­che Risi­ken bewir­ken, die sich hin­sicht­lich Umfang und Aus­wir­kun­gen von denen klei­ne­rer Platt­for­men unter­schei­den. Anbie­ter sol­cher sehr gro­ßen Online-Platt­for­men und sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­nen soll­ten daher höch­sten Sorg­falts­pflich­ten unter­lie­gen, die in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu ihren gesell­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen ste­hen. Sobald die Zahl der akti­ven Nut­zer einer Online-Platt­form oder der akti­ven Nut­zer einer Online-Such­ma­schi­ne, berech­net als Durch­schnitt über einen Zeit­raum von sechs Mona­ten, in der Uni­on einen erheb­li­chen Bevöl­ke­rungs­an­teil erreicht, kön­nen auch die mit der Online-Platt­form oder Online-Such­ma­schi­ne ver­bun­de­nen syste­mi­schen Risi­ken in der Uni­on unver­hält­nis­mä­ßi­ge Aus­wir­kun­gen haben. Von einer sol­chen erheb­li­chen Reich­wei­te soll­te aus­ge­gan­gen wer­den, wenn die Zahl eine ope­ra­ti­ve Schwel­le von 45 Mil­lio­nen – 10 % der Bevöl­ke­rung in der Uni­on – über­schrei­tet. Die­se ope­ra­ti­ve Schwel­le soll­te stets aktua­li­siert wer­den, und daher soll­te der Kom­mis­si­on die Befug­nis über­tra­gen wer­den, die Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung durch den Erlass dele­gier­ter Rechts­ak­te zu ergän­zen, soweit dies erfor­der­lich ist.

(77) Um die Reich­wei­te einer bestimm­ten Online-Platt­form oder Online-Such­ma­schi­ne zu bestim­men, muss die durch­schnitt­li­che Zahl der akti­ven Nut­zer jedes Dien­stes ein­zeln ermit­telt wer­den. Dem­entspre­chend soll­te die Zahl der durch­schnitt­li­chen monat­li­chen akti­ven Nut­zer einer Online-Platt­form alle Nut­zer wider­spie­geln, die den Dienst in einem bestimm­ten Zeit­raum tat­säch­lich min­de­stens ein­mal in Anspruch neh­men, indem sie Infor­ma­tio­nen aus­ge­setzt sind, die über die Online-Schnitt­stel­le der Online-Platt­form ver­brei­tet wer­den, etwa indem sie sie anse­hen oder anhö­ren oder Infor­ma­tio­nen bereit­stel­len, wie z. B. Unter­neh­mer auf einer Online-Platt­form, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermöglicht.

Für die Zwecke die­ser Ver­ord­nung beschränkt sich die Inan­spruch­nah­me nicht auf die Inter­ak­ti­on mit Infor­ma­tio­nen durch Anklicken, Kom­men­tie­ren, Ver­lin­ken, Tei­len, Kau­fen oder Durch­füh­ren von Trans­ak­tio­nen auf einer Online-Platt­form. Folg­lich stimmt das Kon­zept des akti­ven Nut­zers nicht zwangs­läu­fig mit dem des regi­strier­ten Nut­zers eines Dien­stes über­ein. In Bezug auf Online-Such­ma­schi­nen soll­te der Begriff des akti­ven Nut­zers die­je­ni­gen umfas­sen, die Infor­ma­tio­nen auf der Online-Schnitt­stel­le anse­hen, aber nicht etwa die Eigen­tü­mer der durch eine Online-Such­ma­schi­ne inde­xier­ten Web­sites, da die­se den Dienst nicht aktiv in Anspruch neh­men. Die Zahl der akti­ven Nut­zer eines Dien­stes soll­te alle ein­ma­li­gen Nut­zer umfas­sen, die den betref­fen­den Dienst in Anspruch neh­men. Zu die­sem Zweck soll­te ein Nut­zer, der ver­schie­de­ne Online-Schnitt­stel­len wie Web­sites oder Anwen­dun­gen ver­wen­det, auch wenn die Dien­ste über ver­schie­de­ne URL oder Domä­nen­na­men abge­ru­fen wer­den, nach Mög­lich­keit nur ein­mal gezählt wer­den. Das Kon­zept des akti­ven Nut­zers soll­te jedoch nicht die gele­gent­li­che Nut­zung des Dien­stes durch Nut­zer ande­rer Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten umfas­sen, die vom Anbie­ter der Online-Platt­form gespei­cher­te Infor­ma­tio­nen durch eine Ver­knüp­fung oder Inde­xie­rung durch einen Anbie­ter von Online-Such­ma­schi­nen indi­rekt zugäng­lich machen. Dar­über hin­aus ver­pflich­tet die­se Ver­ord­nung Anbie­ter von Online-Platt­for­men oder Online-Such­ma­schi­nen nicht dazu, ein spe­zi­fi­sches Online-Track­ing von Ein­zel­per­so­nen durch­zu­füh­ren. Wenn sol­che Anbie­ter in der Lage sind, auto­ma­ti­sier­te Nut­zer wie Bots oder Scra­per ohne wei­te­re Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten und Nach­ver­fol­gung außer Acht zu las­sen, kön­nen sie dies tun. Da sich Markt­ent­wick­lun­gen und tech­ni­sche Ent­wick­lun­gen auf die Bestim­mung der Zahl der akti­ven Nut­zer aus­wir­ken kön­nen, soll­te der Kom­mis­si­on die Befug­nis über­tra­gen wer­den, die Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung durch den Erlass dele­gier­ter Rechts­ak­te zur Fest­le­gung der Metho­de zur Bestim­mung der akti­ven Nut­zer des Dien­stes einer Online-Platt­form oder einer Online-Such­ma­schi­ne zu ergän­zen, wobei erfor­der­li­chen­falls die Art des Dien­stes und die Art und Wei­se, wie die Nut­zer des Dien­stes mit die­sem inter­agie­ren, berück­sich­tigt wer­den sollten.

(78) Ange­sichts der für Platt­form­tä­tig­kei­ten typi­schen Netz­werk­ef­fek­te kann sich die Nut­zer­ba­sis einer Online-Platt­form oder einer Online-Such­ma­schi­ne rasch erwei­tern und die Dimen­si­on einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne mit den damit ver­bun­de­nen Aus­wir­kun­gen auf den Bin­nen­markt errei­chen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Online-Platt­form oder die Online-Such­ma­schi­ne über einen kur­zen Zeit­raum expo­nen­ti­ell wächst oder auf­grund einer brei­ten glo­ba­len Prä­senz und ihres Umsat­zes Netz­werk­ef­fek­te sowie Ska­len- und Ver­bund­ef­fek­te voll­stän­dig nut­zen kann. Ins­be­son­de­re ein hoher Jah­res­um­satz oder eine hohe Markt­ka­pi­ta­li­sie­rung kön­nen dar­auf hin­deu­ten, dass sich die Nut­zer­reich­wei­te schnell erhöht. In die­sen Fäl­len soll­te der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort oder die Kom­mis­si­on den Anbie­ter der Online-Platt­form oder der Online-Such­ma­schi­ne zu einer häu­fi­ge­ren Bericht­erstat­tung über die Anzahl der akti­ven Nut­zer ver­pflich­ten kön­nen, um den Zeit­punkt, zu dem die Platt­form als sehr gro­ße Online-Platt­form bzw. sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­ne im Sin­ne die­ser Ver­ord­nung anzu­se­hen ist, recht­zei­tig bestim­men zu können.

(79) Die Art und Wei­se, in der sehr gro­ße Online-Platt­for­men und sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen genutzt wer­den kön­nen, hat gro­ßen Ein­fluss auf die Online-Sicher­heit, die öffent­li­che Mei­nungs­bil­dung und den öffent­li­chen Dis­kurs sowie den Online-Han­del. Die Gestal­tung der Dien­ste ist im All­ge­mei­nen auf eine Opti­mie­rung ihres oft wer­be­ge­stütz­ten Geschäfts­mo­dells aus­ge­rich­tet und kann Anlass zu gesell­schaft­li­chen Beden­ken geben. Es bedarf einer wirk­sa­men Regu­lie­rung und Durch­set­zung, damit die Risi­ken und der gesell­schaft­li­che und wirt­schaft­li­che Scha­den, die mög­li­cher­wei­se ent­ste­hen kön­nen, wirk­sam ermit­telt und gemin­dert wer­den kön­nen. Im Rah­men die­ser Ver­ord­nung soll­ten Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen daher prü­fen, wel­che syste­mi­schen Risi­ken mit der Gestal­tung, Funk­ti­ons­wei­se und Nut­zung ihrer Dien­ste sowie mit einem mög­li­chen Miss­brauch durch die Nut­zer ver­bun­den sind, und soll­ten unter Ach­tung der Grund­rech­te ange­mes­se­ne Gegen­maß­nah­men tref­fen. Bei der Bestim­mung der Bedeu­tung mög­li­cher nega­ti­ver Wir­kun­gen und Aus­wir­kun­gen soll­ten die Anbie­ter die Schwe­re der mög­li­chen Aus­wir­kun­gen und die Wahr­schein­lich­keit all die­ser syste­mi­schen Risi­ken berück­sich­ti­gen. So könn­ten sie bei­spiels­wei­se prü­fen, ob die mög­li­chen nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen eine gro­ße Zahl von Per­so­nen betref­fen kön­nen, ihre mög­li­che Unum­kehr­bar­keit oder wie schwie­rig es ist, die mög­li­chen Aus­wir­kun­gen zu behe­ben und die vor­he­ri­ge Situa­ti­on wiederherzustellen.

(80) Dabei soll­ten vier Kate­go­rien syste­mi­scher Risi­ken von Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen ein­ge­hend geprüft wer­den. Eine erste Kate­go­rie betrifft die Risi­ken, die durch Ver­brei­tung rechts­wid­ri­ger Inhal­te ent­ste­hen kön­nen, dar­un­ter die Ver­brei­tung von Dar­stel­lun­gen von sexu­el­lem Miss­brauch von Kin­dern oder von rechts­wid­ri­ger Hass­re­de oder ande­re Arten von Miss­brauch ihrer Dien­ste für Straf­ta­ten sowie rechts­wid­ri­ge Tätig­kei­ten wie ein nach Uni­ons- oder natio­na­lem Recht unter­sag­ter Ver­kauf von Waren oder Dienst­lei­stun­gen, wie z. B. gefähr­li­cher oder gefälsch­ter Güter oder rechts­wid­rig gehan­del­ter Tie­re. Eine sol­che Ver­brei­tung oder sol­che Akti­vi­tä­ten kön­nen bei­spiels­wei­se ein erheb­li­ches syste­mi­sches Risi­ko dar­stel­len, wenn sich der Zugang zu rechts­wid­ri­gen Inhal­ten über Kon­ten mit beson­ders gro­ßer Reich­wei­te oder ande­re Mög­lich­kei­ten der Ver­stär­kung rasch und weit ver­brei­tet. Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen soll­ten das Risi­ko der Ver­brei­tung rechts­wid­ri­ger Inhal­te unab­hän­gig davon bewer­ten, ob die Infor­ma­tio­nen auch mit ihren all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unver­ein­bar sind oder nicht. Die­se Bewer­tung lässt die per­sön­li­che Ver­ant­wort­lich­keit des Nut­zers sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder der Inha­ber von Web­sites, die von sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­nen inde­xiert wer­den, für eine mög­li­che Rechts­wid­rig­keit ihrer Tätig­keit nach gel­ten­dem Recht unberührt.

(81) Eine zwei­te Kate­go­rie betrifft die tat­säch­li­chen oder abseh­ba­ren Aus­wir­kun­gen des Dien­stes auf die Aus­übung der durch die Char­ta der Grund­rech­te geschütz­ten Grund­rech­te, ein­schließ­lich, aber nicht beschränkt auf Men­schen­wür­de, Frei­heit der Mei­nungs­äu­ße­rung und Infor­ma­ti­ons­frei­heit, ein­schließ­lich der Frei­heit und des Plu­ra­lis­mus der Medi­en, Recht auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens, Daten­schutz, Recht auf Nicht­dis­kri­mi­nie­rung, Rech­te des Kin­des und Ver­brau­cher­schutz. Die­se Risi­ken kön­nen bei­spiels­wei­se auf die Gestal­tung der algo­rith­mi­schen Syste­me sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen oder auf den Miss­brauch ihres Dien­stes für die Über­mitt­lung miss­bräuch­li­cher Nach­rich­ten oder auf ande­re Metho­den zur Ver­hin­de­rung der frei­en Mei­nungs­äu­ße­rung oder zur Behin­de­rung des Wett­be­werbs zurück­zu­füh­ren sein. Bei der Bewer­tung der Risi­ken für die Rech­te des Kin­des soll­ten die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen bei­spiels­wei­se prü­fen, wie leicht es für Min­der­jäh­ri­ge ist, die Gestal­tung und die Funk­ti­ons­wei­se des Dien­stes zu ver­ste­hen und in wel­cher Wei­se Min­der­jäh­ri­ge durch ihren Dienst Inhal­ten aus­ge­setzt sein kön­nen, die ihre Gesund­heit oder ihre kör­per­li­che, gei­sti­ge oder sitt­li­che Ent­wick­lung beein­träch­ti­gen kön­nen. Sol­che Risi­ken kön­nen bei­spiels­wei­se im Zusam­men­hang mit der Gestal­tung von Online-Schnitt­stel­len ent­ste­hen, die absicht­lich oder unab­sicht­lich die Schwä­chen und Uner­fah­ren­heit von Min­der­jäh­ri­gen aus­nut­zen oder die zu Sucht­ver­hal­ten füh­ren können.

(82) Eine drit­te Kate­go­rie von Risi­ken betrifft die tat­säch­li­chen oder abseh­ba­ren nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf demo­kra­ti­sche Pro­zes­se, die gesell­schaft­li­che Debat­te und Wahl­pro­zes­se sowie auf die öffent­li­che Sicherheit.

(83) Eine vier­te Risi­ko­ka­te­go­rie ergibt sich aus ähn­li­chen Beden­ken in Bezug auf die Gestal­tung, die Funk­ti­ons­wei­se oder die Nut­zung sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen, auch durch Mani­pu­la­ti­on, mit tat­säch­li­chen oder abseh­ba­ren nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf den Schutz der öffent­li­chen Gesund­heit oder von Min­der­jäh­ri­gen und schwer­wie­gen­den nega­ti­ven Fol­gen für das kör­per­li­che und gei­sti­ge Wohl­be­fin­den einer Per­son oder in Bezug auf geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt. Sol­che Risi­ken kön­nen sich auch aus koor­di­nier­ten Des­in­for­ma­ti­ons­kam­pa­gnen im Zusam­men­hang mit der öffent­li­chen Gesund­heit oder aus der Gestal­tung von Online-Schnitt­stel­len, die ver­hal­tens­be­zo­ge­ne Abhän­gig­kei­ten der Nut­zer sti­mu­lie­ren kön­nen, ergeben.

(84) Bei der Bewer­tung sol­cher syste­mi­schen Risi­ken soll­ten sich die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen auf die Syste­me oder ande­re Ele­men­te kon­zen­trie­ren, die zu den Risi­ken bei­tra­gen kön­nen, ein­schließ­lich aller algo­rith­mi­schen Syste­me, die rele­vant sein kön­nen, ins­be­son­de­re ihre Emp­feh­lungs­sy­ste­me und Wer­be­sy­ste­me, wobei die ent­spre­chen­den Daten­er­he­bungs- und ‑nut­zungs­prak­ti­ken zu berück­sich­ti­gen sind. Sie soll­ten auch prü­fen, ob ihre all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und deren Durch­set­zung sowie ihre Ver­fah­ren zur Mode­ra­ti­on von Inhal­ten und die ent­spre­chen­den tech­ni­schen Instru­men­te und zuge­wie­se­nen Res­sour­cen ange­mes­sen sind. Bei der Bewer­tung der in die­ser Ver­ord­nung ermit­tel­ten syste­mi­schen Risi­ken soll­ten sich die­se Anbie­ter auch auf die Infor­ma­tio­nen kon­zen­trie­ren, die zwar nicht rechts­wid­rig sind, aber zu den in die­ser Ver­ord­nung ermit­tel­ten syste­mi­schen Risi­ken bei­tra­gen. Sol­che Anbie­ter soll­ten daher beson­ders dar­auf ach­ten, wie ihre Dien­ste zur Ver­brei­tung oder Ver­stär­kung irre­füh­ren­der oder täu­schen­der Inhal­te, ein­schließ­lich Des­in­for­ma­ti­on, genutzt wer­den. Wenn die algo­rith­mi­sche Ver­stär­kung von Infor­ma­tio­nen zu den syste­mi­schen Risi­ken bei­trägt, soll­ten die­se Anbie­ter dies in ihren Risi­ko­be­wer­tun­gen gebüh­rend berück­sich­ti­gen. Wo Risi­ken lokal begrenzt sind oder sprach­li­che Unter­schie­de bestehen, soll­ten die­se Anbie­ter dies auch bei ihren Risi­ko­be­wer­tun­gen berück­sich­ti­gen. Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen soll­ten ins­be­son­de­re prü­fen, wie die Gestal­tung und Funk­ti­ons­wei­se ihres Dien­stes sowie die vor­sätz­li­che und häu­fig koor­di­nier­te Mani­pu­la­ti­on und Nut­zung ihrer Dien­ste oder die syste­mi­sche Ver­let­zung ihrer Nut­zungs­be­din­gun­gen zu die­sen Risi­ken bei­tra­gen. Sol­che Risi­ken kön­nen bei­spiels­wei­se auf die unau­then­ti­sche Nut­zung des Dien­stes, wie die Ein­rich­tung von Schein­kon­ten, die Nut­zung von Bots oder die irre­füh­ren­de Nut­zung eines Dien­stes und ande­re auto­ma­ti­sier­te oder teil­au­to­ma­ti­sier­te Ver­hal­tens­wei­sen zurück­zu­füh­ren sein, die zu einer schnel­len und umfang­rei­chen öffent­li­chen Ver­brei­tung von Infor­ma­tio­nen füh­ren kön­nen, die rechts­wid­ri­ge Inhal­te dar­stel­len oder mit den Geschäfts­be­din­gun­gen einer Online-Platt­form oder einer Online-Such­ma­schi­ne unver­ein­bar sind und zu Des­in­for­ma­ti­ons­kam­pa­gnen beitragen.

(85) Um es zu ermög­li­chen, dass nach­fol­gen­de Risi­ko­be­wer­tun­gen auf­ein­an­der auf­bau­en und die Ent­wick­lung der ermit­tel­ten Risi­ken auf­zei­gen, sowie um Unter­su­chun­gen und Durch­set­zungs­maß­nah­men zu erleich­tern, soll­ten Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen alle Bele­ge für die von ihnen durch­ge­führ­ten Risi­ko­be­wer­tun­gen, wie etwa Infor­ma­tio­nen über deren Vor­be­rei­tung, zugrun­de lie­gen­de Daten und Daten über die Tests ihrer algo­rith­mi­schen Syste­me, aufbewahren.

(86) Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen soll­ten die erfor­der­li­chen Instru­men­te ein­set­zen, um die bei den Risi­ko­be­wer­tun­gen fest­ge­stell­ten syste­mi­schen Risi­ken unter Ach­tung der Grund­rech­te sorg­fäl­tig zu min­dern. Alle Maß­nah­men soll­ten mit den Sorg­falts­pflich­ten aus die­ser Ver­ord­nung im Ein­klang ste­hen sowie ange­mes­sen und wirk­sam zur Min­de­rung der fest­ge­stell­ten spe­zi­fi­schen syste­mi­schen Risi­ken bei­tra­gen. Sie soll­ten in Anbe­tracht der wirt­schaft­li­chen Lei­stungs­fä­hig­keit des Anbie­ters der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne ver­hält­nis­mä­ßig sein und der Not­wen­dig­keit Rech­nung tra­gen, unnö­ti­ge Beschrän­kun­gen für die Nut­zung ihrer Dien­ste zu ver­mei­den, wobei mög­li­che nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Grund­rech­te ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen sind. Die­se Anbie­ter soll­ten die Aus­wir­kun­gen auf die Mei­nungs­frei­heit beson­ders berücksichtigen.

(87) Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen soll­ten im Rah­men sol­cher Risi­ko­min­de­rungs­maß­nah­men bei­spiels­wei­se in Betracht zie­hen, die erfor­der­li­che Gestal­tung, Funk­ti­on oder Funk­ti­ons­wei­se ihres Dien­stes, wie etwa die Gestal­tung der Online-Schnitt­stel­le, anzu­pas­sen. Sie soll­ten ihre all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nach Bedarf und im Ein­klang mit den Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung über die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen anpas­sen und anwen­den. Wei­te­re geeig­ne­te Maß­nah­men könn­ten die Anpas­sung ihrer Syste­me und inter­nen Ver­fah­ren zur Mode­ra­ti­on von Inhal­ten oder die Anpas­sung ihrer Ent­schei­dungs­pro­zes­se und Res­sour­cen, ein­schließ­lich des Per­so­nals für die Mode­ra­ti­on von Inhal­ten, sei­ner Aus­bil­dung und sei­nes loka­len Fach­wis­sens, umfas­sen. Dies betrifft ins­be­son­de­re die Geschwin­dig­keit und Qua­li­tät der Bear­bei­tung von Mel­dun­gen. In die­sem Zusam­men­hang wird bei­spiels­wei­se im Ver­hal­tens­ko­dex für die Bekämp­fung rechts­wid­ri­ger Hass­re­den im Inter­net aus dem Jahr 2016 ein Refe­renz­wert für die Bear­bei­tung gül­ti­ger Mel­dun­gen über die Ent­fer­nung rechts­wid­ri­ger Hass­re­den von weni­ger als 24 Stun­den fest­ge­legt. Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men, ins­be­son­de­re sol­cher, die in erster Linie für die öffent­li­che Ver­brei­tung por­no­gra­fi­scher Inhal­te genutzt wer­den, soll­ten all ihren Ver­pflich­tun­gen aus die­ser Ver­ord­nung in Bezug auf rechts­wid­ri­ge Inhal­te, die Gewalt im Inter­net dar­stel­len, ein­schließ­lich rechts­wid­ri­ger por­no­gra­fi­scher Inhal­te, sorg­fäl­tig nach­kom­men, ins­be­son­de­re im Hin­blick dar­auf, dass Opfer ihre Rech­te in Bezug auf Inhal­te, die die nicht ein­ver­nehm­li­che Wei­ter­ga­be von inti­mem oder mani­pu­lier­tem Mate­ri­al dar­stel­len, durch die rasche Bear­bei­tung von Mel­dun­gen und die Ent­fer­nung sol­cher Inhal­te unver­züg­lich wirk­sam aus­üben kön­nen. Für ande­re Arten rechts­wid­ri­ger Inhal­te kön­nen abhän­gig von den Fak­ten, Umstän­den und Arten der betref­fen­den rechts­wid­ri­gen Inhal­te län­ge­re oder kür­ze­re Fri­sten für die Bear­bei­tung von Mel­dun­gen erfor­der­lich sein. Die­se Anbie­ter kön­nen zudem die Zusam­men­ar­beit mit ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­bern ein­lei­ten oder ver­stär­ken und Schu­lungs­maß­nah­men und den Aus­tausch mit Zusam­men­schlüs­sen ver­trau­ens­wür­di­ger Hin­weis­ge­ber organisieren.

(88) Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen soll­ten auch in Bezug auf die Maß­nah­men, die sie ergrei­fen, um ihre algo­rith­mi­schen Syste­me, nicht zuletzt ihre Emp­feh­lungs­sy­ste­me, zu testen und erfor­der­li­chen­falls anzu­pas­sen, sorg­fäl­tig vor­ge­hen. Mög­li­cher­wei­se müs­sen sie die nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen per­so­na­li­sier­ter Emp­feh­lun­gen min­dern und die in ihren Emp­feh­lun­gen ver­wen­de­ten Kri­te­ri­en kor­ri­gie­ren. Die von den Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen ver­wen­de­ten Wer­be­sy­ste­me kön­nen auch ein Kata­ly­sa­tor für syste­mi­sche Risi­ken sein. Die­se Anbie­ter soll­ten Kor­rek­tur­maß­nah­men, wie z. B. die Been­di­gung von Wer­be­ein­nah­men für bestimm­te Infor­ma­tio­nen, oder ande­re Maß­nah­men wie eine Ver­bes­se­rung der Sicht­bar­keit ver­läss­li­cher Infor­ma­ti­ons­quel­len oder eine struk­tu­rel­le­re Anpas­sung ihrer Wer­be­sy­ste­me in Erwä­gung zie­hen. Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen müs­sen mög­li­cher­wei­se ihre inter­nen Ver­fah­ren oder die inter­ne Über­wa­chung ihrer Tätig­kei­ten ver­stär­ken, ins­be­son­de­re um syste­mi­sche Risi­ken zu ermit­teln, und häu­fi­ge­re oder geziel­te­re Risi­ko­be­wer­tun­gen im Zusam­men­hang mit neu­en Funk­tio­nen durch­füh­ren. Ins­be­son­de­re bei über ver­schie­de­ne Online-Platt­for­men oder Online-Such­ma­schi­nen geteil­ten Risi­ken soll­ten sie mit ande­ren Anbie­tern zusam­men­ar­bei­ten, etwa durch Ein­füh­rung von Ver­hal­tens­ko­di­zes oder ande­ren Selbst­re­gu­lie­rungs­maß­nah­men oder die Betei­li­gung an bestehen­den ein­schlä­gi­gen Kodi­zes oder Maß­nah­men. Sie soll­ten auch Sen­si­bi­li­sie­rungs­maß­nah­men in Erwä­gung zie­hen, ins­be­son­de­re bei Risi­ken im Zusam­men­hang mit Desinformationskampagnen.

(89) Ins­be­son­de­re wenn sich ihre Dien­ste in erster Linie an Min­der­jäh­ri­ge rich­ten oder über­wie­gend von die­sen genutzt wer­den, soll­ten Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen bei Maß­nah­men wie der Anpas­sung der Gestal­tung ihres Dien­stes und ihrer Online-Schnitt­stel­le dem Wohl von Min­der­jäh­ri­gen Rech­nung tra­gen. Sie soll­ten sicher­stel­len, dass ihre Dien­ste so orga­ni­siert sind, dass Min­der­jäh­ri­ge pro­blem­los auf die in die­ser Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Mecha­nis­men zugrei­fen kön­nen, gege­be­nen­falls ein­schließ­lich Melde‑, Abhil­fe- und Beschwer­de­me­cha­nis­men. Sie soll­ten fer­ner Maß­nah­men ergrei­fen, um Min­der­jäh­ri­ge vor Inhal­ten zu schüt­zen, die ihre kör­per­li­che, gei­sti­ge oder sitt­li­che Ent­wick­lung beein­träch­ti­gen kön­nen, und Instru­men­te bereit­stel­len, die einen kon­trol­lier­ten Zugang zu sol­chen Infor­ma­tio­nen ermög­li­chen. Bei der Aus­wahl der geeig­ne­ten Min­de­rungs­maß­nah­men kön­nen die Anbie­ter gege­be­nen­falls bewähr­te Ver­fah­ren der Bran­che berück­sich­ti­gen, unter ande­rem sol­che, die durch Zusam­men­ar­beit im Bereich Selbst­re­gu­lie­rung fest­ge­legt wur­den, wie Ver­hal­tens­ko­di­zes und soll­ten den Leit­li­ni­en der Kom­mis­si­on Rech­nung tragen.

(90) Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen soll­ten sicher­stel­len, dass ihr Kon­zept für die Risi­ko­be­wer­tung und ‑min­de­rung auf den besten ver­füg­ba­ren Infor­ma­tio­nen und wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen beruht und dass sie ihre Annah­men mit den Grup­pen über­prü­fen, die von den Risi­ken und den von ihnen ergrif­fe­nen Maß­nah­men am stärk­sten betrof­fen sind. Zu die­sem Zweck soll­ten sie, soweit ange­mes­sen, bei ihren Risi­ko­be­wer­tun­gen und bei der Gestal­tung ihrer Risi­ko­min­de­rungs­maß­nah­men Ver­tre­ter der Nut­zer und der mög­li­cher­wei­se von ihren Dien­sten betrof­fe­nen Grup­pen sowie unab­hän­gi­ge Sach­ver­stän­di­ge und zivil­ge­sell­schaft­li­che Orga­ni­sa­tio­nen ein­be­zie­hen. Sie soll­ten bestrebt sein, sol­che Kon­sul­ta­tio­nen in ihre Metho­den zur Bewer­tung der Risi­ken und zur Gestal­tung von Risi­ko­min­de­rungs­maß­nah­men zu inte­grie­ren, gege­be­nen­falls ein­schließ­lich Erhe­bun­gen, Fokus­grup­pen, Rund­tisch­ge­sprä­chen und ande­ren Kon­sul­ta­ti­ons- und Gestal­tungs­me­tho­den. Bei der Bewer­tung, ob eine Maß­nah­me ange­mes­sen, ver­hält­nis­mä­ßig und wirk­sam ist, soll­te ein beson­de­res Augen­merk auf das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung gelegt werden.

(91) In Kri­sen­zei­ten kann es erfor­der­lich sein, dass Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men zusätz­lich zu den Maß­nah­men, die sie im Hin­blick auf ihre son­sti­gen Ver­pflich­tun­gen aus die­ser Ver­ord­nung ergrei­fen wür­den, drin­gend bestimm­te spe­zi­fi­sche Maß­nah­men ergrei­fen. In die­sem Zusam­men­hang soll­te davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass eine Kri­se ein­tritt, wenn außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de ein­tre­ten, die zu einer ernst­haf­ten Bedro­hung der öffent­li­chen Sicher­heit oder der öffent­li­chen Gesund­heit in der Uni­on oder in wesent­li­chen Tei­len der Uni­on füh­ren kön­nen. Sol­che Kri­sen könn­ten auf bewaff­ne­te Kon­flik­te oder ter­ro­ri­sti­sche Hand­lun­gen, ein­schließ­lich neu ent­ste­hen­der Kon­flik­te oder ter­ro­ri­sti­scher Hand­lun­gen, Natur­ka­ta­stro­phen wie Erd­be­ben und Wir­bel­stür­me sowie auf Pan­de­mien und ande­re schwer­wie­gen­de grenz­über­schrei­ten­de Bedro­hun­gen für die öffent­li­che Gesund­heit zurück­zu­füh­ren sein. Die Kom­mis­si­on soll­te die Mög­lich­keit haben, auf Emp­feh­lung des Euro­päi­sches Gre­mi­um für digi­ta­le Dien­ste (im Fol­gen­den „Gre­mi­um“) von Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und Anbie­tern sehr gro­ßer Such­ma­schi­nen zu ver­lan­gen, drin­gend eine Kri­sen­re­ak­ti­on ein­zu­lei­ten. Zu den Maß­nah­men, die die­se Anbie­ter ermit­teln und in Erwä­gung zie­hen kön­nen, zäh­len bei­spiels­wei­se die Anpas­sung der Ver­fah­ren zur Mode­ra­ti­on von Inhal­ten und die Auf­stockung der Res­sour­cen für die Mode­ra­ti­on von Inhal­ten, die Anpas­sung der all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, der ein­schlä­gi­gen algo­rith­mi­schen Syste­me und der Wer­be­sy­ste­me, die wei­te­re Inten­si­vie­rung der Zusam­men­ar­beit mit ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­bern, die Durch­füh­rung von Sen­si­bi­li­sie­rungs­maß­nah­men und die För­de­rung ver­trau­ens­wür­di­ger Infor­ma­tio­nen sowie die Anpas­sung der Gestal­tung ihrer Online-Schnitt­stel­len. Es soll­ten die erfor­der­li­chen Anfor­de­run­gen fest­ge­legt wer­den, um sicher­zu­stel­len, dass sol­che Maß­nah­men inner­halb eines sehr kur­zen Zeit­rah­mens ergrif­fen wer­den und dass der Kri­sen­re­ak­ti­ons­me­cha­nis­mus nur genutzt wird, wenn und soweit dies unbe­dingt erfor­der­lich ist und die im Rah­men die­ses Mecha­nis­mus getrof­fe­nen Maß­nah­men wirk­sam und ver­hält­nis­mä­ßig sind, wobei den Rech­ten und berech­tig­ten Inter­es­sen aller betrof­fe­nen Par­tei­en gebüh­rend Rech­nung zu tra­gen ist. Die Anwen­dung des Mecha­nis­mus soll­te die ande­ren Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung, wie etwa die Bestim­mun­gen über Risi­ko­be­wer­tun­gen und Risi­ko­min­de­rungs­maß­nah­men und deren Durch­set­zung sowie die Bestim­mun­gen über Kri­sen­pro­to­kol­le, unbe­rührt lassen.

(92) Da eine Über­prü­fung durch unab­hän­gi­ge Sach­ver­stän­di­ge not­wen­dig ist, soll­ten Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen einer Rechen­schafts­pflicht hin­sicht­lich der Ein­hal­tung der Pflich­ten aus die­ser Ver­ord­nung und gege­be­nen­falls zusätz­li­cher Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen im Rah­men von Ver­hal­tens­ko­di­zes und Kri­sen­pro­to­kol­len unter­lie­gen, was durch unab­hän­gi­ge Prü­fun­gen sicher­ge­stellt wer­den soll­te. Um sicher­zu­stel­len, dass die Prü­fun­gen wirk­sam, effi­zi­ent und recht­zei­tig durch­ge­führt wer­den, soll­ten die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen den Orga­ni­sa­tio­nen, die die Prü­fun­gen durch­füh­ren, die erfor­der­li­che Zusam­men­ar­beit und Unter­stüt­zung lei­sten, indem sie dem Prü­fer unter ande­rem Zugang zu allen rele­van­ten Daten und Räum­lich­kei­ten gewäh­ren, die für eine ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der Prü­fung erfor­der­lich sind, ein­schließ­lich gege­be­nen­falls Daten im Zusam­men­hang mit algo­rith­mi­schen Syste­men, und indem sie münd­li­che oder schrift­li­che Anfra­gen beant­wor­ten. Zudem soll­ten die Prü­fer ande­re objek­ti­ve Infor­ma­ti­ons­quel­len nut­zen kön­nen, wie z. B. Stu­di­en zuge­las­se­ner For­scher. Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen soll­ten die Durch­füh­rung der Prü­fung nicht beein­träch­ti­gen. Die Prü­fun­gen soll­ten im Ein­klang mit bewähr­ten Ver­fah­ren der Indu­strie und einer hohen Berufs­ethik und Objek­ti­vi­tät durch­ge­führt wer­den, gege­be­nen­falls unter gebüh­ren­der Berück­sich­ti­gung von Prü­fungs­nor­men und ‑kodi­zes. Die Prü­fer soll­ten die Ver­trau­lich­keit, Sicher­heit und Inte­gri­tät der Infor­ma­tio­nen sicher­stel­len, die sie bei der Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben erhal­ten, ein­schließ­lich Geschäfts­ge­heim­nis­sen. Die­se Sicher­stel­lung soll­te kein Mit­tel sein, die Anwend­bar­keit von Prüf­vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung zu umge­hen. Die Prü­fer soll­ten über die erfor­der­li­chen Kennt­nis­se im Bereich des Risi­ko­ma­nage­ments sowie über die tech­ni­sche Kom­pe­tenz für die Prü­fung von Algo­rith­men ver­fü­gen. Sie soll­ten unab­hän­gig sein, damit sie ihre Auf­ga­ben auf ange­mes­se­ne und ver­trau­ens­wür­di­ge Wei­se wahr­neh­men kön­nen. Sie soll­ten die grund­le­gen­den Unab­hän­gig­keits­an­for­de­run­gen für ver­bo­te­ne prü­fungs­frem­de Dienst­lei­stun­gen, Wech­sel der Prü­fungs­ge­sell­schaft und nicht an Bedin­gun­gen geknüpf­te Gebüh­ren erfül­len. Sind ihre Unab­hän­gig­keit und tech­ni­sche Kom­pe­tenz nicht über jeden Zwei­fel erha­ben, soll­ten sie ihre Funk­ti­on nie­der­le­gen oder auf den Prüf­auf­trag verzichten.

(93) Der Prüf­be­richt soll­te begrün­det wer­den, um eine aus­sa­ge­kräf­ti­ge Bilanz über die durch­ge­führ­ten Tätig­kei­ten und die erziel­ten Schluss­fol­ge­run­gen zie­hen zu kön­nen. Er soll­te Infor­ma­tio­nen dar­über ent­hal­ten, wel­che Maß­nah­men die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen zur Erfül­lung ihrer Pflich­ten im Rah­men die­ser Ver­ord­nung getrof­fen haben, und gege­be­nen­falls Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge für die­se Maß­nah­men auf­füh­ren. Der Prüf­be­richt soll­te dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort, der Kom­mis­si­on und dem Gre­mi­um nach Ein­gang des Prü­fungs­be­richts über­mit­telt wer­den. Die Anbie­ter soll­ten auch unver­züg­lich nach Abschluss jeden der Berich­te über die Risi­ko­be­wer­tung und die Risi­ko­min­de­rungs­maß­nah­men sowie den Bericht über die Umset­zung der Prü­fun­gen des Anbie­ters der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder der sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne über­mit­teln, aus dem her­vor­geht, wie sie den Emp­feh­lun­gen aus der Prü­fung nach­ge­kom­men sind. Der Prüf­be­richt soll­te einen Bestä­ti­gungs­ver­merk ent­hal­ten, der auf den Schluss­fol­ge­run­gen aus den Prüf­be­le­gen beruht. Ein „posi­ti­ver Ver­merk“ soll­te erstellt wer­den, wenn alle Bele­ge zei­gen, dass der Anbie­ter der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder der sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne die Pflich­ten aus die­ser Ver­ord­nung oder die gege­be­nen­falls im Rah­men eines Ver­hal­tens­ko­dex oder Kri­sen­pro­to­kolls ein­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen erfüllt, ins­be­son­de­re durch die Ermitt­lung, Bewer­tung und Min­de­rung der mit ihrem System und ihren Dien­sten ver­bun­de­nen syste­mi­schen Risi­ken. Ein „posi­ti­ver Ver­merk“ soll­te durch Anmer­kun­gen ergänzt wer­den, wenn der Prü­fer Bemer­kun­gen hin­zu­fü­gen möch­te, die kei­ne wesent­li­chen Aus­wir­kun­gen auf das Prüf­ergeb­nis haben. Ein „nega­ti­ver Ver­merk“ soll­te erstellt wer­den, wenn der Prü­fer der Ansicht ist, dass der Anbie­ter der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder der sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne die­se Ver­ord­nung nicht ein­hält oder die ein­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen nicht erfüllt. Falls in dem Bestä­ti­gungs­ver­merk kei­ne Schluss­fol­ge­rung für spe­zi­fi­sche Ele­men­te, die Teil des Prü­fungs­um­fangs sind, gezo­gen wer­den konn­te, soll­ten die Grün­de hier­für ange­ge­ben wer­den. Falls zutref­fend, soll­te der Bericht eine Beschrei­bung spe­zi­fi­scher Ele­men­te ent­hal­ten, die nicht geprüft wer­den konn­ten, sowie eine Erklä­rung, war­um die­se nicht geprüft wer­den konnten.

(94) Die Ver­pflich­tun­gen zur Bewer­tung und Min­de­rung von Risi­ken soll­ten in jedem Ein­zel­fall dazu füh­ren, dass die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen die Kon­zi­pie­rung ihrer Emp­feh­lungs­sy­ste­me bewer­ten und gege­be­nen­falls anpas­sen müs­sen, bei­spiels­wei­se indem sie Maß­nah­men zur Ver­mei­dung oder Mini­mie­rung von Vor­ur­tei­len ergrei­fen, die zur Dis­kri­mi­nie­rung schutz­be­dürf­ti­ger Per­so­nen füh­ren, ins­be­son­de­re wenn eine der­ar­ti­ge Anpas­sung im Ein­klang mit dem Daten­schutz­recht steht und wenn die Infor­ma­tio­nen auf der Basis beson­de­rer Kate­go­rien per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten nach Arti­kel 9 der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 per­so­na­li­siert sind. Zusätz­lich und ergän­zend zu den Trans­pa­renz­pflich­ten, die für Online-Platt­for­men in Bezug auf ihre Emp­feh­lungs­sy­ste­me gel­ten, soll­ten die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen kon­se­quent sicher­stel­len, dass den Nut­zern ihres Dien­stes für die wich­tig­sten Para­me­ter ihrer Emp­feh­lungs­sy­ste­me alter­na­ti­ve Optio­nen zur Ver­fü­gung ste­hen, die nicht auf Pro­fil­ing im Sin­ne der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 beru­hen. Die­se Aus­wahl soll­te direkt von der Online-Schnitt­stel­le aus zugäng­lich sein, auf der die Emp­feh­lun­gen vor­ge­legt werden.

(95) Von sehr gro­ßen Online-Platt­for­men und sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­nen genutz­te Wer­be­sy­ste­me sind mit beson­de­ren Risi­ken ver­bun­den und machen ange­sichts ihres Umfangs und der Tat­sa­che, dass sie die Nut­zer auf der Grund­la­ge ihres Ver­hal­tens inner­halb und außer­halb der Online-Schnitt­stel­le der Platt­form oder der Such­ma­schi­ne gezielt errei­chen kön­nen, eine wei­ter­ge­hen­de öffent­li­che und regu­la­to­ri­sche Auf­sicht erfor­der­lich. Sehr gro­ße Online-Platt­for­men oder sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen soll­ten Archi­ve für Wer­bung, die auf ihren Online-Schnitt­stel­len ange­zeigt wird, öffent­lich zugäng­lich machen, um die Auf­sicht und die For­schung zu neu ent­ste­hen­den Risi­ken im Zusam­men­hang mit der Online-Ver­brei­tung von Wer­bung zu unter­stüt­zen; dies betrifft etwa rechts­wid­ri­ge Wer­bung oder mani­pu­la­ti­ve Tech­ni­ken und Des­in­for­ma­ti­on mit rea­len und abseh­ba­ren nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf die öffent­li­che Gesund­heit oder Sicher­heit, den gesell­schaft­li­chen Dis­kurs, die poli­ti­sche Teil­ha­be und die Gleich­be­hand­lung. Die Archi­ve soll­ten den Inhalt der Wer­bung – u. a. den Namen des Pro­dukts, der Dienst­lei­stung oder Mar­ke und den Gegen­stand der Wer­bung – sowie damit ver­bun­de­ne Daten zum Wer­be­trei­ben­den und, falls die­se nicht mit ihm iden­tisch ist, zur natür­li­chen oder juri­sti­schen Per­son, die für die Wer­bung bezahlt hat, und zur Bereit­stel­lung der Wer­bung ent­hal­ten, ins­be­son­de­re was geziel­te Wer­bung betrifft. Die­se Infor­ma­tio­nen soll­ten Anga­ben sowohl zu den Kri­te­ri­en für die Ziel­aus­rich­tung als auch zu den Kri­te­ri­en für die Bereit­stel­lung ent­hal­ten, ins­be­son­de­re, wenn Wer­bung für schutz­be­dürf­ti­ge Per­so­nen, wie etwa Min­der­jäh­ri­ge, bereit­ge­stellt wird.

(96) Im Inter­es­se einer ange­mes­se­nen Über­wa­chung und Bewer­tung der Erfül­lung der Pflich­ten aus die­ser Ver­ord­nung durch sehr gro­ße Online-Platt­for­men und sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen kön­nen der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort oder die Kom­mis­si­on Zugang zu bestimm­ten Daten oder die Mel­dung die­ser Daten ver­lan­gen; dies gilt auch für Daten betref­fend Algo­rith­men. Dazu kön­nen bei­spiels­wei­se Daten zäh­len, die erfor­der­lich sind, um die mit den Syste­men der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder der sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne ver­bun­de­nen Risi­ken und mög­li­che Schä­den zu bewer­ten, sowie Daten zur Genau­ig­keit, Funk­ti­ons­wei­se und Prü­fung von algo­rith­mi­schen Syste­men für die Mode­ra­ti­on von Inhal­ten, Emp­feh­lungs- oder Wer­be­sy­ste­me, ein­schließ­lich gege­be­nen­falls Daten und Algo­rith­men zu Schu­lun­gen, oder Daten zu Ver­fah­ren und Ergeb­nis­sen der Mode­ra­ti­on von Inhal­ten oder von inter­nen Beschwer­de­ma­nage­ment­sy­ste­men im Sin­ne die­ser Ver­ord­nung. Sol­che Anträ­ge auf Zugang zu Daten soll­ten nicht Anträ­ge auf Vor­la­ge spe­zi­fi­scher Infor­ma­tio­nen über ein­zel­ne Nut­zer zum Zwecke der Fest­stel­lung der Ein­hal­tung ande­rer gel­ten­der Rechts­vor­schrif­ten der Uni­on oder der Mit­glied­staa­ten durch die­se Nut­zer umfas­sen. Unter­su­chun­gen von For­schern zur Ent­wick­lung und Bedeu­tung syste­mi­scher Online-Risi­ken sind von beson­de­rer Bedeu­tung, um Infor­ma­ti­ons­asym­me­trien zu besei­ti­gen, für ein resi­li­en­tes Risi­ko­min­de­rungs­sy­stem zu sor­gen und Infor­ma­tio­nen für Anbie­ter von Online-Platt­for­men, Anbie­ter von Online-Such­ma­schi­nen, Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, ande­re zustän­di­ge Behör­den, die Kom­mis­si­on und die Öffent­lich­keit bereitzustellen.

(97) Die­se Ver­ord­nung ent­hält daher einen Rah­men für die Ver­pflich­tung, die Daten sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen für zuge­las­se­ne Fort­scher, die einer For­schungs­ein­rich­tung im Sin­ne des Arti­kels 2 der Richt­li­nie (EU) 2019/790 ange­schlos­sen sind, zugäng­lich zu machen, wozu für die Zwecke die­ser Ver­ord­nung auch Orga­ni­sa­tio­nen der Zivil­ge­sell­schaft gehö­ren kön­nen, die wis­sen­schaft­li­che For­schung mit dem vor­ran­gi­gen Ziel betrei­ben, ihren Auf­trag im öffent­li­chen Inter­es­se zu unter­stüt­zen. Alle Anträ­ge auf Zugang zu Daten inner­halb die­ses Rah­mens soll­ten ver­hält­nis­mä­ßig sein und Rech­te und legi­ti­me Inter­es­sen ange­mes­sen schüt­zen, dar­un­ter per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, Geschäfts­ge­heim­nis­se und ande­re ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder der sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne und son­sti­ger Betei­lig­ter, ein­schließ­lich der Nut­zer. Um jedoch sicher­zu­stel­len, dass das Ziel die­ser Ver­ord­nung erreicht wird, soll­te die Berück­sich­ti­gung der geschäft­li­chen Inter­es­sen der Anbie­ter nicht dazu füh­ren, dass der Zugang zu Daten ver­wei­gert wird, die für das spe­zi­fi­sche For­schungs­ziel auf der Grund­la­ge einer Anfra­ge im Rah­men die­ser Ver­ord­nung erfor­der­lich sind. In die­sem Zusam­men­hang soll­ten Anbie­ter unbe­scha­det der Richt­li­nie (EU) 2016/943 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (32) für einen ange­mes­se­nen Zugang für For­scher sor­gen, erfor­der­li­chen­falls auch durch tech­ni­sche Schutz­maß­nah­men, z. B. durch Daten­räu­me. Anträ­ge auf Zugang zu Daten könn­ten bei­spiels­wei­se die Anzahl der Auf­ru­fe oder gege­be­nen­falls ande­re Arten des Zugangs von Nut­zern zu Inhal­ten vor deren Ent­fer­nung durch die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen betreffen.

(98) Sind die­se Daten öffent­lich zugäng­lich, soll­ten sol­che Anbie­ter außer­dem For­scher, die eine ange­mes­se­ne Unter­grup­pe von Kri­te­ri­en erfül­len, nicht dar­an hin­dern, die­se Daten zu For­schungs­zwecken zu nut­zen, wenn die­se zur Auf­spü­rung, zur Ermitt­lung und zum Ver­ständ­nis syste­mi­scher Risi­ken bei­tra­gen. Sie soll­ten sol­chen For­schern, ein­schließ­lich – soweit tech­nisch mög­lich – in Echt­zeit, Zugang zu öffent­lich zugäng­li­chen Daten gewäh­ren, z. B. zu agg­re­gier­ten Inter­ak­tio­nen mit Inhal­ten von öffent­li­chen Sei­ten, öffent­li­chen Grup­pen oder Per­sön­lich­kei­ten des öffent­li­chen Lebens, ein­schließ­lich Daten zu Wahr­neh­mung und Inter­ak­ti­on, wie z. B. die Anzahl der Reak­tio­nen, Tei­lun­gen und Kom­men­ta­re von Nut­zern des Dien­stes. Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen soll­ten dazu ange­hal­ten wer­den, mit For­schern zusam­men­zu­ar­bei­ten und einen brei­te­ren Zugang zu Daten für die Über­wa­chung gesell­schaft­li­cher Belan­ge durch frei­wil­li­ge Bemü­hun­gen zu gewäh­ren, unter ande­rem durch Ver­pflich­tun­gen und Ver­fah­ren, die im Rah­men von Ver­hal­tens­ko­di­zes oder Kri­sen­pro­to­kol­len ver­ein­bart wur­den. Die­se Anbie­ter und For­scher soll­ten dem Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten beson­de­re Auf­merk­sam­keit wid­men und sicher­stel­len, dass jede Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten mit der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 im Ein­klang steht. Anbie­ter soll­ten per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten anony­mi­sie­ren oder pseud­ony­mi­sie­ren, es sei denn, dies wür­de den ver­folg­ten For­schungs­zweck unmög­lich machen.

(99) Ange­sichts der Kom­ple­xi­tät der Funk­ti­ons­wei­se der genutz­ten Syste­me und der mit ihnen ver­bun­de­nen syste­mi­schen Risi­ken für die Gesell­schaft soll­ten Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen eine Com­pli­ance-Funk­ti­on ein­rich­ten, die von ihren ope­ra­ti­ven Funk­tio­nen unab­hän­gig sein soll­te. Der Lei­ter der Com­pli­ance-Funk­ti­on soll­te direkt dem Lei­tungs­or­gan die­ser Anbie­ter unter­ste­hen, auch in Bezug auf Fra­gen der Nicht­ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung. Die Com­pli­ance-Beauf­trag­ten, die Teil der Com­pli­ance-Funk­ti­on sind, soll­ten über die erfor­der­li­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen, Kennt­nis­se, Erfah­rung und Fähig­kei­ten ver­fü­gen, um Maß­nah­men umzu­set­zen und die Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung inner­halb der Orga­ni­sa­ti­on der Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen zu über­wa­chen. Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen soll­ten sicher­stel­len, dass die Com­pli­ance-Funk­ti­on ord­nungs­ge­mäß und früh­zei­tig in alle mit die­ser Ver­ord­nung zusam­men­hän­gen­den Fra­gen ein­ge­bun­den wird, auch in die Stra­te­gie und spe­zi­fi­schen Maß­nah­men zur Risi­ko­be­wer­tung und ‑min­de­rung sowie gege­be­nen­falls in die Bewer­tung der Ein­hal­tung der Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen die­ser Anbie­ter im Rah­men der von ihnen ange­nom­me­nen Ver­hal­tens­ko­di­zes oder Krisenprotokolle.

(100) Ange­sichts der zusätz­li­chen Risi­ken im Zusam­men­hang mit ihren Tätig­kei­ten und ihren zusätz­li­chen Pflich­ten im Rah­men die­ser Ver­ord­nung soll­ten zusätz­li­che Trans­pa­renz­an­for­de­run­gen spe­zi­ell für sehr gro­ße Online-Platt­for­men und sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen gel­ten, ins­be­son­de­re die Pflicht zur umfas­sen­den Bericht­erstat­tung über die vor­ge­nom­me­nen Risi­ko­be­wer­tun­gen und die anschlie­ßend gemäß die­ser Ver­ord­nung getrof­fe­nen Maßnahmen.

(101) Die Kom­mis­si­on soll­te in Bezug auf Per­so­nal, Fach­wis­sen und finan­zi­el­le Aus­stat­tung über die zur Wahr­neh­mung ihrer Auf­ga­ben im Sin­ne die­ser Ver­ord­nung not­wen­di­gen Mit­tel ver­fü­gen. Um die Ver­füg­bar­keit der Res­sour­cen sicher­zu­stel­len, die für eine ange­mes­se­ne Beauf­sich­ti­gung auf Uni­ons­ebe­ne im Rah­men die­ser Ver­ord­nung erfor­der­lich sind, und in Anbe­tracht der Tat­sa­che, dass die Mit­glied­staa­ten befugt sein soll­ten, von in ihrem Hoheits­ge­biet nie­der­ge­las­se­nen Anbie­tern eine Auf­sichts­ge­bühr für die von ihren Behör­den wahr­ge­nom­me­nen Auf­sichts- und Durch­set­zungs­auf­ga­ben zu erhe­ben, soll­te die Kom­mis­si­on auf sehr gro­ßen Online-Platt­for­men und sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­nen eine Auf­sichts­ge­bühr erhe­ben, deren Höhe jähr­lich fest­ge­legt wer­den soll­te. Der Gesamt­be­trag der jähr­li­chen Auf­sichts­ge­bühr soll­te auf der Grund­la­ge des Gesamt­be­trags der Kosten ermit­telt wer­den, die der Kom­mis­si­on bei der Wahr­neh­mung ihrer Auf­sichts­auf­ga­ben im Rah­men die­ser Ver­ord­nung ent­ste­hen, wie nach ver­nünf­ti­gem Ermes­sen im Vor­aus geschätzt. Die­ser Betrag soll­te Kosten im Zusam­men­hang mit der Aus­übung der beson­de­ren Befug­nis­se und Auf­ga­ben der Beauf­sich­ti­gung, Unter­su­chung, Durch­set­zung und Über­wa­chung in Bezug auf Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen umfas­sen, ein­schließ­lich der Kosten im Zusam­men­hang mit der Benen­nung sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen oder mit der Ein­rich­tung, der War­tung und dem Betrieb der in die­ser Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Datenbanken.

Dazu soll­ten auch Kosten im Zusam­men­hang mit Ein­rich­tung, War­tung und Betrieb der grund­le­gen­den Infor­ma­ti­ons- und insti­tu­tio­nel­len Infra­struk­tur für die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, dem Gre­mi­um und der Kom­mis­si­on gehö­ren, wobei zu berück­sich­ti­gen ist, dass sehr gro­ße Online-Platt­for­men und sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen auf­grund ihrer Grö­ße und Reich­wei­te einen erheb­li­chen Ein­fluss auf die für den Betrieb die­ser Infra­struk­tu­ren erfor­der­li­chen Res­sour­cen haben. Bei der Schät­zung der Gesamt­ko­sten soll­ten die im Vor­jahr ange­fal­le­nen Auf­sichts­ko­sten berück­sich­tigt wer­den, gege­be­nen­falls ein­schließ­lich der Kosten, die über die im Vor­jahr erho­be­nen jähr­li­chen Auf­sichts­ge­büh­ren hin­aus­ge­hen. Die exter­nen zweck­ge­bun­de­nen Ein­nah­men aus den jähr­li­chen Auf­sichts­ge­büh­ren könn­ten zur Finan­zie­rung zusätz­li­cher Human­res­sour­cen wie Ver­trags­be­dien­ste­te und abge­ord­ne­te natio­na­le Sach­ver­stän­di­ge sowie ande­rer Aus­ga­ben im Zusam­men­hang mit der Erfül­lung die­ser der Kom­mis­si­on durch die­se Ver­ord­nung über­tra­ge­nen Auf­ga­be ver­wen­det wer­den. Die jähr­li­che Auf­sichts­ge­bühr, die von Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen zu erhe­ben ist, soll­te in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zur Grö­ße des Dien­stes ste­hen, die sich aus der Zahl der akti­ven Nut­zer des Dien­stes in der Uni­on ergibt. Dar­über hin­aus soll­te die indi­vi­du­el­le jähr­li­che Auf­sichts­ge­bühr eine Ober­gren­ze für jeden Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen unter Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Lei­stungs­fä­hig­keit des Anbie­ters des benann­ten Dien­stes oder der benann­ten Dien­ste nicht überschreiten.

(102) Zur Erleich­te­rung einer wirk­sa­men und ein­heit­li­chen Anwen­dung der Pflich­ten aus die­ser Ver­ord­nung, für deren Umset­zung mög­li­cher­wei­se tech­ni­sche Mit­tel erfor­der­lich sind, ist es wich­tig, frei­wil­li­ge Nor­men, die bestimm­te tech­ni­sche Ver­fah­ren umfas­sen, zu unter­stüt­zen, soweit die Indu­strie dazu bei­tra­gen kann, genorm­te Mit­tel zur Unter­stüt­zung von Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten bei der Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung zu ent­wickeln, z. B. durch die Mög­lich­keit, Mit­tei­lun­gen etwa über Anwen­dungs­pro­gram­mier­schnitt­stel­len zu über­mit­teln, oder Nor­men betref­fend die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen oder Prü­fungs­nor­men oder Nor­men in Bezug auf eine bes­se­re Inter­ope­ra­bi­li­tät von Wer­be­ar­chi­ven. Dar­über hin­aus könn­ten sol­che Nor­men Nor­men in Bezug auf Online-Wer­bung, Emp­feh­lungs­sy­ste­me, Zugäng­lich­keit und den Schutz Min­der­jäh­ri­ger im Inter­net umfas­sen. Es steht den Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten frei, sol­che Nor­men anzu­neh­men, aber deren Annah­me ist nicht gleich­be­deu­tend mit der Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung. Beson­ders für rela­tiv klei­ne Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten könn­ten sol­che Nor­men nütz­lich sein, da sie bewähr­te Ver­fah­ren vor­ge­ben. Bei den Nor­men könn­te gege­be­nen­falls zwi­schen ver­schie­de­nen Arten rechts­wid­ri­ger Inhal­te oder ver­schie­de­nen Arten von Ver­mitt­lungs­dien­sten unter­schie­den werden.

(103) Die Kom­mis­si­on und das Gre­mi­um soll­ten die Erstel­lung von frei­wil­li­gen Ver­hal­tens­ko­di­zes sowie die Umset­zung der Bestim­mun­gen die­ser Kodi­zes als Bei­trag zur Anwen­dung die­ser Ver­ord­nung för­dern. Die Kom­mis­si­on und das Gre­mi­um soll­ten dar­auf hin­wir­ken, dass in den Ver­hal­tens­ko­di­zes ein­deu­tig die Art der Zie­le des öffent­li­chen Inter­es­ses fest­ge­legt ist, die ange­strebt wer­den, dass sie Ver­fah­ren zur unab­hän­gi­gen Bewer­tung der Umset­zung die­ser Zie­le ent­hal­ten und dass die Rol­le der ein­schlä­gi­gen staat­li­chen Stel­len ein­deu­tig fest­ge­legt ist. Beson­de­re Auf­merk­sam­keit soll­te der Ver­mei­dung nega­ti­ver Aus­wir­kun­gen auf die Sicher­heit, den Schutz der Pri­vat­sphä­re und per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten sowie dem Ver­bot der Auf­er­le­gung all­ge­mei­ner Über­wa­chungs­pflich­ten gel­ten. Die Umset­zung der Ver­hal­tens­ko­di­zes soll­te mess­bar sein und der öffent­li­chen Auf­sicht unter­lie­gen, doch soll­te dies den Frei­wil­lig­keits­cha­rak­ter die­ser Kodi­zes und die Wahl­frei­heit der Inter­es­sen­trä­ger hin­sicht­lich ihrer Betei­li­gung nicht beein­träch­ti­gen. Unter bestimm­ten Umstän­den kann es wich­tig sein, dass sehr gro­ße Online-Platt­for­men bestimm­te Ver­hal­tens­ko­di­zes gemein­sam erstel­len und die­se ein­hal­ten. Die­se Ver­ord­nung hält ande­re Anbie­ter in kei­ner Wei­se davon ab, durch Betei­li­gung an den­sel­ben Ver­hal­tens­ko­di­zes die­sel­ben Sorg­falts­stan­dards ein­zu­hal­ten, bewähr­te Ver­fah­ren zu über­neh­men und die Leit­li­ni­en der Kom­mis­si­on und des Gre­mi­ums anzuwenden.

(104) In die­ser Ver­ord­nung soll­ten bestimm­te Berei­che bestimmt wer­den, die für sol­che Ver­hal­tens­ko­di­zes in Betracht kom­men. Ins­be­son­de­re soll­ten Risi­ko­min­de­rungs­maß­nah­men für bestimm­te Arten rechts­wid­ri­ger Inhal­te Gegen­stand von Selbst- und Kore­gu­lie­rungs­ver­ein­ba­run­gen sein. Ein wei­te­res rele­van­tes The­ma sind die mög­li­chen nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen syste­mi­scher Risi­ken auf Gesell­schaft und Demo­kra­tie, etwa auf­grund von Des­in­for­ma­ti­on oder mani­pu­la­ti­ven und miss­bräuch­li­chen Tätig­kei­ten, oder nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf Min­der­jäh­ri­ge. Dazu zäh­len koor­di­nier­te Tätig­kei­ten zur Ver­stär­kung von Infor­ma­tio­nen ein­schließ­lich Des­in­for­ma­ti­on, etwa durch Nut­zung von Bots oder Schein­kon­ten für die Erstel­lung vor­sätz­lich unrich­ti­ger oder irre­füh­ren­der Infor­ma­tio­nen, die mit­un­ter auch mit einer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ver­bun­den sein kön­nen und für schutz­be­dürf­ti­ge Nut­zer wie z. B. Min­der­jäh­ri­ge beson­ders schäd­lich sind. In die­sen Berei­chen kann die Betei­li­gung einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne an einem Ver­hal­tens­ko­dex und des­sen Ein­hal­tung als geeig­ne­te Risi­ko­min­de­rungs­maß­nah­me ange­se­hen wer­den. Wei­gert sich ein Anbie­ter einer Online-Platt­form oder einer Online-Such­ma­schi­ne ohne ange­mes­se­ne Begrün­dung, sich auf Auf­for­de­rung der Kom­mis­si­on an der Anwen­dung eines sol­chen Ver­hal­tens­ko­dex zu betei­li­gen, könn­te dies hin­sicht­lich der Fest­stel­lung mög­li­cher Zuwi­der­hand­lun­gen der Online-Platt­form oder der Online-Such­ma­schi­ne im Rah­men die­ser Ver­ord­nung berück­sich­tigt wer­den. Die blo­ße Betei­li­gung an einem bestimm­ten Ver­hal­tens­ko­dex oder Umset­zung eines sol­chen soll­te an sich nicht als Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung gelten.

(105) Die Ver­hal­tens­ko­di­zes soll­ten die Zugäng­lich­keit sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht und dem natio­na­len Recht erleich­tern, um ihre vor­her­seh­ba­re Nut­zung durch Men­schen mit Behin­de­run­gen zu erleich­tern. Ins­be­son­de­re könn­ten die Ver­hal­tens­ko­di­zes sicher­stel­len, dass die Infor­ma­tio­nen in einer wahr­nehm­ba­ren, bedien­ba­ren, ver­ständ­li­chen und robu­sten Art und Wei­se prä­sen­tiert wer­den und dass die gemäß die­ser Ver­ord­nung bereit­ge­stell­ten For­mu­la­re und Maß­nah­men in einer Wei­se zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, die für Men­schen mit Behin­de­run­gen leicht auf­find­bar und zugäng­lich ist.

(106) Die Bestim­mun­gen über Ver­hal­tens­ko­di­zes in die­ser Ver­ord­nung könn­ten als Grund­la­ge für bereits bestehen­de Selbst­re­gu­lie­rungs­maß­nah­men auf Uni­ons­ebe­ne die­nen, dar­un­ter die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung für mehr Pro­dukt­si­cher­heit („Pro­duct Safe­ty Pledge“), die gemein­sa­me Absichts­er­klä­rung über den Ver­kauf gefälsch­ter Waren über das Inter­net, der Ver­hal­tens­ko­dex zur Bekämp­fung rechts­wid­ri­ger Hass­re­de im Inter­net sowie der Ver­hal­tens­ko­dex zur Bekämp­fung von Des­in­for­ma­ti­on. Wie im Akti­ons­plan für Demo­kra­tie ange­kün­digt, wur­de ent­spre­chend der Anlei­tung der Kom­mis­si­on der Ver­hal­tens­ko­dex zur Bekämp­fung von Des­in­for­ma­ti­on gestärkt.

(107) An der Bereit­stel­lung von Online-Wer­bung sind im All­ge­mei­nen meh­re­re Akteu­re betei­ligt, dar­un­ter Ver­mitt­lungs­dien­ste, die die Wer­be­trei­ben­den mit dem Anbie­ter, der die Wer­bung ver­öf­fent­licht, zusam­men­brin­gen. Die Ver­hal­tens­ko­di­zes soll­ten die für Wer­bung fest­ge­leg­ten Trans­pa­renz­pflich­ten von Anbie­tern von Online-Platt­for­men, sehr gro­ßen Online-Platt­for­men und sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­nen gemäß die­ser Ver­ord­nung unter­stüt­zen und ergän­zen, um für fle­xi­ble und wirk­sa­me Mecha­nis­men zur Unter­stüt­zung und Ver­bes­se­rung der Ein­hal­tung die­ser Pflich­ten zu sor­gen, ins­be­son­de­re was die Moda­li­tä­ten für die Über­mitt­lung der rele­van­ten Infor­ma­tio­nen betrifft. Dies soll­te auch die Erleich­te­rung der Über­mitt­lung von Infor­ma­tio­nen über den Wer­be­trei­ben­den umfas­sen, der die Wer­bung bezahlt, wenn sie sich von der natür­li­chen oder juri­sti­schen Per­son unter­schei­det, in deren Namen die Wer­bung auf der Online-Schnitt­stel­le einer Online-Platt­form ange­zeigt wird. Die Ver­hal­tens­ko­di­zes soll­ten auch Maß­nah­men ent­hal­ten, mit denen sicher­ge­stellt wird, dass aus­sa­ge­kräf­ti­ge Infor­ma­tio­nen über die Mone­ta­ri­sie­rung von Daten in der gesam­ten Wert­schöp­fungs­ket­te ange­mes­sen aus­ge­tauscht wer­den. Durch die Betei­li­gung einer Viel­zahl von Inter­es­sen­trä­gern soll­te sicher­ge­stellt sein, dass die­se Ver­hal­tens­ko­di­zes brei­te Unter­stüt­zung erfah­ren, tech­nisch soli­de und wirk­sam sind und höch­sten Stan­dards hin­sicht­lich der Nut­zer­freund­lich­keit ent­spre­chen, damit die Zie­le der Trans­pa­renz­pflich­ten erreicht wer­den. Um die Wirk­sam­keit der Ver­hal­tens­ko­di­zes zu gewähr­lei­sten, soll­te die Kom­mis­si­on bei der Aus­ar­bei­tung der Ver­hal­tens­ko­di­zes Bewer­tungs­me­cha­nis­men ein­be­zie­hen. Gege­be­nen­falls kann die Kom­mis­si­on die Agen­tur der Euro­päi­schen Uni­on für Grund­rech­te oder den Euro­päi­schen Daten­schutz­be­auf­trag­ten auf­for­dern, zu dem jewei­li­gen Ver­hal­tens­ko­dex Stel­lung zu nehmen.

(108) Zusätz­lich zum Kri­sen­re­ak­ti­ons­me­cha­nis­mus für sehr gro­ße Online-Platt­for­men und sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen kann die Kom­mis­si­on zur Erstel­lung frei­wil­li­ger Kri­sen­pro­to­kol­le auf­for­dern, um eine rasche, kol­lek­ti­ve und grenz­über­schrei­ten­de Reak­ti­on im Online-Umfeld zu koor­di­nie­ren. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Online-Platt­for­men für eine schnel­le Ver­brei­tung von rechts­wid­ri­gen Inhal­ten oder Des­in­for­ma­ti­on miss­braucht wer­den oder eine rasche Ver­brei­tung ver­läss­li­cher Infor­ma­tio­nen erfor­der­lich ist. Ange­sichts der wich­ti­gen Rol­le sehr gro­ßer Online-Platt­for­men bei der Ver­brei­tung von Infor­ma­tio­nen auf gesell­schaft­li­cher und inter­na­tio­na­ler Ebe­ne soll­ten die Anbie­ter sol­cher Platt­for­men dazu auf­ge­for­dert wer­den, spe­zi­el­le Kri­sen­pro­to­kol­le zu erstel­len und anzu­wen­den. Sol­che Kri­sen­pro­to­kol­le soll­ten nur für einen begrenz­ten Zeit­raum akti­viert wer­den, und die getrof­fe­nen Maß­nah­men soll­ten sich auf das für die Bewäl­ti­gung der außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­de abso­lut not­wen­di­ge Maß beschrän­ken. Die­se Maß­nah­men soll­ten mit die­ser Ver­ord­nung im Ein­klang ste­hen und nicht zu einer all­ge­mei­nen Ver­pflich­tung der teil­neh­men­den Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen füh­ren, die von ihnen über­mit­tel­ten oder gespei­cher­ten Infor­ma­tio­nen zu über­wa­chen oder aktiv nach Fak­ten oder Umstän­den zu for­schen, die auf rechts­wid­ri­ge Inhal­te hindeuten.

(109) Um eine ange­mes­se­ne Auf­sicht und Durch­set­zung der in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Pflich­ten sicher­zu­stel­len, soll­ten die Mit­glied­staa­ten min­de­stens eine Behör­de benen­nen, die mit der Über­wa­chung der Anwen­dung und mit der Durch­set­zung die­ser Ver­ord­nung beauf­tragt wird, unbe­scha­det der Mög­lich­keit, eine bestehen­de Behör­de zu benen­nen, und unge­ach­tet ihrer Rechts­form nach dem natio­na­len Recht. Die Mit­glied­staa­ten soll­ten jedoch je nach kon­sti­tu­tio­nel­ler, orga­ni­sa­to­ri­scher und admi­ni­stra­ti­ver Struk­tur des Lan­des mehr als einer zustän­di­gen Behör­de bestimm­te Auf­sichts- oder Durch­set­zungs­auf­ga­ben und ‑zustän­dig­kei­ten im Zusam­men­hang mit der Anwen­dung die­ser Ver­ord­nung über­tra­gen kön­nen, etwa für ein­zel­ne Wirt­schafts­zwei­ge, und zwar auch bestehen­den Behör­den wie z. B. den Regu­lie­rungs­be­hör­den für elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on oder die Medi­en oder den Ver­brau­cher­schutz­be­hör­den. Alle zustän­di­gen Behör­den soll­ten in der Aus­übung ihrer Auf­ga­ben zur Errei­chung der Zie­le die­ser Ver­ord­nung bei­tra­gen, näm­lich dem rei­bungs­lo­sen Funk­tio­nie­ren des Bin­nen­markts für Ver­mitt­lungs­dien­ste, in dem die har­mo­ni­sier­ten Vor­schrif­ten für ein siche­res, bere­chen­ba­res und ver­trau­ens­wür­di­ges Online-Umfeld, das Inno­va­tio­nen begün­stigt, und ins­be­son­de­re die für die ver­schie­de­nen Kate­go­rien von Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten gel­ten­den Sorg­falts­pflich­ten, wirk­sam über­wacht und durch­ge­setzt wer­den, damit sicher­ge­stellt wird, dass die in der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rech­te, ein­schließ­lich des Grund­sat­zes des Ver­brau­cher­schut­zes, wirk­sam geschützt wer­den. Die­se Ver­ord­nung ver­pflich­tet die Mit­glied­staa­ten nicht, den zustän­di­gen Behör­den die Auf­ga­be zu über­tra­gen, über die Recht­mä­ßig­keit spe­zi­fi­scher Inhal­te zu entscheiden.

(110) Ange­sichts der grenz­über­schrei­ten­den Natur der rele­van­ten Dien­ste und des brei­ten Spek­trums der mit die­ser Ver­ord­nung ein­ge­führ­ten Pflich­ten soll­te eine mit der Über­wa­chung der Anwen­dung und erfor­der­li­chen­falls der Durch­set­zung die­ser Ver­ord­nung betrau­te Behör­de in jedem Mit­glied­staat als Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste benannt wer­den. Ist mehr als eine zustän­di­ge Behör­de mit der Über­wa­chung der Anwen­dung sowie der Durch­set­zung die­ser Ver­ord­nung betraut, soll­te den­noch nur eine Behör­de in die­sem Mit­glied­staat als Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste benannt wer­den. Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste soll­te hin­sicht­lich aller Ange­le­gen­hei­ten im Zusam­men­hang mit der Anwen­dung die­ser Ver­ord­nung als zen­tra­le Kon­takt­stel­le für die Kom­mis­si­on, das Gre­mi­um, die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste der ande­ren Mit­glied­staa­ten sowie für ande­re zustän­di­ge Behör­den des jewei­li­gen Mit­glied­staa­tes fun­gie­ren. Wur­den in einem bestimm­ten Mit­glied­staat meh­re­re zustän­di­ge Behör­den mit Auf­ga­ben im Rah­men die­ser Ver­ord­nung betraut, so soll­te sich der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste im Ein­klang mit den natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten und unbe­scha­det der unab­hän­gi­gen Bewer­tung der ande­ren zustän­di­gen Behör­den bei der Fest­le­gung der jewei­li­gen Auf­ga­ben mit die­sen Behör­den abstim­men und mit ihnen zusam­men­ar­bei­ten. Wäh­rend hier­mit kei­ne hier­ar­chi­sche Über­ord­nung über ande­re zustän­di­ge Behör­den in der Aus­übung ihrer Auf­ga­ben ver­bun­den ist, soll­te der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste die wirk­sa­me Ein­be­zie­hung aller ein­schlä­gi­gen zustän­di­gen Behör­den sicher­stel­len und frist­ge­recht über ihre Bewer­tung im Kon­text der Zusam­men­ar­beit bei der Über­wa­chung und Durch­set­zung auf Uni­ons­ebe­ne Bericht erstat­ten. Außer­dem soll­te der Mit­glied­staat zusätz­lich zu den in die­ser Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen spe­zi­fi­schen Mecha­nis­men für die Zusam­men­ar­beit auf Uni­ons­ebe­ne gege­be­nen­falls die Zusam­men­ar­beit zwi­schen dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste und ande­ren auf natio­na­ler Ebe­ne benann­ten zustän­di­gen Behör­den sicher­stel­len, und zwar durch geeig­ne­te Instru­men­te wie die Zusam­men­le­gung von Res­sour­cen, gemein­sa­me Taskforces, gemein­sa­me Unter­su­chun­gen und gegen­sei­ti­ge Amtshilfe.

(111) Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste und ande­re gemäß die­ser Ver­ord­nung benann­te zustän­di­ge Behör­den spie­len eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Gewähr­lei­stung der Wirk­sam­keit der Rech­te und Pflich­ten aus die­ser Ver­ord­nung und bei der Ver­wirk­li­chung ihrer Zie­le. Daher muss sicher­ge­stellt wer­den, dass die­se Behör­den über die erfor­der­li­chen Mit­tel, ein­schließ­lich finan­zi­el­ler und per­so­nel­ler Res­sour­cen, ver­fü­gen, um alle in ihre Zustän­dig­keit fal­len­den Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten im Inter­es­se aller Uni­ons­bür­ger zu über­wa­chen. Ange­sichts der Viel­falt von Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten und ihrer Ver­wen­dung fort­ge­schrit­te­ner Tech­no­lo­gie bei der Bereit­stel­lung ihrer Dien­ste ist es fer­ner von größ­ter Bedeu­tung, dass der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste und die ein­schlä­gi­gen zustän­di­gen Behör­den über die erfor­der­li­che Zahl von Mit­ar­bei­tern und Exper­ten mit Fach­kennt­nis­sen und über die erfor­der­li­chen fort­ge­schrit­te­nen tech­ni­schen Mit­tel für die Wahr­neh­mung ihrer Auf­ga­ben ver­fü­gen und dass sie die dafür erfor­der­li­chen Finanz­res­sour­cen selbst­stän­dig ver­wal­ten. Außer­dem soll­te bei der Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Res­sour­cen der Grö­ße, der Kom­ple­xi­tät und den poten­zi­el­len gesell­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen der ihrer Zustän­dig­keit unter­ste­hen­den Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten sowie der Reich­wei­te ihrer Dien­ste in der gan­zen Uni­on Rech­nung getra­gen wer­den. Die­se Ver­ord­nung lässt die Mög­lich­keit der Mit­glied­staa­ten unbe­rührt, Finan­zie­rungs­me­cha­nis­men ein­zu­rich­ten, die auf einer Auf­sichts­ge­bühr beru­hen, wel­che nach natio­na­lem Recht im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht von Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten erho­ben wird, sofern die­se ihre Haupt­nie­der­las­sung in dem betref­fen­den Mit­glied­staat haben, sie strikt auf das Maß beschränkt sind, das zur Deckung der Kosten für die Erfül­lung der den zustän­di­gen Behör­den gemäß die­ser Ver­ord­nung über­tra­ge­nen Auf­ga­ben – mit Aus­nah­me der der Kom­mis­si­on über­tra­ge­nen Auf­ga­ben – erfor­der­lich und ver­hält­nis­mä­ßig ist, und hin­sicht­lich der Erhe­bung und Ver­wen­dung sol­cher Auf­sichts­ge­büh­ren eine ange­mes­se­ne Trans­pa­renz gewähr­lei­stet ist.

(112) Die im Rah­men die­ser Ver­ord­nung benann­ten zustän­di­gen Behör­den soll­ten fer­ner völ­lig unab­hän­gig von pri­va­ten und öffent­li­chen Ein­rich­tun­gen han­deln und sie soll­ten weder ver­pflich­tet sein noch die Mög­lich­keit haben, Anwei­sun­gen, auch von der Regie­rung, ein­zu­ho­len oder ent­ge­gen­zu­neh­men, unbe­scha­det der spe­zi­fi­schen Pflich­ten zur Zusam­men­ar­beit mit ande­ren zustän­di­gen Behör­den, dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, dem Gre­mi­um und der Kom­mis­si­on. Ande­rer­seits soll­te die Unab­hän­gig­keit die­ser Behör­den nicht bedeu­ten, dass sie kei­nen ver­hält­nis­mä­ßi­gen Rechen­schafts­pflicht­me­cha­nis­men hin­sicht­lich der all­ge­mei­nen Tätig­kei­ten der Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, wie etwa ihrer finan­zi­el­len Aus­ga­ben oder der Bericht­erstat­tung an die natio­na­len Par­la­men­te, unter­lie­gen kön­nen, soweit dies mit der natio­na­len Ver­fas­sung im Ein­klang steht und die Ver­wirk­li­chung der Zie­le die­ser Ver­ord­nung nicht beein­träch­tigt. Die Anfor­de­rung der Unab­hän­gig­keit soll­te nicht die Aus­übung der gericht­li­chen Über­prü­fung oder die Mög­lich­keit ver­hin­dern, ande­re natio­na­le Behör­den, ein­schließ­lich gege­be­nen­falls Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, Kri­sen­ma­nage­ment­be­hör­den oder Ver­brau­cher­schutz­be­hör­den, zu kon­sul­tie­ren oder einen regel­mä­ßi­gen Gedan­ken­aus­tausch mit ihnen zu füh­ren, um sich gegen­sei­tig über lau­fen­de Unter­su­chun­gen zu unter­rich­ten, ohne die Aus­übung ihrer jewei­li­gen Befug­nis­se zu beeinträchtigen.

(113) Die Mit­glied­staa­ten kön­nen einer bestehen­den natio­na­len Behör­de die Funk­ti­on des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste oder bestimm­te Auf­ga­ben im Zusam­men­hang mit der Über­wa­chung der Anwen­dung und mit der Durch­set­zung die­ser Ver­ord­nung über­tra­gen, soweit die­se benann­te Behör­de unter ande­rem in Bezug auf ihre Unab­hän­gig­keit die Anfor­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung erfüllt. Zudem ist es den Mit­glied­staa­ten grund­sätz­lich nicht unter­sagt, Funk­tio­nen inner­halb einer bestehen­den Behör­de im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht zusam­men­zu­fas­sen. Die betref­fen­den Maß­nah­men kön­nen unter ande­rem das Ver­bot umfas­sen, den Prä­si­den­ten oder ein Mit­glied eines Organs einer bestehen­den Behör­de vor dem Ende sei­ner nur aus dem Grund zu ent­las­sen, dass eine insti­tu­tio­nel­le Reform durch­ge­führt wur­de, bei der ver­schie­de­ne Funk­tio­nen inner­halb einer Behör­de zusam­men­ge­fasst wer­den, wenn kei­ne Bestim­mun­gen vor­han­den sind, die gewähr­lei­sten, dass die­se Ent­las­sun­gen die Unab­hän­gig­keit und Unpar­tei­lich­keit die­ser Mit­glie­der nicht gefährden.

(114) Die Mit­glied­staa­ten soll­ten dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste und jeder ande­ren im Rah­men die­ser Ver­ord­nung benann­ten zustän­di­gen Behör­de aus­rei­chen­de Befug­nis­se und Mit­tel zuwei­sen, um die Wirk­sam­keit der Unter­su­chun­gen und Durch­set­zung im Ein­klang mit den ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben sicher­zu­stel­len. Dies beinhal­tet die Befug­nis der zustän­di­gen Behör­den, im Ein­klang mit dem natio­na­len Recht einst­wei­li­ge Maß­nah­men zu ergrei­fen, wenn die Gefahr eines ernst­haf­ten Scha­dens besteht. Die­se einst­wei­li­gen Maß­nah­men, die Anord­nun­gen zur Been­di­gung oder Behe­bung einer bestimm­ten mut­maß­li­chen Zuwi­der­hand­lung umfas­sen kön­nen, soll­ten nicht über das hin­aus­ge­hen, was not­wen­dig ist, um sicher­zu­stel­len, dass ein ernst­haf­ter Scha­den bis zur end­gül­ti­gen Ent­schei­dung ver­hin­dert wird. Ins­be­son­de­re soll­te der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste Infor­ma­tio­nen, die sich in sei­nem Gebiet befin­den, ermit­teln und ein­ho­len kön­nen, auch im Rah­men gemein­sa­mer Unter­su­chun­gen, wobei der Tat­sa­che ange­mes­sen Rech­nung zu tra­gen ist, dass Auf­sichts- und Durch­set­zungs­maß­nah­men in Bezug auf Anbie­ter, die der recht­li­chen Zustän­dig­keit eines ande­res Mit­glied­staats oder der Kom­mis­si­on unter­lie­gen, vom Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste die­ses ande­ren Mit­glied­staats, gege­be­nen­falls im Ein­klang mit den Ver­fah­ren für die grenz­über­schrei­ten­de Zusam­men­ar­beit, oder gege­be­nen­falls von der Kom­mis­si­on beschlos­sen wer­den sollten.

(115) Die Mit­glied­staa­ten soll­ten in ihrem natio­na­len Recht die Bedin­gun­gen und Gren­zen der Aus­übung der Unter­su­chungs- und Durch­set­zungs­be­fug­nis­se ihrer Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und gege­be­nen­falls ande­rer zustän­di­ger Behör­den im Rah­men die­ser Ver­ord­nung detail­liert fest­le­gen und dabei die Bestim­mun­gen des Uni­ons­rechts, ins­be­son­de­re die­ser Ver­ord­nung und der Char­ta, einhalten.

(116) Bei der Aus­übung die­ser Befug­nis­se soll­ten die zustän­di­gen Behör­den die anwend­ba­ren natio­na­len ver­fah­rens­recht­li­chen und mate­ri­el­len Bestim­mun­gen ein­hal­ten, dar­un­ter z. B. die Ver­pflich­tung, vor dem Betre­ten bestimm­ter Räum­lich­kei­ten eine gericht­li­che Geneh­mi­gung ein­zu­ho­len und die Pri­vi­le­gi­en der Ange­hö­ri­gen von Rechts­be­ru­fen zu ach­ten. Durch die­se Bestim­mun­gen soll­ten ins­be­son­de­re die Ach­tung der Grund­rech­te auf einen wirk­sa­men Rechts­be­helf und ein unpar­tei­isches Gericht, ein­schließ­lich der Ver­tei­di­gungs­rech­te, und des Rechts auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens sicher­ge­stellt wer­den. Als geeig­ne­ter Anhalts­punkt könn­ten in die­sem Zusam­men­hang die für die Ver­fah­ren der Kom­mis­si­on gemäß die­ser Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Garan­tien die­nen. Vor jeder end­gül­ti­gen Ent­schei­dung soll­te ein fai­res und unpar­tei­isches Ver­fah­ren garan­tiert sein, ein­schließ­lich des Anspruchs der betrof­fe­nen Per­so­nen auf recht­li­ches Gehör und auf Akten­ein­sicht, wobei die Ver­trau­lich­keit sowie Berufs- und Geschäfts­ge­heim­nis­se zu wah­ren und die Ent­schei­dun­gen aus­sa­ge­kräf­tig zu begrün­den sind. Dies soll­te Dring­lich­keits­maß­nah­men in ange­mes­sen begrün­de­ten Fäl­len und bei geeig­ne­ten Bedin­gun­gen und Ver­fah­rens­vor­keh­run­gen jedoch nicht aus­schlie­ßen. Zudem soll­te die Aus­übung von Befug­nis­sen unter ande­rem in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zur Art der Zuwi­der­hand­lung oder der mut­maß­li­chen Zuwi­der­hand­lung und des dadurch ver­ur­sach­ten tat­säch­li­chen oder poten­ti­el­len Gesamt­scha­dens ste­hen. Die zustän­di­gen Behör­den soll­ten alle rele­van­ten Fak­ten und Umstän­de des Fal­les berück­sich­ti­gen, dar­un­ter auch Infor­ma­tio­nen, die von zustän­di­gen Behör­den ande­rer Mit­glied­staa­ten ein­ge­holt wurden.

(117) Die Mit­glied­staa­ten soll­ten sicher­stel­len, dass Ver­stö­ße gegen die Pflich­ten aus die­ser Ver­ord­nung auf wirk­sa­me, ver­hält­nis­mä­ßi­ge und abschrecken­de Wei­se sank­tio­niert wer­den kön­nen, wobei die Art, Schwe­re, Häu­fig­keit und Dau­er des Ver­sto­ßes, das ver­folg­te öffent­li­che Inter­es­se, Umfang und Art der aus­ge­üb­ten Tätig­kei­ten sowie die wirt­schaft­li­che Lei­stungs­fä­hig­keit des Zuwi­der­han­deln­den zu berück­sich­ti­gen sind. Ins­be­son­de­re soll­te bei Sank­tio­nen berück­sich­tigt wer­den, ob der betref­fen­de Anbie­ter der Ver­mitt­lungs­dien­ste sei­ne Pflich­ten aus die­ser Ver­ord­nung syste­ma­tisch oder wie­der­holt nicht erfüllt, sowie gege­be­nen­falls die Zahl der betrof­fe­nen Nut­zer, ob er vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig gehan­delt hat und ob er in meh­re­ren Mit­glied­staa­ten tätig ist. Ist in die­ser Ver­ord­nung ein Höchst­be­trag für Geld­bu­ßen oder Zwangs­gel­der vor­ge­se­hen, so soll­te die­ser Höchst­be­trag für jede ein­zel­ne Zuwi­der­hand­lung gegen die­se Ver­ord­nung und unbe­scha­det der Anpas­sung der Geld­bu­ßen und Zwangs­gel­der für spe­zi­fi­sche Zuwi­der­hand­lun­gen gel­ten. Die Mit­glied­staa­ten soll­ten sicher­stel­len, dass die auf­grund von Zuwi­der­hand­lun­gen ver­häng­ten Geld­bu­ßen oder Zwangs­gel­der in jedem ein­zel­nen Fall wirk­sam, ange­mes­sen und abschreckend sind, indem sie natio­na­le Vor­schrif­ten und Ver­fah­ren im Ein­klang mit die­ser Ver­ord­nung fest­le­gen, wobei sämt­li­chen Kri­te­ri­en in Bezug auf die all­ge­mei­nen Bedin­gun­gen für das Ver­hän­gen von Geld­bu­ßen oder Zwangs­gel­dern Rech­nung zu tra­gen ist.

(118) Im Inter­es­se einer wirk­sa­men Durch­set­zung der in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Ver­pflich­tun­gen soll­ten natür­li­che Per­so­nen oder Ver­tre­tungs­or­ga­ni­sa­tio­nen in dem Hoheits­ge­biet, in dem sie die Dienst­lei­stung in Anspruch genom­men haben, jede Beschwer­de hin­sicht­lich der Ein­hal­tung die­ser Ver­pflich­tun­gen beim Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste ein­rei­chen kön­nen, unbe­scha­det der Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung über die Zuwei­sung von Zustän­dig­kei­ten und der gel­ten­den Vor­schrif­ten für die Behand­lung von Beschwer­den im Ein­klang mit den natio­na­len Grund­sät­zen der guten Ver­wal­tungs­pra­xis. Beschwer­den könn­ten einen fak­ten­ge­treu­en Über­blick über die Beden­ken hin­sicht­lich der Ein­hal­tung der Ver­ord­nung durch einen bestimm­ten Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten geben und könn­ten auch Infor­ma­tio­nen über über­grei­fen­de Pro­ble­me für den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste ent­hal­ten. Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste soll­te ande­re zustän­di­ge natio­na­le Behör­den und, soweit eine grenz­über­schrei­ten­de Zusam­men­ar­beit erfor­der­lich ist, den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste eines ande­ren Mit­glied­staa­tes ein­be­zie­hen, ins­be­son­de­re den Koor­di­na­tor des Mit­glied­staa­tes, in dem der betref­fen­de Anbie­ter der Ver­mitt­lungs­dien­ste sei­ne Nie­der­las­sung hat.

(119) Die Mit­glied­staa­ten soll­ten sicher­stel­len, dass die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste wirk­sa­me und ver­hält­nis­mä­ßi­ge Maß­nah­men tref­fen kön­nen, um bestimm­ten beson­ders schwe­ren und dau­er­haf­ten Zuwi­der­hand­lun­gen gegen die­se Ver­ord­nung ent­ge­gen­zu­wir­ken. Ins­be­son­de­re wenn die­se Maß­nah­men die Rech­te und Inter­es­sen von Drit­ten berüh­ren kön­nen, was beson­ders bei Ein­schrän­kun­gen des Zugangs zu Online-Schnitt­stel­len der Fall sein kann, soll­te dafür gesorgt wer­den, dass die Maß­nah­men wei­te­ren Schutz­maß­nah­men unter­lie­gen. Ins­be­son­de­re soll­ten mög­li­cher­wei­se betrof­fe­ne Drit­te Anspruch auf recht­li­ches Gehör haben, und die­se Anord­nun­gen soll­ten nur erteilt wer­den, wenn nach ande­ren Uni­ons­vor­schrif­ten oder nach natio­na­lem Recht kei­ne Befug­nis­se zur Durch­füh­rung sol­cher Maß­nah­men in ange­mes­se­ner Wei­se zur Ver­fü­gung ste­hen, etwa um kol­lek­ti­ve Ver­brau­cher­inter­es­sen zu schüt­zen, für eine umge­hen­de Ent­fer­nung von Web­sites, die Kin­der­por­no­gra­phie ent­hal­ten oder ver­brei­ten, zu sor­gen oder den Zugang zu Dien­sten, die von Drit­ten für Zuwi­der­hand­lun­gen gegen Rech­te des gei­sti­gen Eigen­tums miss­braucht wer­den, zu unterbinden.

(120) Eine sol­che Anord­nung für eine Zugangs­be­schrän­kung soll­te nicht über das für die Ver­wirk­li­chung ihres Ziels erfor­der­li­che Maß hin­aus­ge­hen. Sie soll­te daher befri­stet sein und sich grund­sätz­lich an einen Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten rich­ten, wie etwa den betref­fen­den Hosting- oder Inter­net­dien­ste­an­bie­ter, das betref­fen­de Regi­ster oder die betref­fen­de Regi­strie­rungs­stel­le für Domä­nen­na­men, da die­se Stel­len ange­mes­sen in der Lage sind, die­ses Ziel zu errei­chen, ohne den Zugang zu lega­len Infor­ma­tio­nen unan­ge­mes­sen zu beschränken.

(121) Unbe­scha­det der Bestim­mun­gen über den Haf­tungs­aus­schluss gemäß die­ser Ver­ord­nung in Bezug auf die auf Ersu­chen eines Nut­zers über­mit­tel­ten oder gespei­cher­ten Infor­ma­tio­nen soll­te der Anbie­ter für Schä­den von Nut­zern der Dien­ste haf­ten, die durch Ver­stö­ße des jewei­li­gen Anbie­ters von Ver­mitt­lungs­dien­sten gegen die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Ver­pflich­tun­gen ver­ur­sacht wer­den. Eine sol­che Ent­schä­di­gung soll­te im Ein­klang mit den Vor­schrif­ten und Ver­fah­ren des anwend­ba­ren natio­na­len Rechts und unbe­scha­det ande­rer im Rah­men der Ver­brau­cher­schutz­vor­schrif­ten ver­füg­ba­rer Rechts­be­helfs­mög­lich­kei­ten erfolgen.

(122) Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste soll­te bei­spiels­wei­se auf sei­ner Web­site regel­mä­ßi­ge Berich­te über die gemäß die­ser Ver­ord­nung durch­ge­führ­ten Tätig­kei­ten ver­öf­fent­li­chen. Der Bericht soll­te ins­be­son­de­re in einem maschi­nen­les­ba­ren For­mat ver­öf­fent­licht wer­den und einen Über­blick über die ein­ge­gan­ge­nen Beschwer­den und die Fol­ge­maß­nah­men dazu beinhal­ten, wie zum Bei­spiel die Gesamt­zahl der ein­ge­gan­ge­nen Beschwer­den und die Anzahl der Beschwer­den, die zur Ein­lei­tung einer förm­li­chen Unter­su­chung oder zur Wei­ter­lei­tung an ande­re Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste geführt haben, ohne jedoch per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zu nen­nen. Da der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste über das Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­sy­stem auch über Anord­nun­gen zu Maß­nah­men gegen rechts­wid­ri­ge Inhal­te oder zur Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen gemäß die­ser Ver­ord­nung infor­miert wird, soll­te er in sei­nem jähr­li­chen Bericht auch die Zahl und die Kate­go­rien sol­cher Anord­nun­gen von Justiz- und Ver­wal­tungs­be­hör­den gegen­über Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten in sei­nem Mit­glied­staat angeben.

(123) Im Inter­es­se der Klar­heit, Ein­fach­heit und Wirk­sam­keit soll­ten die Befug­nis­se für die Über­wa­chung und Durch­set­zung der Ver­pflich­tun­gen aus die­ser Ver­ord­nung den zustän­di­gen Behör­den des Mit­glied­staats über­tra­gen wer­den, in dem sich die Haupt­nie­der­las­sung des Anbie­ters von Ver­mitt­lungs­dien­sten befin­det, d. h. in dem der Anbie­ter sei­ne Haupt­ver­wal­tung oder sei­nen ein­ge­tra­ge­nen Sitz hat, an dem die wich­tig­sten finan­zi­el­len Funk­tio­nen und die ope­ra­ti­ve Kon­trol­le aus­ge­übt wer­den. Anbie­ter, die nicht in der Uni­on nie­der­ge­las­sen sind, aber Dien­ste in der Uni­on erbrin­gen und daher in den Anwen­dungs­be­reich die­ser Ver­ord­nung fal­len, soll­ten ange­sichts der Funk­ti­on der gesetz­li­chen Ver­tre­ter im Rah­men die­ser Ver­ord­nung der Zustän­dig­keit des Mit­glied­staa­tes unter­lie­gen, in dem sie ihren gesetz­li­chen Ver­tre­ter bestellt haben. Im Inter­es­se einer wirk­sa­men Anwen­dung die­ser Ver­ord­nung soll­ten jedoch alle Mit­glied­staa­ten oder gege­be­nen­falls die Kom­mis­si­on zustän­dig sein, wenn Anbie­ter kei­nen gesetz­li­chen Ver­tre­ter benannt haben. Die­se Zustän­dig­keit kann von einer der zustän­di­gen Behör­den oder der Kom­mis­si­on über­nom­men wer­den, sofern der Anbie­ter wegen des­sel­ben Sach­ver­halts nicht Gegen­stand eines Durch­set­zungs­ver­fah­rens durch eine ande­re zustän­di­ge Behör­de oder die Kom­mis­si­on ist. Um die Ein­hal­tung des Grund­sat­zes ne bis in idem zu gewähr­lei­sten und ins­be­son­de­re zu ver­mei­den, dass ein und der­sel­be Ver­stoß gegen die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Ver­pflich­tun­gen mehr als ein­mal geahn­det wird, soll­te jeder Mit­glied­staat, der beab­sich­tigt, sei­ne Zustän­dig­keit in Bezug auf sol­che Anbie­ter aus­zu­üben, unver­züg­lich alle ande­ren Behör­den, ein­schließ­lich der Kom­mis­si­on, über das für die Zwecke die­ser Ver­ord­nung ein­ge­rich­te­te Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­sy­stem unterrichten.

(124) Ange­sichts ihrer poten­zi­el­len Aus­wir­kun­gen und der Her­aus­for­de­run­gen, die mit ihrer wirk­sa­men Über­wa­chung ver­bun­den sind, bedarf es beson­de­rer Vor­schrif­ten für die Über­wa­chung und Durch­set­zung in Bezug auf Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen. Die Kom­mis­si­on soll­te – gege­be­nen­falls mit Unter­stüt­zung der zustän­di­gen natio­na­len Behör­den – für die Über­wa­chung und öffent­li­che Durch­set­zung syste­mi­scher Aspek­te, wie etwa Aspek­te mit weit­rei­chen­den Aus­wir­kun­gen auf die kol­lek­ti­ven Inter­es­sen der Nut­zer, zustän­dig sein. Daher soll­te die Kom­mis­si­on die aus­schließ­li­che Zustän­dig­keit für die Über­wa­chung und Durch­set­zung der zusätz­li­chen Ver­pflich­tun­gen in Bezug auf den Umgang mit syste­mi­schen Risi­ken haben, die Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen gemäß die­ser Ver­ord­nung auf­er­legt wer­den. Die aus­schließ­li­che Zustän­dig­keit der Kom­mis­si­on soll­te bestimm­te Ver­wal­tungs­auf­ga­ben, die gemäß die­ser Ver­ord­nung den zustän­di­gen Behör­den des Mit­glied­staats der Nie­der­las­sung über­tra­gen wer­den, wie etwa die Vor­ab­über­prü­fung von For­schern, unbe­rührt lassen.

(125) Die Zustän­dig­keit zur Über­wa­chung und Durch­set­zung ande­rer Sorg­falts­pflich­ten als der zusätz­li­chen Ver­pflich­tun­gen in Bezug auf den Umgang mit syste­mi­schen Risi­ken, die Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen gemäß die­ser Ver­ord­nung auf­er­legt wer­den, soll­te sowohl bei der Kom­mis­si­on als auch bei den zustän­di­gen natio­na­len Behör­den lie­gen. Zum einen könn­te die Kom­mis­si­on in vie­len Fäl­len bes­ser in der Lage sein, gegen syste­mi­sche Ver­stö­ße die­ser Anbie­ter, wie z. B. sol­che, die meh­re­re Mit­glied­staa­ten betref­fen, gegen schwe­re wie­der­hol­te Ver­stö­ße oder gegen das Ver­säum­nis, von die­ser Ver­ord­nung gefor­der­te wirk­sa­me Mecha­nis­men ein­zu­rich­ten, vor­zu­ge­hen. Zum ande­ren könn­ten die zustän­di­gen Behör­den in dem Mit­glied­staat, in dem sich die Haupt­nie­der­las­sung eines Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne befin­det, bes­ser in der Lage sein, gegen ein­zel­ne Ver­stö­ße die­ser Anbie­ter, die kei­ne syste­mi­schen oder grenz­über­schrei­ten­den Pro­ble­me ver­ur­sa­chen, vor­zu­ge­hen. Im Inter­es­se der Effi­zi­enz, zur Ver­mei­dung von Dop­pel­ar­beit und zur Gewähr­lei­stung der Ein­hal­tung des Grund­sat­zes ne bis in idem soll­te es der Kom­mis­si­on oblie­gen, zu beur­tei­len, ob sie es für ange­mes­sen hält, die­se geteil­ten Zustän­dig­kei­ten in einem bestimm­ten Fall aus­zu­üben; und sobald sie ein Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet hat, soll­ten die Mit­glied­staa­ten nicht mehr in der Lage sein, dies zu tun. Die Mit­glied­staa­ten soll­ten sowohl unter­ein­an­der als auch mit der Kom­mis­si­on eng zusam­men­ar­bei­ten, und die Kom­mis­si­on soll­te eng mit den Mit­glied­staa­ten zusam­men­ar­bei­ten, um sicher­zu­stel­len, dass das mit die­ser Ver­ord­nung geschaf­fe­ne Über­wa­chungs- und Durch­set­zungs­sy­stem rei­bungs­los funk­tio­niert und wirk­sam ist.

(126) Die Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung über die Zuwei­sung von Zustän­dig­kei­ten soll­ten die Bestim­mun­gen des Uni­ons­rechts und die natio­na­len Vor­schrif­ten des inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts über die gericht­li­che Zustän­dig­keit sowie das anwend­ba­re Recht in Zivil- und Han­dels­sa­chen – wie z. B. Kla­gen von Ver­brau­chern vor den Gerich­ten des Mit­glied­staats, in dem sie ihren Wohn­sitz haben, im Ein­klang mit den ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen des Uni­ons­rechts – unbe­rührt las­sen. Was die den Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten durch die­se Ver­ord­nung auf­er­leg­te Ver­pflich­tung betrifft, die erlas­sen­de Behör­de über die Aus­füh­rung von Anord­nun­gen zum Vor­ge­hen gegen rechts­wid­ri­ge Inhal­te und von Anord­nun­gen zur Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen zu infor­mie­ren, so soll­ten die Vor­schrif­ten über die Zuwei­sung von Zustän­dig­kei­ten nur für die Über­wa­chung der Durch­set­zung die­ser Ver­pflich­tung gel­ten, nicht aber für ande­re Ange­le­gen­hei­ten im Zusam­men­hang mit der Anord­nung, wie etwa die Zustän­dig­keit für den Erlass der Anordnung.

(127) Ange­sichts der grenz­über­schrei­ten­den und sek­tor­über­grei­fen­den Bedeu­tung von Ver­mitt­lungs­dien­sten ist ein hohes Maß an Zusam­men­ar­beit erfor­der­lich, um die kon­se­quen­te Anwen­dung die­ser Ver­ord­nung und die Ver­füg­bar­keit der ein­schlä­gi­gen Infor­ma­tio­nen für die Aus­übung der Durch­set­zungs­auf­ga­ben über das Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­sy­stem sicher­zu­stel­len. Die­se Zusam­men­ar­beit kann – unbe­scha­det spe­zi­fi­scher gemein­sa­mer Unter­su­chun­gen – je nach den anste­hen­den Pro­ble­men unter­schied­li­che For­men anneh­men. In jedem Fall muss der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort eines Anbie­ters von Ver­mitt­lungs­dien­sten die ande­ren Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste über Pro­ble­me, Unter­su­chun­gen und Maß­nah­men, die gegen­über die­sem Anbie­ter ergrif­fen wer­den, infor­mie­ren. Dar­über hin­aus soll­te der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Bestim­mungs­ort – wenn eine zustän­di­ge Behör­de in einem Mit­glied­staat ein­schlä­gi­ge Infor­ma­tio­nen für eine Unter­su­chung besitzt, die von den zustän­di­gen Behör­den im Mit­glied­staat der Nie­der­las­sung durch­ge­führt wird, oder in der Lage ist, sol­che Infor­ma­tio­nen, die sich in ihrem Hoheits­ge­biet befin­den und zu denen die zustän­di­gen Behör­den im Mit­glied­staat der Nie­der­las­sung kei­nen Zugang haben, zu erhe­ben – den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort zeit­nah unter­stüt­zen, unter ande­rem durch die Aus­übung sei­ner Unter­su­chungs­be­fug­nis­se im Ein­klang mit den gel­ten­den natio­na­len Ver­fah­ren und der Char­ta. Der Adres­sat die­ser Unter­su­chungs­maß­nah­men soll­te ihnen Fol­ge lei­sten und bei Nicht­be­fol­gung haft­bar sein, und die zustän­di­gen Behör­den im Mit­glied­staat der Nie­der­las­sung soll­ten die im Wege der gegen­sei­ti­gen Amts­hil­fe erho­be­nen Infor­ma­tio­nen in Anspruch neh­men kön­nen, um die Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung sicherzustellen.

(128) Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Bestim­mungs­ort soll­te ins­be­son­de­re auf der Grund­la­ge ein­ge­gan­ge­ner Beschwer­den oder gege­be­nen­falls von Bei­trä­gen ande­rer natio­na­ler zustän­di­ger Behör­den oder des Gre­mi­ums im Fall von Ange­le­gen­hei­ten, an denen min­de­stens drei Mit­glied­staa­ten betei­ligt sind, den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort ersu­chen kön­nen, Unter­su­chungs- oder Durch­set­zungs­maß­nah­men in Bezug auf einen sei­ner Zustän­dig­keit unter­ste­hen­den Anbie­ter zu ergrei­fen. Sol­che Ersu­chen um Maß­nah­men soll­ten sich auf stich­hal­ti­ge Bewei­se stüt­zen, die das Vor­lie­gen eines mut­maß­li­chen Ver­sto­ßes mit nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf die kol­lek­ti­ven Inter­es­sen der Nut­zer des Dien­stes in dem betref­fen­den Mit­glied­staat oder mit nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf die Gesell­schaft bele­gen. Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort soll­te sich auf gegen­sei­ti­ge Amts­hil­fe stüt­zen oder den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der das Ersu­chen gestellt hat, um eine gemein­sa­me Unter­su­chung bit­ten kön­nen, falls wei­te­re Infor­ma­tio­nen für eine Ent­schei­dung benö­tigt wer­den; dies gilt unbe­scha­det der Mög­lich­keit, die Kom­mis­si­on um eine Bewer­tung der Ange­le­gen­heit zu ersu­chen, wenn Grund zu der Annah­me besteht, dass es sich um einen syste­ma­ti­schen Ver­stoß durch eine sehr gro­ße Online-Platt­form oder eine sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­ne han­deln könnte.

(129) Das Gre­mi­um soll­te die Ange­le­gen­heit an die Kom­mis­si­on ver­wei­sen kön­nen, wenn Unei­nig­keit hin­sicht­lich der Bewer­tun­gen oder der getrof­fe­nen oder vor­ge­schla­ge­nen Maß­nah­men besteht oder wenn im Anschluss an ein Ersu­chen um grenz­über­schrei­ten­de Zusam­men­ar­beit oder an eine gemein­sa­me Unter­su­chung kei­ne Maß­nah­men gemäß die­ser Ver­ord­nung ver­ein­bart wer­den konn­ten. Ist die Kom­mis­si­on anhand der von den betrof­fe­nen Behör­den bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen der Ansicht, dass die vor­ge­schla­ge­nen Maß­nah­men, ein­schließ­lich der vor­ge­schla­ge­nen Höhe der Geld­bu­ßen, die wirk­sa­me Durch­set­zung der in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Pflich­ten nicht gewähr­lei­sten kön­nen, soll­te sie ent­spre­chend ihre ernst­haf­ten Zwei­fel äußern und den zustän­di­gen Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste auf­for­dern kön­nen, die Ange­le­gen­heit neu zu bewer­ten und inner­halb einer bestimm­ten Frist die erfor­der­li­chen Maß­nah­men zu tref­fen, um die Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung sicher­zu­stel­len. Die­se Mög­lich­keit gilt unbe­scha­det der all­ge­mei­nen Auf­ga­be der Kom­mis­si­on, die Anwen­dung des Uni­ons­rechts unter der Kon­trol­le des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on im Ein­klang mit den Ver­trä­gen zu über­wa­chen und erfor­der­li­chen­falls durchzusetzen.

(130) Zur Erleich­te­rung grenz­über­schrei­ten­der Auf­sichts­tä­tig­kei­ten und Unter­su­chun­gen im Hin­blick auf die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Pflich­ten, an denen meh­re­re Mit­glied­staa­ten betei­ligt sind, soll­ten die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort ande­re Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste über das Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­sy­stem zur Teil­nah­me an einer gemein­sa­men Unter­su­chung in Bezug auf eine mut­maß­li­che Zuwi­der­hand­lung gegen die­se Ver­ord­nung ein­la­den kön­nen. Ande­re Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und gege­be­nen­falls ande­re zustän­di­ge Behör­den soll­ten sich an der vom Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort vor­ge­schla­ge­nen gemein­sa­men Unter­su­chung betei­li­gen kön­nen, es sei denn, Letz­te­rer ist der Ansicht, dass eine über­mä­ßi­ge Anzahl an teil­neh­men­den Behör­den unter Berück­sich­ti­gung der Merk­ma­le der mut­maß­li­chen Zuwi­der­hand­lung und der Abwe­sen­heit direk­ter Aus­wir­kun­gen auf die Nut­zer in die­sen Mit­glied­staa­ten die Wirk­sam­keit der Unter­su­chung beein­träch­ti­gen könn­te. Gemein­sa­me Unter­su­chungs­tä­tig­kei­ten kön­nen viel­fäl­ti­ge Maß­nah­men umfas­sen, die vom Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort im Ein­klang mit den Ver­füg­bar­kei­ten der teil­neh­men­den Behör­den zu koor­di­nie­ren sind, etwa koor­di­nier­te Daten­er­he­bung, Zusam­men­le­gung von Res­sour­cen, Taskforces, koor­di­nier­te Aus­kunfts­ver­lan­gen oder gemein­sa­me Nach­prü­fun­gen von Räum­lich­kei­ten. Alle zustän­di­gen Behör­den, die an einer gemein­sa­men Unter­su­chung teil­neh­men, soll­ten mit dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort zusam­men­ar­bei­ten, auch durch die Aus­übung ihrer Unter­su­chungs­be­fug­nis­se in ihrem Hoheits­ge­biet im Ein­klang mit den gel­ten­den natio­na­len Ver­fah­ren. Die gemein­sa­me Unter­su­chung soll­te inner­halb einer bestimm­ten Frist mit einem Abschluss­be­richt abge­schlos­sen wer­den, in dem die Bei­trä­ge aller teil­neh­men­den zustän­di­gen Behör­den berück­sich­tigt wer­den. Fer­ner kann das Gre­mi­um, falls dies von min­de­stens drei Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste am Bestim­mungs­ort bean­tragt wird, einem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort die Ein­lei­tung einer gemein­sa­men Unter­su­chung emp­feh­len und Hin­wei­se zu deren Orga­ni­sa­ti­on ertei­len. Um Blockie­run­gen zu ver­hin­dern, soll­te das Gre­mi­um in bestimm­ten Fäl­len die Kom­mis­si­on mit der Ange­le­gen­heit befas­sen kön­nen, z. B. wenn der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort sich wei­gert, die Unter­su­chung ein­zu­lei­ten, und das Gre­mi­um mit der Begrün­dung nicht ein­ver­stan­den ist.

(131) Im Inter­es­se einer ein­heit­li­chen Anwen­dung die­ser Ver­ord­nung ist es erfor­der­lich, auf Uni­ons­ebe­ne eine unab­hän­gi­ge Bera­tungs­grup­pe, ein Euro­päi­sches Gre­mi­um für digi­ta­le Dien­ste, ein­zu­set­zen, das die Kom­mis­si­on unter­stützt und zur Koor­di­nie­rung der Tätig­kei­ten der Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste bei­trägt. Das Gre­mi­um soll­te die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste – sofern benannt – umfas­sen, wobei die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste jedoch die Mög­lich­keit haben soll­ten, ad hoc auch Ver­tre­ter ande­rer zustän­di­ger Behör­den, denen bestimm­te Auf­ga­ben im Rah­men die­ser Ver­ord­nung zuge­wie­sen wur­den, zu Sit­zun­gen ein­zu­la­den oder zu ernen­nen, wenn dies auf­grund der Zuwei­sung von Auf­ga­ben und Zustän­dig­kei­ten auf natio­na­ler Ebe­ne erfor­der­lich ist. Neh­men meh­re­re Per­so­nen aus einem Mit­glied­staat teil, soll­te sich das Stimm­recht auf einen Ver­tre­ter je Mit­glied­staat beschränken.

(132) Das Gre­mi­um soll­te dazu bei­tra­gen, mit Blick auf eine ein­heit­li­che Anwen­dung die­ser Ver­ord­nung eine gemein­sa­me Sicht­wei­se der Uni­on zu ent­wickeln, und die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den zustän­di­gen Behör­den unter­stüt­zen, etwa durch Bera­tung der Kom­mis­si­on und der Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste zu geeig­ne­ten Unter­su­chungs- und Durch­set­zungs­maß­nah­men, ins­be­son­de­re gegen­über den Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen und unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung der Frei­heit der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten, Dien­ste in der gesam­ten Uni­on anzu­bie­ten. Zudem soll­te das Gre­mi­um zur Ent­wick­lung rele­van­ter Vor­la­gen und Ver­hal­tens­ko­di­zes sowie zur Ana­ly­se neu auf­kom­men­der all­ge­mei­ner Trends in der Ent­wick­lung digi­ta­ler Dien­ste in der Uni­on bei­tra­gen, unter ande­rem durch die Abga­be von Stel­lung­nah­men oder Emp­feh­lun­gen zu Fra­gen im Zusam­men­hang mit Normen.

(133) Zu die­sem Zweck soll­te das Gre­mi­um Stel­lung­nah­men, Auf­for­de­run­gen und Emp­feh­lun­gen an die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste oder ande­re zustän­di­ge natio­na­le Behör­den abge­ben kön­nen. Wenn­gleich die­se nicht recht­lich bin­dend sind, soll­te eine Ent­schei­dung, davon abzu­wei­chen, ord­nungs­ge­mäß begrün­det wer­den und könn­te von der Kom­mis­si­on bei der Prü­fung der Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung durch den betref­fen­den Mit­glied­staat berück­sich­tigt werden.

(134) Das Gre­mi­um soll­te Ver­tre­ter der Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und gege­be­nen­falls ande­rer zustän­di­ger Behör­den umfas­sen und unter dem Vor­sitz der Kom­mis­si­on ste­hen, um die ihm vor­ge­leg­ten Ange­le­gen­hei­ten aus umfas­sen­der euro­päi­scher Per­spek­ti­ve bewer­ten zu kön­nen. Ange­sichts mög­li­cher wei­ter­rei­chen­der Aspek­te, die auch für ande­re Regu­lie­rungs­rah­men auf Uni­ons­ebe­ne von Bedeu­tung sein kön­nen, soll­te das Gre­mi­um mit ande­ren Ein­rich­tun­gen, Ämtern, Agen­tu­ren und Bera­tungs­grup­pen der Uni­on zusam­men­ar­bei­ten kön­nen, die z. B. in den Berei­chen Gleich­be­hand­lung, ein­schließ­lich Geschlech­ter­gleichs­tel­lung, und Nicht­dis­kri­mi­nie­rung, Daten­schutz, elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on, audio­vi­su­el­le Dien­ste, Auf­deckung und Unter­su­chung von Betrug zula­sten des Uni­ons­haus­halts im Zusam­men­hang mit Zöl­len, Ver­brau­cher­schutz oder Wett­be­werbs­recht tätig sind, soweit dies für die Aus­übung der Auf­ga­ben erfor­der­lich ist.

(135) Die Kom­mis­si­on soll­te den Vor­sitz des Gre­mi­ums füh­ren, aber nicht über Stimm­rech­te ver­fü­gen. Durch den Vor­sitz soll­te die Kom­mis­si­on sicher­stel­len, dass die Tages­ord­nung der Sit­zun­gen im Ein­klang mit den Anträ­gen der Mit­glie­der des Gre­mi­ums sowie der Geschäfts­ord­nung und den in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Auf­ga­ben des Gre­mi­ums fest­ge­legt wird.

(136) Zur Unter­stüt­zung der Tätig­kei­ten des Gre­mi­ums soll­te es auf die Kennt­nis­se und per­so­nel­len Res­sour­cen der Kom­mis­si­on und der zustän­di­gen natio­na­len Behör­den zurück­grei­fen kön­nen. Die beson­de­ren ope­ra­ti­ven Rege­lun­gen für die inter­ne Arbeits­wei­se des Gre­mi­ums soll­ten in der Geschäfts­ord­nung des Gre­mi­ums näher fest­ge­legt werden.

(137) Da sehr gro­ße Online-Platt­for­men oder sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen auf­grund ihrer Reich­wei­te und Aus­wir­kun­gen erheb­li­che Bedeu­tung haben, könn­te die feh­len­de Ein­hal­tung der ihnen oblie­gen­den spe­zi­fi­schen Pflich­ten Aus­wir­kun­gen auf eine erheb­li­che Zahl von Nut­zern in ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten haben und zu gro­ßen gesell­schaft­li­chen Schä­den füh­ren; gleich­zei­tig kann eine sol­che feh­len­de Ein­hal­tung beson­ders schwie­rig zu erken­nen und zu behan­deln sein. Aus die­sem Grund soll­te die Kom­mis­si­on in Zusam­men­ar­beit mit den Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und dem Gre­mi­um Sach­kennt­nis und Kapa­zi­tä­ten der Uni­on in Bezug auf die Über­wa­chung sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen ent­wickeln. Die Kom­mis­si­on soll­te daher die­se Behör­den koor­di­nie­ren und deren Sach­kennt­nis und Res­sour­cen in Anspruch neh­men kön­nen, z. B. durch die dau­er­haf­te oder vor­über­ge­hen­de Ana­ly­se spe­zi­fi­scher Trends oder Pro­ble­me, die in Bezug auf eine oder meh­re­re sehr gro­ße Online-Platt­for­men oder sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen auf­tre­ten. Die Mit­glied­staa­ten soll­ten bei der Ent­wick­lung sol­cher Fähig­kei­ten mit der Kom­mis­si­on zusam­men­ar­bei­ten, gege­be­nen­falls auch durch die Ent­sen­dung von Per­so­nal, und zur Schaf­fung einer gemein­sa­men Auf­sichts­ka­pa­zi­tät der Uni­on bei­tra­gen. Um die Sach­kennt­nis und Kapa­zi­tä­ten auf Uni­ons­ebe­ne zu ent­wickeln, kann die Kom­mis­si­on außer­dem die Sach­kennt­nis und Kapa­zi­tä­ten der mit dem Beschluss der Kom­mis­si­on vom 26. April 2018 zur Ein­set­zung einer Exper­ten­grup­pe für die Beob­ach­tungs­stel­le für die Online-Platt­form­wirt­schaft ein­ge­setz­ten Beob­ach­tungs­stel­le für die Online-Platt­form­wirt­schaft, ein­schlä­gi­ger Exper­ten­gre­mi­en sowie Exzel­lenz­zen­tren in Anspruch neh­men. Die Kom­mis­si­on kann Exper­ten mit spe­zi­fi­scher Sach­kennt­nis, dar­un­ter ins­be­son­de­re zuge­las­se­ne For­scher, Ver­tre­ter von Agen­tu­ren und Ein­rich­tun­gen der Uni­on, Ver­tre­ter der Indu­strie, Nut­zer­ver­bän­de oder Ver­ei­ni­gun­gen der Zivil­ge­sell­schaft, inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­tio­nen, Exper­ten aus dem Pri­vat­sek­tor sowie ande­re Inter­es­sen­trä­ger einladen.

(138) Die Kom­mis­si­on soll­te Zuwi­der­hand­lun­gen auf eige­ne Initia­ti­ve im Ein­klang mit den in die­ser Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Befug­nis­sen unter­su­chen kön­nen, unter ande­rem durch Bean­tra­gung des Zugangs zu Daten, durch Anfor­de­rung von Infor­ma­tio­nen oder durch Durch­füh­rung von Nach­prü­fun­gen sowie durch Inan­spruch­nah­me der Unter­stüt­zung der Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste. Deu­tet die Über­wa­chung ein­zel­ner mut­maß­li­cher Zuwi­der­hand­lun­gen von Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen durch die zustän­di­gen natio­na­len Behör­den auf syste­mi­sche Pro­ble­me hin, wie etwa Pro­ble­me mit weit­rei­chen­den Aus­wir­kun­gen auf die kol­lek­ti­ven Inter­es­sen der Nut­zer des betref­fen­den Dien­stes, so soll­ten die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste die Mög­lich­keit haben, auf der Grund­la­ge eines hin­rei­chend begrün­de­ten Antrags die Kom­mis­si­on mit die­sen Pro­ble­men zu befas­sen. Eine sol­che Anfra­ge soll­te min­de­stens alle erfor­der­li­chen Tat­sa­chen und Umstän­de ent­hal­ten, die die mut­maß­li­che Zuwi­der­hand­lung und deren syste­mi­schen Cha­rak­ter unter­mau­ern. Je nach Ergeb­nis ihrer eige­nen Bewer­tung soll­te die Kom­mis­si­on die erfor­der­li­chen Unter­su­chungs- und Durch­set­zungs­maß­nah­men gemäß die­ser Ver­ord­nung ergrei­fen kön­nen, ein­schließ­lich gege­be­nen­falls der Ein­lei­tung einer Unter­su­chung oder der Ergrei­fung einst­wei­li­ger Maßnahmen.

(139) Um ihre Auf­ga­ben wirk­sam aus­üben zu kön­nen, soll­te die Kom­mis­si­on über einen Ermes­sens­spiel­raum bezüg­lich der Ent­schei­dung ver­fü­gen, Ver­fah­ren gegen Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen ein­zu­lei­ten. Wenn die Kom­mis­si­on das Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet hat, soll­te es den Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort unter­sagt sein, ihre Unter­su­chungs- und Durch­set­zungs­be­fug­nis­se in Bezug auf das frag­li­che Ver­hal­ten des betref­fen­den Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne aus­zu­üben, um Dop­pel­maß­nah­men, Unein­heit­lich­keit und Risi­ken unter dem Gesichts­punkt des Ver­bots der Dop­pel­be­stra­fung (ne bis in idem) zu ver­mei­den. Die Kom­mis­si­on soll­te jedoch um ein­zel­ne oder gemein­sa­me Bei­trä­ge der Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste zur Unter­su­chung bit­ten kön­nen. Im Ein­klang mit der Pflicht zur loya­len Zusam­men­ar­beit soll­te sich der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste nach Kräf­ten bemü­hen, begrün­de­te und ver­hält­nis­mä­ßi­ge Anfra­gen der Kom­mis­si­on im Zusam­men­hang mit einer Unter­su­chung zu erfül­len. Dar­über hin­aus soll­ten der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort sowie das Gre­mi­um und gege­be­nen­falls alle ande­re Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste der Kom­mis­si­on alle erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Unter­stüt­zungs­lei­stun­gen bereit­stel­len, damit die­se ihre Auf­ga­ben wirk­sam erfül­len kann, ein­schließ­lich der Infor­ma­tio­nen, die im Kon­text von Daten­er­he­bun­gen oder Daten­zu­gän­gen erho­ben wur­den, soweit dies nicht durch die Rechts­grund­la­ge, anhand der die Infor­ma­tio­nen erho­ben wur­den, aus­ge­schlos­sen wird. Im Gegen­zug soll­te die Kom­mis­si­on den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort und das Gre­mi­um über die Aus­übung ihrer Befug­nis­se infor­mie­ren, ins­be­son­de­re, wenn sie beab­sich­tigt, ein Ver­fah­ren ein­zu­lei­ten und ihre Unter­su­chungs­be­fug­nis­se aus­zu­üben. Außer­dem soll­te die Kom­mis­si­on, wenn sie ihre vor­läu­fi­gen Fest­stel­lun­gen, ein­schließ­lich der Fra­gen zu denen sie Ein­wän­de erhebt, gegen­über den betrof­fe­nen Anbie­tern einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne mit­teilt, die­se auch dem Gre­mi­um mit­tei­len. Das Gre­mi­um soll­te sei­ne Ansich­ten zu den Ein­wän­den und Bewer­tun­gen der Kom­mis­si­on äußern; die Kom­mis­si­on soll­te die­se Stel­lung­nah­me bei der Begrün­dung ihrer end­gül­ti­gen Ent­schei­dung berücksichtigen.

(140) Da Maß­nah­men zur Gewähr­lei­stung der Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung durch Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen mit beson­de­ren Her­aus­for­de­run­gen ver­bun­den sein kön­nen und wirk­sa­me Maß­nah­men ange­sichts ihres Umfangs und ihrer Aus­wir­kun­gen und der mög­li­cher­wei­se resul­tie­ren­den Schä­den gleich­zei­tig sehr wich­tig sind, soll­te die Kom­mis­si­on über wirk­sa­me Unter­su­chungs- und Durch­set­zungs­be­fug­nis­se ver­fü­gen, um in Bezug auf die Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung Untersuchungs‑, Durch­set­zungs- und Über­wa­chungs­maß­nah­men tref­fen zu kön­nen, wobei das Grund­recht auf Anhö­rung und Akten­ein­sicht im Kon­text des Durch­set­zungs­ver­fah­rens, der Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit sowie die Rech­te und Inter­es­sen der Betei­lig­ten umfas­send zu berück­sich­ti­gen sind.

(141) Die Kom­mis­si­on soll­te die Infor­ma­tio­nen anfor­dern kön­nen, die erfor­der­lich sind, um die wirk­sa­me Umset­zung und Ein­hal­tung der in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Ver­pflich­tun­gen in der gesam­ten Uni­on sicher­zu­stel­len. Ins­be­son­de­re soll­te die Kom­mis­si­on Zugang zu allen ein­schlä­gi­gen Unter­la­gen, Daten und Infor­ma­tio­nen haben, die für die Ein­lei­tung und Durch­füh­rung von Unter­su­chun­gen und die Über­wa­chung der Ein­hal­tung der in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten ein­schlä­gi­gen Pflich­ten erfor­der­lich sind, unab­hän­gig davon, in wes­sen Besitz sich die betref­fen­den Unter­la­gen, Daten oder Infor­ma­tio­nen befin­den und unge­ach­tet ihrer Form oder ihres For­mats, ihres Spei­cher­me­di­ums oder des genau­en Orts der Spei­che­rung. Die Kom­mis­si­on soll­te den betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne sowie gege­be­nen­falls alle ande­ren natür­li­chen oder juri­sti­schen Per­so­nen, die zu Zwecken ihrer gewerb­li­chen, geschäft­li­chen, hand­werk­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit han­deln und Kennt­nis von Infor­ma­tio­nen über die mut­maß­li­che Zuwi­der­hand­lung oder die Zuwi­der­hand­lung haben dürf­ten, direkt im Wege eines hin­rei­chend begrün­de­ten Aus­kunfts­ver­lan­gens dazu ver­pflich­ten kön­nen, ihr alle ein­schlä­gi­gen Bele­ge, Daten und Infor­ma­tio­nen vor­zu­le­gen. Dar­über hin­aus soll­te die Kom­mis­si­on ein­schlä­gi­ge Infor­ma­tio­nen für die Zwecke die­ser Ver­ord­nung bei jeder Behör­de, Ein­rich­tung oder Agen­tur inner­halb des Mit­glied­staa­tes ein­ho­len kön­nen. Die Kom­mis­si­on soll­te Zugang zu Doku­men­ten, Daten, Infor­ma­tio­nen, Daten­ban­ken und Algo­rith­men rele­van­ter Per­so­nen sowie dies­be­züg­li­che Erläu­te­run­gen – im Wege der Aus­übung von Unter­su­chungs­be­fug­nis­sen wie Aus­kunfts­ver­lan­gen oder Befra­gun­gen – ver­lan­gen und alle natür­li­chen oder juri­sti­schen Per­so­nen, die nütz­li­che Infor­ma­tio­nen besit­zen könn­ten, mit deren Zustim­mung befra­gen und die gemach­ten Aus­sa­gen mit allen tech­ni­schen Mit­teln auf­neh­men kön­nen. Zudem soll­te die Kom­mis­si­on befugt sein, die für die Durch­set­zung der ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung erfor­der­li­chen Nach­prü­fun­gen durch­zu­füh­ren. Die­se Unter­su­chungs­be­fug­nis­se sol­len die Mög­lich­keit der Kom­mis­si­on ergän­zen, Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und ande­re Behör­den der Mit­glied­staa­ten um Unter­stüt­zung zu ersu­chen, etwa durch Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen oder die Aus­übung ihrer Befugnisse.

(142) Einst­wei­li­ge Maß­nah­men kön­nen ein wich­ti­ges Instru­ment sein, um sicher­zu­stel­len, dass die zu unter­su­chen­de Zuwi­der­hand­lung nicht wäh­rend einer Unter­su­chung die Gefahr eines schwe­ren Scha­dens für die Nut­zer nach sich zieht. Sie sind ein wich­ti­ges Mit­tel, um Ent­wick­lun­gen zu ver­mei­den, die durch einen Beschluss der Kom­mis­si­on am Ende des Ver­fah­rens nur sehr schwer wie­der rück­gän­gig zu machen wären. Die Kom­mis­si­on soll­te daher befugt sein, im Rah­men eines Ver­fah­rens, das im Hin­blick auf den mög­li­chen Erlass eines Beschlus­ses wegen Nicht­ein­hal­tung ein­ge­lei­tet wur­de, per Beschluss einst­wei­li­ge Maß­nah­men zu ver­hän­gen. Die­se Befug­nis soll­te in Fäl­len gel­ten, in denen die Kom­mis­si­on auf den ersten Blick ein­deu­tig einen Ver­stoß des Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne gegen die sich aus die­ser Ver­ord­nung erge­ben­den Ver­pflich­tun­gen fest­ge­stellt hat. Ein Beschluss, mit dem einst­wei­li­ge Maß­nah­men auf­er­legt wer­den, soll­te nur für einen bestimm­ten Zeit­raum gel­ten, ent­we­der bis zum Abschluss des Ver­fah­rens durch die Kom­mis­si­on oder für einen fest­ge­leg­ten Zeit­raum, der – sofern erfor­der­lich und ange­mes­sen – ver­län­ger­bar ist.

(143) Die Kom­mis­si­on soll­te geeig­ne­te Maß­nah­men ergrei­fen kön­nen, um die wirk­sa­me Umset­zung und Ein­hal­tung der in die­ser Ver­ord­nung genann­ten Ver­pflich­tun­gen zu über­wa­chen. So soll­ten unab­hän­gi­ge exter­ne Sach­ver­stän­di­ge und Rech­nungs­prü­fer bestel­let wer­den kön­nen, die die Kom­mis­si­on bei die­ser Auf­ga­be unter­stüt­zen – gege­be­nen­falls auch Sach­ver­stän­di­ge zustän­di­ger Behör­den der Mit­glied­staa­ten wie Daten­schutz- oder Ver­brau­cher­schutz­be­hör­den. Bei der Bestel­lung der Rech­nungs­prü­fer soll­te die Kom­mis­si­on für aus­rei­chend Rota­ti­on sorgen.

(144) Die Ein­hal­tung der ein­schlä­gi­gen Pflich­ten aus die­ser Ver­ord­nung soll­te durch Geld­bu­ßen und Zwangs­gel­der durch­ge­setzt wer­den kön­nen. Zu die­sem Zweck soll­ten im Ein­klang mit den Grund­sät­zen der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und des Ver­bots der dop­pel­ten Straf­ver­fol­gung Geld­bu­ßen und Zwangs­gel­der in ange­mes­se­ner Höhe auch für die Nicht­ein­hal­tung ver­fah­rens­recht­li­cher Pflich­ten und Bestim­mun­gen fest­ge­legt wer­den, vor­be­halt­lich ange­mes­se­ner Ver­jäh­rungs­fri­sten. Die Kom­mis­si­on und die ein­schlä­gi­gen natio­na­len Behör­den soll­ten ihre Durch­set­zungs­be­mü­hun­gen abstim­men, damit sicher­ge­stellt ist, dass die­se Grund­sät­ze beach­tet wer­den. Ins­be­son­de­re soll­te die Kom­mis­si­on allen Geld­bu­ßen und Sank­tio­nen Rech­nung tra­gen, die im Wege einer end­gül­ti­gen Ent­schei­dung in einem Ver­fah­ren wegen einer Zuwi­der­hand­lung gegen ande­re Vor­schrif­ten der Uni­on oder der Mit­glied­staa­ten wegen des­sel­ben Sach­ver­halts gegen die­sel­be juri­sti­sche Per­son ver­hängt wur­den, damit sicher­ge­stellt ist, dass die ins­ge­samt ver­häng­ten Geld­bu­ßen und Sank­tio­nen ange­mes­sen sind und der Schwe­re der began­ge­nen Zuwi­der­hand­lung ent­spre­chen. Alle Beschlüs­se, die die Kom­mis­si­on auf der Grund­la­ge die­ser Ver­ord­nung fasst, unter­lie­gen der Über­prü­fung durch den Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on im Ein­klang mit dem AEUV. Der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on soll­te im Ein­klang mit Arti­kel 261 AEUV über die Befug­nis zur unbe­schränk­ten Ermes­sens­nach­prü­fung von Geld­bu­ßen und Zwangs­gel­dern verfügen.

(145) Ange­sichts der poten­zi­el­len erheb­li­chen gesell­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen einer Zuwi­der­hand­lung gegen die zusätz­li­chen Pflich­ten in Bezug auf den Umgang mit syste­mi­schen Risi­ken, die nur für sehr gro­ße Online-Platt­for­men und sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen gel­ten, und um die­sen ord­nungs­po­li­ti­schen Beden­ken Rech­nung zu tra­gen, ist ein System für die erwei­ter­te Beauf­sich­ti­gung aller Maß­nah­men, die zur wirk­sa­men Been­di­gung und Behe­bung von Zuwi­der­hand­lun­gen gegen die­se Ver­ord­nung ergrif­fen wer­den, erfor­der­lich. Daher soll­te die Kom­mis­si­on, sobald eine Zuwi­der­hand­lung gegen eine der Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung, die aus­schließ­lich für sehr gro­ße Online-Platt­for­men oder sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen gel­ten, fest­ge­stellt und erfor­der­li­chen­falls geahn­det wur­de, den Anbie­ter einer sol­chen Platt­form oder einer sol­chen Such­ma­schi­ne auf­for­dern, einen detail­lier­ten Akti­ons­plan zu erstel­len, um die Aus­wir­kun­gen der Zuwi­der­hand­lung für die Zukunft zu behe­ben, und die­sen Akti­ons­plan inner­halb eines von der Kom­mis­si­on fest­zu­le­gen­den Zeit­rah­mens den Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, der Kom­mis­si­on und dem Gre­mi­um mit­tei­len. Die Kom­mis­si­on soll­te unter Berück­sich­ti­gung der Stel­lung­nah­me des Gre­mi­ums fest­stel­len, ob die in dem Akti­ons­plan ent­hal­te­nen Maß­nah­men aus­rei­chend sind, um die Zuwi­der­hand­lung zu behe­ben, unter ande­rem unter Berück­sich­ti­gung, ob die Ein­hal­tung der ein­schlä­gi­gen Ver­hal­tens­ko­di­zes zu den vor­ge­schla­ge­nen Maß­nah­men gehört. Die Kom­mis­si­on soll­te auch alle nach­fol­gen­den Maß­nah­men des betref­fen­den Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne gemäß sei­nem Akti­ons­plan über­wa­chen, unter ande­rem unter Berück­sich­ti­gung einer unab­hän­gi­gen Prü­fung des Anbie­ters. Ist die Kom­mis­si­on nach der Umset­zung des Akti­ons­plans wei­ter­hin der Auf­fas­sung, dass die Zuwi­der­hand­lung noch nicht voll­stän­dig beho­ben ist, oder wur­de der Akti­ons­plan nicht vor­ge­legt oder hält sie den Akti­ons­plan für unge­eig­net, so soll­te sie alle Unter­su­chungs- und Durch­set­zungs­maß­nah­men gemäß die­ser Ver­ord­nung ergrei­fen kön­nen, ein­schließ­lich der Befug­nis Zwangs­gel­der zu ver­hän­gen und ein Ver­fah­rens zur Sper­rung des Zugangs zu dem betref­fen­den Dienst einzuleiten.

(146) Der betref­fen­de Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne und ande­re Per­so­nen, die von der Aus­übung der Befug­nis­se der Kom­mis­si­on betrof­fen sind und deren Inter­es­sen durch einen Beschluss berührt wer­den könn­ten, soll­ten vor dem Erlass des Beschlus­ses Gele­gen­heit zur Äuße­rung haben, und die erlas­se­nen Beschlüs­se soll­ten auf brei­ter Basis bekannt gege­ben wer­den. Neben der Wah­rung der Ver­tei­di­gungs­rech­te der Betei­lig­ten, ins­be­son­de­re des Rechts auf Akten­ein­sicht, ist auch der Schutz ver­trau­li­cher Infor­ma­tio­nen unab­ding­bar. Zudem soll­te die Kom­mis­si­on unter Wah­rung der Ver­trau­lich­keit der Infor­ma­tio­nen sicher­stel­len, dass alle ihrem Beschluss zugrun­de lie­gen­den Infor­ma­tio­nen in einem Umfang ver­öf­fent­licht wer­den, der es dem Adres­sa­ten des Beschlus­ses ermög­licht, die zugrun­de lie­gen­den Fak­ten und Über­le­gun­gen zu verstehen.

(147) Um die ein­heit­li­che Anwen­dung und Durch­set­zung die­ser Ver­ord­nung zu gewähr­lei­sten, muss sicher­ge­stellt wer­den, dass natio­na­le Behör­den, ein­schließ­lich natio­na­ler Gerich­te, über alle erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen ver­fü­gen, um sicher­stel­len zu kön­nen, dass ihre Ent­schei­dun­gen nicht im Wider­spruch zu einem von der Kom­mis­si­on im Rah­men die­ser Ver­ord­nung erlas­se­nen Beschluss ste­hen. Dies gilt unbe­scha­det des Arti­kels 267 AEUV.

(148) Die wirk­sa­me Durch­set­zung und Über­wa­chung die­ser Ver­ord­nung erfor­dert einen naht­lo­sen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch in Echt­zeit zwi­schen den Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, dem Gre­mi­um und der Kom­mis­si­on auf der Grund­la­ge der in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Infor­ma­ti­ons­flüs­se und Ver­fah­ren. Dies kann gege­be­nen­falls auch den Zugang ande­rer zustän­di­ger Behör­den zu die­sem System recht­fer­ti­gen. Da die aus­ge­tausch­ten Infor­ma­tio­nen ver­trau­lich sein oder per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten beinhal­ten kön­nen, soll­ten sie gleich­zei­tig vor unbe­fug­tem Zugriff geschützt blei­ben, im Ein­klang mit den Zwecken, zu denen die Infor­ma­tio­nen erho­ben wur­den. Daher soll­te jede Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen die­sen Behör­den auf der Grund­la­ge eines zuver­läs­si­gen und gesi­cher­ten Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­sy­stems erfol­gen, des­sen Ein­zel­hei­ten in einem Durch­füh­rungs­rechts­akt fest­ge­legt wer­den soll­ten. Das Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­sy­stem kann auf bestehen­de Instru­men­te des Bin­nen­markts gestützt sein, inso­fern die­se die Zie­le die­ser Ver­ord­nung in kosten­wirk­sa­mer Wei­se erfül­len können.

(149) Unbe­scha­det des Rechts der Nut­zer, sich an einen Ver­tre­ter gemäß der Richt­li­nie (EU) 2020/1828 des Euro­päi­schen Par­la­ment und des Rates (33) zu wen­den oder jede ande­re Art von Ver­tre­tung nach natio­na­lem Recht in Anspruch zu neh­men, soll­ten die Nut­zer auch das Recht haben, eine juri­sti­sche Per­son oder eine öffent­li­che Stel­le mit der Aus­übung ihrer in die­ser Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Rech­te zu beauf­tra­gen. Zu die­sen Rech­ten kön­nen die Rech­te im Zusam­men­hang mit der Ein­rei­chung von Mel­dun­gen, der Anfech­tung der Ent­schei­dun­gen von Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten und der Ein­le­gung von Beschwer­den gegen Anbie­ter wegen Zuwi­der­hand­lun­gen gegen die­se Ver­ord­nung gehö­ren. Bestimm­te Stel­len, Orga­ni­sa­tio­nen und Ver­ei­ni­gun­gen ver­fü­gen über beson­de­re Sach­kennt­nis und Kom­pe­tenz bei der Auf­deckung und Mel­dung feh­ler­haf­ter oder unge­recht­fer­tig­ter Ent­schei­dun­gen zur Mode­ra­ti­on von Inhal­ten, und ihre Beschwer­den im Namen der Nut­zer des betref­fen­den Dien­stes kön­nen sich posi­tiv auf die Frei­heit der Mei­nungs­äu­ße­rung und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit im All­ge­mei­nen aus­wir­ken. Daher soll­ten die Anbie­ter von Online-Platt­for­men die­se Beschwer­den unver­züg­lich bearbeiten.

(150) Im Inter­es­se der Wirk­sam­keit und Effi­zi­enz soll­te die Kom­mis­si­on eine all­ge­mei­ne Bewer­tung die­ser Ver­ord­nung vor­neh­men. Bei die­ser all­ge­mei­nen Bewer­tung soll­ten unter ande­rem der Anwen­dungs­be­reich der unter die­se Ver­ord­nung fal­len­den Dien­ste, das Zusam­men­spiel mit ande­ren Rechts­ak­ten, die Aus­wir­kun­gen die­ser Ver­ord­nung auf das Funk­tio­nie­ren des Bin­nen­markts, ins­be­son­de­re in Bezug auf digi­ta­le Dien­ste, die Umset­zung der Ver­hal­tens­ko­di­zes, die Ver­pflich­tung einen in der Uni­on nie­der­ge­las­se­nen Gesetz­li­cher Ver­tre­ter zu benen­nen, die Aus­wir­kun­gen der Ver­pflich­tun­gen auf klei­ne Unter­neh­men und Kleinst­un­ter­neh­men, die Wirk­sam­keit des Über­wa­chungs- und Durch­set­zungs­me­cha­nis­mus sowie die Aus­wir­kun­gen auf das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung und Infor­ma­ti­ons­frei­heit behan­delt wer­den. Um unver­hält­nis­mä­ßi­ge Bela­stun­gen zu ver­mei­den und die dau­er­haf­te Wirk­sam­keit die­ser Ver­ord­nung zu gewähr­lei­sten, soll­te die Kom­mis­si­on außer­dem inner­halb von drei Jah­ren nach Anwen­dungs­be­ginn der Ver­ord­nung eine Bewer­tung der Aus­wir­kun­gen der in die­ser Ver­ord­nung ent­hal­te­nen Ver­pflich­tun­gen auf klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men sowie inner­halb von drei Jah­ren nach ihrem Inkraft­tre­ten eine Bewer­tung des Umfangs der von der Ver­ord­nung erfass­ten Dien­ste, ins­be­son­de­re für sehr gro­ße Online-Platt­for­men und für sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen, und des Zusam­men­spiels mit ande­ren Rechts­ak­ten vornehmen.

(151) Zur Gewähr­lei­stung ein­heit­li­cher Bedin­gun­gen für die Durch­füh­rung die­ser Ver­ord­nung soll­ten der Kom­mis­si­on Durch­füh­rungs­be­fug­nis­se über­tra­gen wer­den, in denen sie Vor­la­gen für Form, Inhalt und son­sti­ge Ein­zel­hei­ten der Berich­te über die Mode­ra­ti­on von Inhal­ten fest­legt, die Höhe der jähr­li­chen Auf­sichts­ge­bühr für Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen bestimmt und die prak­ti­schen Moda­li­tä­ten für die Ein­lei­tung von Ver­fah­ren fest­legt, die Anhö­run­gen und die aus­ge­han­del­te Offen­le­gung von Infor­ma­tio­nen, die im Zusam­men­hang mit der Beauf­sich­ti­gung, Unter­su­chung, Durch­set­zung und Über­wa­chung in Bezug auf Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen durch­ge­führt wer­den, sowie die prak­ti­schen und ope­ra­ti­ven Moda­li­tä­ten für die Funk­ti­ons­wei­se des Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­sy­stems und sei­ne Inter­ope­ra­bi­li­tät mit ande­ren ein­schlä­gi­gen Syste­men fest­legt. Die­se Befug­nis­se soll­ten im Ein­klang mit der Ver­ord­nung (EU) Nr. 182/2011 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (34) aus­ge­übt werden.

(152) Zur Ver­wirk­li­chung der Zie­le die­ser Ver­ord­nung soll­te der Kom­mis­si­on die Befug­nis über­tra­gen wer­den, gemäß Arti­kel 290 AEUV Rechts­ak­te zur Ergän­zung die­ser Ver­ord­nung in Bezug auf die Kri­te­ri­en für die Bestim­mung sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen, die Ver­fah­rens­schrit­te, die Prü­fungs­me­tho­den und die Berichts­vor­la­gen für die Prü­fun­gen, die tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen für Zugangs­an­trä­ge und die genaue Metho­dik und Ver­fah­ren für die Fest­set­zung der Auf­sichts­ge­bühr zu erlas­sen. Dabei ist von beson­de­rer Bedeu­tung, dass die Kom­mis­si­on im Zuge ihrer Vor­be­rei­tungs­ar­beit ange­mes­se­ne Kon­sul­ta­tio­nen, auch auf Sach­ver­stän­di­gen­ebe­ne, durch­führt, die mit den Grund­sät­zen im Ein­klang ste­hen, die in der Inter­in­sti­tu­tio­nel­len Ver­ein­ba­rung vom 13. April 2016 über bes­se­re Recht­set­zung (35) nie­der­ge­legt wur­den. Um ins­be­son­de­re für eine gleich­be­rech­tig­te Betei­li­gung an der Vor­be­rei­tung dele­gier­ter Rechts­ak­te zu sor­gen, erhal­ten das Euro­päi­sche Par­la­ment und der Rat alle Doku­men­te zur glei­chen Zeit wie die Sach­ver­stän­di­gen der Mit­glied­staa­ten, und ihre Sach­ver­stän­di­gen haben syste­ma­tisch Zugang zu den Sit­zun­gen der Sach­ver­stän­di­gen­grup­pen der Kom­mis­si­on, die mit der Vor­be­rei­tung der dele­gier­ten Rechts­ak­te befasst sind.

(153) Die­se Ver­ord­nung wahrt die mit der Char­ta der Grund­rech­te der Euro­päi­schen Uni­on aner­kann­ten Grund­rech­te sowie die Grund­rech­te, die all­ge­mei­ne Grund­sät­ze des Uni­ons­rechts dar­stel­len. Die­se Ver­ord­nung soll­te daher im Ein­klang mit die­sen Grund­rech­ten aus­ge­legt und ange­wandt wer­den, ein­schließ­lich der Frei­heit der Mei­nungs­äu­ße­rung und der Infor­ma­ti­ons­frei­heit sowie der Pres­se­frei­heit und ‑plu­ra­li­tät. Bei der Aus­übung der in die­ser Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Befug­nis­se soll­ten alle betei­lig­ten Behör­den im Ein­klang mit dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit bei einem Kon­flikt zwi­schen ver­schie­de­nen Grund­rech­ten die betref­fen­den Rech­te in aus­ge­wo­ge­ner Wei­se berücksichtigen.

(154) Ange­sichts des Umfangs und der Aus­wir­kun­gen von gesell­schaft­li­che Risi­ken, die durch sehr gro­ße Online-Platt­for­men und sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen ver­ur­sacht wer­den kön­nen, der Not­wen­dig­keit, die­se Risi­ken vor­ran­gig anzu­ge­hen, und die Kapa­zi­tät, not­wen­di­gen Maß­nah­men zu ergrei­fen, ist es gerecht­fer­tigt, den Zeit­rah­men, nach dem die­se Ver­ord­nung beginnt für Anbie­ter sol­cher Dien­ste zu gel­ten, zu beschränken.

(155) Da die Zie­le die­ser Ver­ord­nung, näm­lich zu einem ord­nungs­ge­mäß funk­tio­nie­ren­den Bin­nen­markt bei­zu­tra­gen und ein siche­res, vor­her­seh­ba­res und ver­trau­ens­wür­di­ges Online-Umfeld zu schaf­fen, in dem die in der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rech­te ange­mes­sen geschützt wer­den, von den Mit­glied­staa­ten nicht aus­rei­chend ver­wirk­licht wer­den kann, da sie allein nicht in der Lage sind, die erfor­der­li­che Har­mo­ni­sie­rung und Zusam­men­ar­beit und Koor­di­nie­rung zu errei­chen, son­dern viel­mehr wegen des ter­ri­to­ria­len und per­sön­li­chen Gel­tungs­be­reichs auf Uni­ons­ebe­ne bes­ser zu ver­wirk­li­chen ist, kann die Uni­on im Ein­klang mit dem in Arti­kel 5 des Ver­trags über die Euro­päi­sche Uni­on ver­an­ker­ten Sub­si­dia­ri­täts­prin­zip tätig wer­den. Ent­spre­chend dem in dem­sel­ben Arti­kel genann­ten Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit geht die­se Ver­ord­nung nicht über das für die Ver­wirk­li­chung die­ser Zie­le erfor­der­li­che Maß hinaus.

(156) Der Euro­päi­sche Daten­schutz­be­auf­trag­te wur­de gemäß Arti­kel 42 Absatz 1 der Ver­ord­nung (EU) 2018/1725 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (36) ange­hört und hat am 10. Febru­ar 2021 eine Stel­lung­nah­me (37) abge­ge­ben – # KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Arti­kel 1 Gegenstand

(1) Ziel die­ser Ver­ord­nung ist es, durch die Fest­le­gung har­mo­ni­sier­ter Vor­schrif­ten für ein siche­res, vor­her­seh­ba­res und ver­trau­ens­wür­di­ges Online-Umfeld, in dem Inno­va­tio­nen geför­dert und die in der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rech­te, dar­un­ter der Grund­satz des Ver­brau­cher­schut­zes, wirk­sam geschützt wer­den, einen Bei­trag zum rei­bungs­lo­sen Funk­tio­nie­ren des Bin­nen­markts für Ver­mitt­lungs­dien­ste zu leisten.

(2) In die­ser Ver­ord­nung wer­den har­mo­ni­sier­te Vor­schrif­ten für die Erbrin­gung von Ver­mitt­lungs­dien­sten im Bin­nen­markt fest­ge­legt. Ins­be­son­de­re wird Fol­gen­des festgelegt:

a) ein Rah­men für die beding­te Haf­tungs­be­frei­ung der Anbie­ter von Vermittlungsdiensten;

b) Vor­schrif­ten über beson­de­re Sorg­falts­pflich­ten, die auf bestimm­te Kate­go­rien von Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten zuge­schnit­ten sind;

c) Vor­schrif­ten über die Durch­füh­rung und Durch­set­zung die­ser Ver­ord­nung, ein­schließ­lich der Zusam­men­ar­beit und Koor­di­nie­rung zwi­schen den zustän­di­gen Behörden.

Arti­kel 2 Geltungsbereich

(1) Die­se Ver­ord­nung gilt für Ver­mitt­lungs­dien­ste, die für Nut­zer mit Nie­der­las­sungs­ort oder Sitz in der Uni­on ange­bo­ten wer­den, unge­ach­tet des Nie­der­las­sungs­or­tes des Anbie­ters die­ser Vermittlungsdienste.

(2) Die­se Ver­ord­nung gilt weder für Dienst­lei­stun­gen, die kei­ne Ver­mitt­lungs­dien­ste sind, noch für Anfor­de­run­gen, die an eine sol­che Dienst­lei­stung gestellt wer­den, unge­ach­tet des­sen, ob die Dienst­lei­stung durch Inan­spruch­nah­me eines Ver­mitt­lungs­dien­stes erbracht wird.

(3) Die­se Ver­ord­nung hat kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Anwen­dung der Richt­li­nie 2000/31/EG.

(4) Die­se Ver­ord­nung lässt die Vor­schrif­ten ande­rer Rechts­ak­te der Uni­on unbe­rührt, die ande­re Aspek­te der Erbrin­gung von Ver­mitt­lungs­dien­sten im Bin­nen­markt regeln oder die­se Ver­ord­nung prä­zi­sie­ren und ergän­zen, ins­be­son­de­re folgende:

a) die Richt­li­nie 2010/13/EU,

b) die Uni­ons­vor­schrif­ten auf dem Gebiet des Urhe­ber­rechts und der ver­wand­ten Schutzrechte,

c) die Ver­ord­nung (EU) 2021/784,

d) die Ver­ord­nung (EU) 2019/1148,

e) die Ver­ord­nung (EU) 2019/1150,

f) die Uni­ons­vor­schrif­ten auf dem Gebiet des Ver­brau­cher­schut­zes und der Pro­dukt­si­cher­heit, ein­schließ­lich der Ver­ord­nun­gen (EU) 2017/2394 und (EU) 2019/1020 und der Richt­li­ni­en 2001/95/EG und 2013/11/EU,

g) die Uni­ons­vor­schrif­ten zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, ins­be­son­de­re die Ver­ord­nung (EU) 2016/679 und die Richt­li­nie 2002/58/EG,

h) die Uni­ons­vor­schrif­ten im Bereich der justi­zi­el­len Zusam­men­ar­beit in Zivil­sa­chen, ins­be­son­de­re die Ver­ord­nung (EU) Nr. 1215/2012 oder Rechts­ak­te der Uni­on zur Fest­le­gung der recht­li­chen Regeln für ver­trag­li­che und außer­ver­trag­li­che Schuld­ver­hält­nis­se anzu­wen­den­des Recht,

i) die Uni­ons­vor­schrif­ten im Bereich der justi­zi­el­len Zusam­men­ar­beit in Straf­sa­chen, ins­be­son­de­re eine Ver­ord­nung über Euro­päi­sche Her­aus­ga­be­an­ord­nun­gen und Siche­rungs­an­ord­nun­gen für elek­tro­ni­sche Beweis­mit­tel in Strafsachen,

j) eine Richt­li­nie zur Fest­le­gung ein­heit­li­cher Regeln für die Bestel­lung von Ver­tre­tern zu Zwecken der Beweis­erhe­bung in Strafverfahren.

Arti­kel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke die­ser Ver­ord­nung bezeich­net der Ausdruck

a) „Dienst der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft“ einen Dienst im Sin­ne des Arti­kels 1 Absatz 1 Buch­sta­be b der Richt­li­nie (EU) 2015/1535;

b) „Nut­zer“ jede natür­li­che oder juri­sti­sche Per­son, die einen Ver­mitt­lungs­dienst in Anspruch nimmt, ins­be­son­de­re um Infor­ma­tio­nen zu erlan­gen oder zugäng­lich zu machen;

c) „Ver­brau­cher“ jede natür­li­che Per­son, die zu Zwecken han­delt, die außer­halb ihrer gewerb­li­chen, geschäft­li­chen, hand­werk­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit liegen;

d) „in der Uni­on Dienst­lei­stun­gen anbie­ten“ die Schaf­fung der Mög­lich­keit für natür­li­che oder juri­sti­sche Per­so­nen in einem oder meh­re­ren Mit­glied­staa­ten zur Nut­zung der Dien­ste eines Anbie­ters von Ver­mitt­lungs­dien­sten, der eine wesent­li­che Ver­bin­dung zur Uni­on hat;

e) „wesent­li­che Ver­bin­dung zur Uni­on“ eine Ver­bin­dung eines Anbie­ters von Ver­mitt­lungs­dien­sten mit der Uni­on ent­we­der auf­grund sei­ner Nie­der­las­sung in der Uni­on oder anhand beson­de­rer fak­ti­scher Kri­te­ri­en wie

– einer erheb­li­chen Zahl von Nut­zern in einem oder meh­re­ren Mit­glied­staa­ten im Ver­hält­nis zu des­sen oder deren Bevöl­ke­rung; oder

– der Aus­rich­tung von Tätig­kei­ten auf einen oder meh­re­re Mitgliedstaaten;

f) „Unter­neh­mer“ jede natür­li­che oder juri­sti­sche Per­son, unab­hän­gig davon, ob sie in pri­va­tem oder öffent­li­chem Eigen­tum steht, die für die Zwecke ihrer gewerb­li­chen, geschäft­li­chen, hand­werk­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit ent­we­der selbst oder durch eine ande­re in ihrem Namen oder Auf­trag han­deln­de Per­son tätig wird;

g) „Ver­mitt­lungs­dienst“ eine der fol­gen­den Dienst­lei­stun­gen der Informationsgesellschaft:

i) eine „rei­ne Durch­lei­tung“, die dar­in besteht, von einem Nut­zer bereit­ge­stell­te Infor­ma­tio­nen in einem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz zu über­mit­teln oder den Zugang zu einem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz zu vermitteln,

ii) eine „Caching“-Leistung, die dar­in besteht, von einem Nut­zer bereit­ge­stell­te Infor­ma­tio­nen in einem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz zu über­mit­teln, wobei eine auto­ma­ti­sche, zeit­lich begrenz­te Zwi­schen­spei­che­rung die­ser Infor­ma­tio­nen zu dem allei­ni­gen Zweck erfolgt, die Über­mitt­lung der Infor­ma­ti­on an ande­re Nut­zer auf deren Anfra­ge effi­zi­en­ter zu gestalten,

iii) ein „Hosting“-Dienst, der dar­in besteht, von einem Nut­zer bereit­ge­stell­te Infor­ma­tio­nen in des­sen Auf­trag zu speichern;

h) „rechts­wid­ri­ge Inhal­te“ alle Infor­ma­tio­nen, die als sol­che oder durch ihre Bezug­nah­me auf eine Tätig­keit, ein­schließ­lich des Ver­kaufs von Pro­duk­ten oder der Erbrin­gung von Dienst­lei­stun­gen, nicht im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht oder dem Recht eines Mit­glied­staats ste­hen, unge­ach­tet des genau­en Gegen­stands oder der Art der betref­fen­den Rechtsvorschriften;

i) „Online-Platt­form“ einen Hosting­dienst, der im Auf­trag eines Nut­zers Infor­ma­tio­nen spei­chert und öffent­lich ver­brei­tet, sofern es sich bei die­ser Tätig­keit nicht nur um eine unbe­deu­ten­de und rei­ne Neben­funk­ti­on eines ande­ren Dien­stes oder um eine unbe­deu­ten­de Funk­ti­on des Haupt­dien­stes han­delt, die aus objek­ti­ven und tech­ni­schen Grün­den nicht ohne die­sen ande­ren Dienst genutzt wer­den kann, und sofern die Inte­gra­ti­on der Funk­ti­on der Neben­funk­ti­on oder der unbe­deu­ten­den Funk­ti­on in den ande­ren Dienst nicht dazu dient, die Anwend­bar­keit die­ser Ver­ord­nung zu umgehen;

j) „Online-Such­ma­schi­ne“ einen Ver­mitt­lungs­dienst, der es Nut­zern ermög­licht, in Form eines Stich­worts, einer Sprach­ein­ga­be, einer Wort­grup­pe oder einer ande­ren Ein­ga­be Anfra­gen ein­zu­ge­ben, um prin­zi­pi­ell auf allen Web­sites oder auf allen Web­sites in einer bestimm­ten Spra­che eine Suche zu einem belie­bi­gen The­ma vor­zu­neh­men und Ergeb­nis­se in einem belie­bi­gen For­mat, in dem Infor­ma­tio­nen im Zusam­men­hang mit dem ange­for­der­ten Inhalt zu fin­den sind, ange­zeigt zu bekommen;

k) „öffent­li­che Ver­brei­tung“ die Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen für eine poten­zi­ell unbe­grenz­te Zahl von Drit­ten im Auf­trag des Nut­zers, der die Infor­ma­tio­nen bereit­ge­stellt hat;

l) „Fern­ab­satz­ver­trag“ einen Fern­ab­satz­ver­trag im Sin­ne des Arti­kels 2 Num­mer 7 der Richt­li­nie 2011/83/EU;

m) „Online-Schnitt­stel­le“ eine Soft­ware, dar­un­ter auch Web­sites oder Tei­le davon sowie Anwen­dun­gen, ein­schließ­lich Mobil-Apps;

n) „Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort“ den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste des Mit­glied­staats, in dem sich der Haupt­sitz eines Anbie­ters eines Ver­mitt­lungs­dien­stes befin­det oder in dem sein gesetz­li­cher Ver­tre­ter ansäs­sig oder nie­der­ge­las­sen ist;

o) „Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Bestim­mungs­ort“ den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste eines Mit­glied­staats, in dem der Ver­mitt­lungs­dienst erbracht wird;

p) „akti­ver Nut­zer einer Online-Platt­form“ einen Nut­zer des Dien­stes, der eine Online-Platt­form nutzt, indem er die Online-Platt­form damit beauf­tragt, Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stel­len, oder der den Inhal­ten der Online-Platt­form aus­ge­setzt ist, die die­se zur Ver­fü­gung stellt und über ihre Online-Schnitt­stel­le verbreitet;

q) „akti­ver Nut­zer einer Online-Such­ma­schi­ne“ einen Nut­zer des Dien­stes, der eine Such­an­fra­ge an eine Online-Such­ma­schi­ne stellt und dem auf ihrer Online-Schnitt­stel­le dar­ge­stell­ten inde­xier­ten Infor­ma­tio­nen aus­ge­setzt ist;

r) „Wer­bung“ Infor­ma­tio­nen, die dazu bestimmt sind, die Bot­schaft einer juri­sti­schen oder natür­li­chen Per­son zu ver­brei­ten, unab­hän­gig davon, ob damit gewerb­li­che oder nicht­ge­werb­li­che Zwecke ver­folgt wer­den, und die von einer Online-Platt­form auf ihrer Online-Schnitt­stel­le gegen Ent­gelt spe­zi­ell zur Bekannt­ma­chung die­ser Infor­ma­tio­nen dar­ge­stellt werden;

s) „Emp­feh­lungs­sy­stem“ ein voll­stän­dig oder teil­wei­se auto­ma­ti­sier­tes System, das von einer Online-Platt­form ver­wen­det wird, um auf ihrer Online-Schnitt­stel­le den Nut­zern bestimm­te Infor­ma­tio­nen vor­zu­schla­gen oder die­se Infor­ma­tio­nen zu prio­ri­sie­ren, auch infol­ge einer vom Nut­zer ver­an­lass­ten Suche, oder das auf ande­re Wei­se die rela­ti­ve Rei­hen­fol­ge oder Her­vor­he­bung der ange­zeig­ten Infor­ma­tio­nen bestimmt;

t) „Mode­ra­ti­on von Inhal­ten“ die – auto­ma­ti­sier­ten oder nicht auto­ma­ti­sier­ten – Tätig­kei­ten der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten, mit denen ins­be­son­de­re rechts­wid­ri­ge Inhal­te oder Infor­ma­tio­nen, die von Nut­zern bereit­ge­stellt wer­den und mit den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Anbie­ters unver­ein­bar sind, erkannt, fest­ge­stellt und bekämpft wer­den sol­len, dar­un­ter auch Maß­nah­men in Bezug auf die Ver­füg­bar­keit, Anzei­ge und Zugäng­lich­keit der rechts­wid­ri­gen Inhal­te oder Infor­ma­tio­nen, z. B. Her­ab­stu­fung, Demo­ne­ti­sie­rung, Sper­rung des Zugangs oder Ent­fer­nung, oder in Bezug auf die Fähig­keit der Nut­zer, sol­che Infor­ma­tio­nen bereit­zu­stel­len, z. B. Schlie­ßung oder Aus­set­zung des Kon­tos eines Nutzers;

u) „all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen“ alle Klau­seln, unge­ach­tet ihrer Bezeich­nung oder Form, die die ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen zwi­schen dem Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten und den Nut­zern regeln;

v) „Men­schen mit Behin­de­run­gen“ Men­schen mit Behin­de­run­gen gemäß Arti­kel 3 Num­mer 1 der Richt­li­nie (EU) 2019/882 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (38);

w) „kom­mer­zi­el­le Kom­mu­ni­ka­ti­on” kom­mer­zi­el­le Kom­mu­ni­ka­ti­on im Sin­ne von Arti­kel 2 Buch­sta­be f der Richt­li­nie 2000/31/EG;

x) „Umsatz“ die von einem Unter­neh­men im Sin­ne von Arti­kel 5 Absatz 1 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (39) erziel­ten Umsätze.

KAPITEL II HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

Arti­kel 4 „Rei­ne Durchleitung“

(1) Bei der Durch­füh­rung eines Dien­stes der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft, der dar­in besteht, von einem Nut­zer bereit­ge­stell­te Infor­ma­tio­nen in einem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz zu über­mit­teln oder Zugang zu einem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz zu ver­mit­teln, haf­tet der Dien­ste­an­bie­ter nicht für die über­mit­tel­ten oder abge­ru­fe­nen Infor­ma­tio­nen, sofern er

a) die Über­mitt­lung nicht veranlasst,

b) den Adres­sa­ten der über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen nicht aus­wählt und

c) die über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen nicht aus­wählt oder verändert.

(2) Die Über­mitt­lung von Infor­ma­tio­nen und die Ver­mitt­lung des Zugangs nach Absatz 1 umfas­sen auch die auto­ma­ti­sche kurz­zei­ti­ge Zwi­schen­spei­che­rung der über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen, soweit dies nur zur Durch­füh­rung der Über­mitt­lung im Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz geschieht und die Infor­ma­tio­nen nicht län­ger gespei­chert wer­den, als es für die Über­mitt­lung übli­cher­wei­se erfor­der­lich ist.

(3) Die­ser Arti­kel lässt die Mög­lich­keit unbe­rührt, dass eine Justiz- oder Ver­wal­tungs­be­hör­de nach dem Rechts­sy­stem eines Mit­glied­staats vom Dien­ste­an­bie­ter ver­langt, eine Zuwi­der­hand­lung abzu­stel­len oder zu verhindern.

Arti­kel 5 „Caching“

(1) Bei der Durch­füh­rung eines Dien­stes der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft, der dar­in besteht, von einem Nut­zer bereit­ge­stell­te Infor­ma­tio­nen in einem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz zu über­mit­teln, haf­tet der Dien­ste­an­bie­ter nicht für die auto­ma­ti­sche, zeit­lich begrenz­te Zwi­schen­spei­che­rung, die dem allei­ni­gen Zweck dient, die Über­mitt­lung der Infor­ma­ti­on an ande­re Nut­zer auf deren Anfra­ge effi­zi­en­ter oder siche­rer zu gestal­ten, sofern sei­tens des Anbie­ters fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

a) er ver­än­dert die Infor­ma­tio­nen nicht,

b) er beach­tet die Bedin­gun­gen für den Zugang zu den Informationen,

c) er beach­tet die Regeln für die Aktua­li­sie­rung der Infor­ma­tio­nen, die weit­hin in der Bran­che aner­kannt und ver­wen­det werden,

d) er beein­träch­tigt die zuläs­si­ge Anwen­dung von Tech­no­lo­gien zur Samm­lung von Daten über die Nut­zung der Infor­ma­tio­nen, die weit­hin in der Bran­che aner­kannt und ver­wen­det wer­den, nicht und

e) er han­delt zügig, um von ihm gespei­cher­te Infor­ma­tio­nen zu ent­fer­nen oder den Zugang zu ihnen zu sper­ren, sobald er tat­säch­li­che Kennt­nis davon erhält, dass die Infor­ma­tio­nen am ursprüng­li­chen Aus­gangs­ort der Über­mitt­lung aus dem Netz ent­fernt wur­den oder der Zugang zu ihnen gesperrt wur­de oder eine Justiz- oder Ver­wal­tungs­be­hör­de die Ent­fer­nung oder Sper­rung ange­ord­net hat.

(2) Die­ser Arti­kel lässt die Mög­lich­keit unbe­rührt, dass eine Justiz- oder Ver­wal­tungs­be­hör­de nach dem Rechts­sy­stem eines Mit­glied­staats vom Dien­ste­an­bie­ter ver­langt, eine Zuwi­der­hand­lung abzu­stel­len oder zu verhindern.

Arti­kel 6 Hosting

(1) Bei der Durch­füh­rung eines Dien­stes der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft, der in der Spei­che­rung der von einem Nut­zer bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen besteht, haf­tet der Dien­ste­an­bie­ter nicht für die im Auf­trag eines Nut­zers gespei­cher­ten Infor­ma­tio­nen, sofern er

a) kei­ne tat­säch­li­che Kennt­nis von einer rechts­wid­ri­gen Tätig­keit oder rechts­wid­ri­gen Inhal­ten hat und sich in Bezug auf Scha­den­er­satz­an­sprü­che auch kei­ner Tat­sa­chen oder Umstän­de bewusst ist, aus denen eine rechts­wid­ri­ge Tätig­keit oder rechts­wid­ri­ge Inhal­te offen­sicht­lich her­vor­geht, oder

b) sobald er die­se Kennt­nis oder die­ses Bewusst­sein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechts­wid­ri­gen Inhal­ten zu sper­ren oder die­se zu entfernen.

(2) Absatz 1 fin­det kei­ne Anwen­dung, wenn der Nut­zer dem Dien­ste­an­bie­ter unter­steht oder von ihm beauf­sich­tigt wird.

(3) Absatz 1 fin­det kei­ne Anwen­dung auf die ver­brau­cher­schutz­recht­li­che Haf­tung von Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern das Abschlie­ßen von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, wenn die Online-Platt­form die spe­zi­fi­schen Ein­zel­in­for­ma­tio­nen dazu dar­stellt oder die betref­fen­de Ein­zel­trans­ak­ti­on ander­wei­tig in einer Wei­se ermög­licht, bei der ein durch­schnitt­li­cher Ver­brau­cher davon aus­ge­hen kann, dass die Infor­ma­ti­on oder das Pro­dukt oder die Dienst­lei­stung, die bzw. das Gegen­stand der Trans­ak­ti­on ist, ent­we­der von der Online-Platt­form selbst oder von einem ihrer Auf­sicht unter­ste­hen­den Nut­zer bereit­ge­stellt wird.

(4) Die­ser Arti­kel lässt die Mög­lich­keit unbe­rührt, dass eine Justiz- oder Ver­wal­tungs­be­hör­de nach dem Rechts­sy­stem eines Mit­glied­staats vom Dien­ste­an­bie­ter ver­langt, eine Zuwi­der­hand­lung abzu­stel­len oder zu verhindern.

Arti­kel 7 Frei­wil­li­ge Unter­su­chun­gen auf Eigen­in­itia­ti­ve und Ein­hal­tung der Rechtsvorschriften

Die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten kom­men für die in den Arti­keln 4, 5 und 6 genann­ten Haf­tungs­aus­schlüs­se auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigen­in­itia­ti­ve nach Treu und Glau­ben und sorg­fäl­tig frei­wil­li­ge Unter­su­chun­gen durch­füh­ren oder ande­re Maß­nah­men zur Erken­nung, Fest­stel­lung und Ent­fer­nung rechts­wid­ri­ger Inhal­te oder zur Sper­rung des Zugangs zu rechts­wid­ri­gen Inhal­ten tref­fen oder die erfor­der­li­chen Maß­nah­men ergrei­fen, um den Anfor­de­run­gen des Uni­ons­rechts und des natio­na­len Rechts im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht und ins­be­son­de­re den Anfor­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung nachzukommen.

Arti­kel 8 Kei­ne all­ge­mei­ne Ver­pflich­tung zur Über­wa­chung oder akti­ven Nachforschung

Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten wird kei­ne all­ge­mei­ne Ver­pflich­tung auf­er­legt, die von ihnen über­mit­tel­ten oder gespei­cher­ten Infor­ma­tio­nen zu über­wa­chen oder aktiv nach Umstän­den zu for­schen, die auf eine rechts­wid­ri­ge Tätig­keit hindeuten.

Arti­kel 9 Anord­nun­gen zum Vor­ge­hen gegen rechts­wid­ri­ge Inhalte

(1) Nach Ein­gang einer Anord­nung zum Vor­ge­hen gegen einen oder meh­re­re bestimm­te rechts­wid­ri­ge Inhal­te, die von den zustän­di­gen natio­na­len Justiz- oder Ver­wal­tungs­be­hör­den auf der Grund­la­ge des gel­ten­den Uni­ons­rechts oder des natio­na­len Rechts im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht erlas­sen wur­de, infor­mie­ren die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten der eine Anord­nung erlas­sen­den Behör­de oder einer ande­ren in der Anord­nung genann­ten Behör­de unver­züg­lich über die Aus­füh­rung der Anord­nung, und geben an, ob und wann sie die Anord­nung aus­ge­führt haben.

(2) Die Mit­glied­staa­ten sor­gen dafür, dass eine in Absatz 1 genann­te Anord­nung bei der Über­mitt­lung an den Dien­ste­an­bie­ter min­de­stens die fol­gen­den Bedin­gun­gen erfüllt:

a) die­se Anord­nung ent­hält Folgendes:

i) eine Anga­be der Rechts­grund­la­ge nach Maß­ga­be des Uni­ons­rechts oder des natio­na­len Rechts für die Anordnung,

ii) eine Begrün­dung, war­um es sich bei den Infor­ma­tio­nen um rechts­wid­ri­ge Inhal­te han­delt, mit Bezug­nah­me auf eine oder meh­re­re beson­de­re Bestim­mun­gen des Uni­ons­rechts oder des natio­na­len Rechts im Ein­klang mit dem Unionsrecht,

iii) Infor­ma­tio­nen zur Iden­ti­fi­zie­rung der anord­nen­den Behörde,

iv) kla­re Anga­ben, anhand deren der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten die betref­fen­den rechts­wid­ri­gen Inhal­te ermit­teln und aus­fin­dig machen kann, bei­spiels­wei­se eine oder meh­re­re prä­zi­se URL-Adres­sen, und, soweit erfor­der­lich, wei­te­re Angaben,

v) Anga­ben über Rechts­be­helfs­me­cha­nis­men, die dem Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten und dem Nut­zer, der den Inhalt bereit­ge­stellt hat, zur Ver­fü­gung stehen,

vi) unter Umstän­den Anga­ben dazu, wel­che Behör­de über die Aus­füh­rung der Anord­nung zu infor­mie­ren ist;

b) der räum­li­che Gel­tungs­be­reich die­ser Anord­nung ist auf der Grund­la­ge der gel­ten­den Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts und des natio­na­len Rechts, ein­schließ­lich der Char­ta, und, falls anwend­bar, der all­ge­mei­nen Grund­sät­ze des Völ­ker­rechts auf das zur Errei­chung ihres Ziels unbe­dingt erfor­der­li­che Maß beschränkt;

c) die­se Anord­nung wird in einer der vom Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten gemäß Arti­kel 11 Absatz 3 ange­ge­be­nen Spra­chen oder in einer ande­ren Amts­spra­che der Mit­glied­staa­ten, auf die sich die die Anord­nung erlas­sen­de Behör­de und die­ser Anbie­ter geei­nigt haben, über­mit­telt und an die von die­sem Anbie­ter gemäß Arti­kel 11 benann­te elek­tro­ni­sche Kon­takt­stel­le geschickt; ist die Anord­nung nicht in der vom Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten ange­ge­be­nen Spra­che oder in einer ande­ren bila­te­ral ver­ein­bar­ten Spra­che abge­fasst, so kann die Anord­nung in der Spra­che der erlas­sen­den Behör­de über­mit­telt wer­den, sofern ihr zumin­dest eine Über­set­zung der unter den Buch­sta­ben a und b die­ses Absat­zes genann­ten Ele­men­te in eine sol­che ange­ge­be­ne oder bila­te­ral ver­ein­bar­te Spra­che bei­gefügt ist.

(3) Die die Anord­nung erlas­sen­de Behör­de oder die unter Umstän­den dar­in ange­ge­be­ne Behör­de über­mit­telt sie zusam­men mit jeg­li­chen vom Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten erhal­te­nen Anga­ben über die Aus­füh­rung die­ser Anord­nung dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste im Mit­glied­staat der erlas­sen­den Behörde.

(4) Nach Erhalt der Anord­nung von der Justiz- oder Ver­wal­tungs­be­hör­de über­mit­telt der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste des betrof­fe­nen Mit­glied­staats allen ande­ren Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste unver­züg­lich über das nach Arti­kel 85 ein­ge­rich­te­te System eine Kopie der in Absatz 1 genann­ten Anordnung.

(5) Spä­te­stens zum Zeit­punkt der Befol­gung der Anord­nung oder gege­be­nen­falls zu dem Zeit­punkt, den die erlas­sen­de Behör­de in ihrer Anord­nung ange­ge­ben hat, infor­mie­ren Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten den betrof­fe­nen Nut­zer über die erhal­te­ne Anord­nung und deren Aus­füh­rung. Die­se Unter­rich­tung des Nut­zers umfasst eine Begrün­dung, die exi­stie­ren­den Rechts­be­helfs­mög­lich­kei­ten und eine Beschrei­bung des räum­li­chen Gel­tungs­be­reichs der Anord­nung gemäß Absatz 2.

(6) Die in die­sem Arti­kel fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen und Anfor­de­run­gen las­sen das natio­na­le Zivil- und Straf­pro­zess­recht unberührt.

Arti­kel 10 Auskunftsanordnungen

(1) Nach Ein­gang einer Aus­kunfts­an­ord­nung in Bezug auf bestimm­te Infor­ma­tio­nen über einen oder meh­re­re bestimm­te ein­zel­ne Nut­zer, die von den zustän­di­gen natio­na­len Justiz- oder Ver­wal­tungs­be­hör­den auf der Grund­la­ge des gel­ten­den Uni­ons­rechts oder des natio­na­len Rechts im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht erlas­sen wur­de, infor­mie­ren die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten der erlas­sen­den Behör­de oder einer ande­ren in der Anord­nung genann­ten Behör­de unver­züg­lich über den Erhalt der Anord­nung und die Aus­füh­rung der Anord­nung, und geben an, ob und wann sie die Anord­nung aus­ge­führt haben.

(2) Die Mit­glied­staa­ten sor­gen dafür, dass eine in Absatz 1 genann­te Anord­nun­gen bei der Über­mitt­lung an den Dien­ste­an­bie­ter min­de­stens die fol­gen­den Bedin­gun­gen erfüllt:

a) die­se Anord­nung ent­hält Folgendes:

i) eine Anga­be der Rechts­grund­la­ge nach Maß­ga­be des Uni­ons­rechts oder des natio­na­len Rechts für die Anordnung;

ii) Infor­ma­tio­nen zur Iden­ti­fi­zie­rung der erlas­sen­den Behörde;

iii) kla­re Anga­ben, anhand deren der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten den bzw. die bestimm­ten Emp­fän­ger ermit­teln kön­nen, zu dem Infor­ma­tio­nen ange­for­dert wer­den, etwa einen oder meh­re­re Kon­to­na­men oder ein­deu­ti­ge Kennungen;

iv) eine Begrün­dung, wozu die Infor­ma­tio­nen benö­tigt wer­den und war­um die Aus­kunfts­an­ord­nung erfor­der­lich und ver­hält­nis­mä­ßig ist, um fest­zu­stel­len, ob die Nut­zer des Ver­mitt­lungs­dien­stes das gel­ten­de Uni­ons­recht oder natio­na­le Recht im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht ein­hal­ten, es sei denn, eine sol­che Begrün­dung kann aus Grün­den der Ver­hü­tung, Ermitt­lung, Erken­nung und Ver­fol­gung von Straf­ta­ten nicht gege­ben werden;

v) Anga­ben über Rechts­be­helfs­me­cha­nis­men, die dem Dien­ste­an­bie­ter und den betref­fen­den Nut­zern zur Ver­fü­gung stehen;

vi) unter Umstän­den Anga­ben dazu, wel­che Behör­de über die Aus­füh­rung der Anord­nung zu infor­mie­ren ist;

b) die­se Anord­nung ver­pflich­tet den Dien­ste­an­bie­ter nur zur Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen, die er ohne­hin bereits für die Zwecke der Erbrin­gung des Dien­stes erfasst hat und die sei­ner Ver­fü­gungs­ge­walt unterliegen;

c) die­se Anord­nung wird in einer der vom Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten gemäß Arti­kel 11 Absatz 3 ange­ge­be­nen Spra­chen oder in einer ande­ren Amts­spra­che der Mit­glied­staa­ten, auf die sich die die Anord­nung erlas­sen­de Behör­de und der Dien­ste­an­bie­ter geei­nigt haben, über­mit­telt und an die vom Anbie­ter gemäß Arti­kel 11 benann­te elek­tro­ni­sche Kon­takt­stel­le geschickt. Ist die Anord­nung nicht in der vom Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten ange­ge­be­nen Spra­che oder in einer ande­ren bila­te­ral ver­ein­bar­ten Spra­che abge­fasst, so kann die Anord­nung in der Spra­che der erlas­sen­den Behör­de über­mit­telt wer­den, sofern ihr zumin­dest eine Über­set­zung der unter den Buch­sta­ben a und b die­ses Absat­zes genann­ten Ele­men­te in eine sol­che ange­ge­be­ne oder bila­te­ral ver­ein­bar­te Spra­che bei­gefügt ist.

(3) Die die Anord­nung erlas­sen­de Behör­de oder die unter Umstän­den dar­in ange­ge­be­ne Behör­de über­mit­telt sie dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste im Mit­glied­staat der erlas­sen­den Behör­de zusam­men mit den vom Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten erhal­te­nen Anga­ben über die Aus­füh­rung die­ser Anordnung.

(4) Nach Erhalt der Anord­nung von der Justiz- oder Ver­wal­tungs­be­hör­de über­mit­telt der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste des betrof­fe­nen Mit­glied­staats allen Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste unver­züg­lich über das nach Arti­kel 85 ein­ge­rich­te­te System eine Kopie der in Absatz 1 genann­ten Anordnung.

(5) Spä­te­stens zum Zeit­punkt der Befol­gung der Anord­nung oder gege­be­nen­falls zu dem Zeit­punkt, den die erlas­sen­de Behör­de in ihrer Anord­nung ange­ge­ben hat infor­mie­ren Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten den betref­fen­den Nut­zer über den Erhalt der Anord­nung und über deren Aus­füh­rung. Die­se Unter­rich­tung des Nut­zers umfasst eine Begrün­dung und die exi­stie­ren­den Rechts­be­helfs­mög­lich­kei­ten gemäß Absatz 2.

(6) Die in die­sem Arti­kel fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen und Anfor­de­run­gen las­sen das natio­na­le Zivil- und Straf­pro­zess­recht unberührt.

KAPITEL III SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD

ABSCHNITT 1 Bestim­mun­gen für alle Anbie­ter von Vermittlungsdiensten\

Arti­kel 11 Kon­takt­stel­len für die Behör­den der Mit­glied­staa­ten, die Kom­mis­si­on und den Vorstand

(1) Die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten benen­nen eine zen­tra­le Kon­takt­stel­le, damit sie auf elek­tro­ni­schem Wege unmit­tel­bar mit den Behör­den der Mit­glied­staa­ten, der Kom­mis­si­on und dem in Arti­kel 61 genann­ten Gre­mi­um in Bezug auf die Anwen­dung die­ser Ver­ord­nung kom­mu­ni­zie­ren können.

(2) Die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten ver­öf­fent­li­chen die Infor­ma­tio­nen, die nötig sind, um ihre zen­tra­le Kon­takt­stel­le leicht zu ermit­teln und mit ihr zu kom­mu­ni­zie­ren. Die­se Infor­ma­tio­nen müs­sen leicht zugäng­lich sein und stets auf dem aktu­el­len Stand gehal­ten werden.

(3) In den in Absatz 2 genann­ten Infor­ma­tio­nen machen die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten Anga­ben zu der bzw. den Amts­spra­chen der Mit­glied­staa­ten, die – zusätz­lich zu einer Spra­che, die von mög­lichst vie­len Uni­ons­bür­ge­rin­nen und Uni­ons­bür­gern ver­stan­den wird – zur Kom­mu­ni­ka­ti­on mit ihrer Kon­takt­stel­le ver­wen­det wer­den kön­nen und zu denen min­de­stens eine der Amts­spra­chen des Mit­glied­staats gehö­ren muss, in dem der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten sei­ne Haupt­nie­der­las­sung hat oder in dem sein gesetz­li­cher Ver­tre­ter ansäs­sig oder nie­der­ge­las­sen ist.

Arti­kel 12 Kon­takt­stel­len für Nut­zer der Dienste

(1) Die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten benen­nen eine zen­tra­le Kon­takt­stel­le, die es den Nut­zern ermög­licht, direkt und schnell mit ihnen zu kom­mu­ni­zie­ren, und zwar auf elek­tro­ni­schem Wege und in einer benut­zer­freund­li­chen Wei­se, indem sie den Nut­zern auch die Wahl des Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tels über­las­sen, das nicht aus­schließ­lich auf auto­ma­ti­sier­ten Instru­men­ten beru­hen darf.

(2) Zusätz­lich zu den Ver­pflich­tun­gen nach der Richt­li­nie 2000/31/EG ver­öf­fent­li­chen die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten die Infor­ma­tio­nen, die erfor­der­lich sind, damit die Nut­zer die zen­tra­len Kon­takt­stel­len der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten leicht ermit­teln und mit ihnen kom­mu­ni­zie­ren kön­nen. Die­se Infor­ma­tio­nen müs­sen leicht zugäng­lich sein und stets auf dem aktu­el­len Stand gehal­ten werden.

Arti­kel 13 Gesetz­li­cher Vertreter

(1) Die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten, die kei­ne Nie­der­las­sung in der Uni­on haben, aber Dienst­lei­stun­gen in der Uni­on anbie­ten, benen­nen schrift­lich eine juri­sti­sche oder natür­li­che Per­son, die in einem der Mit­glied­staa­ten, in denen sie ihre Dien­ste anbie­ten, als ihr gesetz­li­cher Ver­tre­ter fungiert.

(2) Die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten bevoll­mäch­ti­gen ihre gesetz­li­chen Ver­tre­ter, sodass die­se zusätz­lich oder anstel­le der Dien­ste­an­bie­ter von den zustän­di­gen Behör­den der Mit­glied­staa­ten, der Kom­mis­si­on und dem Gre­mi­um zu allen Fra­gen in Anspruch genom­men wer­den kön­nen, die für die Ent­ge­gen­nah­me, Ein­hal­tung und Durch­set­zung von Beschlüs­sen im Zusam­men­hang mit die­ser Ver­ord­nung erfor­der­lich sind. Die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten stat­ten ihren gesetz­li­chen Ver­tre­ter mit den not­wen­di­gen Befug­nis­sen und hin­rei­chen­den Res­sour­cen aus, damit er wirk­sam und zeit­nah mit den zustän­di­gen Behör­den der Mit­glied­staa­ten, der Kom­mis­si­on und dem Gre­mi­um zusam­men­ar­bei­ten und den Beschlüs­sen nach­kom­men kann.

(3) Es ist mög­lich, den benann­ten gesetz­li­chen Ver­tre­ter für Ver­stö­ße gegen Pflich­ten aus die­ser Ver­ord­nung haft­bar zu machen; die Haf­tung und die recht­li­chen Schrit­te, die gegen den Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten ein­ge­lei­tet wer­den kön­nen, blei­ben hier­von unberührt.

(4) Die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten mel­den dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste in dem Mit­glied­staat, in dem ihr gesetz­li­cher Ver­tre­ter ansäs­sig oder nie­der­ge­las­sen ist, den Namen, die Post­an­schrift, die E‑Mail-Adres­se und die Tele­fon­num­mer ihres gesetz­li­chen Ver­tre­ters. Sie sor­gen dafür, dass die­se Anga­ben öffent­lich ver­füg­bar, leicht zugäng­lich, rich­tig und stets aktu­ell sind.

(5) Die Benen­nung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters in der Uni­on gemäß Absatz 1 gilt nicht als Nie­der­las­sung in der Union.

Arti­kel 14 All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

(1) Die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten machen in ihren all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen Anga­ben zu etwa­igen Beschrän­kun­gen in Bezug auf die von den Nut­zern bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen, die sie im Zusam­men­hang mit der Nut­zung ihres Dien­stes auf­er­le­gen. Die­se Anga­ben ent­hal­ten Anga­ben zu allen Leit­li­ni­en, Ver­fah­ren, Maß­nah­men und Werk­zeu­ge, die zur Mode­ra­ti­on von Inhal­ten ein­ge­setzt wer­den, ein­schließ­lich der algo­rith­mi­schen Ent­schei­dungs­fin­dung und der mensch­li­chen Über­prü­fung, sowie zu den Ver­fah­rens­re­geln für ihr inter­nes Beschwer­de­ma­nage­ment­sy­stem. Sie wer­den in kla­rer, ein­fa­cher, ver­ständ­li­cher, benut­zer­freund­li­cher und ein­deu­ti­ger Spra­che abge­fasst und in leicht zugäng­li­cher und maschi­nen­les­ba­rer Form öffent­lich zur Ver­fü­gung gestellt.

(2) Die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten infor­mie­ren die Nut­zer über etwa­ige wesent­li­che Ände­run­gen der all­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen.

(3) Rich­tet sich ein Ver­mitt­lungs­dienst in erster Linie an Min­der­jäh­ri­ge oder wird er über­wie­gend von Min­der­jäh­ri­gen genutzt, so erläu­tert der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten die Bedin­gun­gen und jeg­li­che Ein­schrän­kun­gen für die Nut­zung des Dien­stes so, dass Min­der­jäh­ri­ge sie ver­ste­hen können.

(4) Die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten gehen bei der Anwen­dung und Durch­set­zung der in Absatz 1 genann­ten Beschrän­kun­gen sorg­fäl­tig, objek­tiv und ver­hält­nis­mä­ßig vor und berück­sich­ti­gen dabei die Rech­te und berech­tig­ten Inter­es­sen aller Betei­lig­ten sowie die Grund­rech­te der Nut­zer, die in der Char­ta ver­an­kert sind, etwa das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung, die Frei­heit und den Plu­ra­lis­mus der Medi­en und ande­re Grund­rech­te und ‑frei­hei­ten.

(5) Die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Such­ma­schi­nen stel­len den Nut­zern eine kom­pak­te, leicht zugäng­li­che und maschi­nen­les­ba­re Zusam­men­fas­sung der all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ein­schließ­lich der ver­füg­ba­ren Rechts­be­hel­fe und Rechts­be­helfs­me­cha­nis­men in kla­rer und ein­deu­ti­ger Spra­che zur Verfügung.

(6) Sehr gro­ße Online-Platt­for­men und sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen im Sin­ne von Arti­kel 33 ver­öf­fent­li­chen ihre all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen in den Amts­spra­chen aller Mit­glied­staa­ten, in denen sie ihre Dien­ste anbieten.

Arti­kel 15 Trans­pa­renz­be­richts­pflich­ten der Anbie­ter von Vermittlungsdiensten

(1) Die Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten stel­len min­de­stens ein­mal jähr­lich in einem maschi­nen­les­ba­ren For­mat und auf leicht zugäng­li­che Art und Wei­se kla­re, leicht ver­ständ­li­che Berich­te über die die von ihnen in dem betref­fen­den Zeit­raum durch­ge­führ­te Mode­ra­ti­on von Inhal­ten öffent­lich zur Ver­fü­gung. Die­se Berich­te ent­hal­ten – soweit zutref­fend – ins­be­son­de­re fol­gen­de Angaben:

a) bei Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten die Anzahl der von Behör­den der Mit­glied­staa­ten erhal­te­nen Anord­nun­gen ein­schließ­lich der gemäß den Arti­keln 9 und 10 erlas­se­nen Anord­nun­gen, auf­ge­schlüs­selt nach der Art der betrof­fe­nen rechts­wid­ri­gen Inhal­te, dem die Anord­nung erlas­sen­den Mit­glied­staat und der Medi­an­zeit, die benö­tigt wur­de, um die die Anord­nung erlas­sen­de Behör­de bzw. die ande­ren in der Anord­nung ange­ge­be­nen Behör­den über den Ein­gang der Anord­nung zu unter­rich­ten und der Anord­nung nachzukommen;

b) bei Hosting­dien­ste­an­bie­tern die Anzahl der nach Arti­kel 16 gemach­ten Mel­dun­gen, auf­ge­schlüs­selt nach der Art der betrof­fe­nen mut­maß­lich rechts­wid­ri­gen Inhal­te, die Anzahl der durch ver­trau­ens­wür­di­ge Hin­weis­ge­ber über­mit­tel­ten Mel­dun­gen, alle auf­grund der Mel­dun­gen ergrif­fe­nen Maß­nah­men, unter­schie­den danach, ob dies auf gesetz­li­cher Grund­la­ge oder gemäß den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Anbie­ters erfolgt ist, die Anzahl der aus­schließ­lich auto­ma­tisch ver­ar­bei­te­ten Mel­dun­gen und die Medi­an­dau­er bis zur Ergrei­fung der Maßnahmen;

c) bei Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten aus­sa­ge­kräf­ti­ge und ver­ständ­li­che Infor­ma­tio­nen über die auf Eigen­in­itia­ti­ve des Anbie­ters durch­ge­führ­te Mode­ra­ti­on von Inhal­ten ein­schließ­lich der Nut­zung auto­ma­ti­sier­ter Werk­zeu­ge, der Maß­nah­men zur Schu­lung und Unter­stüt­zung der für die Mode­ra­ti­on von Inhal­ten zustän­di­gen Per­so­nen, der Anzahl und Art der ergrif­fe­nen Maß­nah­men, die sich auf die Ver­füg­bar­keit, Erkenn­bar­keit und Zugäng­lich­keit der von den Nut­zern bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen aus­wir­ken, und der Fähig­keit der Nut­zer, sol­che Infor­ma­tio­nen über den Dienst bereit­zu­stel­len, und ande­rer ent­spre­chen­der Beschrän­kun­gen des Dien­stes; die gemel­de­ten Infor­ma­tio­nen wer­den nach der Art der rechts­wid­ri­gen Inhal­te oder des Ver­sto­ßes gegen die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Dien­ste­an­bie­ters, nach der zur Auf­spü­rung ver­wen­de­ten Metho­de und der Art der ange­wen­de­ten Beschrän­kung aufgeschlüsselt;

d) bei Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten die Anzahl der Beschwer­den, die gemäß den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Anbie­ters über die inter­nen Beschwer­de­ma­nage­ment­sy­ste­me und dar­über hin­aus – bei Anbie­tern von Online-Platt­for­men – gemäß Arti­kel 20 ein­ge­gan­gen sind, die Grund­la­ge die­ser Beschwer­den, die zu die­sen Beschwer­den getrof­fe­nen Ent­schei­dun­gen, die bis zur Ent­schei­dung benö­tig­te Medi­an­dau­er und die Anzahl der Fäl­le, in denen die­se Ent­schei­dun­gen rück­gän­gig gemacht wurden.

e) die etwa­ige Ver­wen­dung auto­ma­ti­sier­ter Mit­tel zur Mode­ra­ti­on von Inhal­ten, mit einer qua­li­ta­ti­ven Beschrei­bung, mit Anga­be der genau­en Zwecke, mit Indi­ka­to­ren für die Genau­ig­keit und mit der mög­li­chen Feh­ler­quo­te der bei der Erfül­lung die­ser Zwecke ver­wen­de­ten auto­ma­ti­sier­ten Mit­tel und mit ange­wand­ten Schutzvorkehrungen.

(2) Absatz 1 des vor­lie­gen­den Arti­kels gilt nicht für Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten, bei denen es sich um Kleinst- oder Klein­un­ter­neh­men gemäß der Emp­feh­lung 2003/361/EG han­delt und die nicht als sehr gro­ße Online-Platt­form im Sin­ne von Arti­kel 33 die­ser Ver­ord­nung gelten.

(3) Die Kom­mis­si­on kann Durch­füh­rungs­rechts­ak­te erlas­sen, in denen sie Vor­la­gen für Form, Inhalt und son­sti­ge Ein­zel­hei­ten der Berich­te nach Absatz 1 des vor­lie­gen­den Arti­kels ein­schließ­lich har­mo­ni­sier­ter Berichts­zeit­räu­me fest­legt. Die­se Durch­füh­rungs­rechts­ak­te wer­den gemäß dem in Arti­kel 88 genann­ten Bera­tungs­ver­fah­ren erlassen.

ABSCHNITT 2 Zusätz­li­che Bestim­mun­gen für Hosting­dien­ste­an­bie­ter, ein­schließ­lich Online-Plattformen\

Arti­kel 16 Mel­de- und Abhilfeverfahren

(1) Die Hosting­dien­ste­an­bie­ter rich­ten Ver­fah­ren ein, nach denen Per­so­nen oder Ein­rich­tun­gen ihnen das Vor­han­den­sein von Ein­zel­in­for­ma­tio­nen in ihren Dien­sten mel­den kön­nen, die die betref­fen­de Per­son oder Ein­rich­tung als rechts­wid­ri­ge Inhal­te ansieht. Die­se Ver­fah­ren müs­sen leicht zugäng­lich und benut­zer­freund­lich sein und eine Über­mitt­lung von Mel­dun­gen aus­schließ­lich auf elek­tro­ni­schem Weg ermöglichen.

(2) Mit den in Absatz 1 genann­ten Ver­fah­ren muss das Über­mit­teln hin­rei­chend genau­er und ange­mes­sen begrün­de­ter Mel­dun­gen erleich­tert wer­den. Dazu ergrei­fen die Hosting­dien­ste­an­bie­ter die erfor­der­li­chen Maß­nah­men, um die Über­mitt­lung von Mel­dun­gen zu ermög­li­chen und zu erleich­tern, die alle fol­gen­den Ele­men­te enthalten:

a) eine hin­rei­chend begrün­de­te Erläu­te­rung, war­um die betref­fen­de Per­son oder Ein­rich­tung die frag­li­chen Infor­ma­tio­nen als rechts­wid­ri­ge Inhal­te ansieht;

b) eine ein­deu­ti­ge Anga­be des genau­en elek­tro­ni­schen Spei­cher­orts die­ser Infor­ma­tio­nen, etwa die prä­zi­se URL-Adres­se bzw. die prä­zi­sen URL-Adres­sen, oder, soweit erfor­der­lich, wei­te­re, hin­sicht­lich der Art der Inhal­te und der kon­kre­ten Art des Hosting­dien­stes zweck­dien­li­che Anga­ben zur Ermitt­lung der rechts­wid­ri­gen Inhalte;

c) den Namen und die E‑Mail-Adres­se der mel­den­den Per­son oder Ein­rich­tung, es sei denn, es han­delt sich um Infor­ma­tio­nen, bei denen davon aus­ge­gan­gen wird, dass sie eine in den Arti­keln 3 bis 7 der Richt­li­nie 2011/93/EU genann­te Straf­tat betreffen;

d) eine Erklä­rung dar­über, dass die mel­den­de Per­son oder Ein­rich­tung in gutem Glau­ben davon über­zeugt ist, dass die in der Mel­dung ent­hal­te­nen Anga­ben und Anfüh­run­gen rich­tig und voll­stän­dig sind.

(3) Die im vor­lie­gen­den Arti­kel genann­ten Mel­dun­gen bewir­ken, dass für die Zwecke des Arti­kels 6 von einer tat­säch­li­chen Kennt­nis oder einem Bewusst­sein in Bezug auf die betref­fen­de Ein­zel­in­for­ma­ti­on aus­ge­gan­gen wird, wenn sie es einem sorg­fäl­tig han­deln­den Anbie­ter von Hosting­dien­sten ermög­li­chen, ohne ein­ge­hen­de recht­li­che Prü­fung fest­zu­stel­len, dass die ein­schlä­gi­ge Tätig­keit oder Infor­ma­ti­on rechts­wid­rig ist.

(4) Ent­hält die Mel­dung die elek­tro­ni­sche Kon­takt­an­ga­be der mel­den­den Per­son oder Ein­rich­tung, so schickt der Hosting­dien­ste­an­bie­ter die­ser Per­son oder Ein­rich­tung unver­züg­lich eine Empfangsbestätigung.

(5) Fer­ner teilt der Anbie­ter der betref­fen­den Per­son oder Ein­rich­tung unver­züg­lich sei­ne Ent­schei­dung in Bezug auf die gemel­de­ten Infor­ma­tio­nen mit und weist dabei auf die mög­li­chen Rechts­be­hel­fe gegen die­se Ent­schei­dung hin.

(6) Die Hosting­dien­ste­an­bie­ter bear­bei­ten alle Mel­dun­gen, die sie im Rah­men der in Absatz 1 genann­ten Ver­fah­ren erhal­ten, und ent­schei­den zeit­nah, sorg­fäl­tig, frei von Will­kür und objek­tiv über die gemel­de­ten Infor­ma­tio­nen. Wenn sie zu die­ser Bear­bei­tung oder Ent­schei­dungs­fin­dung auto­ma­ti­sier­te Mit­tel ein­set­zen, machen sie in ihrer Mit­tei­lung nach Absatz 5 auch Anga­ben über den Ein­satz die­ser Mittel.

Arti­kel 17 Begründung

(1) Die Hosting­dien­ste­an­bie­ter legen allen betrof­fe­nen Nut­zern eine kla­re und spe­zi­fi­sche Begrün­dung für alle fol­gen­den Beschrän­kun­gen vor, die mit der Begrün­dung ver­hängt wer­den, dass es sich bei den vom Nut­zer bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen um rechts­wid­ri­ge Inhal­te han­delt oder die­se nicht mit ihren Nut­zungs­be­din­gun­gen ver­ein­bar sind:

a) etwa­ige Beschrän­kun­gen der Anzei­ge bestimm­ter Ein­zel­in­for­ma­tio­nen, die vom Nut­zer bereit­ge­stellt wer­den, ein­schließ­lich Ent­fer­nung von Inhal­ten, Sper­rung des Zugangs zu Inhal­ten oder Her­ab­stu­fung von Inhalten;

b) Aus­set­zung, Been­di­gung oder son­sti­ge Beschrän­kung von Geldzahlungen;

c) Aus­set­zung oder Been­di­gung der gesam­ten oder teil­wei­sen Bereit­stel­lung des Dienstes;

d) Aus­set­zung oder Schlie­ßung des Kon­tos des Nutzers.

(2) Absatz 1 fin­det nur Anwen­dung, wenn dem Anbie­ter die ein­schlä­gi­gen elek­tro­ni­schen Kon­takt­an­ga­ben bekannt sind. Er fin­det spä­te­stens ab dem Datum Anwen­dung, zu dem die Beschrän­kung ver­hängt wird, unge­ach­tet des­sen, war­um oder wie sie ver­hängt wurde.

Absatz 1 fin­det kei­ne Anwen­dung, wenn es sich um einen irre­füh­ren­den, umfang­rei­chen kom­mer­zi­el­len Inhalt handelt.

(3) Die in Absatz 1 genann­te Begrün­dung muss min­de­stens fol­gen­de Anga­ben enthalten:

a) Anga­ben dar­über, ob die Ent­schei­dung die Ent­fer­nung der Infor­ma­ti­on, die Sper­rung des Zugangs zu der Infor­ma­ti­on, die Her­ab­stu­fung der Infor­ma­ti­on oder die Ein­schrän­kung der Anzei­ge der Infor­ma­ti­on oder die Aus­set­zung oder Been­di­gung von Zah­lun­gen in Ver­bin­dung mit die­ser Infor­ma­ti­on betrifft oder mit der Ent­schei­dung ande­re in Absatz 1 genann­te Maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der Infor­ma­ti­on ver­hängt wer­den, und den etwa­igen räum­li­chen Gel­tungs­be­reich der Ent­schei­dung und die Dau­er ihrer Gültigkeit;

b) die Tat­sa­chen und Umstän­de, auf denen die Ent­schei­dung beruht, gege­be­nen­falls ein­schließ­lich Anga­ben dar­über, ob die Ent­schei­dung infol­ge einer nach Arti­kel 16 gemach­ten Mel­dung oder infol­ge frei­wil­li­ger Unter­su­chun­gen auf Eigen­in­itia­ti­ve getrof­fen wur­de sowie, falls unbe­dingt not­wen­dig, die Iden­ti­tät der mel­den­den Person;

c) gege­be­nen­falls Anga­ben dar­über, ob auto­ma­ti­sier­te Mit­tel zur Ent­schei­dungs­fin­dung ver­wen­det wur­den, ein­schließ­lich Anga­ben dar­über, ob die Ent­schei­dung in Bezug auf Inhal­te getrof­fen wur­de, die mit auto­ma­ti­sier­ten Mit­teln erkannt oder fest­ge­stellt wurden;

d) falls die Ent­schei­dung mut­maß­lich rechts­wid­ri­ge Inhal­te betrifft, einen Ver­weis auf die Rechts­grund­la­ge und Erläu­te­run­gen, war­um die Infor­ma­tio­nen auf die­ser Grund­la­ge als rechts­wid­ri­ge Inhal­te ange­se­hen werden;

e) falls die Ent­schei­dung auf der mut­maß­li­chen Unver­ein­bar­keit der Infor­ma­tio­nen mit den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Hosting­dien­ste­an­bie­ters beruht, einen Ver­weis auf die betref­fen­de ver­trag­li­che Bestim­mung und Erläu­te­run­gen, war­um die Infor­ma­tio­nen als damit unver­ein­bar ange­se­hen werden;

f) kla­re und benut­zer­freund­li­che Infor­ma­tio­nen über die dem Nut­zer gegen die Maß­nah­me zur Ver­fü­gung ste­hen­den Rechts­be­hel­fe, ins­be­son­de­re – je nach Sach­la­ge – inter­ne Beschwer­de­ma­nage­ment­ver­fah­ren, außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gung und gericht­li­che Rechtsmittel.

(4) Die von den Hosting­dien­ste­an­bie­tern nach die­sem Arti­kel über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen müs­sen klar und leicht ver­ständ­lich und so genau und spe­zi­fisch sein, wie dies unter den gege­be­nen Umstän­den nach ver­nünf­ti­gem Ermes­sen mög­lich ist. Die Infor­ma­tio­nen müs­sen ins­be­son­de­re so beschaf­fen sein, dass der betref­fen­de Nut­zer damit nach ver­nünf­ti­gem Ermes­sen in der Lage ist, die in Absatz 3 Buch­sta­be f genann­ten Rechts­be­hel­fe wirk­sam wahrzunehmen.

(5) Die­ser Arti­kel gilt nicht für in Arti­kel 9 genann­te Anordnungen.

Arti­kel 18 Mel­dung des Ver­dachts auf Straftaten

(1) Erhält ein Hosting­dien­ste­an­bie­ter Kennt­nis von Infor­ma­tio­nen, die den Ver­dacht begrün­den, dass eine Straf­tat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicher­heit einer Per­son oder von Per­so­nen dar­stellt, began­gen wur­de, began­gen wird oder began­gen wer­den könn­te, so teilt er sei­nen Ver­dacht unver­züg­lich den Straf­ver­fol­gungs- oder Justiz­be­hör­den des betref­fen­den Mit­glied­staats oder der betref­fen­den Mit­glied­staa­ten mit und stellt alle vor­lie­gen­den ein­schlä­gi­gen Infor­ma­tio­nen zur Verfügung.

(2) Kann der Hosting­dien­ste­an­bie­ter den betref­fen­den Mit­glied­staat nicht mit hin­rei­chen­der Gewiss­heit ermit­teln, so unter­rich­tet er die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den des Mit­glied­staats, in dem er nie­der­ge­las­sen ist oder in dem sein gesetz­li­cher Ver­tre­ter ansäs­sig oder nie­der­ge­las­sen ist, oder Euro­pol oder bei­de Stellen.

Für die Zwecke die­ses Arti­kels gilt als betref­fen­der Mit­glied­staat der Mit­glied­staat, in dem die Straf­tat began­gen wur­de, began­gen wird oder began­gen wer­den könn­te, oder der Mit­glied­staat, in dem der Ver­däch­ti­ge sei­nen Wohn­sitz oder Auf­ent­halts­ort hat, oder der Mit­glied­staat, in dem das Opfer sei­nen Wohn­sitz oder Auf­ent­halts­ort hat.

ABSCHNITT 3 Zusätz­li­che Bestim­mun­gen für Anbie­ter von Online-Plattformen\

Arti­kel 19 Aus­nah­me für Kleinst- und Kleinunternehmen

(1) Der vor­lie­gen­de Abschnitt gilt mit Aus­nah­me von Arti­kel 24 Absatz 3 nicht für Anbie­ter von Online-Platt­for­men, bei denen es sich um Kleinst- oder Klein­un­ter­neh­men gemäß der Emp­feh­lung 2003/361/EG handelt.

Wenn Unter­neh­men den Sta­tus eines Kleinst- oder Klein­un­ter­neh­mens gemäß der Emp­feh­lung 2003/361/EG ver­lie­ren, fin­det der vor­lie­gen­de Abschnitt mit Aus­nah­me von Arti­kel 24 Absatz 3 auch in den 12 Mona­ten nach dem Ver­lust die­ses Sta­tus gemäß Arti­kel 4 Absatz 2 der Emp­feh­lung kei­ne Anwen­dung auf Anbie­ter von Online-Platt­for­men, es sei denn, sie sind sehr gro­ße Online-Platt­for­men im Sin­ne des Arti­kels 33.

(2) Abwei­chend von Absatz 1 fin­det der vor­lie­gen­de Abschnitt Anwen­dung auf Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die im Sin­ne des Arti­kels 33 als sehr gro­ße Online-Platt­for­men ein­ge­stuft wur­den, unab­hän­gig davon, ob sie als Kleinst- oder Klein­un­ter­neh­men gelten.

Arti­kel 20 Inter­nes Beschwerdemanagementsystem

(1) Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men gewäh­ren den Nut­zern ein­schließ­lich mel­den­den Per­so­nen oder Ein­rich­tun­gen wäh­rend eines Zeit­raums von min­de­stens sechs Mona­ten nach einer Ent­schei­dung gemäß die­sem Absatz Zugang zu einem wirk­sa­men inter­nen Beschwer­de­ma­nage­ment­sy­stem, das eine elek­tro­ni­sche und kosten­lo­se Ein­rei­chung von Beschwer­den gegen die Ent­schei­dung des Anbie­ters einer Online-Platt­form nach Erhalt der Mel­dung oder gegen fol­gen­de Ent­schei­dun­gen des Anbie­ters einer Online-Platt­form ermög­licht, die damit begrün­det wor­den sind, dass die von den Nut­zern bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen rechts­wid­ri­ge Inhal­te dar­stel­len oder mit den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Platt­form unver­ein­bar sind:

a) Ent­schei­dun­gen, ob die Infor­ma­ti­on ent­fernt oder der Zugang dazu gesperrt oder die Anzei­ge der Infor­ma­ti­on beschränkt wird;

b) Ent­schei­dun­gen, ob die Erbrin­gung des Dien­stes gegen­über den Nut­zern voll­stän­dig oder teil­wei­se aus­ge­setzt oder been­det wird;

c) Ent­schei­dun­gen, ob das Kon­to des Nut­zers aus­ge­setzt oder geschlos­sen wird;

d) Ent­schei­dun­gen, ob Geld­zah­lun­gen im Zusam­men­hang mit von den Nut­zern bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen aus­ge­setzt, been­det oder die Fähig­keit der Nut­zer zu deren Mone­ta­ri­sie­rung ander­wei­tig ein­ge­schränkt werden.

(2) Der Tag, an dem der Nut­zer gemäß Arti­kel 16 Absatz 5 oder Arti­kel 17 von der Ent­schei­dung in Kennt­nis gesetzt wird, gilt als Beginn des in Absatz 1 des vor­lie­gen­den Arti­kels genann­ten Zeit­raums von min­de­stens sechs Monaten.

(3) Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men stel­len sicher, dass ihre inter­nen Beschwer­de­ma­nage­ment­sy­ste­me leicht zugäng­lich und benut­zer­freund­lich sind und die Ein­rei­chung hin­rei­chend prä­zi­ser und ange­mes­sen begrün­de­ter Beschwer­den ermög­li­chen und erleichtern.

(4) Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men bear­bei­ten Beschwer­den, die über ihr inter­nes Beschwer­de­ma­nage­ment­sy­stem ein­ge­reicht wer­den, zeit­nah, dis­kri­mi­nie­rungs­frei, sorg­fäl­tig und frei von Will­kür. Ent­hält eine Beschwer­de aus­rei­chen­de Grün­de für die Annah­me, dass die Ent­schei­dung, auf eine Mel­dung hin nicht tätig zu wer­den, unbe­grün­det ist oder dass die Infor­ma­tio­nen, auf die sich die Beschwer­de bezieht, weder rechts­wid­rig sind noch gegen die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ver­sto­ßen, oder ent­hält sie Infor­ma­tio­nen, aus denen her­vor­geht, dass das Ver­hal­ten des Beschwer­de­füh­rers kei­ne Aus­set­zung oder Kün­di­gung des Dien­stes oder Schlie­ßung des Kon­tos recht­fer­tigt, so macht der Anbie­ter der Online-Platt­form sei­ne in Absatz 1 genann­te Ent­schei­dung unver­züg­lich rückgängig.

(5) Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men tei­len den Beschwer­de­füh­rern unver­züg­lich ihre begrün­de­te Ent­schei­dung mit, die sie in Bezug auf die Infor­ma­tio­nen, auf die sich die Beschwer­de bezieht, getrof­fen haben, und wei­sen die Beschwer­de­füh­rer auf die Mög­lich­keit der außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gung gemäß Arti­kel 21 und auf ande­re ver­füg­ba­re Rechts­be­hel­fe hin.

(6) Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men stel­len sicher, dass die in Absatz 5 genann­ten Ent­schei­dun­gen unter der Auf­sicht ange­mes­sen qua­li­fi­zier­ten Per­so­nals und nicht allein mit auto­ma­ti­sier­ten Mit­teln getrof­fen werden.

Arti­kel 21 Außer­ge­richt­li­che Streitbeilegung

(1) Nut­zer, ein­schließ­lich mel­den­der Per­so­nen oder Ein­rich­tun­gen, die von den in Arti­kel 20 Absatz 1 genann­ten Ent­schei­dun­gen betrof­fen sind, haben das Recht, zur Bei­le­gung von Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit die­sen Ent­schei­dun­gen sowie mit Beschwer­den, die nicht mit den Mit­teln des in dem Arti­kel genann­ten inter­nen Beschwer­de­ma­nage­ment­sy­stems gelöst wur­den, eine gemäß Absatz 3 des vor­lie­gen­den Arti­kels zer­ti­fi­zier­te außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gungs­stel­le zu wählen.

Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men stel­len sicher, dass die Infor­ma­tio­nen über die in Unter­ab­satz 1 genann­te Mög­lich­keit der Nut­zer hin­sicht­lich des Zugangs zu einer außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gung in kla­rer und benut­zer­freund­li­cher Form auf ihrer Online-Schnitt­stel­le leicht zugäng­lich sind.

Unter­ab­satz 1 lässt das Recht des betrof­fe­nen Nut­zers unbe­rührt, im Ein­klang mit dem anwend­ba­ren Recht zur Bean­stan­dung der Ent­schei­dun­gen von Anbie­tern von Online-Platt­for­men jeder­zeit vor Gericht zu ziehen.

(2) Bei­de Par­tei­en arbei­ten nach Treu und Glau­ben mit der aus­ge­wähl­ten zer­ti­fi­zier­ten außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­le zusam­men, um die Strei­tig­keit beizulegen.

Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men kön­nen die Zusam­men­ar­beit mit einer sol­chen außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­le ver­wei­gern, wenn ein Streit bezüg­lich der­sel­ben Infor­ma­tio­nen und der­sel­ben Grün­de für die mut­maß­li­che Rechts­wid­rig­keit der Inhal­te oder ihre mut­maß­li­che Unver­ein­bar­keit mit den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen bereits bei­gelegt wurde.

Die zuge­las­se­ne außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gungs­stel­le ist nicht befugt, den Par­tei­en eine bin­den­de Streit­bei­le­gung aufzuerlegen.

(3) Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste des Mit­glied­staats, in dem die außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gungs­stel­le nie­der­ge­las­sen ist, lässt die­se Stel­le auf deren Antrag hin für einen Zeit­raum von höch­stens fünf Jah­ren, der ver­län­gert wer­den kann, zu, nach­dem die Stel­le nach­ge­wie­sen hat, dass sie alle fol­gen­den Bedin­gun­gen erfüllt:

a) sie ist unpar­tei­isch und unab­hän­gig, ein­schließ­lich finan­zi­ell unab­hän­gig, von Anbie­tern von Online-Platt­for­men und von Nut­zern der von die­sen Platt­for­men erbrach­ten Dien­ste und auch von den mel­den­den Per­so­nen oder Einrichtungen;

b) sie hat die erfor­der­li­che Sach­kennt­nis in Bezug auf Fra­gen, die sich in einem oder meh­re­ren bestimm­ten Berei­chen rechts­wid­ri­ger Inhal­te erge­ben, oder in Bezug auf die Anwen­dung und Durch­set­zung der all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen einer oder meh­re­rer Arten von Online-Platt­for­men, sodass die Stel­le einen wirk­sa­men Bei­trag zur Bei­le­gung einer Strei­tig­keit lei­sten kann;

c) ihre Mit­glie­der wer­den auf eine Wei­se ver­gü­tet, die nicht mit dem Ergeb­nis des Ver­fah­rens im Zusam­men­hang steht;

d) die ange­bo­te­ne außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gung ist über elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel leicht zugäng­lich, und es besteht die Mög­lich­keit, die Streit­bei­le­gung online ein­zu­lei­ten und die erfor­der­li­chen ein­schlä­gi­gen Doku­men­te online einzureichen;

e) sie ist in der Lage, Strei­tig­kei­ten rasch, effi­zi­ent und kosten­gün­stig in min­de­stens einer der Amts­spra­chen der Orga­ne der Uni­on beizulegen;

f) die ange­bo­te­ne außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gung erfolgt nach kla­ren und fai­ren Ver­fah­rens­re­geln, die leicht und öffent­lich zugäng­lich sind und die mit dem gel­ten­den Recht, ein­schließ­lich die­ses Arti­kels, ver­ein­bar sind.

Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste gibt fol­gen­des in der Zulas­sung an:

a) die beson­de­ren Ange­le­gen­hei­ten gemäß Unter­ab­satz 1 Buch­sta­be b, in denen die Stel­le Sach­kennt­nis besitzt, und

b) die Amts­spra­che bzw. die Amts­spra­chen der Orga­ne der Uni­on, in der bzw. denen die Stel­le in der Lage ist, Strei­tig­kei­ten gemäß Unter­ab­satz 1 Buch­sta­be e beizulegen.

(4) Die zuge­las­se­nen außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­len erstat­ten dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der sie zuge­las­sen hat, jähr­lich Bericht über ihre Tätig­keit und geben dabei zumin­dest die Zahl der bei ihnen ein­ge­gan­ge­nen Streit­fäl­le, die Infor­ma­tio­nen über die Ergeb­nis­se die­ser Streit­fäl­le, die durch­schnitt­li­che Dau­er der Streit­bei­le­gung und etwa­ige Män­gel oder Schwie­rig­kei­ten an. Auf Anfor­de­rung des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste ertei­len sie zusätz­li­che Auskünfte.

Die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste erstel­len alle zwei Jah­re einen Bericht über das Funk­tio­nie­ren der von ihnen zuge­las­se­nen außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­len. Die­ser Bericht umfasst insbesondere

a) eine Liste mit der Anzahl der bei den ein­zel­nen zuge­las­se­nen außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­len pro Jahr ein­ge­gan­ge­nen Streitfälle;

b) Anga­ben über die Ergeb­nis­se der bei ihnen ein­ge­gan­ge­nen Streit­fäl­le und über die durch­schnitt­li­che Dau­er der Streitbeilegung;

c) eine Dar­le­gung und Erläu­te­rung der etwa­igen syste­ma­ti­schen oder bran­chen­be­zo­ge­nen Män­gel oder Schwie­rig­kei­ten im Zusam­men­hang mit der Arbeits­wei­se die­ser Stellen;

d) eine Dar­le­gung der bewähr­ten Ver­fah­ren in Bezug auf die­se Arbeitsweise;

e) etwa­ige Emp­feh­lun­gen zur Ver­bes­se­rung die­ser Arbeitsweise.

Die zuge­las­se­nen außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­len stel­len den Par­tei­en inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist, spä­te­stens jedoch 90 Kalen­der­ta­ge nach Ein­gang der Beschwer­de, ihre Ent­schei­dun­gen zur Ver­fü­gung. Im Fall hoch­kom­ple­xer Streit­fäl­le kann die zuge­las­se­ne außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gungs­stel­le den Zeit­raum von 90 Kalen­der­ta­gen nach eige­nem Ermes­sen um einen wei­te­ren Zeit­raum ver­län­gern, der 90 Tage nicht über­schrei­ten darf, sodass sich die maxi­ma­le Gesamt­dau­er auf 180 Tage beläuft.

(5) Ent­schei­det die außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gungs­stel­le die Strei­tig­keit zugun­sten des Nut­zers, ein­schließ­lich der mel­den­den Per­son oder Ein­rich­tung, so trägt der Anbie­ter der Online-Platt­form sämt­li­che von der außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­le erho­be­nen Gebüh­ren und erstat­tet dem Nut­zer, ein­schließ­lich der Per­son oder Ein­rich­tung, alle son­sti­gen ange­mes­se­nen Kosten, die er bzw. sie im Zusam­men­hang mit der Streit­bei­le­gung gezahlt haben. Ent­schei­det die außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gungs­stel­le die Strei­tig­keit zugun­sten des Anbie­ters der Online-Platt­form, so ist der Nut­zer, ein­schließ­lich der mel­den­den Per­son oder Ein­rich­tung, nicht ver­pflich­tet, Gebüh­ren oder son­sti­ge Kosten zu erstat­ten, die der Anbie­ter der Online-Platt­form im Zusam­men­hang mit der Streit­bei­le­gung gezahlt hat oder noch zah­len muss, es sei denn, die außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gungs­stel­le gelangt zu der Erkennt­nis, dass der Nut­zer ein­deu­tig bös­wil­lig gehan­delt hat.

Die von der außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­le von den Anbie­tern von Online-Platt­for­men erho­be­nen Gebüh­ren müs­sen ange­mes­sen sein und dür­fen in kei­nem Fall die der Streit­bei­le­gungs­stel­le ent­stan­de­nen Kosten über­stei­gen. Für Nut­zer ist die Streit­bei­le­gung kosten­los oder für eine Schutz­ge­bühr ver­füg­bar sein.

Die zuge­las­se­nen außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­len geben dem Nut­zer, ein­schließ­lich der mel­den­den Per­so­nen oder Ein­rich­tun­gen, und dem Anbie­ter der Online-Platt­form die Gebüh­ren oder das zur Gebüh­ren­fest­set­zung ver­wen­de­te Ver­fah­ren vor der Ein­lei­tung der Streit­bei­le­gung bekannt.

(6) Die Mit­glied­staa­ten kön­nen für die Zwecke des Absat­zes 1 außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gungs­stel­len ein­rich­ten oder die Tätig­kei­ten eini­ger oder aller außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­len, die sie gemäß Absatz 3 zuge­las­sen haben, unterstützen.

Die Mit­glied­staa­ten stel­len sicher, dass ihre nach Unter­ab­satz 1 unter­nom­me­nen Hand­lun­gen ihre Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste nicht dar­in beein­träch­ti­gen, die betref­fen­den Stel­len gemäß Absatz 3 zuzulassen.

(7) Ein Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der eine außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gungs­stel­le zuge­las­sen hat, wider­ruft die­se Zulas­sung, wenn er infol­ge einer Unter­su­chung, die er auf eige­ne Initia­ti­ve oder auf­grund von von Drit­ten erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen durch­führt, fest­stellt, dass die betref­fen­de außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gungs­stel­le die in Absatz 3 genann­ten Bedin­gun­gen nicht mehr erfüllt. Bevor er die­se Zulas­sung wider­ruft, gibt der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste die­ser Stel­le Gele­gen­heit, sich zu den Ergeb­nis­sen sei­ner Unter­su­chung und zu dem beab­sich­tig­ten Wider­ruf der Zulas­sung der außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­le zu äußern.

(8) Die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste tei­len der Kom­mis­si­on die außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­len mit, die sie gemäß Absatz 3 zuge­las­sen haben, gege­be­nen­falls ein­schließ­lich der in Unter­ab­satz 2 jenes Absat­zes genann­ten Spe­zi­fi­ka­tio­nen, sowie die außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­len, deren Zulas­sung sie wider­ru­fen haben. Die Kom­mis­si­on ver­öf­fent­licht auf einer eigens hier­für ein­ge­rich­te­ten und leicht zugäng­li­chen Web­site eine Liste die­ser Stel­len, ein­schließ­lich der genann­ten Spe­zi­fi­ka­tio­nen, und hält die­se auf dem neue­sten Stand.

(9) Die­ser Arti­kel lässt die Richt­li­nie 2013/11/EU sowie die alter­na­ti­ven Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren und ‑stel­len für Ver­brau­cher, die nach jener Richt­li­nie ein­ge­rich­tet wur­den, unberührt.

Arti­kel 22 Ver­trau­ens­wür­di­ge Hinweisgeber

(1) Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men ergrei­fen die erfor­der­li­chen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men, damit Mel­dun­gen, die von in ihrem aus­ge­wie­se­nen Fach­ge­biet täti­gen ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­bern über die in Arti­kel 16 genann­ten Mecha­nis­men über­mit­telt wer­den, vor­ran­gig behan­delt und unver­züg­lich bear­bei­tet und einer Ent­schei­dung zuge­führt werden.

(2) Der Sta­tus des ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­bers nach die­ser Ver­ord­nung wird auf Antrag einer Stel­le vom Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste des Mit­glied­staats, in dem der Antrag­stel­ler nie­der­ge­las­sen ist, einem Antrag­stel­ler zuer­kannt, der nach­ge­wie­sen hat, dass er alle fol­gen­den Bedin­gun­gen erfüllt:

a) die Stel­le hat beson­de­re Sach­kennt­nis und Kom­pe­tenz in Bezug auf die Erken­nung, Fest­stel­lung und Mel­dung rechts­wid­ri­ger Inhalte;

b) sie ist unab­hän­gig von jeg­li­chen Anbie­tern von Online-Plattformen;

c) sie übt ihre Tätig­kei­ten zur Über­mitt­lung von Mel­dun­gen sorg­fäl­tig, genau und objek­tiv aus.

(3) Ver­trau­ens­wür­di­ge Hin­weis­ge­ber ver­öf­fent­li­chen min­de­stens ein­mal jähr­lich leicht ver­ständ­li­che und aus­führ­li­che Berich­te über die wäh­rend des betref­fen­den Zeit­raums gemäß Arti­kel 16 ein­ge­reich­ten Mel­dun­gen. In dem Bericht wird min­de­stens die Anzahl der Mel­dun­gen nach fol­gen­den Kate­go­rien aufgeführt:

a) Iden­ti­tät des Hostingdiensteanbieters,

b) Art der gemel­de­ten mut­maß­lich rechts­wid­ri­gen Inhalte,

c) vom Anbie­ter ergrif­fe­ne Maßnahmen.

Die­se Berich­te ent­hal­ten eine Erläu­te­rung der Ver­fah­ren, mit denen sicher­ge­stellt wird, dass der ver­trau­ens­wür­di­ge Hin­weis­ge­ber sei­ne Unab­hän­gig­keit bewahrt.

Ver­trau­ens­wür­di­ge Hin­weis­ge­ber über­mit­teln dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste die­se Berich­te und machen sie öffent­lich zugäng­lich. Die Infor­ma­tio­nen in die­sen Berich­ten dür­fen kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten enthalten.

(4) Die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste tei­len der Kom­mis­si­on und dem Gre­mi­um die Namen, Anschrif­ten und E‑Mail-Adres­sen der Stel­len mit, denen sie den Sta­tus des ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­bers nach Absatz 2 zuer­kannt haben bzw. deren Sta­tus als ver­trau­ens­wür­di­ge Hin­weis­ge­ber sie im Ein­klang mit Absatz 6 auf­ge­ho­ben oder im Ein­klang mit Absatz 7 aberkannt haben.

(5) Die Kom­mis­si­on ver­öf­fent­licht die in Absatz 4 genann­ten Anga­ben in einem leicht zugäng­li­chen und maschi­nen­les­ba­ren For­mat in einer öffent­lich zugäng­li­chen Daten­bank und hält die­se auf dem neue­sten Stand.

(6) Hat ein Anbie­ter von Online-Platt­for­men Infor­ma­tio­nen, aus denen her­vor­geht, dass ein ver­trau­ens­wür­di­ger Hin­weis­ge­ber über die in Arti­kel 16 genann­ten Mecha­nis­men eine erheb­li­che Anzahl nicht hin­rei­chend prä­zi­ser, unge­nau­er oder unzu­rei­chend begrün­de­ter Mel­dun­gen über­mit­telt hat, was auch Infor­ma­tio­nen ein­schließt, die im Zusam­men­hang mit der Bear­bei­tung von Beschwer­den über die in Arti­kel 20 Absatz 4 genann­ten inter­nen Beschwer­de­ma­nage­ment­sy­ste­me erfasst wur­den, so über­mit­telt er dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der der betref­fen­den Stel­le den Sta­tus des ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­bers zuer­kannt hat, die­se Infor­ma­tio­nen zusam­men mit den nöti­gen Erläu­te­run­gen und Nach­wei­sen. Bei Erhalt der Infor­ma­ti­on des Anbie­ters von Online-Platt­for­men und in dem Fall, dass der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste der Ansicht ist, dass es berech­tig­te Grün­de für die Ein­lei­tung einer Unter­su­chung gibt, wird der Sta­tus des ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­bers für den Zeit­raum der Unter­su­chung auf­ge­ho­ben. Die­se Unter­su­chung wird unver­züg­lich durchgeführt.

(7) Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der einer Stel­le den Sta­tus des ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­bers zuer­kannt hat, wider­ruft die­sen Sta­tus, wenn er infol­ge einer Unter­su­chung, die er auf eige­ne Initia­ti­ve oder auf­grund von Infor­ma­tio­nen durch­führt, die er von Drit­ten erhal­ten hat, auch der von einem Anbie­ter von Online-Platt­for­men nach Absatz 6 vor­ge­leg­ten Infor­ma­tio­nen, fest­stellt, dass die betref­fen­de Stel­le die in Absatz 2 genann­ten Bedin­gun­gen nicht mehr erfüllt. Bevor er die­sen Sta­tus wider­ruft, gibt der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste der Stel­le Gele­gen­heit, sich zu den Ergeb­nis­sen sei­ner Unter­su­chung und zu dem beab­sich­tig­ten Wider­ruf des Sta­tus der Stel­le als ver­trau­ens­wür­di­ger Hin­weis­ge­ber zu äußern.

(8) Die Kom­mis­si­on gibt nach Anhö­rung des Gre­mi­ums, soweit erfor­der­lich, Leit­li­ni­en her­aus, um die Anbie­ter von Online-Platt­for­men und die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste bei der Anwen­dung der Absät­ze 2, 6 und 7 zu unterstützen.

Arti­kel 23 Maß­nah­men und Schutz vor miss­bräuch­li­cher Verwendung

(1) Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men set­zen die Erbrin­gung ihrer Dien­ste für Nut­zer, die häu­fig und offen­sicht­lich rechts­wid­ri­ge Inhal­te bereit­stel­len, für einen ange­mes­se­nen Zeit­raum nach vor­he­ri­ger War­nung aus.

(2) Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men set­zen die Bear­bei­tung von Mel­dun­gen und Beschwer­den, die über die in den Arti­keln 16 und 20 genann­ten Mel­de- und Abhil­fe­ver­fah­ren bzw. inter­ne Beschwer­de­ma­nage­ment­sy­ste­me von Per­so­nen oder Stel­len oder von Beschwer­de­füh­rern ein­ge­hen, die häu­fig offen­sicht­lich unbe­grün­de­te Mel­dun­gen oder Beschwer­den ein­rei­chen, für einen ange­mes­se­nen Zeit­raum nach vor­he­ri­ger War­nung aus.

(3) Bei der Ent­schei­dung über die Aus­set­zung bewer­ten die Anbie­ter von Online-Platt­for­men von Fall zu Fall zeit­nah, sorg­fäl­tig und in objek­ti­ver Wei­se, ob der Nut­zer, die Per­son, die Ein­rich­tung oder der Beschwer­de­füh­rer an einer in den Absät­zen 1 und 2 genann­ten miss­bräuch­li­chen Ver­wen­dung betei­ligt ist, wobei sie alle ein­schlä­gi­gen Tat­sa­chen und Umstän­de berück­sich­ti­gen, die aus den dem Anbie­ter von Online-Platt­for­men vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen ersicht­lich sind. Zu sol­chen Umstän­den gehö­ren zumindest:

a) die abso­lu­te Anzahl der offen­sicht­lich rechts­wid­ri­gen Inhal­te oder der offen­sicht­lich unbe­grün­de­ten Mel­dun­gen oder Beschwer­den, die inner­halb eines bestimm­ten Zeit­raums bereit­ge­stellt bzw. ein­ge­reicht wurden;

b) deren rela­ti­ver Anteil an der Gesamt­zahl der in einem bestimm­ten Zeit­raum bereit­ge­stell­ten Ein­zel­in­for­ma­tio­nen oder inner­halb eines bestimm­ten Zeit­raums gemach­ten Meldungen;

c) die Schwe­re der Fäl­le der miss­bräuch­li­chen Ver­wen­dung, ein­schließ­lich der Art der rechts­wid­ri­gen Inhal­te, und deren Folgen;

d) die von dem Nut­zer, der Per­son, der Ein­rich­tung oder dem Beschwer­de­füh­rer ver­folg­ten Absich­ten, sofern die­se Absich­ten ermit­telt wer­den können.

(4) Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men legen in ihren all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen klar und aus­führ­lich ihre Regeln für den Umgang mit der in den Absät­zen 1 und 2 des vor­lie­gen­den Arti­kels genann­ten miss­bräuch­li­chen Ver­wen­dung dar und nen­nen Bei­spie­le für Tat­sa­chen und Umstän­de, die sie bei der Beur­tei­lung, ob ein bestimm­tes Ver­hal­ten eine miss­bräuch­li­che Ver­wen­dung dar­stellt, berück­sich­ti­gen, und für die Dau­er der Aussetzung.

Arti­kel 24 Trans­pa­renz­be­richts­pflich­ten der Anbie­ter von Online-Plattformen

(1) Zusätz­lich zu den in Arti­kel 15 genann­ten Infor­ma­tio­nen neh­men die Anbie­ter von Online-Platt­for­men in die in jenem Arti­kel genann­ten Berich­te fol­gen­de Infor­ma­tio­nen auf:

a) Anzahl der Strei­tig­kei­ten, die den in Arti­kel 21 genann­ten außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­len vor­ge­legt wur­den, Ergeb­nis­se der Streit­bei­le­gung und Medi­an­dau­er bis zum Abschluss der Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren sowie Anteil der Strei­tig­kei­ten, bei denen die Anbie­ter von Online-Platt­form die Ent­schei­dun­gen der Stel­le umge­setzt haben;

b) Anzahl der Aus­set­zun­gen nach Arti­kel 23, wobei zwi­schen Aus­set­zun­gen wegen offen­sicht­lich rechts­wid­ri­ger Inhal­te, wegen Über­mitt­lung offen­sicht­lich unbe­grün­de­ter Mel­dun­gen und wegen Ein­rei­chung offen­sicht­lich unbe­grün­de­ter Beschwer­den zu unter­schei­den ist.

(2) Bis zum 17. Febru­ar 2023 und danach min­de­stens alle sechs Mona­te ver­öf­fent­li­chen Anbie­ter für jede Online-Platt­form oder Online-Such­ma­schi­ne in einem öffent­lich zugäng­li­chen Bereich ihrer Online-Schnitt­stel­le Infor­ma­tio­nen über die durch­schnitt­li­che monat­li­che Zahl ihrer akti­ven Nut­zer in der Uni­on, berech­net als Durch­schnitt der ver­gan­ge­nen sechs Mona­te und nach der Metho­de, die in den in Arti­kel 33 Absatz 3 genann­ten dele­gier­ten Rechts­ak­ten fest­ge­legt wird, wenn die­se dele­gier­ten Rechts­ak­te erlas­sen wurden.

(3) Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men oder Online-Such­ma­schi­nen über­mit­teln dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort und der Kom­mis­si­on auf deren Ver­lan­gen und unver­züg­lich die in Absatz 2 genann­ten Infor­ma­tio­nen, die zum Zeit­punkt die­ses Ver­lan­gens aktua­li­siert wer­den. Die­ser Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste oder die Kom­mis­si­on kann vom Anbie­ter der Online-Platt­form oder der Online-Such­ma­schi­ne zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen über die in jenem Absatz genann­te Berech­nung sowie Erläu­te­run­gen und Begrün­dun­gen in Bezug auf die ver­wen­de­ten Daten ver­lan­gen. Die­se Infor­ma­tio­nen dür­fen kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten enthalten.

(4) Hat der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort auf der Grund­la­ge der gemäß den Absät­zen 2 und 3 die­ses Arti­kels erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen Grund zu der Annah­me, dass ein Anbie­ter einer Online-Platt­form oder einer Online-Such­ma­schi­ne den in Arti­kel 33 Absatz 1 fest­ge­leg­ten Schwel­len­wert der durch­schnitt­li­chen monat­li­chen akti­ven Nut­zer in der Uni­on erreicht, so teilt er dies der Kom­mis­si­on mit.

(5) Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men über­mit­teln der Kom­mis­si­on unver­züg­lich die in Arti­kel 17 Absatz 1 genann­ten Ent­schei­dun­gen und Begrün­dun­gen für die Auf­nah­me in eine öffent­lich zugäng­li­che, von der Kom­mis­si­on ver­wal­te­te maschi­nen­les­ba­re Daten­bank. Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men stel­len sicher, dass die über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten enthalten.

(6) Die Kom­mis­si­on kann Durch­füh­rungs­rechts­ak­te erlas­sen, in denen sie Vor­la­gen für Form, Inhalt und son­sti­ge Ein­zel­hei­ten der Berich­te nach Absatz 1 des vor­lie­gen­den Arti­kels fest­legt. Die­se Durch­füh­rungs­rechts­ak­te wer­den gemäß dem in Arti­kel 88 genann­ten Bera­tungs­ver­fah­ren erlassen.

Arti­kel 25 Gestal­tung und Orga­ni­sa­ti­on der Online-Schnittstelle

(1) Anbie­ter von Online-Platt­for­men dür­fen ihre Online-Schnitt­stel­len nicht so kon­zi­pie­ren, orga­ni­sie­ren oder betrei­ben, dass Nut­zer getäuscht, mani­pu­liert oder ander­wei­tig in ihrer Fähig­keit, freie und infor­mier­te Ent­schei­dun­gen zu tref­fen, maß­geb­lich beein­träch­tigt oder behin­dert werden.

(2) Das Ver­bot in Absatz 1 gilt nicht für Prak­ti­ken, die unter die Richt­li­nie 2005/29/EG oder die Ver­ord­nung (EU) 2016/679 fallen.

(3) Die Kom­mis­si­on kann Leit­li­ni­en für die Anwen­dung von Absatz 1 auf eine bestimm­te Pra­xis her­aus­ge­ben, ins­be­son­de­re in Bezug darauf,

a) dass bestimm­te Aus­wahl­mög­lich­kei­ten stär­ker her­vor­ge­ho­ben wer­den, wenn der Nut­zer eine Ent­schei­dung tref­fen muss,

b) dass der Nut­zer wie­der­holt auf­ge­for­dert wird, eine Aus­wahl zu tref­fen, obwohl eine sol­che Aus­wahl bereits getrof­fen wur­de, ins­be­son­de­re durch die Ein­blen­dung eines Fen­sters, mit der die Nut­zer­er­fah­rung beein­träch­tigt wird,

c) dass das Ver­fah­ren zur Been­di­gung eines Dien­stes schwie­ri­ger als das Ver­fah­ren zur Anmel­dung bei die­sem Dienst gestal­tet wird.

Arti­kel 26 Wer­bung auf Online-Plattformen

(1) Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die Wer­bung auf ihren Online-Schnitt­stel­len dar­stel­len, stel­len sicher, dass Nut­zer für jede ein­zel­ne Wer­bung, die jedem ein­zel­nen Nut­zer dar­ge­stellt wird, in der Lage sind, in kla­rer, prä­zi­ser und ein­deu­ti­ger Wei­se und in Echt­zeit Fol­gen­des zu erkennen:

a) dass es sich bei den Infor­ma­tio­nen um Wer­bung han­delt, ein­schließ­lich durch her­vor­ge­ho­be­ne Kenn­zeich­nun­gen, die Stan­dards gemäß Arti­kel 44 fol­gen können,

b) die natür­li­che oder juri­sti­sche Per­son, in deren Namen die Wer­bung ange­zeigt wird,

c) die natür­li­che oder juri­sti­sche Per­son, die für die Wer­bung bezahlt hat, wenn sich die­se Per­son von der in Buch­sta­be b genann­ten natür­li­chen oder juri­sti­schen Per­son unterscheidet,

d) aus­sa­ge­kräf­ti­ge, über die Wer­bung direkt und leicht zugäng­li­che Infor­ma­tio­nen über die wich­tig­sten Para­me­ter zur Bestim­mung der Nut­zer, denen die Wer­bung ange­zeigt wird, und dar­über, wie die­se Para­me­ter unter Umstän­den geän­dert wer­den können.

(2) Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men bie­ten den Nut­zern eine Funk­ti­on, mit der sie erklä­ren kön­nen, ob der von ihnen bereit­ge­stell­te Inhalt eine kom­mer­zi­el­le Kom­mu­ni­ka­ti­on dar­stellt oder eine sol­che kom­mer­zi­el­le Kom­mu­ni­ka­ti­on enthält.

Gibt ein Nut­zer eine Erklä­rung gemäß die­sem Absatz ab, so stellt der Anbie­ter der Online-Platt­form sicher, dass die ande­ren Nut­zer klar und ein­deu­tig und in Echt­zeit, ein­schließ­lich durch her­vor­ge­ho­be­ne Kenn­zeich­nun­gen, die Stan­dards gemäß Arti­kel 44 fol­gen kön­nen, fest­stel­len kön­nen, dass der von dem Nut­zer bereit­ge­stell­te Inhalt eine kom­mer­zi­el­le Kom­mu­ni­ka­ti­on wie in die­ser Erklä­rung beschrie­ben dar­stellt oder enthält.

(3) Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men dür­fen Nut­zern kei­ne Wer­bung anzei­gen, die auf Pro­fil­ing gemäß Arti­kel 4 Num­mer 4 der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 unter Ver­wen­dung beson­de­rer Kate­go­rien per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gemäß Arti­kel 9 Absatz 1 der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 beruht.

Arti­kel 27 Trans­pa­renz der Empfehlungssysteme

(1) Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die Emp­feh­lungs­sy­ste­me ver­wen­den, müs­sen in ihren all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen in kla­rer und ver­ständ­li­cher Spra­che die wich­tig­sten Para­me­ter, die in ihren Emp­feh­lungs­sy­ste­men ver­wen­det wer­den, sowie alle Mög­lich­kei­ten für die Nut­zer, die­se wich­ti­gen Para­me­ter zu ändern oder zu beein­flus­sen, darlegen.

(2) Im Rah­men der in Absatz 1 genann­ten wich­ti­gen Para­me­ter wird erläu­tert, war­um dem Nut­zer bestimm­te Infor­ma­tio­nen vor­ge­schla­gen wer­den. Sie umfas­sen min­de­stens Folgendes:

a) die Kri­te­ri­en, die für die Bestim­mung der Infor­ma­tio­nen, die dem Nut­zer vor­ge­schla­gen wer­den, am wich­tig­sten sind,

b) die Grün­de für die rela­ti­ve Bedeu­tung die­ser Parameter.

(3) Ste­hen meh­re­re Optio­nen gemäß Absatz 1 für Emp­feh­lungs­sy­ste­me zur Ver­fü­gung, anhand deren die rela­ti­ve Rei­hen­fol­ge der den Nut­zern bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen bestimmt wird, so machen die Anbie­ter von Online-Platt­for­men auch eine Funk­ti­on zugäng­lich, die es dem Nut­zer ermög­licht, sei­ne bevor­zug­te Opti­on jeder­zeit aus­zu­wäh­len und zu ändern. Die­se Funk­ti­on ist von dem spe­zi­fi­schen Abschnitt der Online-Schnitt­stel­le der Online-Platt­form, in dem die Infor­ma­tio­nen vor­ran­gig sind, unmit­tel­bar und leicht zugänglich.

Arti­kel 28 Online-Schutz Minderjähriger

(1) Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die für Min­der­jäh­ri­ge zugäng­lich sind, müs­sen geeig­ne­te und ver­hält­nis­mä­ßi­ge Maß­nah­men ergrei­fen, um für ein hohes Maß an Pri­vat­sphä­re, Sicher­heit und Schutz von Min­der­jäh­ri­gen inner­halb ihres Dien­stes zu sorgen.

(2) Anbie­ter von Online-Platt­for­men dür­fen auf ihrer Schnitt­stel­le kei­ne Wer­bung auf der Grund­la­ge von Pro­fil­ing gemäß Arti­kel 4 Absatz 4 der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 unter Ver­wen­dung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten des Nut­zers dar­stel­len, wenn sie hin­rei­chen­de Gewiss­heit haben, dass der betref­fen­de Nut­zer min­der­jäh­rig ist.

(3) Zur Ein­hal­tung der in die­sem Arti­kel fest­ge­leg­ten Ver­pflich­tun­gen sind die Anbie­ter von Online-Platt­for­men nicht ver­pflich­tet, zusätz­li­che per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zu ver­ar­bei­ten, um fest­zu­stel­len, ob der Nut­zer min­der­jäh­rig ist.

(4) Die Kom­mis­si­on kann nach Anhö­rung des Aus­schus­ses Leit­li­ni­en her­aus­ge­ben, um die Anbie­ter von Online-Platt­for­men bei der Anwen­dung von Absatz 1 zu unterstützen.

ABSCHNITT 4 Bestim­mun­gen für Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermöglichen\

Arti­kel 29 Aus­nah­me für Kleinst- und Kleinunternehmen

(1) Der vor­lie­gen­de Abschnitt gilt nicht für Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, bei denen es sich um Kleinst- oder Klein­un­ter­neh­men gemäß der Emp­feh­lung 2003/361/EG handelt.

Wenn Unter­neh­men den Sta­tus eines Kleinst- oder Klein­un­ter­neh­mens gemäß der Emp­feh­lung 2003/361/EG ver­lie­ren, fin­det der vor­lie­gen­de Abschnitt auch in den 12 Mona­ten nach dem Ver­lust die­ses Sta­tus gemäß Arti­kel 4 Absatz 2 der Emp­feh­lung kei­ne Anwen­dung auf Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, es sei denn, sie sind sehr gro­ße Online-Platt­for­men im Sin­ne des Arti­kels 33.

(2) Abwei­chend von Absatz 1 fin­det der vor­lie­gen­de Abschnitt Anwen­dung auf Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, die im Sin­ne des Arti­kels 33 als sehr gro­ße Online-Platt­for­men ein­ge­stuft wur­den, unab­hän­gig davon, ob sie als Kleinst- oder Klein­un­ter­neh­men gelten.

Arti­kel 30 Nach­ver­folg­bar­keit von Unternehmern

(1) Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, stel­len sicher, dass Unter­neh­mer die­se Online-Platt­for­men nur dann benut­zen kön­nen, um bei Ver­brau­chern in der Uni­on für ihre Pro­duk­te oder Dienst­lei­stun­gen zu wer­ben und ihnen die­se anzu­bie­ten, wenn sie vor der Benut­zung ihrer Dien­ste zu die­sen Zwecken fol­gen­de Infor­ma­tio­nen erhal­ten haben, soweit dies auf den Unter­neh­mer zutrifft:

a) Name, Anschrift, Tele­fon­num­mer und E‑Mail-Adres­se des Unternehmers,

b) Kopie des Iden­ti­täts­do­ku­ments des Unter­neh­mers oder eine ande­re elek­tro­ni­sche Iden­ti­fi­zie­rung im Sin­ne des Arti­kels 3 der Ver­ord­nung (EU) Nr. 910/2014 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (40),

c) Anga­ben zum Zah­lungs­kon­to des Unternehmers,

d) falls der Unter­neh­mer in einem Han­dels­re­gi­ster oder einem ähn­li­chen öffent­li­chen Regi­ster ein­ge­tra­gen ist, das Han­dels­re­gi­ster, in dem er ein­ge­tra­gen ist, und sei­ne Han­dels­re­gi­ster­num­mer oder eine gleich­wer­ti­ge in die­sem Regi­ster ver­wen­de­te Kennung,

e) Selbst­be­schei­ni­gung des Unter­neh­mers, in der sich die­ser ver­pflich­tet, nur Pro­duk­te oder Dienst­lei­stun­gen anzu­bie­ten, die den gel­ten­den Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts entsprechen.

(2) Nach Erhalt der in Absatz 1 genann­ten Infor­ma­tio­nen und bevor er dem betref­fen­den Unter­neh­mer die Nut­zung sei­ner Dien­ste gestat­tet, bemüht sich der Anbie­ter der Online-Platt­form, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­licht, nach besten Kräf­ten dar­um, zu prü­fen, ob die in Absatz 1 Buch­sta­ben a bis e genann­ten Infor­ma­tio­nen ver­läss­lich und voll­stän­dig sind, indem er frei zugäng­li­che amt­li­che Online-Daten­ban­ken abfragt oder Online-Schnitt­stel­len nutzt, die von einem Mit­glied­staat oder der Uni­on zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, oder indem er vom Unter­neh­mer Nach­wei­se aus ver­läss­li­chen Quel­len ver­langt. Für die Zwecke die­ser Ver­ord­nung haf­ten die Unter­neh­mer für die Rich­tig­keit der über­mit­tel­ten Informationen.

In Bezug auf Unter­neh­mer, die bereits die Dien­ste von Anbie­tern von Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, für die in Absatz 1 genann­ten Zwecke am 17. Febru­ar 2024 nut­zen, bemü­hen sich die Anbie­ter nach besten Kräf­ten dar­um, von die­sen Unter­neh­mern inner­halb von 12 Mona­ten die in der Liste auf­ge­führ­ten Infor­ma­tio­nen zu erhal­ten. Über­mit­teln die­se Unter­neh­mer die Infor­ma­tio­nen nicht inner­halb die­ser Frist, so set­zen die Anbie­ter die Erbrin­gung ihrer Dienst­lei­stun­gen für die­se Unter­neh­mer aus, bis sie alle Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung gestellt haben.

(3) Erhält der Anbie­ter der Online-Platt­form, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­licht, aus­rei­chend Hin­wei­se dar­auf oder hat er Grund zu der Annah­me, dass eine in Absatz 1 genann­te Ein­zel­in­for­ma­ti­on, die er vom betref­fen­den Unter­neh­mer erhal­ten hat, unrich­tig, unvoll­stän­dig oder nicht auf dem aktu­el­len Stand ist, for­dert der Anbie­ter den Unter­neh­mer auf, unver­züg­lich oder inner­halb der im Uni­ons­recht und im natio­na­len Recht fest­ge­leg­ten Frist Abhil­fe zu schaffen.

Ver­säumt es der Unter­neh­mer, die­se Infor­ma­tio­nen zu berich­ti­gen oder zu ver­voll­stän­di­gen, so setzt der Anbie­ter der Online-Platt­form, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­licht, sei­ne Dien­ste in Bezug auf das Ange­bot von Pro­duk­ten oder Dienst­lei­stun­gen für Ver­brau­cher in der Uni­on für den Unter­neh­mer zügig aus, bis die­ser der Auf­for­de­rung voll­stän­dig nach­ge­kom­men ist.

(4) Unbe­scha­det des Arti­kels 4 der Ver­ord­nung (EU) 2019/1150 hat ein Unter­neh­men, wenn ihm ein Anbie­ter einer Online-Platt­form, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­licht, die Nut­zung sei­nes Dien­stes gemäß Absatz 1 ver­wei­gert oder die Bereit­stel­lung sei­nes Dien­stes gemäß Absatz 3 des vor­lie­gen­den Arti­kels aus­setzt, das Recht, eine Beschwer­de gemäß den Arti­keln 20 und 21 der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung einzureichen.

(5) Der Anbie­ter der Online-Platt­form, der Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­licht, spei­chert die nach den Absät­zen 1 und 2 erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen für die Dau­er von sechs Mona­ten nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses mit dem betref­fen­den Unter­neh­mer in siche­rer Wei­se. Anschlie­ßend löscht er die Informationen.

(6) Unbe­scha­det des Absat­zes 2 die­ses Arti­kels gibt der Anbie­ter der Online-Platt­form, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­licht, die Infor­ma­tio­nen nur dann an Drit­te wei­ter, wenn sie nach gel­ten­dem Recht, ein­schließ­lich der in Arti­kel 10 genann­ten Anord­nun­gen und der Anord­nun­gen, die von den zustän­di­gen Behör­den der Mit­glied­staa­ten oder der Kom­mis­si­on zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben gemäß die­ser Ver­ord­nung erlas­sen wer­den, dazu ver­pflich­tet sind.

(7) Der Anbie­ter der Online-Platt­form, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­licht, stellt den Nut­zern die in Absatz 1 Buch­sta­ben a, d und e genann­ten Infor­ma­tio­nen in kla­rer, leicht zugäng­li­cher und ver­ständ­li­cher Wei­se auf sei­ner Online-Platt­form zur Ver­fü­gung. Die­se Infor­ma­tio­nen müs­sen zumin­dest auf der Online-Schnitt­stel­le der Online-Platt­form ver­füg­bar sein, auf der die Infor­ma­tio­nen über das Pro­dukt oder den Dienst bereit­ge­stellt werden.

Arti­kel 31 Kon­for­mi­tät durch Technikgestaltung

(1) Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, stel­len sicher, dass ihre Online-Schnitt­stel­le so kon­zi­piert und orga­ni­siert ist, dass die Unter­neh­mer ihren Ver­pflich­tun­gen in Bezug auf vor­ver­trag­li­che Infor­ma­tio­nen, Kon­for­mi­tät und Pro­dukt­si­cher­heits­in­for­ma­tio­nen nach gel­ten­dem Uni­ons­recht nach­kom­men können.

Ins­be­son­de­re gewähr­lei­stet der Anbie­ter, dass sei­ne Online-Schnitt­stel­le es den Unter­neh­mern ermög­licht, Infor­ma­tio­nen zu Namen, Adres­se, Tele­fon­num­mer und E‑Mail-Adres­se des Wirt­schafts­ak­teurs im Sin­ne von Arti­kel 3 Num­mer 13 der Ver­ord­nung (EU) 2019/1020 und ande­ren Rechts­vor­schrif­ten der Uni­on bereitzustellen.

(2) Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­men ermög­li­chen, stel­len sicher, dass ihre Online-Schnitt­stel­le so kon­zi­piert und orga­ni­siert ist, dass Unter­neh­mer zumin­dest Fol­gen­des bereit­stel­len können:

a) die Infor­ma­tio­nen, die für eine kla­re und ein­deu­ti­ge Iden­ti­fi­zie­rung der Pro­duk­te oder Dienst­lei­stun­gen erfor­der­lich sind, die den Ver­brau­chern in der Uni­on über die Dien­ste der Anbie­ter bewor­ben oder ange­bo­ten werden,

b) ein Zei­chen zur Iden­ti­fi­zie­rung des Unter­neh­mers, etwa die Mar­ke, das Sym­bol oder das Logo, und,

c) falls vor­ge­schrie­ben, die Infor­ma­tio­nen in Bezug auf die Eti­ket­tie­rung und Kenn­zeich­nung im Ein­klang mit den Vor­schrif­ten des gel­ten­den Uni­ons­rechts über Pro­dukt­si­cher­heit und Produktkonformität.

(3) Anbie­ter von Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, bemü­hen sich nach besten Kräf­ten dar­um, zu bewer­ten, ob sol­che Unter­neh­mer die in den Absät­zen 1 und 2 genann­ten Infor­ma­tio­nen bereit­ge­stellt haben, bevor sie die­sen gestat­ten, ihre Pro­duk­te oder Dienst­lei­stun­gen auf die­sen Platt­for­men anzu­bie­ten. Nach­dem er dem Unter­neh­mer gestat­tet hat, Pro­duk­te oder Dienst­lei­stun­gen auf sei­ner Online-Platt­form anzu­bie­ten, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­licht, bemüht sich der Anbie­ter, in ange­mes­se­ner Wei­se dar­um, stich­pro­ben­ar­tig in einer amt­li­chen, frei zugäng­li­chen und maschi­nen­les­ba­ren Online-Daten­bank oder Online-Schnitt­stel­le zu prü­fen, ob die ange­bo­te­nen Pro­duk­te oder Dienst­lei­stun­gen als rechts­wid­rig ein­ge­stuft wurden.

Arti­kel 32 Recht auf Information

(1) Erhält ein Anbie­ter einer Online-Platt­form, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­licht, unab­hän­gig von den ver­wen­de­ten Mit­teln Kennt­nis, dass ein rechts­wid­ri­ges Pro­dukt oder eine rechts­wid­ri­ge Dienst­lei­stung von einem Unter­neh­mer über sei­ne Dien­ste Ver­brau­chern in der Uni­on ange­bo­ten wur­de, so infor­miert er – sofern ihm deren Kon­takt­da­ten vor­lie­gen – die Ver­brau­cher, die das rechts­wid­ri­ge Pro­dukt oder die rechts­wid­ri­ge Dienst­lei­stung über sei­ne Dien­ste erwor­ben haben über Folgendes:

a) die Tat­sa­che, dass das Pro­dukt oder die Dienst­lei­stung rechts­wid­rig ist

b) die Iden­ti­tät des Unter­neh­mers und

c) die ein­schlä­gi­gen Rechtsbehelfe.

Die Pflicht nach Unter­ab­satz 1 gilt nur für den Erwerb von rechts­wid­ri­gen Pro­duk­ten oder Dienst­lei­stun­gen in den ver­gan­ge­nen sechs Mona­ten ab dem Zeit­punkt, zu dem der Anbie­ter von der Rechts­wid­rig­keit Kennt­nis erlangt hat.

(2) Ver­fügt der Anbie­ter der Online-Platt­for­men, die Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen, in der in Absatz 1 genann­ten Situa­ti­on nicht über die Kon­takt­da­ten aller betrof­fe­nen Ver­brau­cher, so macht die­ser Anbie­ter die Infor­ma­tio­nen über das rechts­wid­ri­ge Pro­dukt oder die rechts­wid­ri­ge Dienst­lei­stung, die Iden­ti­tät des Unter­neh­mers und die ein­schlä­gi­gen Rechts­be­hel­fe auf sei­ner Online-Schnitt­stel­le öffent­lich und leicht zugänglich.

ABSCHNITT 5 Zusätz­li­che Ver­pflich­tun­gen in Bezug auf den Umgang mit syste­mi­schen Risi­ken für Anbie­ter von sehr gro­ßen Online-Platt­for­men und sehr gro­ßen Online-Suchmaschinen\

Arti­kel 33 Sehr gro­ße Online-Platt­for­men und sehr gro­ße Online-Suchmaschinen

(1) Die­ser Abschnitt gilt für Online-Platt­for­men und Online-Such­ma­schi­nen, die eine durch­schnitt­li­che monat­li­che Zahl von min­de­stens 45 Mil­lio­nen akti­ven Nut­zern in der Uni­on haben und die gemäß Absatz 4 als sehr gro­ße Online-Platt­for­men oder sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen benannt sind.

(2) Die Kom­mis­si­on erlässt dele­gier­te Rechts­ak­te gemäß Arti­kel 87, um die in Absatz 1 genann­te durch­schnitt­li­che monat­li­che Zahl der akti­ven Nut­zer in der Uni­on anzu­pas­sen, falls die Bevöl­ke­rung der Uni­on gegen­über ihrer Bevöl­ke­rung im Jahr 2020 oder – nach einer Anpas­sung durch einen dele­gier­ten Rechts­akt – gegen­über ihrer Bevöl­ke­rung in dem Jahr, in dem der letz­te dele­gier­te Rechts­akt erlas­sen wur­de, um min­de­stens 5 % zu- oder abnimmt. In die­sem Fall passt sie die Zahl so an, dass sie 10 % der Bevöl­ke­rung der Uni­on in dem Jahr ent­spricht, in dem sie den dele­gier­ten Rechts­akt erlässt, und zwar so auf- oder abge­run­det, dass die Zahl in Mil­lio­nen aus­ge­drückt wer­den kann.

(3) Die Kom­mis­si­on kann – nach Anhö­rung des Gre­mi­ums – dele­gier­te Rechts­ak­te gemäß Arti­kel 87 erlas­sen, um für die Zwecke von Absatz 1 des vor­lie­gen­den Arti­kels und von Arti­kel 24 Absatz 2 die Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung zu ergän­zen, indem sie die Metho­de zur Berech­nung der durch­schnitt­li­chen monat­li­chen Zahl der akti­ven Nut­zer in der Uni­on ergänzt und sicher­stellt, dass die Metho­de den Markt- und Tech­no­lo­gie­ent­wick­lun­gen Rech­nung trägt.

(4) Die Kom­mis­si­on erlässt nach Kon­sul­ta­ti­on des Mit­glied­staats der Nie­der­las­sung oder nach Berück­sich­ti­gung der vom Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort gemäß Arti­kel 24 Absatz 4 bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen einen Beschluss, mit dem für die Zwecke die­ser Ver­ord­nung die Online-Platt­form oder die Online-Such­ma­schi­ne als sehr gro­ße Online-Platt­form oder sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­ne benannt wird, deren durch­schnitt­li­che monat­li­che Zahl akti­ver Nut­zer min­de­stens der in Absatz 1 des vor­lie­gen­den Arti­kels genann­ten Zahl ent­spricht. Die Kom­mis­si­on fasst ihren Beschluss auf der Grund­la­ge der vom Anbie­ter der Online-Platt­form oder der Online-Such­ma­schi­ne gemel­de­ten Daten gemäß Arti­kel 24 Absatz 2 oder der gemäß Arti­kel 24 Absatz 3 ver­lang­ten Infor­ma­tio­nen oder etwa­iger ande­rer der Kom­mis­si­on zur Ver­fü­gung ste­hen­der Informationen.

Kommt der Anbie­ter der Online-Platt­form oder der Online-Such­ma­schi­ne den Bestim­mun­gen des Arti­kels 24 Absatz 2 oder der Auf­for­de­rung des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort oder der Auf­for­de­rung der Kom­mis­si­on gemäß Arti­kel 24 Absatz 3 nicht nach, so hin­dert dies die Kom­mis­si­on nicht dar­an, die­sen Anbie­ter gemäß die­sem Absatz als Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne zu benennen.

Stützt die Kom­mis­si­on ihren Beschluss auf ande­re Infor­ma­tio­nen, die ihr gemäß Unter­ab­satz 1 vor­lie­gen, oder auf zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen, die gemäß Arti­kel 24 Absatz 3 ange­for­dert wer­den, so gibt sie dem betrof­fe­nen Anbie­ter der Online-Platt­for­me oder der Online-Such­ma­schi­ne zehn Arbeits­ta­ge, um zu den vor­läu­fi­gen Fest­stel­lun­gen der Kom­mis­si­on, dass sie die Online-Platt­form oder die Online-Such­ma­schi­ne als sehr gro­ße Online-Platt­form bzw. sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­ne zu benen­nen beab­sich­tigt, Stel­lung zu neh­men. Die Kom­mis­si­on trägt den Stel­lung­nah­men des betrof­fe­nen Anbie­ters gebüh­rend Rechnung.

Nimmt der Anbie­ter der Online-Platt­form oder der Online-Such­ma­schi­ne nicht gemäß Unter­ab­satz 3 Stel­lung, so hin­dert dies die Kom­mis­si­on nicht dar­an, die­se Online-Platt­form oder die­se Online-Such­ma­schi­ne auf der Grund­la­ge ande­rer ihr zur Ver­fü­gung ste­hen­den Infor­ma­tio­nen als sehr gro­ße Online-Platt­form bzw. sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­ne zu benennen.

(5) Die Kom­mis­si­on hebt die Benen­nung auf, wenn die Online-Platt­form oder die Online-Such­ma­schi­ne wäh­rend eines unun­ter­bro­che­nen Zeit­raums von einem Jahr nicht über eine durch­schnitt­li­che monat­li­che Zahl akti­ver Nut­zer ver­fügt, die der in Absatz 1 genann­ten Zahl ent­spricht oder dar­über liegt.

(6) Die Kom­mis­si­on teilt dem betrof­fe­nen Anbie­ter der Online-Platt­form oder der Online-Such­ma­schi­ne, dem Gre­mi­um und dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort ihre Beschlüs­se gemäß den Absät­zen 4 und 5 unver­züg­lich mit.

Die Kom­mis­si­on sorgt dafür, dass die Liste der benann­ten sehr gro­ßen Online-Platt­for­men und sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­nen im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on ver­öf­fent­licht wird, und hält die­se Liste auf dem neue­sten Stand. Nach Ablauf von vier Mona­ten nach der in Unter­ab­satz 1 genann­ten Mit­tei­lung an den Anbie­ter fin­den die Pflich­ten die­ses Abschnitts auf die betrof­fe­nen sehr gro­ßen Online-Platt­for­men und sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­nen Anwen­dung bzw. kei­ne Anwen­dung mehr.

Arti­kel 34 Risikobewertung

(1) Die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen ermit­teln, ana­ly­sie­ren und bewer­ten sorg­fäl­tig alle syste­mi­schen Risi­ken in der Uni­on, die sich aus der Kon­zep­ti­on oder dem Betrieb ihrer Dien­ste und sei­nen damit ver­bun­de­nen Syste­men, ein­schließ­lich algo­rith­mi­scher Syste­me, oder der Nut­zung ihrer Dien­ste ergeben.

Sie füh­ren die Risi­ko­be­wer­tun­gen bis zu dem in Arti­kel 33 Absatz 6 Unter­ab­satz 2 genann­ten Anwen­dungs­be­ginn und danach min­de­stens ein­mal jähr­lich, in jedem Fall aber vor der Ein­füh­rung von Funk­tio­nen durch, die vor­aus­sicht­lich kri­ti­sche Aus­wir­kun­gen auf die gemäß die­sem Arti­kel ermit­tel­ten Risi­ken haben. Die­se Risi­ko­be­wer­tung erfolgt spe­zi­fisch für ihre Dien­ste und ver­hält­nis­mä­ßig zu den syste­mi­schen Risi­ken unter Berück­sich­ti­gung ihrer Schwe­re und Wahr­schein­lich­keit und umfasst die fol­gen­den syste­mi­schen Risiken:

a) Ver­brei­tung rechts­wid­ri­ger Inhal­te über ihre Dienste;

b) etwa­ige tat­säch­li­che oder vor­her­seh­ba­re nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen auf die Aus­übung der Grund­rech­te, ins­be­son­de­re des in Arti­kel 1 der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rechts auf Ach­tung der Men­schen­wür­de, des in Arti­kel 7 der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rechts auf Ach­tung des Pri­vat- und Fami­li­en­le­bens, des in Arti­kel 8 der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rechts auf Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, des in Arti­kel 11 der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rechts auf die Mei­nungs- und Infor­ma­ti­ons­frei­heit, ein­schließ­lich Medi­en­frei­heit und ‑plu­ra­lis­mus auf das in Arti­kel 21 der Char­ta ver­an­ker­te Grund­recht auf Nicht­dis­kri­mi­nie­rung, die in Arti­kel 24 der Char­ta ver­an­ker­ten Rech­te des Kin­des und den in Arti­kel 38 der Char­ta ver­an­ker­ten umfang­rei­chen Verbraucherschutz;

c) alle tat­säch­li­chen oder abseh­ba­ren nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen auf die gesell­schaft­li­che Debat­te und auf Wahl­pro­zes­se und die öffent­li­che Sicherheit;

d) alle tat­säch­li­chen oder abseh­ba­ren nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen in Bezug auf geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt, den Schutz der öffent­li­chen Gesund­heit und von Min­der­jäh­ri­gen sowie schwer­wie­gen­de nach­tei­li­ge Fol­gen für das kör­per­li­che und gei­sti­ge Wohl­be­fin­den einer Person.

(2) Bei der Durch­füh­rung der Risi­ko­be­wer­tung berück­sich­ti­gen die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen ins­be­son­de­re, ob und wie die fol­gen­den Fak­to­ren die in Absatz 1 genann­ten syste­mi­schen Risi­ken beeinflussen:

a) die Gestal­tung ihrer Emp­feh­lungs­sy­ste­me und ande­rer rele­van­ter algo­rith­mi­scher Systeme;

b) ihre Syste­me zur Mode­ra­ti­on von Inhalten;

c) die anwend­ba­ren all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und ihre Durchsetzung;

d) Syste­me zur Aus­wahl und Anzei­ge von Werbung;

e) die daten­be­zo­ge­ne Pra­xis des Anbieters.

Bei den Bewer­tun­gen wird auch ana­ly­siert, ob und wie die Risi­ken gemäß Absatz 1 durch vor­sätz­li­che Mani­pu­la­ti­on ihres Dien­stes, auch durch unau­then­ti­sche Ver­wen­dung oder auto­ma­ti­sier­te Aus­nut­zung des Dien­stes, sowie durch die Ver­stär­kung und die Mög­lich­keit der raschen und wei­ten Ver­brei­tung von rechts­wid­ri­gen Inhal­ten und von Infor­ma­tio­nen, die mit ihren all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unver­ein­bar sind, beein­flusst werden.

Bei der Bewer­tung wer­den spe­zi­fi­sche regio­na­le oder sprach­li­che Aspek­te auch dann berück­sich­tigt, wenn sie für einen Mit­glied­staat spe­zi­fisch sind.

(3) Die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen bewah­ren die ent­spre­chen­den Doku­men­te der Risi­ko­be­wer­tun­gen min­de­stens drei Jah­re nach Durch­füh­rung der Risi­ko­be­wer­tun­gen auf und über­mit­teln sie der Kom­mis­si­on und dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort bei Bedarf.

Arti­kel 35 Risikominderung

(1) Die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen ergrei­fen ange­mes­se­ne, ver­hält­nis­mä­ßi­ge und wirk­sa­me Risi­ko­min­de­rungs­maß­nah­men, die auf die gemäß Arti­kel 34 ermit­tel­ten beson­de­ren syste­mi­schen Risi­ken zuge­schnit­ten sind, wobei die Aus­wir­kun­gen sol­cher Maß­nah­men auf die Grund­rech­te beson­ders zu berück­sich­ti­gen sind. Hier­zu kön­nen unter Umstän­den gehören:

a) Anpas­sung der Gestal­tung, der Merk­ma­le oder der Funk­ti­ons­wei­se ihrer Dien­ste ein­schließ­lich ihrer Online-Schnittstellen;

b) Anpas­sung der all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und ihrer Durchsetzung;

c) Anpas­sung der Ver­fah­ren zur Mode­ra­ti­on von Inhal­ten, ein­schließ­lich der Geschwin­dig­keit und Qua­li­tät der Bear­bei­tung von Mel­dun­gen zu bestimm­ten Arten rechts­wid­ri­ger Inhal­te, und, soweit erfor­der­lich, rasche Ent­fer­nung der gemel­de­ten Inhal­te oder Sper­rung des Zugangs dazu, ins­be­son­de­re in Bezug auf rechts­wid­ri­ge Het­ze oder Cyber­ge­walt; sowie Anpas­sung aller ein­schlä­gi­gen Ent­schei­dungs­pro­zes­se und der für die Mode­ra­ti­on von Inhal­ten ein­ge­setz­ten Mittel;

d) Erpro­bung und Anpas­sung ihrer algo­rith­mi­schen Syste­me, ein­schließ­lich ihrer Empfehlungssysteme;

e) Anpas­sung ihrer Wer­be­sy­ste­me und Annah­me von geziel­ten Maß­nah­men zur Beschrän­kung oder Anpas­sung der Anzei­ge von Wer­bung in Ver­bin­dung mit dem von ihnen erbrach­ten Dienst;

f) Stär­kung der inter­nen Pro­zes­se, der Res­sour­cen, der Prü­fung, der Doku­men­ta­ti­on oder der Beauf­sich­ti­gung ihrer Tätig­kei­ten, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Erken­nung syste­mi­scher Risiken;

g) Beginn oder Anpas­sung der Zusam­men­ar­beit mit ver­trau­ens­wür­di­gen Hin­weis­ge­bern gemäß Arti­kel 22 und der Umset­zung der Ent­schei­dun­gen von außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­stel­len gemäß Arti­kel 21;

h) Beginn oder Anpas­sung der Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Anbie­tern von Online-Platt­for­men oder Online-Such­ma­schi­nen anhand der in Arti­kel 45 und Arti­kel 48 genann­ten Ver­hal­tens­ko­di­zes bzw. Krisenprotokolle;

i) Sen­si­bi­li­sie­rungs­maß­nah­men und Anpas­sung ihrer Online-um Nut­zern mehr Infor­ma­tio­nen zu geben;

j) geziel­te Maß­nah­men zum Schutz der Rech­te des Kin­des, dar­un­ter auch Werk­zeu­ge zur Alters­über­prü­fung und zur elter­li­chen Kon­trol­le sowie Werk­zeu­ge, die es Min­der­jäh­ri­gen ermög­li­chen sol­len, Miss­brauch zu mel­den bzw. Unter­stüt­zung zu erhalten;

k) Sicher­stel­lung, dass eine Ein­zel­in­for­ma­ti­on, unab­hän­gig davon, ob es sich um einen erzeug­ten oder mani­pu­lier­ten Bild‑, Ton- oder Video­in­halt han­delt, der bestehen­den Per­so­nen, Gegen­stän­den, Orten oder ande­ren Ein­rich­tun­gen oder Ereig­nis­sen merk­lich ähnelt und einer Per­son fälsch­li­cher­wei­se als echt oder wahr­heits­ge­mäß erscheint, durch eine auf­fäl­li­ge Kenn­zeich­nung erkenn­bar ist, wenn sie auf ihren Online-Schnitt­stel­len ange­zeigt wird, und dar­über hin­aus Bereit­stel­lung einer benut­zer­freund­li­chen Funk­ti­on, die es den Nut­zern des Dien­stes ermög­licht, sol­che Infor­ma­tio­nen anzuzeigen.

(2) Das Gre­mi­um ver­öf­fent­licht in Zusam­men­ar­beit mit der Kom­mis­si­on ein­mal jähr­lich einen umfas­sen­den Bericht. Der Bericht ent­hält fol­gen­de Informationen:

a) Ermitt­lung und Bewer­tung der auf­fäl­lig­sten wie­der­keh­ren­den syste­mi­schen Risi­ken, die von Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen gemel­det oder über ande­re Infor­ma­ti­ons­quel­len, ins­be­son­de­re aus den gemäß den Arti­keln 39, 40 und 42 bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen, ermit­telt wurden;

b) bewähr­te Ver­fah­ren für Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen zur Min­de­rung der ermit­tel­ten syste­mi­schen Risiken.

Die­ser Bericht ent­hält Anga­ben über syste­mi­sche Risi­ken, auf­ge­schlüs­selt nach den Mit­glied­staa­ten, in denen sie gege­be­nen­falls auf­tra­ten, und – falls zweck­mä­ßig – in der Uni­on als Ganzes.

(3) Die Kom­mis­si­on kann in Zusam­men­ar­beit mit den Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste Leit­li­ni­en für die Anwen­dung des Absat­zes 1 in Bezug auf beson­de­re Risi­ken her­aus­ge­ben, um ins­be­son­de­re bewähr­te Ver­fah­ren vor­zu­stel­len und mög­li­che Maß­nah­men zu emp­feh­len, wobei sie die mög­li­chen Aus­wir­kun­gen der Maß­nah­men auf die in der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rech­te aller Betei­lig­ten gebüh­rend berück­sich­tigt. Im Hin­blick auf die Aus­ar­bei­tung die­ser Leit­li­ni­en führt die Kom­mis­si­on öffent­li­che Kon­sul­ta­tio­nen durch.

Arti­kel 36 Krisenreaktionsmechanismus

(1) Im Kri­sen­fall kann die Kom­mis­si­on auf Emp­feh­lung des Gre­mi­ums einen Beschluss erlas­sen, in dem ein oder meh­re­re Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen auf­ge­for­dert wer­den, eine oder meh­re­re der fol­gen­den Maß­nah­men zu ergreifen:

a) eine Bewer­tung, ob und, wenn ja, in wel­chem Umfang und wie der Betrieb und die Nut­zung ihrer Dien­ste erheb­lich zu einer schwer­wie­gen­den Bedro­hung im Sin­ne von Absatz 2 bei­tra­gen oder vor­aus­sicht­lich bei­tra­gen werden;

b) die Ermitt­lung und Anwen­dung von geziel­ten, wirk­sa­men und ver­hält­nis­mä­ßi­gen Maß­nah­men, etwa Maß­nah­men gemäß Arti­kel 35 Absatz 1 oder Arti­kel 48 Absatz 2, um einen sol­chen Bei­trag zu der gemäß Buch­sta­be a ermit­tel­ten schwer­wie­gen­den Bedro­hung zu ver­hin­dern, zu besei­ti­gen oder zu begrenzen;

c) Bericht­erstat­tung an die Kom­mis­si­on bis zu einem bestimm­ten im Beschluss fest­ge­leg­ten Zeit­punkt oder in regel­mä­ßi­gen Abstän­den über die unter Buch­sta­be a genann­ten Bewer­tun­gen, über den genau­en Inhalt, die Durch­füh­rung und die qua­li­ta­ti­ven und quan­ti­ta­ti­ven Aus­wir­kun­gen der gemäß Buch­sta­be b ergrif­fe­nen geziel­ten Maß­nah­men sowie über alle ande­ren Fra­gen im Zusam­men­hang mit die­sen Bewer­tun­gen oder Maß­nah­men, wie in dem Beschluss festgelegt;

Bei der Ermitt­lung und Anwen­dung von Maß­nah­men gemäß Buch­sta­be b berück­sich­tigt bzw. berück­sich­ti­gen der bzw. die Dien­ste­an­bie­ter gebüh­rend die Schwe­re der in Absatz 2 genann­ten schwer­wie­gen­den Bedro­hung, die Dring­lich­keit der Maß­nah­men und die tat­säch­li­chen oder poten­zi­el­len Aus­wir­kun­gen auf die Rech­te und berech­tig­ten Inter­es­sen aller betrof­fe­nen Par­tei­en, ein­schließ­lich des mög­li­chen Ver­säum­nis­ses, bei den Maß­nah­men die in der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rech­te zu achten.

(2) Für die Zwecke die­ses Arti­kels gilt eine Kri­se als ein­ge­tre­ten, wenn außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de ein­tre­ten, die zu einer schwer­wie­gen­den Bedro­hung der öffent­li­chen Sicher­heit oder der öffent­li­chen Gesund­heit in der Uni­on oder in wesent­li­chen Tei­len der Uni­on füh­ren können.

(3) Bei der Beschluss­fas­sung nach Absatz 1 stellt die Kom­mis­si­on sicher, dass alle fol­gen­den Anfor­de­run­gen erfüllt sind:

a) die in dem Beschluss gefor­der­ten Maß­nah­men sind unbe­dingt erfor­der­lich, gerecht­fer­tigt und ver­hält­nis­mä­ßig, ins­be­son­de­re in Bezug auf die Schwe­re der in Absatz 2 genann­ten schwer­wie­gen­den Bedro­hung, die Dring­lich­keit der Maß­nah­men und die tat­säch­li­chen oder poten­zi­el­len Aus­wir­kun­gen auf die Rech­te und berech­tig­ten Inter­es­sen aller betrof­fe­nen Par­tei­en, ein­schließ­lich des mög­li­chen Ver­säum­nis­ses, bei den Maß­nah­men die in der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rech­te zu achten;

b) in dem Beschluss wird eine ange­mes­se­ne Frist fest­ge­legt, inner­halb deren die in Absatz 1 Buch­sta­be b genann­ten geziel­ten Maß­nah­men zu tref­fen sind, wobei ins­be­son­de­re der Dring­lich­keit die­ser Maß­nah­men und der für ihre Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung erfor­der­li­chen Zeit Rech­nung zu tra­gen ist;

c) die in dem Beschluss gefor­der­ten Maß­nah­men sind auf eine Dau­er von höch­stens drei Mona­ten begrenzt.

(4) Nach der Annah­me des Beschlus­ses nach Absatz 1 ergreift die Kom­mis­si­on unver­züg­lich fol­gen­de Maßnahmen:

a) sie teilt den Beschluss dem Anbie­ter bzw. den Anbie­tern mit, an den bzw. die der Beschluss gerich­tet ist;

b) sie macht den Beschluss öffent­lich zugäng­lich; und

c) sie setzt das Gre­mi­um von dem Beschluss in Kennt­nis, for­dert es auf, dazu Stel­lung zu neh­men, und hält es über alle wei­te­ren Ent­wick­lun­gen im Zusam­men­hang mit dem Beschluss auf dem Laufenden.

(5) Die Wahl der gemäß Absatz 1 Buch­sta­be b und Absatz 7 Unter­ab­satz 2 zu tref­fen­den geziel­ten Maß­nah­men ver­bleibt bei dem Anbie­ter bzw. den Anbie­tern, an den bzw. die sich der Beschluss der Kom­mis­si­on richtet.

(6) Die Kom­mis­si­on kann von sich aus oder auf Ersu­chen des Anbie­ters mit dem Anbie­ter in einen Dia­log tre­ten, um fest­zu­stel­len, ob die in Absatz 1 Buch­sta­be b genann­ten geplan­ten oder durch­ge­führ­ten Maß­nah­men ange­sichts der beson­de­ren Umstän­de des Anbie­ters wirk­sam und ver­hält­nis­mä­ßig sind, um die ver­folg­ten Zie­le zu errei­chen. Ins­be­son­de­re stellt die Kom­mis­si­on sicher, dass die vom Dien­ste­an­bie­ter gemäß Absatz 1 Buch­sta­be b ergrif­fe­nen Maß­nah­men den in Absatz 3 Buch­sta­ben a und c genann­ten Anfor­de­run­gen entsprechen.

(7) Die Kom­mis­si­on über­wacht die Anwen­dung der geziel­ten Maß­nah­men, die gemäß dem in Absatz 1 genann­ten Beschluss getrof­fen wur­den, auf der Grund­la­ge der in Absatz 1 Buch­sta­be c genann­ten Berich­te und aller son­sti­gen ein­schlä­gi­gen Infor­ma­tio­nen, ein­schließ­lich der Infor­ma­tio­nen, die sie gemäß Arti­kel 40 oder 67 anfor­dern kann, wobei sie der Ent­wick­lung der Kri­se Rech­nung trägt. Die Kom­mis­si­on erstat­tet dem Gre­mi­um regel­mä­ßig, min­de­stens jedoch monat­lich, über die­se Über­wa­chung Bericht.

Ist die Kom­mis­si­on der Auf­fas­sung, dass die geplan­ten oder durch­ge­führ­ten geziel­ten Maß­nah­men gemäß Absatz 1 Buch­sta­be b nicht wirk­sam oder ver­hält­nis­mä­ßig sind, so kann sie den Anbie­ter durch Erlass eines Beschlus­ses nach Anhö­rung des Gre­mi­ums auf­for­dern, die Ermitt­lung oder Anwen­dung die­ser geziel­ten Maß­nah­men zu überprüfen.

(8) Wenn dies ange­sichts der Ent­wick­lung der Kri­se ange­mes­sen ist, kann die Kom­mis­si­on auf Emp­feh­lung des Gre­mi­ums den in Absatz 1 oder Absatz 7 Unter­ab­satz 2 genann­ten Beschluss ändern, indem sie

a) den Wider­ruf des Beschlus­ses und – falls ange­zeigt – die Auf­for­de­rung an die sehr gro­ße Online-Platt­form oder sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­ne, die gemäß Absatz 1 Buch­sta­be b oder Absatz 7 Unter­ab­satz 2 ermit­tel­ten und umge­setz­ten Maß­nah­men nicht mehr anwen­det, ins­be­son­de­re wenn die Grün­de für sol­che Maß­nah­men nicht mehr vorliegen;

b) den in Absatz 3 Buch­sta­be c genann­ten Zeit­raum um höch­stens drei Mona­te verlängert;

c) die bei der Anwen­dung der Maß­nah­men gesam­mel­ten Erfah­run­gen, ins­be­son­de­re das mög­li­che Ver­säum­nis, bei den Maß­nah­men die in der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rech­te zu ach­ten, berücksichtigt.

(9) Die Anfor­de­run­gen der Absät­ze 1 bis 6 gel­ten für den in die­sem Arti­kel genann­ten Beschluss und des­sen Änderung.

(10) Die Kom­mis­si­on trägt etwa­igen Stel­lung­nah­men des Gre­mi­ums gemäß den Emp­feh­lun­gen in die­sem Arti­kel wei­test­ge­hend Rechnung.

(11) Die Kom­mis­si­on erstat­tet dem Euro­päi­schen Par­la­ment und dem Rat nach der Annah­me von Beschlüs­sen gemäß die­sem Arti­kel jähr­lich, in jedem Fall jedoch drei Mona­te nach dem Ende der Kri­se, über die Anwen­dung der auf­grund die­ser Beschlüs­se getrof­fe­nen spe­zi­fi­schen Maß­nah­men Bericht.

Arti­kel 37 Unab­hän­gi­ge Prüfung

(1) Die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen wer­den min­de­stens ein­mal jähr­lich auf eige­ne Kosten einer unab­hän­gi­gen Prü­fung unter­zo­gen, bei der die Ein­hal­tung fol­gen­der Pflich­ten und Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen bewer­tet wird:

a) die in Kapi­tel III fest­ge­leg­ten Pflichten,

b) die Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen, die gemäß den in den Arti­keln 45 und 46 genann­ten Ver­hal­tens­ko­di­zes und den in Arti­kel 48 genann­ten Kri­sen­pro­to­kol­len gemacht wurden.

(2) Die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen lei­sten den Orga­ni­sa­tio­nen, die die Prü­fun­gen gemäß die­sem Arti­kel durch­füh­ren, die erfor­der­li­che Unter­stüt­zung und arbei­ten mit ihnen zusam­men, damit sie die­se Prü­fun­gen wirk­sam, effi­zi­ent und recht­zei­tig durch­füh­ren kön­nen, unter ande­rem indem sie ihnen Zugang zu allen rele­van­ten Daten und Räum­lich­kei­ten gewäh­ren und münd­li­che oder schrift­li­che Fra­gen beant­wor­ten. Sie dür­fen die Durch­füh­rung der Prü­fung nicht behin­dern, über­mä­ßig beein­flus­sen oder untergraben.

Die­se Prü­fun­gen sor­gen in Bezug auf die Infor­ma­tio­nen, die sie von den Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen und Drit­ten im Rah­men der Prü­fun­gen, auch nach Abschluss der Prü­fun­gen, erhal­ten, für ein ange­mes­se­nes Maß an Ver­trau­lich­keit und die Ein­hal­tung der Geheim­hal­tungs­pflicht. Die Ein­hal­tung die­ser Anfor­de­rung darf sich jedoch nicht nach­tei­lig auf die Durch­füh­rung der Prü­fun­gen und ande­rer Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung, ins­be­son­de­re der Bestim­mun­gen über Trans­pa­renz, Über­wa­chung und Durch­set­zung, aus­wir­ken. Soweit es für die Zwecke der Trans­pa­renz­be­richts­pflich­ten gemäß Arti­kel 42 Absatz 4 erfor­der­lich ist, sind dem Bericht über die Durch­füh­rung der Prü­fung gemäß den Absät­zen 4 und 6 die­ses Arti­kels Fas­sun­gen des Prüf­be­richts bei­zu­fü­gen, die kei­ne Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten, die nach ange­mes­se­nem Ermes­sen als ver­trau­lich ange­se­hen wer­den könnten.

(3) Die Prü­fun­gen gemäß Absatz 1 wer­den von Stel­len durch­ge­führt, die

a) von dem Anbie­ter der betref­fen­den sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne und jeder juri­sti­schen Per­son, die mit die­sem Anbie­ter in Ver­bin­dung steht, unab­hän­gig sind und sich in kei­nen Inter­es­sen­kon­flik­ten mit die­sen befin­den; insbesondere

i) in den 12 Mona­ten vor Beginn der Prü­fung kei­ne prü­fungs­frem­den Lei­stun­gen im Zusam­men­hang mit den geprüf­ten Sach­ver­hal­ten für den Anbie­ter der betref­fen­den sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne und für mit die­sem in Ver­bin­dung ste­hen­de juri­sti­sche Per­so­nen erbracht haben und sich ver­pflich­tet haben, ihnen die­se Dienst­lei­stun­gen in den 12 Mona­ten nach Abschluss der Prü­fung nicht zu erbringen,

ii) für den betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne und für mit ihm in Ver­bin­dung ste­hen­de juri­sti­sche Per­so­nen wäh­rend eines Zeit­raums von mehr als zehn auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren kei­ne Prü­fungs­lei­stun­gen gemäß die­sem Arti­kel erbracht haben,

iii) die Prü­fung nicht gegen Hono­ra­re durch­füh­ren, die vom Ergeb­nis der Prü­fung abhängen;

b) nach­ge­wie­se­ne Sach­kennt­nis auf dem Gebiet des Risi­ko­ma­nage­ments sowie tech­ni­sche Kom­pe­ten­zen und Kapa­zi­tä­ten haben,

c) nach­weis­lich mit Objek­ti­vi­tät und gemäß der Berufs­ethik arbei­ten, ins­be­son­de­re auf­grund der Ein­hal­tung von Ver­hal­tens­ko­di­zes oder der ein­schlä­gi­gen Normen.

(4) Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen stel­len sicher, dass die Stel­len, die die Prü­fun­gen durch­füh­ren, für jede Prü­fung einen Prüf­be­richt anfer­ti­gen. Die­ser Bericht ent­hält eine schrift­li­che Begrün­dung sowie min­de­stens Folgendes:

a) Name, Anschrift und Kon­takt­stel­le des Anbie­ters der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne, der geprüft wird, und Zeit­raum, auf den sich die Prü­fung bezieht,

b) Name und Anschrift der Stel­le bzw. der Stel­len, die die Prü­fung durch­führt bzw. durchführen,

c) Interessenerklärung,

d) Beschrei­bung der kon­kret geprüf­ten Ele­men­te und der ange­wand­ten Methode,

e) Beschrei­bung und Zusam­men­fas­sung der wich­tig­sten Erkennt­nis­se aus der Prüfung,

f) Auf­li­stung der Drit­ten, die im Rah­men der Prü­fung kon­sul­tiert wurden,

g) Stel­lung­nah­me der Prü­fer dazu, ob der geprüf­te Anbie­ter der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne den in Absatz 1 genann­ten Pflich­ten und Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen nach­ge­kom­men ist, und zwar ent­we­der „posi­tiv“, „posi­tiv mit Anmer­kun­gen“ oder „nega­tiv“,

h) falls die Stel­lung­nah­me nicht „posi­tiv“ ist, ope­ra­ti­ve Emp­feh­lun­gen für beson­de­re Maß­nah­men im Hin­blick auf die Ein­hal­tung aller Pflich­ten und Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen und den emp­foh­le­nen Zeit­rah­men dafür.

(5) War die Stel­le, die die Prü­fung durch­ge­führt hat, nicht in der Lage, bestimm­te Ele­men­te zu prü­fen oder auf der Grund­la­ge ihrer Unter­su­chun­gen eine Stel­lung­nah­me abzu­ge­ben, so muss der Prüf­be­richt eine Erläu­te­rung der Umstän­de und der Grün­de ent­hal­ten, aus denen die­se Ele­men­te nicht geprüft wer­den konnten.

(6) Die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen, die kei­nen “posi­ti­ven“ Prüf­be­richt erhal­ten, tra­gen die an sie gerich­te­ten ope­ra­ti­ven Emp­feh­lun­gen gebüh­rend Rech­nung und ergrei­fen die erfor­der­li­chen Maß­nah­men zu deren Umset­zung. Sie neh­men inner­halb eines Monats nach Erhalt die­ser Emp­feh­lun­gen einen Bericht über die Umset­zung der Prüf­ergeb­nis­se an, in dem sie die­se Maß­nah­men dar­le­gen. Falls sie die ope­ra­ti­ven Emp­feh­lun­gen nicht umset­zen, begrün­den sie dies in dem Bericht und legen die alter­na­ti­ven Maß­nah­men dar, die sie ergrif­fen haben, um fest­ge­stell­te Ver­stö­ße zu beheben.

(7) Der Kom­mis­si­on ist dazu befugt, gemäß Arti­kel 87 dele­gier­te Rechts­ak­te zu erlas­sen, um die­se Ver­ord­nung durch Fest­le­gung der erfor­der­li­chen Vor­schrif­ten für die Durch­füh­rung der Prü­fun­gen gemäß die­sem Arti­kel zu ergän­zen, ins­be­son­de­re in Bezug auf die erfor­der­li­chen Vor­schrif­ten über die Ver­fah­rens­schrit­te, die Prü­fungs­me­tho­den und die Berichts­vor­la­gen für die gemäß die­sem Arti­kel durch­ge­führ­ten Prü­fun­gen. In den dele­gier­ten Rechts­ak­ten wird etwa­igen frei­wil­li­gen Prü­fungs­nor­men gemäß Arti­kel 44 Absatz 1 Buch­sta­be e Rech­nung getragen.

Arti­kel 38 Empfehlungssysteme

Zusätz­lich zu den in Arti­kel 27 fest­ge­leg­ten Anfor­de­run­gen legen die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen, die Emp­feh­lungs­sy­ste­me ver­wen­den, min­de­stens eine Opti­on für jedes ihrer Emp­feh­lungs­sy­ste­me vor, die nicht auf Pro­fil­ing gemäß Arti­kel 4 Absatz 4 der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 beruht.

Arti­kel 39 Zusätz­li­che Trans­pa­renz der Online-Werbung

(1) Die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen, die Wer­bung auf ihren Online-Schnitt­stel­len anzei­gen, stel­len die in Absatz 2 genann­ten Anga­ben in einem spe­zi­fi­schen Bereich ihrer Online-Schnitt­stel­le zusam­men und machen die­se über Anwen­dungs­pro­gram­mier­schnitt­stel­len für den gesam­ten Zeit­raum, in dem sie eine Wer­bung anzei­gen, und ein Jahr lang nach der letz­ten Anzei­ge der Wer­bung auf ihren Online-Schnitt­stel­len mit­hil­fe eines durch­such­ba­ren und ver­läss­li­chen Werk­zeugs, das mit meh­re­ren Kri­te­ri­en abge­fragt wer­den kann, öffent­lich zugäng­lich. Sie stel­len sicher, dass das Archiv kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der Nut­zer ent­hält, denen die Wer­bung ange­zeigt wur­de oder hät­te ange­zeigt wer­den kön­nen, und ange­mes­se­ne Bemü­hun­gen unter­neh­men, um sicher­zu­stel­len, dass die Infor­ma­tio­nen prä­zi­se und voll­stän­dig sind.

(2) Das Archiv ent­hält zumin­dest alle fol­gen­den Angaben:

a) den Inhalt der Wer­bung, ein­schließ­lich des Namens des Pro­dukts, der Dienst­lei­stung oder der Mar­ke und des Gegen­stands der Werbung;

b) die natür­li­che oder juri­sti­sche Per­son, in deren Namen die Wer­bung ange­zeigt wird;

c) die natür­li­che oder juri­sti­sche Per­son, die für die Wer­bung bezahlt hat, wenn sich die­se Per­son von der in Buch­sta­be b genann­ten Per­son unterscheidet,

d) den Zeit­raum, in dem die Wer­bung ange­zeigt wurde;

e) ob die Wer­bung gezielt einer oder meh­re­ren bestimm­ten Grup­pen von Nut­zern ange­zeigt wer­den soll­te, und falls ja, wel­che Haupt­pa­ra­me­ter zu die­sem Zweck ver­wen­det wur­den, ein­schließ­lich der wich­tig­sten Para­me­ter, die gege­be­nen­falls zum Aus­schluss einer oder meh­re­rer sol­cher bestimm­ter Grup­pen ver­wen­det werden;

f) die auf den sehr gro­ßen Online-Platt­for­men gemäß Arti­kel 26 Absatz 2 ver­öf­fent­lich­te und ermit­tel­te kom­mer­zi­el­le Kommunikation;

g) die Gesamt­zahl der erreich­ten Nut­zer und gege­be­nen­falls agg­re­gier­te Zah­len auf­ge­schlüs­selt nach Mit­glied­staat für die Grup­pe oder Grup­pen von Nut­zern, an die die Wer­bung gezielt gerich­tet war.

(3) In Bezug auf Absatz 2 Buch­sta­ben a, b und c darf das Archiv die in die­sen Buch­sta­ben genann­ten Infor­ma­tio­nen nicht ent­hal­ten, wenn ein Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne den Zugang zu einer bestimm­ten Wer­bung auf­grund mut­maß­li­cher Rechts­wid­rig­keit oder Unver­ein­bar­keit mit sei­nen all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ent­fernt oder gesperrt hat. In die­sem Fall ent­hält das Archiv für die in Rede ste­hen­de Wer­bung die Infor­ma­tio­nen gemäß Arti­kel 17 Absatz 3 Buch­sta­ben a bis e bzw. Arti­kel 9 Absatz 2 Buch­sta­be a Zif­fer i.

Die Kom­mis­si­on kann nach Kon­sul­ta­ti­on des Gre­mi­ums, der ein­schlä­gi­gen zuge­las­se­nen For­scher gemäß Arti­kel 40 und der Öffent­lich­keit Leit­li­ni­en zur Struk­tur, Orga­ni­sa­ti­on und Funk­ti­ons­wei­se der in die­sem Arti­kel genann­ten Archi­ve herausgeben.

Arti­kel 40 Daten­zu­gang und Kontrolle

(1) Die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen gewäh­ren dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort oder der Kom­mis­si­on auf deren begrün­de­tes Ver­lan­gen inner­halb einer dar­in genann­ten ange­mes­se­nen Frist Zugang zu den Daten, die für die Über­wa­chung und Bewer­tung der Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung erfor­der­lich sind.

(2) Die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und die Kom­mis­si­on ver­wen­den die Daten, auf die gemäß Absatz 1 zuge­grif­fen wur­de, aus­schließ­lich zur Über­wa­chung und Bewer­tung der Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung, und sie berück­sich­ti­gen dabei gebüh­rend die Rech­te und Inter­es­sen der betrof­fe­nen Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen und Nut­zer, ein­schließ­lich des Schut­zes per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, des Schut­zes ver­trau­li­cher Infor­ma­tio­nen, ins­be­son­de­re von Geschäfts­ge­heim­nis­sen, und der Auf­recht­erhal­tung der Sicher­heit ihres Dienstes.

(3) Für die Zwecke des Absat­zes 1 erläu­tern die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen auf Ver­lan­gen des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort oder der Kom­mis­si­on die Gestal­tung, die Logik, die Funk­ti­ons­wei­se und die Tests ihrer algo­rith­mi­schen Syste­me ein­schließ­lich ihrer Empfehlungssysteme.

(4) Die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen gewäh­ren auf begrün­de­tes Ver­lan­gen des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort inner­halb einer dar­in genann­ten ange­mes­se­nen Frist zuge­las­se­nen For­schern, die die Anfor­de­run­gen in Absatz 8 die­ses Arti­kels erfül­len, Zugang zu Daten zum aus­schließ­li­chen Zweck der Durch­füh­rung von For­schungs­ar­bei­ten, die zur Auf­spü­rung, zur Ermitt­lung und zum Ver­ständ­nis syste­mi­scher Risi­ken in der Uni­on gemäß Arti­kel 34 Absatz 1 bei­tra­gen, auch in Bezug auf die Bewer­tung der Ange­mes­sen­heit, der Wirk­sam­keit und der Aus­wir­kun­gen der Risi­ko­min­de­rungs­maß­nah­men gemäß Arti­kel 35.

(5) Inner­halb von 15 Tagen nach Ein­gang eines Ver­lan­gens gemäß Absatz 4 kön­nen Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort ersu­chen, das Ver­lan­gen zu ändern, wenn sie sich aus einem der bei­den fol­gen­den Grün­de außer­stan­de sehen, Zugang zu den ange­for­der­ten Daten zu gewähren:

a) sie haben kei­nen Zugriff auf die Daten;

b) die Gewäh­rung des Zugangs zu den Daten führt zu erheb­li­chen Schwach­stel­len bei der Sicher­heit ihres Dien­stes oder beim Schutz ver­trau­li­cher Infor­ma­tio­nen, ins­be­son­de­re von Geschäftsgeheimnissen.

(6) Ände­rungs­an­trä­ge nach Absatz 5 müs­sen Vor­schlä­ge für eine oder meh­re­re Alter­na­ti­ven ent­hal­ten, wie der Zugang zu den ange­for­der­ten Daten oder zu ande­ren Daten gewährt wer­den kann, die für die Zwecke des Ver­lan­gens ange­mes­sen und aus­rei­chend sind.

Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort ent­schei­det inner­halb von 15 Tagen über den Ände­rungs­an­trag und teilt dem Anbie­ter der sehr gro­ßen Online-Platt­for­me oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne den betref­fen­den Beschluss sowie das gege­be­nen­falls geän­der­te Ver­lan­gen mit der neu­en Frist für des­sen Erfül­lung mit.

(7) Die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen erleich­tern und gewäh­ren den Zugang zu Daten gemäß den Absät­zen 1 und 4 über geeig­ne­te Schnitt­stel­len, die in dem Ver­lan­gen ange­ge­ben sind, ein­schließ­lich Online-Daten­ban­ken oder Anwendungsprogrammierschnittstellen.

(8) Auf hin­rei­chend begrün­de­ten Antrag von For­schern erkennt der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort sol­chen For­schern für spe­zi­fi­sche im Antra­ge genann­te For­schungs­ar­bei­ten den Sta­tus von ‚zuge­las­se­nen For­schern‘ zu und reicht bei einem Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne ein begrün­de­tes Ver­lan­gen auf Daten­zu­gang gemäß Absatz 4 ein, sofern die For­scher nach­wei­sen, dass sie alle fol­gen­den Bedin­gun­gen erfüllen:

a) sie sind einer For­schungs­ein­rich­tung im Sin­ne von Arti­kel 2 Num­mer 1 der Richt­li­nie (EU) 2019/790 angeschlossen;

b) sie sind unab­hän­gig von kom­mer­zi­el­len Interessen;

c) ihr Antrag gibt Auf­schluss über die Finan­zie­rung der Forschung;

d) sie sind in der Lage, die mit jedem Ver­lan­gen ver­bun­de­nen beson­de­ren Anfor­de­run­gen an die Daten­si­cher­heit und die Ver­trau­lich­keit ein­zu­hal­ten und per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zu schüt­zen, und sie beschrei­ben in ihrem Ver­lan­gen die ange­mes­se­nen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men, die sie hier­zu getrof­fen haben;

e) in ihrem Antrag wird nach­ge­wie­sen, dass der Zugang zu den Daten und die bean­trag­ten Fri­sten für die Zwecke ihrer For­schungs­ar­bei­ten not­wen­dig und ver­hält­nis­mä­ßig sind und dass die erwar­te­ten Ergeb­nis­se die­ser For­schung zu den in Absatz 4 genann­ten Zwecken bei­tra­gen werden;

f) die geplan­ten For­schungs­tä­tig­kei­ten wer­den zu den in Absatz 4 genann­ten Zwecken durchgeführt;

g) sie haben sich dazu ver­pflich­tet, ihre For­schungs­er­geb­nis­se inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeit­raums nach Abschluss der For­schungs­ar­bei­ten und unter Berück­sich­ti­gung der Rech­te und Inter­es­sen der Nut­zer des betref­fen­den Dien­stes im Ein­klang mit der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 kosten­los öffent­lich zugäng­lich zu machen.

Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort unter­rich­tet die Kom­mis­si­on und das Gre­mi­um über den Ein­gang von Ver­lan­gen gemäß die­sem Absatz.

(9) For­scher kön­nen ihr Ver­lan­gen auch beim Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste des Mit­glied­staats der For­schungs­or­ga­ni­sa­ti­on, der sie ange­schlos­sen sind, ein­rei­chen. Nach Ein­gang des Ver­lan­gens gemäß die­sem Absatz führt der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste eine Anfangs­be­wer­tung durch, ob die jewei­li­gen For­scher alle in Absatz 8 genann­ten Bedin­gun­gen erfül­len. Der jewei­li­ge Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste über­mit­telt anschlie­ßend das Ver­lan­gen zusam­men mit den von den jewei­li­gen For­schern ein­ge­reich­ten Bele­gen und der Anfangs­be­wer­tung an den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort. Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort trifft die Ent­schei­dung, ob einem For­scher unver­züg­lich der Sta­tus eines „zuge­las­se­nen For­schers“ zuer­kannt wird.

Wäh­rend der bereit­ge­stell­ten ersten Bewer­tung gebüh­rend Rech­nung zu tra­gen ist, liegt die end­gül­ti­ge Ent­schei­dung über die Zuer­ken­nung des Sta­tus eines „zuge­las­se­nen For­schers“ gemäß Absatz 8 in der Zustän­dig­keit des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste am Niederlassungsort.

(10) Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der den Sta­tus eines zuge­las­se­nen For­schers zuer­kannt und bei Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen das begrün­de­te Ver­lan­gen auf Daten­zu­gang zugun­sten eines zuge­las­se­nen For­schers ein­ge­reicht hat, trifft eine Ent­schei­dung über die Been­di­gung des Zugangs, wenn er nach einer Unter­su­chung von sich aus oder auf der Grund­la­ge von Infor­ma­tio­nen Drit­ter fest­stellt, dass der zuge­las­se­ne For­scher die in Absatz 8 genann­ten Bedin­gun­gen nicht mehr erfüllt, und unter­rich­tet den betrof­fe­nen Anbie­ter der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne über die Ent­schei­dung. Vor der Been­di­gung des Zugangs erteilt der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste dem zuge­las­se­nen For­scher die Gele­gen­heit, zu den Unter­su­chungs­er­geb­nis­sen und zu der Absicht, den Zugang zu been­den, Stel­lung zu nehmen.

(11) Die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort tei­len dem Gre­mi­um die Namen und Kon­takt­an­ga­ben der natür­li­chen Per­so­nen oder Ein­rich­tun­gen, denen sie gemäß Absatz 8 den Sta­tus eines ‚„zuge­las­se­nen For­schers“ zuer­kannt haben, sowie den Zweck der For­schungs­ar­bei­ten, für die der Antrag gestellt wur­de, mit oder sie über­mit­teln dem Gre­mi­um die­se Infor­ma­tio­nen, wenn der Daten­zu­gang gemäß Absatz 10 been­det wurde.

(12) Die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen gewäh­ren unver­züg­lich Zugang zu Daten, ein­schließ­lich – soweit dies tech­nisch mög­lich ist – zu Daten in Echt­zeit vor­aus­ge­setzt, die Daten sind For­schern, auch For­schern, die mit gemein­nüt­zi­gen Ein­rich­tun­gen, Orga­ni­sa­tio­nen und Ver­ei­ni­gun­gen ver­bun­den sind, die die in Absatz 8 Buch­sta­ben b, c, d und e genann­ten Bedin­gun­gen erfül­len und die Daten aus­schließ­lich zu For­schungs­zwecken ver­wen­den, die zur Auf­deckung, Iden­ti­fi­zie­rung und zum Ver­ständ­nis syste­mi­scher Risi­ken in der Uni­on gemäß Arti­kel 34 Absatz 1 bei­tra­gen, über ihre Online-Schnitt­stel­le öffent­lich zugänglich.

(13) Die Kom­mis­si­on erlässt nach Anhö­rung des Gre­mi­ums dele­gier­te Rechts­ak­te zur Ergän­zung die­ser Ver­ord­nung zur Fest­le­gung der tech­ni­schen Bedin­gun­gen, unter denen die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­dien­ste Daten gemäß den Absät­zen 1 und 4 zur Ver­fü­gung stel­len müs­sen, und der Zwecke, für die die Daten ver­wen­det wer­den dür­fen. In die­sen dele­gier­ten Rechts­ak­ten wer­den die beson­de­ren Bedin­gun­gen fest­ge­legt, nach denen eine sol­che Daten­wei­ter­ga­be an For­scher im Ein­klang mit der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 erfol­gen darf und die ein­schlä­gi­gen objek­ti­ven Indi­ka­to­ren sowie die Ver­fah­ren und erfor­der­li­chen­falls die unab­hän­gi­gen Bera­tungs­me­cha­nis­men zur Unter­stüt­zung der Daten­wei­ter­ga­be, wobei die Rech­te und Inter­es­sen der Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen und der Nut­zer zu berück­sich­ti­gen sind, ein­schließ­lich des Schut­zes ver­trau­li­cher Infor­ma­tio­nen, ins­be­son­de­re von Geschäfts­ge­heim­nis­sen, und der Auf­recht­erhal­tung der Sicher­heit ihres Dienstes.

Arti­kel 41 Compliance-Abteilung

(1) Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen rich­ten eine Com­pli­ance-Abtei­lung ein, die unab­hän­gig von ihren ope­ra­ti­ven Abtei­lun­gen ist und aus einem oder meh­re­ren Com­pli­ance-Beauf­trag­ten besteht, ein­schließ­lich des Lei­ters der Com­pli­ance-Abtei­lung. Die­se Com­pli­ance-Abtei­lung ver­fügt über aus­rei­chend Auto­ri­tät, Befug­nis­se und Res­sour­cen sowie über Zugang zum Lei­tungs­or­gan des Anbie­ters der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne, um die Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung durch den betref­fen­den Anbie­ter zu überwachen.

(2) Das Lei­tungs­or­gan des Anbie­ters der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne stellt sicher, dass die Com­pli­ance-Beauf­trag­ten über die zur Erfül­lung der in Absatz 3 genann­ten Auf­ga­ben erfor­der­li­chen beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen, Kennt­nis­se, Erfah­run­gen und Fähig­kei­ten verfügen.

Das Lei­tungs­or­gan des Anbie­ters der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne stellt sicher, dass es sich bei dem Lei­ter der Com­pli­ance-Abtei­lung um eine unab­hän­gi­ge Füh­rungs­kraft han­delt, die eigens für die Com­pli­ance-Abtei­lung zustän­dig ist.

Der Lei­ter der Com­pli­ance-Abtei­lung unter­steht direkt dem Lei­tungs­or­gan des Anbie­ters der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne und kann Beden­ken äußern und die­ses Organ war­nen, falls in Arti­kel 34 genann­te Risi­ken oder die Nicht­ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung den Anbie­ter der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne betref­fen oder betref­fen könn­ten, unbe­scha­det der Zustän­dig­kei­ten des Lei­tungs­or­gans in sei­nen Auf­sichts- und Leitungsfunktionen.

Der Lei­ter der Com­pli­ance-Abtei­lung darf nicht ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung des Lei­tungs­or­gans des Anbie­ters der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne abge­löst werden.

(3) Com­pli­ance-Beauf­trag­te haben fol­gen­de Aufgaben:

a) Zusam­men­ar­beit mit dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort und mit der Kom­mis­si­on für die Zwecke die­ser Verordnung;

b) Gewähr­lei­stung, dass alle in Arti­kel 34 genann­ten Risi­ken ermit­telt und ord­nungs­ge­mäß gemel­det wer­den, und dass ange­mes­se­ne, ver­hält­nis­mä­ßi­ge und wirk­sa­me Risi­ko­min­de­rungs­maß­nah­men gemäß Arti­kel 35 ergrif­fen werden;

c) Orga­ni­sa­ti­on und Beauf­sich­ti­gung der Tätig­kei­ten des Anbie­ters der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne im Zusam­men­hang mit der unab­hän­gi­gen Prü­fung gemäß Arti­kel 37;

d) Infor­ma­ti­on und Bera­tung des Manage­ments und der Mit­ar­bei­ter des Anbie­ters der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne über die ein­schlä­gi­gen Ver­pflich­tun­gen aus die­ser Verordnung;

e) Über­wa­chung, dass der Anbie­ter der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne sei­nen Ver­pflich­tun­gen aus die­ser Ver­ord­nung nachkommt;

f) gege­be­nen­falls Über­wa­chung der Ein­hal­tung der Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen, die der Anbie­ter der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne im Rah­men der Ver­hal­tens­ko­di­zes gemäß den Arti­keln 45 und 46 oder der Kri­sen­pro­to­kol­le gemäß Arti­kel 48 gemacht hat.

(4) Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­form oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen tei­len dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort und der Kom­mis­si­on die Namen und die Kon­takt­an­ga­ben des Lei­ters der Com­pli­ance-Abtei­lung mit.

(5) Das Lei­tungs­or­gan des Anbie­ters der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne über­nimmt die Fest­le­gung, Beauf­sich­ti­gung und Haf­tung der bzw. für die Umset­zung der Unter­neh­mens­füh­rungs­re­ge­lun­gen des Anbie­ters, die für die Unab­hän­gig­keit der Com­pli­ance-Abtei­lung sor­gen, ein­schließ­lich der Auf­ga­ben­ver­tei­lung inner­halb der Orga­ni­sa­ti­on des Anbie­ters der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne, der Ver­mei­dung von Inter­es­sen­kon­flik­ten und des ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgangs mit den gemäß Arti­kel 34 ermit­tel­ten syste­mi­schen Risiken.

(6) Das Lei­tungs­or­gan bil­ligt und über­prüft regel­mä­ßig, min­de­stens jedoch ein­mal jähr­lich, die Stra­te­gien und Maß­nah­men für das Ange­hen, das Manage­ment, die Über­wa­chung und die Min­de­rung der gemäß Arti­kel 34 ermit­tel­ten Risi­ken, denen die sehr gro­ße Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne aus­ge­setzt ist oder aus­ge­setzt sein könnte.

(7) Das Lei­tungs­or­gan wid­met der Prü­fung der mit dem Risi­ko­ma­nage­ment ver­bun­de­nen Maß­nah­men aus­rei­chend Zeit. Es betei­ligt sich aktiv an den Ent­schei­dun­gen im Zusam­men­hang mit dem Risi­ko­ma­nage­ment und sorgt dafür, dass für das Manage­ment der gemäß Arti­kel 34 ermit­tel­ten Risi­ken ange­mes­se­ne Res­sour­cen zuge­wie­sen werden.

Arti­kel 42 Transparenzberichtspflichten

(1) Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen ver­öf­fent­li­chen spä­te­stens zwei Mona­te nach dem in Arti­kel 33 Absatz 6 Unter­ab­satz 2 genann­ten Anwen­dungs­be­ginn und danach min­de­stens alle sechs Mona­te die in Arti­kel 15 genann­ten Berichte.

(2) Die von Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen ver­öf­fent­lich­ten Berich­te gemäß Absatz 1 die­ses Arti­kels ent­hal­ten zusätz­lich zu den in Arti­kel 15 und Arti­kel 24 Absatz 1 genann­ten Infor­ma­tio­nen fol­gen­de Angaben:

a) die per­so­nel­len Res­sour­cen, die der Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form für die Mode­ra­ti­on von Inhal­ten in Bezug auf den in der Uni­on ange­bo­te­nen Dienst – auf­ge­schlüs­selt nach jeder ein­schlä­gi­gen Amts­spra­che der Mit­glied­staa­ten – ein­setzt, ein­schließ­lich für die Ein­hal­tung der Ver­pflich­tun­gen gemäß der Arti­kel 16 und 22 sowie für die Ein­hal­tung der Ver­pflich­tun­gen gemäß Arti­kel 20;

b) die Qua­li­fi­ka­tio­nen und Sprach­kennt­nis­se der Per­so­nen, die die unter Buch­sta­be a genann­ten Tätig­kei­ten durch­füh­ren, sowie die Schu­lung und Unter­stüt­zung die­ses Personals;

c) die Indi­ka­to­ren für die Genau­ig­keit und damit zusam­men­hän­gen­de Infor­ma­tio­nen gemäß Arti­kel 15 Absatz 1 Buch­sta­be e, auf­ge­schlüs­selt nach jeder Amts­spra­che der Mitgliedstaaten.

Die Berich­te wer­den min­de­stens in einer der Amts­spra­chen der Mit­glied­staa­ten veröffentlicht.

(3) Zusätz­lich zu den in Arti­kel 24 Absatz 2 genann­ten Infor­ma­tio­nen neh­men Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen die durch­schnitt­li­che monat­li­che Zahl der Nut­zer für jeden Mit­glied­staat in die in Absatz 1 die­ses Arti­kels genann­ten Berich­te auf.

(4) Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen über­mit­teln dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort und der Kom­mis­si­on spä­te­stens drei Mona­te nach Ein­gang des Prüf­be­richts gemäß Arti­kel 37 Absatz 4 unver­züg­lich nach Abschluss fol­gen­de Unter­la­gen und machen sie öffent­lich zugänglich:

a) einen Bericht über die Ergeb­nis­se der Risi­ko­be­wer­tung gemäß Arti­kel 34,

b) die gemäß Arti­kel 35 Absatz 1 getrof­fe­nen beson­de­ren Abhilfemaßnahmen,

c) den in Arti­kel 37 Absatz 4 genann­ten Prüfbericht,

d) den in Arti­kel 37 Absatz 6 genann­ten Bericht über die Umset­zung der Prüfergebnisse,

e) gege­be­nen­falls Infor­ma­tio­nen über die Kon­sul­ta­tio­nen, die der Anbie­ter zur Unter­stüt­zung der Risi­ko­be­wer­tun­gen und der Gestal­tung der Risi­ko­min­de­rungs­maß­nah­men durch­ge­führt hat.

(5) Ist ein Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne der Auf­fas­sung, dass die Ver­öf­fent­li­chung von Infor­ma­tio­nen gemäß Absatz 4 zur Offen­le­gung ver­trau­li­cher Infor­ma­tio­nen die­ses Anbie­ters oder der Nut­zer füh­ren, erheb­li­che Schwach­stel­len für die Sicher­heit sei­nes Dien­stes ver­ur­sa­chen, die öffent­li­che Sicher­heit beein­träch­ti­gen oder Nut­zern scha­den könn­te, so kann der Anbie­ter die­se Infor­ma­tio­nen aus den öffent­lich zugäng­li­chen Berich­ten ent­fer­nen. In die­sem Fall über­mit­telt der Anbie­ter dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort und der Kom­mis­si­on die voll­stän­di­gen Berich­te zusam­men mit einer Begrün­dung für die Ent­fer­nung der Infor­ma­tio­nen aus den öffent­lich zugäng­li­chen Berichten.

Arti­kel 43 Aufsichtsgebühren

(1) Die Kom­mis­si­on erhebt von den Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen bei ihrer Benen­nung gemäß Arti­kel 33 eine jähr­li­che Aufsichtsgebühr.

(2) Der Gesamt­be­trag der jähr­li­chen Auf­sichts­ge­büh­ren deckt die geschätz­ten Kosten, die der Kom­mis­si­on im Zusam­men­hang mit ihren Auf­sichts­auf­ga­ben im Rah­men die­ser Ver­ord­nung ent­ste­hen, ins­be­son­de­re die Kosten im Zusam­men­hang mit der Benen­nung gemäß Arti­kel 33, der Ein­rich­tung, der Pfle­ge und dem Betrieb der Daten­bank gemäß Arti­kel 24 Absatz 5 und dem Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­sy­stem gemäß Arti­kel 85, den Befas­sun­gen gemäß Arti­kel 59, der Unter­stüt­zung des Aus­schus­ses gemäß Arti­kel 62 und den Auf­sichts­auf­ga­ben gemäß Arti­kel 56 und Kapi­tel IV Abschnitt 4.

(3) Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen wird jähr­lich eine Auf­sichts­ge­bühr für jeden Dienst berech­net, für den sie gemäß Arti­kel 33 benannt wurden.

Die Kom­mis­si­on erlässt Durch­füh­rungs­rechts­ak­te zur Fest­le­gung der Höhe der jähr­li­chen Auf­sichts­ge­bühr für jeden Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne. Beim Erlass die­ser Durch­füh­rungs­rechts­ak­te wen­det die Kom­mis­si­on die in dem in Absatz 4 des vor­lie­gen­den Arti­kels genann­ten dele­gier­ten Rechts­akt fest­ge­leg­te Metho­dik an und beach­tet die in Absatz 5 des vor­lie­gen­den Arti­kels genann­ten Grund­sät­ze. Die­se Durch­füh­rungs­rechts­ak­te wer­den nach dem in Arti­kel 88 genann­ten Bera­tungs­ver­fah­ren erlassen.

(4) Die Kom­mis­si­on erlässt gemäß Arti­kel 87 dele­gier­te Rechts­ak­te und legt die detail­lier­te Metho­dik und ent­spre­chen­de Ver­fah­ren für Fol­gen­des fest:

a) die Fest­le­gung der Kosten gemäß Absatz 2;

b) die Fest­le­gung der ein­zel­nen jähr­li­chen Auf­sichts­ge­büh­ren gemäß Absatz 5 Buch­sta­ben b und c;

c) die Fest­le­gung des maxi­ma­len Gesamt­grenz­werts gemäß Absatz 5 Buch­sta­be c; und

d) die für die Durch­füh­rung der Zah­lung erfor­der­li­chen Einzelheiten.

Beim Erlass die­ser dele­gier­ten Rechts­ak­te beach­tet die Kom­mis­si­on die in Absatz 5 des vor­lie­gen­den Arti­kels genann­ten Grundsätze.

(5) Der Durch­füh­rungs­rechts­akt gemäß Absatz 3 und der dele­gier­te Rechts­akt gemäß Absatz 4 ent­spre­chen den fol­gen­den Grundsätzen:

a) bei der Schät­zung des Gesamt­be­trags der jähr­li­chen Auf­sichts­ge­bühr wer­den die im Vor­jahr ange­fal­le­nen Kosten berücksichtigt;

b) die jähr­li­che Auf­sichts­ge­bühr steht im Ver­hält­nis zur durch­schnitt­li­chen monat­li­chen Zahl der akti­ven Nut­zer in der Uni­on jeder gemäß Arti­kel 33 benann­ten sehr gro­ßen Online-Platt­form oder jeder sehr gro­ßen Online-Suchmaschine;

c) der Gesamt­be­trag der jähr­li­chen Auf­sichts­ge­bühr, die einem bestimm­ten Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Such­ma­schi­ne in Rech­nung gestellt wird, darf in kei­nem Fall 0,05 % sei­ner welt­wei­ten Jah­res­net­to­ein­nah­men im vor­an­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jahr übersteigen.

(6) Die ein­zel­nen jähr­li­chen Auf­sichts­ge­büh­ren, die gemäß Absatz 1 in Rech­nung gestellt wer­den, stel­len exter­ne zweck­ge­bun­de­ne Ein­nah­men im Sin­ne von Arti­kel 21 Absatz 5 der Ver­ord­nung (EU, Eura­tom) 2018/1046 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (41) dar.

(7) Die Kom­mis­si­on erstat­tet dem Euro­päi­schen Par­la­ment und dem Rat jähr­lich Bericht über den Gesamt­be­trag der Kosten, die für die Erfül­lung der Auf­ga­ben gemäß die­ser Ver­ord­nung ent­stan­den sind, und über den Gesamt­be­trag der ein­zel­nen jähr­li­chen Auf­sichts­ge­büh­ren, die im Vor­jahr erho­ben wurden.

ABSCHNITT 6 Son­sti­ge Bestim­mun­gen über Sorgfaltspflichten\

Arti­kel 44 Normen

(1) Die Kom­mis­si­on kon­sul­tiert das Gre­mi­um und unter­stützt und för­dert die Ent­wick­lung und Umset­zung frei­wil­li­ger Nor­men, die ein­schlä­gi­ge euro­päi­sche und inter­na­tio­na­le Nor­mungs­gre­mi­en zumin­dest in Bezug auf fol­gen­de Berei­che festlegen:

a) elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Mel­dun­gen nach Arti­kel 16;

b) Vor­la­gen, Gestal­tungs- und Ver­fah­rens­nor­men für eine benut­zer­freund­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den Nut­zern über Beschrän­kun­gen, die sich aus den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und deren Ände­run­gen ergeben;

c) elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Mel­dun­gen durch ver­trau­ens­wür­di­ge Hin­weis­ge­ber nach Arti­kel 22, auch über Anwendungsprogrammierschnittstellen;

d) beson­de­re Schnitt­stel­len, ein­schließ­lich Anwen­dungs­pro­gram­mier­schnitt­stel­len, wel­che die Erfül­lung in den Arti­keln 39 und 40 fest­ge­leg­ten Pflich­ten erleichtern;

e) Prü­fung sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen gemäß Arti­kel 37;

f) Inter­ope­ra­bi­li­tät der in Arti­kel 39 Absatz 2 genann­ten Werbearchive;

g) Daten­über­mitt­lung zwi­schen Wer­be­ver­mitt­lern im Rah­men der Trans­pa­renz­pflich­ten nach Arti­kel 26 Absatz 1 Buch­sta­ben b, c und d;

h) tech­ni­sche Maß­nah­men, die die Ein­hal­tung der in die­ser Ver­ord­nung ent­hal­te­nen Ver­pflich­tun­gen in Bezug auf Wer­bung ermög­li­chen, ein­schließ­lich der Ver­pflich­tun­gen in Bezug auf eine deut­lich sicht­ba­re Kenn­zeich­nung von Wer­bung und kom­mer­zi­el­ler Kom­mu­ni­ka­ti­on gemäß Arti­kel 26;

i) Aus­wahl­schnitt­stel­len und Dar­stel­lung von Infor­ma­tio­nen über die Haupt­pa­ra­me­ter ver­schie­de­ner Arten von Emp­feh­lungs­sy­ste­men gemäß den Arti­keln 27 und 38;

j) Nor­men für geziel­te Maß­nah­men zum Schutz Min­der­jäh­ri­ger im Internet.

(2) Die Kom­mis­si­on unter­stützt die Über­ar­bei­tung der Nor­men unter Berück­sich­ti­gung der Ent­wick­lung der Tech­nik und des Ver­hal­tens der Nut­zer der betref­fen­den Dien­ste. Die ein­schlä­gi­gen Infor­ma­tio­nen über die Über­ar­bei­tung der Nor­men müs­sen öffent­lich ver­füg­bar und leicht zugäng­lich sein.

Arti­kel 45 Verhaltenskodizes

(1) Die Kom­mis­si­on und das Gre­mi­um för­dern und erleich­tern die Aus­ar­bei­tung von frei­wil­li­gen Ver­hal­tens­ko­di­zes auf Uni­ons­ebe­ne, um zur ord­nungs­ge­mä­ßen Anwen­dung die­ser Ver­ord­nung bei­zu­tra­gen, wobei sie ins­be­son­de­re den beson­de­ren Her­aus­for­de­run­gen Rech­nung tra­gen, die mit der Bekämp­fung ver­schie­de­ner Arten rechts­wid­ri­ger Inhal­te und syste­mi­scher Risi­ken im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht, ins­be­son­de­re in Bezug auf den Wett­be­werb und den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, ver­bun­den sind.

(2) Tre­ten erheb­li­che syste­mi­sche Risi­ken im Sin­ne des Arti­kels 34 Absatz 1 auf, die meh­re­re sehr gro­ße Online-Platt­for­men oder sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen betref­fen, kann die Kom­mis­si­on die betref­fen­den Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder die betref­fen­den Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen und gege­be­nen­falls ande­re Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men, sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen, von Online-Platt­for­men und von Ver­mitt­lungs­dien­sten sowie zustän­di­ge Behör­den, Orga­ni­sa­tio­nen der Zivil­ge­sell­schaft und ande­re ein­schlä­gi­ge Akteu­re auf­for­dern, sich an der Aus­ar­bei­tung von Ver­hal­tens­ko­di­zes zu betei­li­gen; dabei kön­nen unter ande­rem auch Ver­pflich­tun­gen zur Ergrei­fung spe­zi­fi­scher Risi­ko­min­de­rungs­maß­nah­men sowie ein Rah­men für die regel­mä­ßi­ge Bericht­erstat­tung über alle ergrif­fe­nen Maß­nah­men und deren Ergeb­nis­se fest­ge­legt werden.

(3) Bei der Umset­zung der Absät­ze 1 und 2 set­zen sich die Kom­mis­si­on und das Gre­mi­um sowie gege­be­nen­falls ande­re Stel­len dafür ein, dass in den Ver­hal­tens­ko­di­zes die damit ver­folg­ten spe­zi­fi­schen Zie­le klar dar­ge­legt wer­den und wesent­li­che Lei­stungs­in­di­ka­to­ren ent­hal­ten sind, um die Ver­wirk­li­chung die­ser Zie­le zu mes­sen, und dass die Kodi­zes den Bedürf­nis­sen und Inter­es­sen aller Betei­lig­ten, und ins­be­son­de­re der Bür­ger, auf Uni­ons­ebe­ne gebüh­rend Rech­nung tra­gen. Dar­über hin­aus bemü­hen sich die Kom­mis­si­on und das Gre­mi­um, dass die Betei­lig­ten der Kom­mis­si­on und ihren jewei­li­gen Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort regel­mä­ßig über alle ergrif­fe­nen Maß­nah­men und deren Ergeb­nis­se Bericht erstat­ten, gemes­sen anhand der wesent­li­chen Lei­stungs­in­di­ka­to­ren in den Kodi­zes. Die wesent­li­chen Lei­stungs­in­di­ka­to­ren und die Berichts­pflich­ten tra­gen den Grö­ßen- und Kapa­zi­täts­un­ter­schie­den der ein­zel­nen Betei­lig­ten Rechnung.

(4) Die Kom­mis­si­on und das Gre­mi­um bewer­ten, ob die Ver­hal­tens­ko­di­zes den in den Absät­zen 1 und 3 genann­ten Zie­len ent­spre­chen, und über­wa­chen und bewer­ten regel­mä­ßig die Errei­chung der damit ver­folg­ten Zie­le und berück­sich­ti­gen dabei die gege­be­nen­falls dar­in ent­hal­te­nen wesent­li­chen Lei­stungs­in­di­ka­to­ren. Sie ver­öf­fent­li­chen ihre Schlussfolgerungen.

Die Kom­mis­si­on und das Gre­mi­um för­dern und erleich­tern zudem die regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung und Anpas­sung der Verhaltenskodizes.

Im Fal­le eines syste­ma­ti­schen Ver­sto­ßes gegen die Ver­hal­tens­ko­di­zes kön­nen die Kom­mis­si­on und das Gre­mi­um die Unter­zeich­ner der Ver­hal­tens­ko­di­zes auf­for­dern, die erfor­der­li­chen Maß­nah­men zu ergreifen.

Arti­kel 46 Ver­hal­tens­ko­di­zes für Online-Werbung

(1) Die Kom­mis­si­on för­dert und erleich­tert die Aus­ar­bei­tung von frei­wil­li­gen Ver­hal­tens­ko­di­zes auf Uni­ons­ebe­ne durch Anbie­ter von Online-Platt­for­men und ande­re ein­schlä­gi­ge Dien­ste­an­bie­ter, ein­schließ­lich Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten für Online-Wer­bung, ande­re Akteu­ren ent­lang der Wert­schöp­fungs­ket­te der pro­gramm­ge­steu­er­ten Wer­bung oder Orga­ni­sa­tio­nen, die Nut­zer ver­tre­ten, und Orga­ni­sa­tio­nen der Zivil­ge­sell­schaft oder ein­schlä­gi­ge Behör­den, um über die Anfor­de­run­gen der Arti­kel 26 und 39 hin­aus zu mehr Trans­pa­renz für Akteu­re ent­lang der Wert­schöp­fungs­ket­te der Online-Wer­bung beizutragen.

(2) Die Kom­mis­si­on setzt sich dafür ein, dass mit den Ver­hal­tens­ko­di­zes eine wirk­sa­me Infor­ma­ti­ons­über­mitt­lung unter unein­ge­schränk­ter Ach­tung der Rech­te und Inter­es­sen aller Betei­lig­ten sowie ein wett­be­werbs­ori­en­tier­tes, trans­pa­ren­tes und fai­res Umfeld in der Online-Wer­bung im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht und dem natio­na­len Recht, ins­be­son­de­re in Bezug auf den Wett­be­werb und den Schutz der Pri­vat­sphä­re und per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, ange­strebt wer­den. Die Kom­mis­si­on setzt sich dafür ein, dass sich die Ver­hal­tens­ko­di­zes min­de­stens auf Fol­gen­des erstrecken:

a) die Über­mitt­lung von Infor­ma­tio­nen, die sich im Besitz von Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten für Online-Wer­bung befin­den, an die Nut­zer hin­sicht­lich der Anfor­de­run­gen gemäß Arti­kel 26 Absatz 1 Buch­sta­ben b, c und d;

b) die Über­mitt­lung von Infor­ma­tio­nen, die sich im Besitz von Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten für Online-Wer­bung befin­den, an die Archi­ve gemäß Arti­kel 39;

c) aus­sa­ge­kräf­ti­ge Infor­ma­tio­nen über die Mone­ta­ri­sie­rung von Daten.

(3) Die Kom­mis­si­on för­dert die Aus­ar­bei­tung von Ver­hal­tens­ko­di­zes bis zum 18. Febru­ar 2025 und ihre Anwen­dung bis zum 18. August 2025.

(4) Die Kom­mis­si­on for­dert alle Akteu­re ent­lang der Wert­schöp­fungs­ket­te der Online-Wer­bung nach Absatz 1 auf, die in den Ver­hal­tens­ko­di­zes fest­ge­leg­ten Ver­pflich­tun­gen zu för­dern und sie einzuhalten.

Arti­kel 47 Ver­hal­tens­ko­di­zes in Bezug auf die Barrierefreiheit

(1) Die Kom­mis­si­on för­dert und erleich­tert die Aus­ar­bei­tung von Ver­hal­tens­ko­di­zes auf Uni­ons­ebe­ne mit Betei­li­gung von Anbie­tern von Online-Platt­for­men und ande­ren ein­schlä­gi­gen Dien­ste­an­bie­tern, Orga­ni­sa­tio­nen, die Nut­zer ver­tre­ten, Orga­ni­sa­tio­nen der Zivil­ge­sell­schaft oder ein­schlä­gi­gen Behör­den, um eine unein­ge­schränk­te und wirk­sa­me gleich­be­rech­tig­te Betei­li­gung zu för­dern, indem der Zugang zu Online-Dien­sten ver­bes­sert wird, die durch ihre ursprüng­li­che Kon­zep­ti­on oder spä­te­re Anpas­sung den beson­de­ren Bedürf­nis­sen von Men­schen mit Behin­de­run­gen Rech­nung tragen.

(2) Die Kom­mis­si­on setzt sich dafür ein, dass mit den Ver­hal­tens­ko­di­zes das Ziel ver­folgt wird, die Bar­rie­re­frei­heit die­ser Dien­ste im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht und den natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten sicher­zu­stel­len, um ihre vor­her­seh­ba­re Nut­zung durch Men­schen mit Behin­de­run­gen zu maxi­mie­ren. Die Kom­mis­si­on setzt sich dafür ein, dass sich die Ver­hal­tens­ko­di­zes min­de­stens auf fol­gen­de Zie­le beziehen:

a) Kon­zep­ti­on und Anpas­sung von Dien­sten, um sie für Men­schen mit Behin­de­run­gen zugäng­lich zu machen, indem sie wahr­nehm­bar, bedien­bar, ver­ständ­lich und robust gestal­tet werden;

b) Erläu­te­rung, wie die Dien­ste die gel­ten­den Anfor­de­run­gen an die Bar­rie­re­frei­heit erfül­len, und Bereit­stel­lung die­ser Infor­ma­tio­nen für die Öffent­lich­keit in einer Wei­se, dass sie für Men­schen mit Behin­de­run­gen zugäng­lich sind;

c) Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen, For­mu­la­re und Maß­nah­men nach die­ser Ver­ord­nung in einer Wei­se, dass sie leicht auf­find­bar, leicht ver­ständ­lich und für Men­schen mit Behin­de­run­gen zugäng­lich sind.

(3) Die Kom­mis­si­on för­dert die Aus­ar­bei­tung von Ver­hal­tens­ko­di­zes bis zum 18. Febru­ar 2025 und ihre Anwen­dung bis zum 18. August 2025.

Arti­kel 48 Krisenprotokolle

(1) Das Gre­mi­um kann der Kom­mis­si­on emp­feh­len, gemäß den Absät­zen 2, 3 und 4 die Aus­ar­bei­tung von frei­wil­li­gen Kri­sen­pro­to­kol­len zur Bewäl­ti­gung von Kri­sen­si­tua­tio­nen ein­zu­lei­ten Die­se Situa­tio­nen sind strikt auf außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de beschränkt, die die öffent­li­che Sicher­heit oder Gesund­heit beeinträchtigen.

(2) Die Kom­mis­si­on för­dert und erleich­tert die Betei­li­gung von Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Platt­for­men, sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen und gege­be­nen­falls ande­rer Online-Platt­for­men oder ande­rer Online-Such­ma­schi­nen sich an der Aus­ar­bei­tung, Erpro­bung und Anwen­dung die­ser Kri­sen­pro­to­kol­le zu betei­li­gen. Die Kom­mis­si­on ist bestrebt, sicher­zu­stel­len, dass die­se Kri­sen­pro­to­kol­le eine oder meh­re­re der fol­gen­den Maß­nah­men umfassen:

a) her­vor­ge­ho­be­ne Dar­stel­lung von Infor­ma­tio­nen über die Kri­sen­si­tua­ti­on, die von den Behör­den der Mit­glied­staa­ten oder auf Uni­ons­ebe­ne oder je nach Kri­sen­kon­text von ande­ren ein­schlä­gi­gen zuver­läs­si­gen Stel­len bereit­ge­stellt werden;

b) Gewähr­lei­stung, dass der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten eine spe­zi­fi­sche Kon­takt­stel­le für das Kri­sen­ma­nage­ment benennt; gege­be­nen­falls kann dies die in Arti­kel 11 genann­te elek­tro­ni­sche Kon­takt­stel­le sein, oder – bei Anbie­tern einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne – der in Arti­kel 41 genann­te Compliance-Beauftragte;

c) gege­be­nen­falls Anpas­sung der Res­sour­cen, die für die Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen gemäß den Arti­keln 16, 20, 22, 23 und 35 vor­ge­se­hen sind, an den durch die Kri­sen­si­tua­ti­on ent­stan­de­nen Bedarf.

(3) Die Kom­mis­si­on bezieht gege­be­nen­falls die Behör­den der Mit­glied­staa­ten in die Aus­ar­bei­tung, Erpro­bung und Über­wa­chung der Anwen­dung der Kri­sen­pro­to­kol­le ein, und kann auch die Ein­rich­tun­gen und son­sti­gen Stel­len der Uni­on ein­be­zie­hen. Die Kom­mis­si­on kann gege­be­nen­falls auch Orga­ni­sa­tio­nen der Zivil­ge­sell­schaft oder ande­re ein­schlä­gi­ge Orga­ni­sa­tio­nen in die Aus­ar­bei­tung der Kri­sen­pro­to­kol­le einbeziehen.

(4) Die Kom­mis­si­on setzt sich dafür ein, dass alle fol­gen­den Ele­men­te in den Kri­sen­pro­to­kol­len klar dar­ge­legt werden:

a) die spe­zi­fi­schen Para­me­ter zur Bestim­mung der beson­de­ren außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­de, denen mit dem Kri­sen­pro­to­koll begeg­net wer­den soll, und die damit ver­folg­ten Ziele;

b) die Rol­le der ein­zel­nen Betei­lig­ten und die Maß­nah­men, die sie in Vor­be­rei­tung und nach Akti­vie­rung des Kri­sen­pro­to­kolls zu ergrei­fen haben;

c) ein kla­res Ver­fah­ren, um zu bestim­men, wann das Kri­sen­pro­to­koll zu akti­vie­ren ist;

d) ein kla­res Ver­fah­ren zur Bestim­mung des Zeit­raums, in dem die nach Akti­vie­rung des Kri­sen­pro­to­kolls zu ergrei­fen­den Maß­nah­men durch­zu­füh­ren sind und der strikt auf das zur Bewäl­ti­gung der beson­de­ren außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­de erfor­der­li­che Maß beschränkt ist;

e) Schutz­vor­keh­run­gen zur Ver­mei­dung nega­ti­ver Aus­wir­kun­gen auf die Aus­übung der in der Char­ta ver­an­ker­ten Grund­rech­te, ins­be­son­de­re der Mei­nungs- und Infor­ma­ti­ons­frei­heit und des Rechts auf Nichtdiskriminierung;

f) ein Ver­fah­ren für die öffent­li­che Bericht­erstat­tung über alle ergrif­fe­nen Maß­nah­men, ihre Dau­er und ihre Ergeb­nis­se nach Been­di­gung der Krisensituation.

(5) Ist die Kom­mis­si­on der Auf­fas­sung, dass ein Kri­sen­pro­to­koll der Kri­sen­si­tua­ti­on nicht wirk­sam begeg­net oder die Aus­übung der in Absatz 4 Buch­sta­be e genann­ten Grund­rech­te nicht schützt, for­dert sie die Betei­lig­ten auf, das Kri­sen­pro­to­koll zu über­ar­bei­ten, auch durch die Ergrei­fung zusätz­li­cher Maßnahmen.

KAPITEL IV UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG

ABSCHNITT 1 Zustän­di­ge Behör­den und natio­na­le Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dienste\

Arti­kel 49 Zustän­di­ge Behör­den und Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dienste

(1) Die Mit­glied­staa­ten benen­nen eine oder meh­re­re zustän­di­ge Behör­den, die für die Beauf­sich­ti­gung der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten und die Durch­set­zung die­ser Ver­ord­nung zustän­dig sind (im Fol­gen­den „zustän­di­ge Behörden“).

(2) Die Mit­glied­staa­ten benen­nen eine der zustän­di­gen Behör­den als ihren Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste. Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste ist für alle Fra­gen im Zusam­men­hang mit der Über­wa­chung und Durch­set­zung die­ser Ver­ord­nung in die­sem Mit­glied­staat zustän­dig, es sei denn, der betref­fen­de Mit­glied­staat hat bestimm­te beson­de­re Auf­ga­ben oder Sek­to­ren ande­ren zustän­di­gen Behör­den über­tra­gen. Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste ist in jedem Fall dafür zustän­dig, die Koor­di­nie­rung die­ser Ange­le­gen­hei­ten auf natio­na­ler Ebe­ne sicher­zu­stel­len und zu einer wirk­sa­men und ein­heit­li­chen Über­wa­chung und Durch­set­zung die­ser Ver­ord­nung in der gesam­ten Uni­on beizutragen.

Zu die­sem Zweck arbei­ten die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste unter­ein­an­der sowie mit ande­ren natio­na­len zustän­di­gen Behör­den, dem Gre­mi­um und der Kom­mis­si­on zusam­men, unbe­scha­det der Mög­lich­keit der Mit­glied­staa­ten, Mecha­nis­men für die Zusam­men­ar­beit und einen regel­mä­ßi­gen Mei­nungs­aus­tausch zwi­schen dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste und ande­ren natio­na­len Behör­den vor­zu­se­hen, sofern dies für die Wahr­neh­mung ihrer jewei­li­gen Auf­ga­ben von Bedeu­tung ist.

Benennt ein Mit­glied­staat neben dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste eine oder meh­re­re zustän­di­ge Behör­den, so stellt er sicher, dass die jewei­li­gen Auf­ga­ben die­ser Behör­den und des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste klar defi­niert sind und dass sie bei der Wahr­neh­mung ihrer Auf­ga­ben eng und wirk­sam zusammenarbeiten.

(3) Die Mit­glied­staa­ten benen­nen die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste bis zum 17. Febru­ar 2024.

Die Mit­glied­staa­ten machen die Namen ihrer als Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste benann­ten zustän­di­gen Behör­den und Infor­ma­tio­nen dar­über, wie sie kon­tak­tiert wer­den kön­nen, öffent­lich zugäng­lich und tei­len die­se der Kom­mis­si­on und dem Gre­mi­um mit. Der betref­fen­de Mit­glied­staat teilt der Kom­mis­si­on und dem Gre­mi­um den Namen der ande­ren in Absatz 2 genann­ten zustän­di­gen Behör­den sowie deren jewei­li­ge Auf­ga­ben mit.

(4) Die in den Arti­keln 50, 51 und 56 fest­ge­leg­ten Bestim­mun­gen für die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste gel­ten auch für alle ande­ren zustän­di­gen Behör­den, die die Mit­glied­staa­ten gemäß Absatz 1 des vor­lie­gen­den Arti­kels benennen.

Arti­kel 50 Anfor­de­run­gen an Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dienste

(1) Die Mit­glied­staa­ten stel­len sicher, dass ihre Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste ihre Auf­ga­ben im Rah­men die­ser Ver­ord­nung unpar­tei­isch, trans­pa­rent und zeit­nah erfül­len. Die Mit­glied­staa­ten sor­gen dafür, dass ihren Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste alle erfor­der­li­chen Res­sour­cen zur Aus­füh­rung ihrer Auf­ga­ben zur Ver­fü­gung ste­hen, ein­schließ­lich aus­rei­chen­der tech­ni­scher, finan­zi­el­ler und per­so­nel­ler Res­sour­cen für eine ange­mes­se­ne Beauf­sich­ti­gung aller in ihren Zustän­dig­keits­be­reich fal­len­den Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten. Jeder Mit­glied­staat sorgt dafür, dass sein Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste sei­nen Haus­halt inner­halb des­sen Gesamt­ober­gren­zen aus­rei­chend auto­nom ver­wal­ten kann, damit die Unab­hän­gig­keit des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste nicht beein­träch­tigt wird.

(2) Bei der Wahr­neh­mung ihrer Auf­ga­ben und Befug­nis­se gemäß die­ser Ver­ord­nung han­deln die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste völ­lig unab­hän­gig. Sie arbei­ten frei von äuße­ren Ein­flüs­sen und dür­fen weder direkt noch indi­rekt Wei­sun­gen von ande­ren Behör­den oder pri­va­ten Stel­len ein­ho­len oder entgegennehmen.

(3) Absatz 2 die­ses Arti­kels lässt die Auf­ga­ben der Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste inner­halb des in die­ser Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Über­wa­chungs- und Durch­set­zungs­sy­stems und die Zusam­men­ar­beit mit ande­ren zustän­di­gen Behör­den gemäß Arti­kel 49 Absatz 2 unbe­rührt. Absatz 2 die­ses Arti­kels steht der Aus­übung der gericht­li­chen Kon­trol­le nicht ent­ge­gen, und er berührt fer­ner nicht die ange­mes­se­nen Rechen­schafts­pflich­ten in Bezug auf die all­ge­mei­nen Tätig­kei­ten der Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, wie Finanz­aus­ga­ben oder Bericht­erstat­tung an die natio­na­len Par­la­men­te, sofern die­se Pflich­ten die Ver­wirk­li­chung der Zie­le die­ser Ver­ord­nung nicht untergraben.

Arti­kel 51 Befug­nis­se der Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dienste

(1) Soweit dies für die Wahr­neh­mung ihrer Auf­ga­ben im Rah­men die­ser Ver­ord­nung erfor­der­lich ist, ver­fü­gen die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste über fol­gen­de Unter­su­chungs­be­fug­nis­se in Bezug auf Ver­hal­tens­wei­sen von Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten, die in die Zustän­dig­keit ihres Mit­glied­staats fallen:

a) die Befug­nis, von die­sen Anbie­tern sowie von allen ande­ren Per­so­nen, die zu Zwecken ihrer gewerb­li­chen, geschäft­li­chen, hand­werk­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit han­deln und Kennt­nis von Infor­ma­tio­nen über eine mut­maß­li­che Zuwi­der­hand­lung gegen die­se Ver­ord­nung haben dürf­ten, ein­schließ­lich Orga­ni­sa­tio­nen, die die Prü­fun­gen gemäß Arti­kel 37 und Arti­kel 75 Absatz 2 durch­füh­ren, zu ver­lan­gen, dass sie die­se Infor­ma­tio­nen unver­züg­lich übermitteln,

b) die Befug­nis, in allen Räum­lich­kei­ten, die die­se Anbie­ter oder die­se Per­so­nen zu Zwecken ihrer gewerb­li­chen, geschäft­li­chen, hand­werk­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit nut­zen, Nach­prü­fun­gen durch­zu­füh­ren oder eine Justiz­be­hör­de in ihrem Mit­glied­staat zur Anord­nung sol­cher Nach­prü­fun­gen auf­zu­for­dern, oder ande­re Behör­den auf­zu­for­dern, dies zu tun, um Infor­ma­tio­nen über eine mut­maß­li­che Zuwi­der­hand­lung unab­hän­gig vom Spei­cher­me­di­um zu unter­su­chen, sicher­zu­stel­len oder Kopien davon anzu­fer­ti­gen oder zu erhalten,

c) die Befug­nis, alle Mit­ar­bei­ter oder Ver­tre­ter die­ser Anbie­ter oder Per­so­nen auf­zu­for­dern, Erklä­run­gen zu allen Infor­ma­tio­nen im Zusam­men­hang mit einer mut­maß­li­chen Zuwi­der­hand­lung abzu­ge­ben, und die Ant­wor­ten mit ihrer Ein­wil­li­gung mit belie­bi­gen tech­ni­schen Mit­teln aufzuzeichnen.

(2) Soweit dies für die Wahr­neh­mung ihrer Auf­ga­ben im Rah­men die­ser Ver­ord­nung erfor­der­lich ist, ver­fü­gen die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­te über fol­gen­de Durch­set­zungs­be­fug­nis­se gegen­über Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten, die in die Zustän­dig­keit ihres Mit­glied­staats fallen:

a) die Befug­nis, die Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen die­ser Anbie­ter in Bezug auf die Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung anzu­neh­men und die­se Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen für bin­dend zu erklären,

b) die Befug­nis zur Anord­nung der Ein­stel­lung von Zuwi­der­hand­lun­gen und gege­be­nen­falls Ver­hän­gung von Abhil­fe­maß­nah­men, die in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zur Zuwi­der­hand­lung ste­hen und erfor­der­lich sind, um die Zuwi­der­hand­lung wirk­sam zu been­den, oder zur Auf­for­de­rung einer Justiz­be­hör­de in ihrem Mit­glied­staat, dies zu tun,

c) die Befug­nis zur Ver­hän­gung von Geld­bu­ßen oder zur Auf­for­de­rung einer Justiz­be­hör­de in ihrem Mit­glied­staat, dies zu tun, gemäß Arti­kel 52 wegen Nicht­ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung, auch der nach Absatz 1 des vor­lie­gen­den Arti­kels erlas­se­nen Untersuchungsanordnungen,

d) die Befug­nis zur Ver­hän­gung eines Zwangs­gelds oder zur Auf­for­de­rung einer Justiz­be­hör­de in ihrem Mit­glied­staat, dies zu tun, gemäß Arti­kel 52, um sicher­zu­stel­len, dass eine Zuwi­der­hand­lung nach einem gemäß Buch­sta­be b die­ses Unter­ab­sat­zes erlas­se­nen Beschluss oder die Nicht­be­fol­gung einer der gemäß Absatz 1 des vor­lie­gen­den Arti­kels erlas­se­nen Unter­su­chungs­an­ord­nun­gen been­det wird;

e) die Befug­nis, einst­wei­li­ge Maß­nah­men zur Ver­mei­dung der Gefahr eines schwer­wie­gen­den Scha­dens zu ergrei­fen oder die zustän­di­gen natio­na­len Justiz­be­hör­den in ihrem Mit­glied­staat hier­zu aufzufordern.

In Bezug auf Unter­ab­satz 1 Buch­sta­ben c und d ver­fü­gen die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste auch gegen­über den ande­ren in Absatz 1 genann­ten Per­so­nen bei Nicht­be­fol­gung von Anord­nun­gen, die ihnen gemäß dem genann­ten Absatz erteilt wur­den, über die in die­sen Buch­sta­ben genann­ten Durch­set­zungs­be­fug­nis­se. Sie üben die­se Durch­set­zungs­be­fug­nis­se erst aus, nach­dem sie die­sen ande­ren Per­so­nen recht­zei­tig alle ein­schlä­gi­gen Infor­ma­tio­nen im Zusam­men­hang mit sol­chen Anord­nun­gen zur Kennt­nis brin­gen, ein­schließ­lich des Gel­tungs­zeit­raums, der Geld­bu­ßen oder Zwangs­gel­der, die wegen Nicht­be­fol­gung ver­hängt wer­den kön­nen, und der Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

(3) Soweit dies zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben im Rah­men die­ser Ver­ord­nung erfor­der­lich ist, haben die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste in Bezug auf Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten, die in die Zustän­dig­keit ihres Mit­glied­staats fal­len, in Fäl­len, in denen alle ande­ren Befug­nis­se nach die­sem Arti­kel zur Ein­stel­lung einer Zuwi­der­hand­lung aus­ge­schöpft sind, die Zuwi­der­hand­lung nicht beho­ben wur­de oder anhält und einen schwer­wie­gen­den Scha­den ver­ur­sacht, der durch die Aus­übung ande­rer Befug­nis­se nach Uni­ons­recht oder natio­na­lem Recht nicht ver­mie­den wer­den kann, die Befug­nis, fol­gen­de Maß­nah­men zu ergreifen:

a) vom Lei­tungs­or­gan des­je­ni­gen Anbie­ters zu ver­lan­gen, dass es die Lage unver­züg­lich prüft, einen Akti­ons­plan annimmt und vor­legt, in dem die zur Ein­stel­lung der Zuwi­der­hand­lung erfor­der­li­chen Maß­nah­men dar­ge­legt wer­den, sicher­stellt, dass der Anbie­ter die­se Maß­nah­men ergreift, und über die getrof­fe­nen Maß­nah­men Bericht erstattet,

b) ist der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste der Auf­fas­sung, dass ein Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten die in Buch­sta­be a genann­ten Anfor­de­run­gen nicht aus­rei­chend erfüllt hat, dass die Zuwi­der­hand­lung nicht beho­ben wur­de oder anhält und einen schwer­wie­gen­den Scha­den ver­ur­sacht und dass die Zuwi­der­hand­lung eine Straf­tat dar­stellt, die das Leben oder die Sicher­heit von Per­so­nen bedroht, so for­dert er die zustän­di­ge Justiz­be­hör­de sei­nes Mit­glied­staats auf, anzu­ord­nen, dass der Zugang der Nut­zer zu dem von der Zuwi­der­hand­lung betrof­fe­nen Dienst oder – nur wenn dies tech­nisch nicht mög­lich ist – zur Online-Schnitt­stel­le des Anbie­ters von Ver­mitt­lungs­dien­sten, auf der die Zuwi­der­hand­lung erfolgt, vor­über­ge­hend ein­ge­schränkt wird.

Sofern der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste nicht gemäß Arti­kel 82 auf Ver­lan­gen der Kom­mis­si­on tätig wird, gibt er vor der Über­mitt­lung der in Unter­ab­satz 1 Buch­sta­be b die­ses Absat­zes genann­ten Auf­for­de­rung Betei­lig­ten Gele­gen­heit, inner­halb einer Frist von min­de­stens zwei Wochen schrift­lich dazu Stel­lung zu neh­men, wobei er die beab­sich­tig­ten Maß­nah­men dar­legt und den bzw. die Adres­sa­ten der Auf­for­de­rung nennt. Der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten, der Adres­sat bzw. die Adres­sa­ten und jeder ande­re Drit­te, der ein berech­tig­tes Inter­es­se nach­weist, ist bzw. sind berech­tigt, an dem Ver­fah­ren vor der zustän­di­gen Justiz­be­hör­de teil­zu­neh­men. Jede ange­ord­ne­te Maß­nah­me muss der Art, Schwe­re, Wie­der­ho­lung und Dau­er der Zuwi­der­hand­lung ange­mes­sen sein, ohne den Zugang der Nut­zer des betref­fen­den Dien­stes zu recht­mä­ßi­gen Infor­ma­tio­nen unge­bühr­lich einzuschränken.

Die Beschrän­kung des Zugangs gilt für einen Zeit­raum von vier Wochen, wobei die zustän­di­ge Justiz­be­hör­de in ihrer Anord­nung die Mög­lich­keit hat, dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste zu gestat­ten, die­sen Zeit­raum bis zu einer von die­ser Justiz­be­hör­de fest­ge­leg­ten Höchst­zahl von wei­te­ren Zeit­räu­men der­sel­ben Dau­er zu ver­län­gern. Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste ver­län­gert den Zeit­raum nur, wenn er unter Berück­sich­ti­gung der Rech­te und Inter­es­sen aller von die­ser Beschrän­kung betrof­fe­nen Par­tei­en und aller rele­van­ten Umstän­de, ein­schließ­lich aller Infor­ma­tio­nen, die der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten, der Adres­sat bzw. die Adres­sa­ten und jeder ande­re Drit­te, der bzw. die ein berech­tig­tes Inter­es­se nach­ge­wie­sen hat bzw. haben, ihm zur Ver­fü­gung stel­len kann, der Auf­fas­sung ist, dass die bei­den fol­gen­den Bedin­gun­gen erfüllt sind:

a) der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten hat es ver­säumt, die erfor­der­li­chen Maß­nah­men zur Been­di­gung der Zuwi­der­hand­lung zu ergreifen,

b) die vor­über­ge­hen­de Beschrän­kung schränkt den Zugang der Nut­zer zu recht­mä­ßi­gen Infor­ma­tio­nen nicht unge­bühr­lich ein, wobei die Zahl der betrof­fe­nen Nut­zer und die Fra­ge, ob es geeig­ne­te und leicht zugäng­li­che Alter­na­ti­ven gibt, zu berück­sich­ti­gen sind.

Ist der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste der Auf­fas­sung, dass die in Unter­ab­satz 3 Buch­sta­ben a und b dar­ge­leg­ten Bedin­gun­gen erfüllt sind, kann aber den­noch die Frist gemäß Unter­ab­satz 3 nicht wei­ter ver­län­gern, so rich­tet er eine neue Auf­for­de­rung gemäß Unter­ab­satz 1 Buch­sta­be b an die zustän­di­ge Justizbehörde.

(4) Die in den Absät­zen 1, 2 und 3 auf­ge­führ­ten Befug­nis­se gel­ten unbe­scha­det des Abschnitts 3.

(5) Die von den Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste in Aus­übung ihrer in den Absät­zen 1, 2 und 3 genann­ten Befug­nis­se ergrif­fe­nen Maß­nah­men müs­sen wirk­sam, abschreckend und ver­hält­nis­mä­ßig sein, wobei ins­be­son­de­re die Art, Schwe­re, Wie­der­ho­lung und Dau­er der Zuwi­der­hand­lung oder der mut­maß­li­chen Zuwi­der­hand­lung, auf den sich die­se Maß­nah­men bezie­hen, sowie gege­be­nen­falls die wirt­schaft­li­che, tech­ni­sche und ope­ra­ti­ve Lei­stungs­fä­hig­keit des betref­fen­den Anbie­ters von Ver­mitt­lungs­dien­sten zu berück­sich­ti­gen sind.

(6) Die Mit­glied­staa­ten legen spe­zi­fi­sche Bedin­gun­gen und Ver­fah­ren für die Aus­übung der Befug­nis­se gemäß den Absät­zen 1, 2 und 3 fest und stel­len sicher, dass jede Aus­übung die­ser Befug­nis­se ange­mes­se­nen Garan­tien unter­liegt, die im anwend­ba­ren natio­na­len Recht unter Ein­hal­tung der Char­ta und der all­ge­mei­nen Grund­sät­ze des EU-Rechts fest­ge­legt sind. Ins­be­son­de­re dür­fen die­se Maß­nah­men nur im Ein­klang mit dem Recht auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens und mit den Ver­tei­di­gungs­rech­ten, ein­schließ­lich des Rechts auf recht­li­ches Gehör und auf Akten­ein­sicht, und vor­be­halt­lich des Rechts aller betrof­fe­nen Par­tei­en auf einen wirk­sa­men gericht­li­chen Rechts­be­helf getrof­fen werden.

Arti­kel 52 Sanktionen

(1) Die Mit­glied­staa­ten erlas­sen Vor­schrif­ten über Sank­tio­nen, die bei Zuwi­der­hand­lun­gen der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten, die in ihre Zustän­dig­keit fal­len, gegen die­se Ver­ord­nung zu ver­hän­gen sind, und tref­fen alle für die Anwen­dung der Sank­tio­nen im Ein­klang mit Arti­kel 51 erfor­der­li­chen Maßnahmen.

(2) Sank­tio­nen müs­sen wirk­sam, ver­hält­nis­mä­ßig und abschreckend sein. Die Mit­glied­staa­ten tei­len der Kom­mis­si­on die­se Vor­schrif­ten und Maß­nah­men mit und mel­den ihr unver­züg­lich alle dies­be­züg­li­chen Änderungen.

(3) Die Mit­glied­staa­ten stel­len sicher, dass der Höchst­be­trag der Geld­bu­ßen, die bei Nicht­ein­hal­tung einer in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Ver­pflich­tung ver­hängt wer­den kön­nen, 6 % des welt­wei­ten Jah­res­um­sat­zes des betref­fen­den Anbie­ters von Ver­mitt­lungs­dien­sten im vor­an­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jahr beträgt. Die Mit­glied­staa­ten stel­len sicher, dass der Höchst­be­trag der Geld­bu­ßen, die bei Bereit­stel­lung unrich­ti­ger, unvoll­stän­di­ger oder irre­füh­ren­der Infor­ma­tio­nen, beim Ver­säum­nis einer Ant­wort oder der Berich­ti­gung unrich­ti­ger, unvoll­stän­di­ger oder irre­füh­ren­der Infor­ma­tio­nen sowie bei der Nicht­dul­dung einer Nach­prü­fung ver­hängt wer­den kön­nen, 1 % des welt­wei­ten Jah­res­um­sat­zes des betref­fen­den Anbie­ters von Ver­mitt­lungs­dien­sten oder der betref­fen­den Per­son im vor­an­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jahr beträgt.

(4) Die Mit­glied­staa­ten stel­len sicher, dass der Höchst­be­trag eines Zwangs­gelds 5 % des durch­schnitt­li­chen welt­wei­ten Tages­um­sat­zes oder der durch­schnitt­li­chen welt­wei­ten Tages­ein­nah­men des betref­fen­den Anbie­ters von Ver­mitt­lungs­dien­sten im vor­an­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jahr, berech­net ab dem in dem betref­fen­den Beschluss genann­ten Datum, beträgt.

Arti­kel 53 Beschwerderecht

Die Nut­zer sowie jeg­li­che Ein­rich­tun­gen, Orga­ni­sa­tio­nen oder Ver­ei­ni­gun­gen, die mit der Wahr­neh­mung der mit die­ser Ver­ord­nung über­tra­ge­nen Rech­te beauf­tragt sind, haben das Recht, beim Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste des Mit­glied­staats, in dem der Nut­zer des Dien­stes sich auf­hält oder nie­der­ge­las­sen ist, Beschwer­de gegen Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten wegen einer mut­maß­li­chen Zuwi­der­hand­lung gegen die­se Ver­ord­nung ein­zu­le­gen. Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste prüft die Beschwer­de und lei­tet sie gege­be­nen­falls an den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort wei­ter; falls er es für ange­bracht hält, fügt er eine Stel­lung­nah­me hin­zu. Fällt die Beschwer­de in die Zustän­dig­keit einer ande­ren zustän­di­gen Behör­de in sei­nem Mit­glied­staat, lei­tet der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der die Beschwer­de erhält, sie an die­se Behör­de wei­ter. Wäh­rend die­ser Ver­fah­ren haben bei­de Par­tei­en das Recht, ange­hört zu wer­den und ange­mes­sen über den Stand der Beschwer­de nach Maß­ga­be des natio­na­len Rechts unter­rich­tet zu werden.

Arti­kel 54 Entschädigung

Nut­zer haben das Recht, im Ein­klang mit dem EU-Recht und natio­na­len Recht Scha­den­er­satz von Anbie­tern von Ver­mitt­lungs­dien­sten für etwa­ige Schä­den oder Ver­lu­ste zu for­dern, die auf­grund eines Ver­sto­ßes die­ser Anbie­ter gegen die Ver­pflich­tun­gen gemäß die­ser Ver­ord­nung ent­stan­den sind.

Arti­kel 55 Tätigkeitsberichte

(1) Die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste erstel­len Jah­res­be­rich­te über ihre Tätig­kei­ten im Rah­men die­ser Ver­ord­nung, ein­schließ­lich der Zahl der ein­ge­gan­ge­nen Beschwer­den gemäß Arti­kel 53 und einer Über­sicht über ent­spre­chen­de Fol­ge­maß­nah­men. Die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste machen die Jah­res­be­rich­te vor­be­halt­lich der gel­ten­den Vor­schrif­ten über die Ver­trau­lich­keit von Infor­ma­tio­nen gemäß Arti­kel 84 in einem maschi­nen­les­ba­ren For­mat der Öffent­lich­keit zugäng­lich und über­mit­teln sie der Kom­mis­si­on und dem Gremium.

(2) Der Jah­res­be­richt ent­hält fer­ner fol­gen­de Angaben:

a) Anzahl und Gegen­stand der Anord­nun­gen zum Vor­ge­hen gegen rechts­wid­ri­ge Inhal­te und der Aus­kunfts­an­ord­nun­gen, die gemäß den Arti­keln 9 und 10 von einer natio­na­len Justiz- oder Ver­wal­tungs­be­hör­de des Mit­glied­staats des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste erlas­sen wurden,

b) die Befol­gung die­ser Anord­nun­gen, wie dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste gemäß den Arti­keln 9 und 10 mitgeteilt.

(3) Hat ein Mit­glied­staat gemäß Arti­kel 49 meh­re­re zustän­di­ge Behör­den benannt, so stellt er sicher, dass der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste einen ein­zi­gen Bericht über die Tätig­kei­ten aller zustän­di­gen Behör­den erstellt und dass der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste alle ein­schlä­gi­gen Infor­ma­tio­nen und Unter­stüt­zung von den ent­spre­chen­den ande­ren zustän­di­gen Behör­den erhält.

ABSCHNITT 2 Zustän­dig­keit, koor­di­nier­te Unter­su­chun­gen und Kohärenzmechanismen\

Arti­kel 56 Zuständigkeit

(1) Abge­se­hen von den Befug­nis­sen gemäß Absatz 2, 3 und 4 ver­fügt der Mit­glied­staat, in dem sich die Haupt­nie­der­las­sung des Anbie­ters von Ver­mitt­lungs­dien­sten befin­det über aus­schließ­li­che Befug­nis­se die­se Ver­ord­nung zu über­wa­chen und durchzusetzen.

(2) Die Kom­mis­si­on ver­fügt über aus­schließ­li­che Befug­nis­se Kapi­tel III Abschnitt 5 u über­wa­chen und durchzusetzen.

(3) Die Kom­mis­si­on ver­fügt über Befug­nis­se die­se Ver­ord­nung gegen­über Anbie­tern sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen zu über­wa­chen und durch­zu­set­zen, wobei es sich um ande­re Befug­nis­se als die in Kapi­tel III Abschnitt 5 die­ser Ver­ord­nung genann­ten handelt.

(4) Hat die Kom­mis­si­on kein Ver­fah­ren wegen des­sel­ben Ver­sto­ßes ein­ge­lei­tet, ver­fügt der Mit­glied­staat, in dem sich die Haupt­nie­der­las­sung des Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne befin­det, über die Befug­nis­se die Ver­pflich­tun­gen die­ser Ver­ord­nung in Bezug auf die­se Anbie­ter, sofern sie nicht in Kapi­tel III Abschnitt 5 fest­ge­legt sind zu über­wa­chen und durchzusetzen.

(5) Die Mit­glied­staa­ten und die Kom­mis­si­on sor­gen in enger Zusam­men­ar­beit für die Über­wa­chung und Durch­set­zung der Bestim­mun­gen die­ser Verordnung.

(6) Hat ein Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten, der kei­ne Nie­der­las­sung in der EU, ver­fügt der Mit­glied­staat, in dem des­sen gesetz­li­cher Ver­tre­ter ansäs­sig oder nie­der­ge­las­sen ist, oder die Kom­mis­si­on gemäß den Absät­zen 1 und 4 die­ses Arti­kels gege­be­nen­falls über die Befug­nis­se die ein­schlä­gi­gen Ver­pflich­tun­gen gemäß die­ser Ver­ord­nung zu über­wa­chen und durchzusetzen.

(7) Benennt ein Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten kei­nen gesetz­li­chen Ver­tre­ter gemäß Arti­kel 13, so ver­fü­gen alle Mit­glied­staa­ten und im Fal­le eines Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne die Kom­mis­si­on über die­se Befug­nis­se gemäß die­sem Arti­kel zu über­wa­chen und durchzusetzen.

Beab­sich­tigt ein Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, sei­ne Befug­nis­se gemäß die­sem Absatz aus­zu­üben, so unter­rich­tet er alle ande­ren Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und die Kom­mis­si­on und stellt sicher, dass die in der Char­ta ver­an­ker­ten gel­ten­den Garan­tien ein­ge­hal­ten wer­den, ins­be­son­de­re um zu ver­mei­den, dass ein und das­sel­be Ver­hal­ten mehr als ein­mal wegen Zuwi­der­hand­lung gegen die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Pflich­ten sank­tio­niert wird. Beab­sich­tigt die Kom­mis­si­on, ihre Befug­nis­se gemäß die­sem Absatz aus­zu­üben, unter­rich­tet sie alle ande­ren Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste von die­ser Absicht. Ist eine Unter­rich­tung gemäß die­sem Absatz erfolgt, so lei­ten die ande­ren Mit­glied­staa­ten kei­ne Ver­fah­ren wegen des­sel­ben Ver­sto­ßes wie dem in der Unter­rich­tung genann­ten ein.

Arti­kel 57 Gegen­sei­ti­ge Amtshilfe

(1) Im Hin­blick auf eine ein­heit­li­che und effi­zi­en­te Anwen­dung die­ser Ver­ord­nung arbei­ten die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und die Kom­mis­si­on eng zusam­men und lei­sten ein­an­der gegen­sei­ti­ge Amts­hil­fe. Die gegen­sei­ti­ge Amts­hil­fe umfasst ins­be­son­de­re den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch gemäß die­sem Arti­kel und die Pflicht des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort, alle Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste am Bestim­mungs­ort, das Gre­mi­um und die Kom­mis­si­on über die Ein­lei­tung von Unter­su­chun­gen und die Absicht, eine end­gül­ti­ge Ent­schei­dung in Bezug auf einen spe­zi­fi­schen Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten zu tref­fen, ein­schließ­lich sei­ner Bewer­tung, zu unterrichten.

(2) Für die Zwecke einer Unter­su­chung kann der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort ande­re Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste auf­for­dern, spe­zi­fi­sche Infor­ma­tio­nen über einen bestimm­ten Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten, über die sie ver­fü­gen, bereit­zu­stel­len oder ihre in Arti­kel 51 Absatz 1 genann­ten Unter­su­chungs­be­fug­nis­se in Bezug auf spe­zi­fi­sche Infor­ma­tio­nen, die sich in ihrem Mit­glied­staat befin­den, aus­zu­üben. Gege­be­nen­falls kann der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der eine sol­che Auf­for­de­rung erhält, ande­re zustän­di­ge Behör­den oder ande­re Behör­den des betref­fen­den Mit­glied­staats mit einbeziehen.

(3) Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, an den eine Auf­for­de­rung gemäß Absatz 2 ergeht, kommt die­ser Auf­for­de­rung nach und unter­rich­tet den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste des Mit­glieds­staats der Nie­der­las­sung unver­züg­lich und spä­te­stens zwei Mona­te nach deren Ein­gang über die ergrif­fe­nen Maß­nah­men, es sei denn,

a) der Umfang des Gegen­stands der Auf­for­de­rung ist mit Blick auf den Zweck der Unter­su­chung nicht aus­rei­chend spe­zi­fi­ziert, nicht aus­rei­chend begrün­det oder nicht ange­mes­sen, oder

b) weder der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, an den die Auf­for­de­rung ergeht, noch eine ande­re Behör­de die­ses Mit­glied­staats ver­fügt über die ange­for­der­ten Infor­ma­tio­nen oder hat den Zugang zu die­sen Infor­ma­tio­nen, oder

c) der Auf­for­de­rung kann nicht nach­ge­kom­men wer­den, ohne dass dadurch gegen Uni­ons­recht oder natio­na­les Recht ver­sto­ßen wird,

Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der eine sol­che Auf­for­de­rung erhält, begrün­det sei­ne Ableh­nung durch eine mit Grün­den ver­se­he­ne Ant­wort inner­halb der in Unter­ab­satz 1 genann­ten Frist.

Arti­kel 58 Grenz­über­schrei­ten­de Zusam­men­ar­beit zwi­schen Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dienste

(1) Hat ein Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Bestim­mungs­ort Grund zu der Annah­me, dass ein Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten auf eine Wei­se gegen die­se Ver­ord­nung ver­sto­ßen hat, die sich nega­tiv auf die Nut­zer des Dien­stes im Mit­glied­staat des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste aus­wirkt, so kann er – sofern die Kom­mis­si­on nicht auf­grund der­sel­ben mut­maß­li­chen Zuwi­der­hand­lung eine Unter­su­chung ein­ge­lei­tet hat – den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort auf­for­dern, die Ange­le­gen­heit zu prü­fen und die erfor­der­li­chen Unter­su­chungs- und Durch­set­zungs­maß­nah­men zu ergrei­fen, um die Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung sicherzustellen.

(2) Auf Auf­for­de­rung von min­de­stens drei Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste am Bestim­mungs­ort, die Grund zu der Annah­me haben, dass ein spe­zi­fi­scher Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten gegen die­se Ver­ord­nung auf eine Wei­se ver­sto­ßen hat, die sich nega­tiv auf Nut­zer in ihren Mit­glied­staa­ten aus­wirkt, kann das Gre­mi­um – sofern die Kom­mis­si­on nicht auf­grund der­sel­ben Zuwi­der­hand­lung eine Unter­su­chung ein­ge­lei­tet hat – den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort auf­for­dern, die Ange­le­gen­heit zu prü­fen und die erfor­der­li­chen Unter­su­chungs- und Durch­set­zungs­maß­nah­men zu ergrei­fen, um die Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung sicherzustellen.

(3) Eine Auf­for­de­rung gemäß Absatz 1 oder 2 muss hin­rei­chend begrün­det sein und zumin­dest fol­gen­de Infor­ma­tio­nen enthalten:

a) die Kon­takt­stel­le des betref­fen­den Anbie­ters von Ver­mitt­lungs­dien­sten gemäß Arti­kel 11;

b) eine Beschrei­bung der ein­schlä­gi­gen Fak­ten, der betref­fen­den Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung und der Grün­de, auf­grund derer der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der die Auf­for­de­rung über­mit­telt hat, oder das Gre­mi­um ver­mu­tet, dass der Anbie­ter gegen die­se Ver­ord­nung ver­sto­ßen hat, ein­schließ­lich der Beschrei­bung der nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen der mut­maß­li­chen Zuwiderhandlung;

c) alle son­sti­gen Infor­ma­tio­nen, die der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der die Auf­for­de­rung über­mit­telt hat, oder das Gre­mi­um für rele­vant hält, gege­be­nen­falls ein­schließ­lich Infor­ma­tio­nen, die auf eige­ne Initia­ti­ve zusam­men­ge­tra­gen wur­den, oder Vor­schlä­ge für spe­zi­fi­sche Unter­su­chungs- oder Durch­set­zungs­maß­nah­men, ein­schließ­lich einst­wei­li­ger Maßnahmen.

(4) Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort trägt der Auf­for­de­rung gemäß der Absät­ze 1 oder 2 die­ses Arti­kels wei­test­ge­hend Rech­nung. Ist er der Auf­fas­sung, dass er nicht über aus­rei­chen­de Infor­ma­tio­nen ver­fügt, um der Auf­for­de­rung Fol­ge zu lei­sten, und hat er Grund zu der Annah­me, dass der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der die Auf­for­de­rung über­mit­telt hat, oder das Gre­mi­um zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen bereit­stel­len könn­te, so kann der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort ent­we­der die­se Infor­ma­tio­nen gemäß Arti­kel 57 anfor­dern oder eine gemein­sa­me Unter­su­chung gemäß Arti­kel 60 Absatz 1 ein­lei­ten, an der min­de­stens der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der die Auf­for­de­rung erteilt hat, teil­nimmt. Die Frist gemäß Absatz 5 die­ses Arti­kels ruht, bis die­se zusätz­li­chen Infor­ma­tio­nen vor­lie­gen oder bis die Ein­la­dung zur Teil­nah­me an der gemein­sa­men Unter­su­chung abge­lehnt wurde.

(5) Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort teilt dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der die Auf­for­de­rung über­mit­telt hat, und dem Gre­mi­um unver­züg­lich, in jedem Fall aber spä­te­stens zwei Mona­te nach Ein­gang der Auf­for­de­rung gemäß Absatz 1 oder 2, die Bewer­tung der mut­maß­li­chen Zuwi­der­hand­lung sowie eine Erläu­te­rung etwa­iger Unter­su­chungs- oder Durch­set­zungs­maß­nah­men mit, die in die­sem Zusam­men­hang ergrif­fen wur­den oder geplant sind, um die Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung sicherzustellen.

Arti­kel 59 Befas­sung der Kommission

(1) Geht kei­ne Mit­tei­lung inner­halb der in Arti­kel 58 Absatz 5 fest­ge­leg­ten Frist ein, oder stimmt der Aus­schuss der Bewer­tung oder den gemäß Arti­kel 58 Absatz 5 ergrif­fe­nen oder geplan­ten Maß­nah­men nicht zu, sowie in den in Arti­kel 60 Absatz 3 genann­ten Fäl­len kann das Gre­mi­um die Kom­mis­si­on unter Vor­la­ge aller ein­schlä­gi­gen Infor­ma­tio­nen mit der Ange­le­gen­heit befas­sen. Die­se Infor­ma­tio­nen umfas­sen min­de­stens die an den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort gerich­te­te Auf­for­de­rung oder Emp­feh­lung, die Bewer­tung die­ses Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste, die Grün­de für die Nicht­zu­stim­mung und alle zusätz­li­chen Infor­ma­tio­nen zur Unter­stüt­zung der Befas­sung der Kommission.

(2) Die Kom­mis­si­on gibt inner­halb von zwei Mona­ten nach ihrer Befas­sung gemäß Absatz 1 eine Bewer­tung der Ange­le­gen­heit ab, nach­dem sie den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort kon­sul­tiert hat.

(3) Ist die Kom­mis­si­on gemäß Absatz 2 des vor­lie­gen­den Arti­kels der Ansicht, dass die Bewer­tung oder die gemäß Arti­kel 58 Absatz 5 ergrif­fe­nen oder geplan­ten Unter­su­chungs- oder Durch­set­zungs­maß­nah­men nicht mit die­ser Ver­ord­nung ver­ein­bar oder nicht aus­rei­chend sind, um ihre wirk­sa­me Durch­set­zung zu gewähr­lei­sten, teilt sie dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort und dem Gre­mi­um ihren Stand­punkt mit und for­dert den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort auf, die Ange­le­gen­heit zu überprüfen.

Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort ergreift die erfor­der­li­chen Unter­su­chungs- oder Durch­set­zungs­maß­nah­men, um die Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung sicher­zu­stel­len, wobei er den Stand­punk­ten und dem Über­prü­fungs­an­trag der Kom­mis­si­on wei­test­ge­hend Rech­nung trägt. Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort unter­rich­tet die Kom­mis­si­on sowie den antrag­stel­len­den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste oder das Gre­mi­um, die Maß­nah­men gemäß Arti­kel 58 Absatz 1 oder 2 ergrif­fen haben, inner­halb von zwei Mona­ten nach der Bean­tra­gung der Über­prü­fung über die ergrif­fe­nen Maßnahmen.

Arti­kel 60 Gemein­sa­me Untersuchungen

(1) Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort kann unter Betei­li­gung eines oder meh­re­rer ande­rer betref­fen­den Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste gemein­sa­me Unter­su­chun­gen ein­lei­ten und leiten:

a) von Amts wegen, um eine mut­maß­li­che Zuwi­der­hand­lung gegen die­se Ver­ord­nung durch einen bestimm­ten Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten in meh­re­ren Mit­glied­staa­ten zu unter­su­chen oder

b) auf Emp­feh­lung des Gre­mi­ums, das auf Antrag von min­de­stens drei Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste han­delt, die – auf der Grund­la­ge eines begrün­de­ten Ver­dachts – eine Zuwi­der­hand­lung durch einen bestimm­ten Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten ver­mu­ten, durch die Nut­zer in ihren Mit­glied­staa­ten beein­träch­tigt werden.

(2) Ein Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der nach­weist, dass er ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Teil­nah­me an einer gemein­sa­men Unter­su­chung gemäß Absatz 1 hat, kann eine sol­che bean­tra­gen. Die gemein­sa­me Unter­su­chung wird inner­halb von drei Mona­ten nach ihrer Ein­lei­tung abge­schlos­sen, sofern die Teil­neh­mer nichts ande­res vereinbaren.

Der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort teilt sei­nen vor­läu­fi­gen Stand­punkt zu der mut­maß­li­chen Zuwi­der­hand­lung spä­te­stens einen Monat nach Ablauf der in Unter­ab­satz 1 genann­ten Frist allen Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, der Kom­mis­si­on und dem Gre­mi­um mit. In dem vor­läu­fi­gen Stand­punkt wer­den die Ansich­ten aller Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, die an der gemein­sa­men Unter­su­chung teil­neh­men, berück­sich­tigt. Gege­be­nen­falls wer­den in die­sem vor­läu­fi­gen Stand­punkt auch die vor­ge­se­he­nen Durch­set­zungs­maß­nah­men dargelegt.

(3) Das Gre­mi­um kann die Kom­mis­si­on gemäß Arti­kel 59 mit der Ange­le­gen­heit befas­sen, wenn

a) der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort sei­nen vor­läu­fi­gen Stand­punkt nicht inner­halb der in Absatz 2 genann­ten Frist mit­ge­teilt hat;

b) das Gre­mi­um mit dem vor­läu­fi­gen Stand­punkt des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort im Wesent­li­chen nicht über­ein­stimmt; oder

c) der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort die gemein­sa­me Unter­su­chung nach der Emp­feh­lung des Gre­mi­ums gemäß Absatz 1 Buch­sta­be b nicht unver­züg­lich ein­ge­lei­tet hat.

(4) Bei der Durch­füh­rung der gemein­sa­men Unter­su­chung arbei­ten die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste in guter Absicht zusam­men, wobei sie gege­be­nen­falls die Anga­ben des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort und die Emp­feh­lung des Gre­mi­ums berück­sich­ti­gen. Die an der gemein­sa­men Unter­su­chung betei­lig­ten Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste am Bestim­mungs­ort sind berech­tigt, auf Ersu­chen oder nach Kon­sul­ta­ti­on des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort ihre Unter­su­chungs­be­fug­nis­se gemäß Arti­kel 51 Absatz 1 in Bezug auf die von der mut­maß­li­chen Zuwi­der­hand­lung betrof­fe­nen Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten mit Blick auf Infor­ma­tio­nen und Räum­lich­kei­ten in ihrem Hoheits­ge­biet auszuüben.

ABSCHNITT 3 Euro­päi­sches Gre­mi­um für digi­ta­le Dienste\

Arti­kel 61 Euro­päi­sches Gre­mi­um für digi­ta­le Dienste

(1) Es wird eine unab­hän­gi­ge Bera­ter­grup­pe der Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste für die Beauf­sich­ti­gung der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten mit der Bezeich­nung „Euro­päi­sches Gre­mi­um für digi­ta­le Dien­ste“ (im Fol­gen­den „Gre­mi­um“) eingerichtet.

(2) Das Gre­mi­um berät die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und die Kom­mis­si­on im Ein­klang mit die­ser Ver­ord­nung, um fol­gen­de Zie­le zu erreichen:

a) Bei­trag zur ein­heit­li­chen Anwen­dung die­ser Ver­ord­nung und zur wirk­sa­men Zusam­men­ar­beit der Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und der Kom­mis­si­on in Ange­le­gen­hei­ten, die unter die­se Ver­ord­nung fallen;

b) Koor­di­nie­rung und Mit­wir­kung an Leit­li­ni­en und Ana­ly­sen der Kom­mis­si­on, der Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und ande­rer zustän­di­ger Behör­den zu neu auf­tre­ten­den Fra­gen in Bezug auf Ange­le­gen­hei­ten, die unter die­se Ver­ord­nung fal­len, im gesam­ten Binnenmarkt;

c) Unter­stüt­zung der Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und der Kom­mis­si­on bei der Beauf­sich­ti­gung sehr gro­ßer Online-Plattformen.

Arti­kel 62 Struk­tur des Gremiums

(1) Das Gre­mi­um setzt sich aus den Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste zusam­men, die durch hoch­ran­gi­ge Beam­te ver­tre­ten wer­den. Benennt ein Mit­glied­staat oder benen­nen meh­re­re Mit­glied­staa­ten kei­nen Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste hin­dert dies das Gre­mi­um nicht dar­an, sei­ne Auf­ga­ben nach die­ser Ver­ord­nung wahr­zu­neh­men. Sofern dies im natio­na­len Recht vor­ge­se­hen ist, kön­nen sich neben dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste auch ande­re zustän­di­ge Behör­den, die mit spe­zi­fi­schen ope­ra­ti­ven Zustän­dig­kei­ten für die Anwen­dung und Durch­set­zung die­ser Ver­ord­nung betraut sind, an der Arbeit des Gre­mi­ums betei­li­gen. Wei­te­re natio­na­le Behör­den kön­nen zu den Sit­zun­gen ein­ge­la­den wer­den, wenn die erör­ter­ten Fra­gen für sie von Belang sind.

(2) Den Vor­sitz des Gre­mi­ums führt die Kom­mis­si­on. Die Kom­mis­si­on beruft die Sit­zun­gen ein und berei­tet die Tages­ord­nung im Ein­klang mit den Auf­ga­ben des Gre­mi­ums gemäß die­ser Ver­ord­nung und im Ein­klang mit sei­ner Geschäfts­ord­nung vor. Wird das Gre­mi­um ersucht, eine Emp­feh­lung gemäß die­ser Ver­ord­nung anzu­neh­men, so stellt sie die­ses Ersu­chen den ande­ren Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste unver­züg­lich über das Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­sy­stem gemäß Arti­kel 85 bereit.

(3) Jeder Mit­glied­staat ver­fügt über eine Stim­me. Die Kom­mis­si­on hat kein Stimmrecht.

Das Gre­mi­um nimmt sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit an. Bei der Annah­me sei­ner Emp­feh­lung an die Kom­mis­si­on nach Arti­kel 36 Absatz 1 Unter­ab­satz 1, stimmt das Gre­mi­um inner­halb von 48 Stun­den ab, nach­dem der Vor­sit­zen­de des Gre­mi­ums das Ersu­chen gestellt hat.

(4) Die Kom­mis­si­on lei­stet admi­ni­stra­ti­ve und ana­ly­ti­sche Unter­stüt­zung für die Tätig­kei­ten des Gre­mi­ums gemäß die­ser Verordnung.

(5) Das Gre­mi­um kann Sach­ver­stän­di­ge und Beob­ach­ter zu sei­nen Sit­zun­gen ein­la­den und mit ande­ren Ein­rich­tun­gen und son­sti­gen Stel­len der Uni­on sowie Bera­ter­grup­pen und gege­be­nen­falls mit exter­nen Sach­ver­stän­di­gen zusam­men­ar­bei­ten. Das Gre­mi­um macht der Öffent­lich­keit die Ergeb­nis­se die­ser Zusam­men­ar­beit zugänglich.

(6) Das Gre­mi­um kann inter­es­sier­te Krei­se kon­sul­tie­ren und stellt die Ergeb­nis­se die­ser Kon­sul­ta­ti­on öffent­lich zur Verfügung.

(7) Das Gre­mi­um gibt sich nach Zustim­mung der Kom­mis­si­on eine Geschäftsordnung.

Arti­kel 63 Auf­ga­ben des Gremiums

(1) Soweit dies zur Errei­chung der in Arti­kel 61 Absatz 2 genann­ten Zie­le erfor­der­lich ist, nimmt das Gre­mi­um ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben wahr:

a) Unter­stüt­zung der Koor­di­nie­rung gemein­sa­mer Untersuchungen;

b) Unter­stüt­zung der zustän­di­gen Behör­den bei der Ana­ly­se der Berich­te und Ergeb­nis­se von Prü­fun­gen sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen, die gemäß die­ser Ver­ord­nung zu über­mit­teln sind;

c) Abga­be von Stel­lung­nah­men, Emp­feh­lun­gen oder Rat­schlä­gen an die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste im Ein­klang mit die­ser Ver­ord­nung, wobei ins­be­son­de­re die Dienst­lei­stungs­frei­heit der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten zu berück­sich­ti­gen ist;

d) Bera­tung der Kom­mis­si­on hin­sicht­lich der in Arti­kel 66 genann­ten Maß­nah­men und Abga­be von Stel­lung­nah­men in Bezug auf sehr gro­ße Online-Platt­for­men oder sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen gemäß die­ser Verordnung;

e) Unter­stüt­zung und För­de­rung der Ent­wick­lung und Umset­zung euro­päi­scher Nor­men, Leit­li­ni­en, Berich­te, Vor­la­gen und Ver­hal­tens­ko­di­zes in Zusam­men­ar­beit mit den ein­schlä­gi­gen Inter­es­sen­trä­gern gemäß die­ser Ver­ord­nung, u. a. durch Abga­be von Stel­lung­nah­men oder Emp­feh­lun­gen zu Ange­le­gen­hei­ten im Zusam­men­hang mit Arti­kel 44, sowie Bestim­mung neu auf­tre­ten­der Fra­gen in Bezug auf Ange­le­gen­hei­ten, die unter die­se Ver­ord­nung fallen.

(2) Die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und gege­be­nen­falls ande­re zustän­di­ge Behör­den, die den vom Gre­mi­um an sie gerich­te­ten Stel­lung­nah­men, Auf­for­de­run­gen oder Emp­feh­lun­gen nicht fol­gen, geben bei der Bericht­erstat­tung gemäß die­ser Ver­ord­nung oder bei der Annah­me ihrer ein­schlä­gi­gen Beschlüs­se gege­be­nen­falls die Grün­de dafür, ein­schließ­lich einer Erläu­te­rung zu den Unter­su­chun­gen und Maß­nah­men, die sie durch­ge­führt haben, an.

ABSCHNITT 4 Beauf­sich­ti­gung, Unter­su­chung, Durch­set­zung und Über­wa­chung in Bezug auf Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Suchmaschinen\

Arti­kel 64 Ent­wick­lung von Sach­kennt­nis und Kapazitäten

(1) Die Kom­mis­si­on ent­wickelt in Zusam­men­ar­beit mit den Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und dem Gre­mi­um Sach­kennt­nis und Kapa­zi­tä­ten der Uni­on, gege­be­nen­falls auch durch die Ent­sen­dung von Per­so­nal der Mitgliedstaaten.

(2) Dar­über hin­aus koor­di­niert die Kom­mis­si­on, in Zusam­men­ar­beit mit den Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und dem Gre­mi­um die Bewer­tung syste­mi­scher und neu auf­kom­men­der Pro­ble­me in Bezug auf sehr gro­ße Online-Platt­for­men oder sehr gro­ße Online-Such­ma­schi­nen in der gesam­ten Uni­on mit Blick auf Ange­le­gen­hei­ten, die unter die­se Ver­ord­nung fallen.

(3) Die Kom­mis­si­on kann die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, das Gre­mi­um und ande­re Orga­ne, Ein­rich­tun­gen und son­sti­ge Stel­len der Uni­on, die über ein­schlä­gi­ge Sach­kennt­nis ver­fü­gen, ersu­chen, sie bei der Bewer­tung syste­mi­scher und neu auf­tre­ten­der Pro­ble­me in der gesam­ten Uni­on im Rah­men die­ser Ver­ord­nung zu unterstützen.

(4) Die Mit­glied­staa­ten arbei­ten mit der Kom­mis­si­on, ins­be­son­de­re über ihre jewei­li­gen Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und gege­be­nen­falls ande­re zustän­di­ge Behör­den zusam­men, auch indem sie ihre Sach­kennt­nis und Kapa­zi­tä­ten zur Ver­fü­gung stellen.

Arti­kel 65 Durch­set­zung von Pflich­ten der Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Suchmaschinen

(1) Für die Zwecke der Unter­su­chung der Ein­hal­tung der in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Pflich­ten durch die Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen kann die Kom­mis­si­on die in die­sem Abschnitt fest­ge­leg­ten Unter­su­chungs­be­fug­nis­se bereits aus­üben, bevor sie ein Ver­fah­ren gemäß Arti­kel 66 Absatz 2 ein­lei­tet. Sie kann die­se Befug­nis­se von Amts wegen oder auf Antrag gemäß Absatz 2 die­ses Arti­kels ausüben.

(2) Hat ein Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste Grund zu der Annah­me, dass ein Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne gegen die Bestim­mun­gen des Kapi­tels III Abschnitt 5 ver­sto­ßen hat oder syste­ma­tisch gegen Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung ver­stößt und die­se Zuwi­der­hand­lung schwer­wie­gen­de Aus­wir­kun­gen auf die Nut­zer in sei­nem Mit­glied­staat hat, so kann er über das in Arti­kel 85 genann­te Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­sy­stem eine Auf­for­de­rung an die Kom­mis­si­on rich­ten, die Ange­le­gen­heit zu prüfen.

(3) Eine Auf­for­de­rung gemäß Absatz 2 muss hin­rei­chend begrün­det sein und zumin­dest fol­gen­de Infor­ma­tio­nen enthalten:

a) die Kon­takt­stel­le des betref­fen­den Anbie­ters der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne gemäß Arti­kel 11;

b) eine Beschrei­bung der ein­schlä­gi­gen Fak­ten, der betref­fen­den Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung und der Grün­de, auf­grund derer der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der die Auf­for­de­rung über­mit­telt hat, ver­mu­tet, dass der betref­fen­de Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne gegen die­se Ver­ord­nung ver­sto­ßen hat, ein­schließ­lich einer Beschrei­bung der Fak­ten, die bele­gen, dass die Zuwi­der­hand­lung syste­mi­scher Art ist;

c) alle son­sti­gen Infor­ma­tio­nen, die der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der die Auf­for­de­rung über­mit­telt hat, für rele­vant hält, ein­schließ­lich gege­be­nen­falls Infor­ma­tio­nen, die er auf eige­ne Initia­ti­ve hin zusam­men­ge­tra­gen hat.

Arti­kel 66 Ein­lei­tung von Ver­fah­ren durch die Kom­mis­si­on und Zusam­men­ar­beit bei Untersuchungen

(1) Die Kom­mis­si­on kann Ver­fah­ren im Hin­blick auf den mög­li­chen Erlass von Beschlüs­sen gemäß den Arti­keln 73 und 74 in Bezug auf das ein­schlä­gi­ge Ver­hal­ten des Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne ein­lei­ten, wenn die­ser im Ver­dacht steht, gegen Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung ver­sto­ßen zu haben.

(2) Beschließt die Kom­mis­si­on, ein Ver­fah­ren nach Absatz 1 die­ses Arti­kels ein­zu­lei­ten, so teilt sie dies allen Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und dem Gre­mi­um über das in Arti­kel 85 genann­te Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­sy­stem sowie dem betref­fen­den Anbie­ter der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder der sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne mit.

Die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste über­mit­teln der Kom­mis­si­on unver­züg­lich nach ihrer Unter­rich­tung über die Ein­lei­tung des Ver­fah­rens alle Infor­ma­tio­nen über die frag­li­che Zuwi­der­hand­lung, über die sie verfügen.

Die Ein­lei­tung eines Ver­fah­rens gemäß Absatz 1 die­ses Arti­kels durch die Kom­mis­si­on ent­bin­det den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste und gege­be­nen­falls alle zustän­di­gen Behör­den von ihren Arti­kel 56 Absatz 4 die­ser Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Befug­nis­sen für die Über­wa­chung und Durch­set­zung der Ver­pflich­tun­gen gemäß.

(3) Bei der Aus­übung ihrer Unter­su­chungs­be­fug­nis­se gemäß die­ser Ver­ord­nung kann die Kom­mis­si­on die indi­vi­du­el­le oder gemein­sa­me Unter­stüt­zung von Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, die von der mut­maß­li­chen Zuwi­der­hand­lung betrof­fen sind, ein­schließ­lich des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort, anfor­dern. Die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, bei denen ein sol­cher Antrag ein­ge­gan­gen ist, und jede ande­re zustän­di­ge Behör­de – sofern sie vom Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste betei­ligt wur­de – arbei­ten auf­rich­tig und zügig mit der Kom­mis­si­on zusam­men und sind berech­tigt, ihre Unter­su­chungs­be­fug­nis­se gemäß Arti­kel 51 Absatz 1 in Bezug auf den Anbie­ter der betref­fen­den sehr gro­ße Online-Platt­form oder der betref­fen­den sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne im Hin­blick auf Infor­ma­tio­nen, Per­so­nen und Räum­lich­kei­ten im Hoheits­ge­biet ihres Mit­glied­staats und im Ein­klang mit dem Antrag auszuüben.

(4) Die Kom­mis­si­on stellt dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort und dem Gre­mi­um sämt­li­che rele­van­ten Infor­ma­tio­nen über die Aus­übung der in den Arti­keln 67 bis 72 genann­ten Befug­nis­se bereit und teilt ihm ihre vor­läu­fi­ge Beur­tei­lung gemäß Arti­kel 79 Absatz 1 mit. Das Gre­mi­um legt der Kom­mis­si­on sei­ne Ansich­ten zu der vor­läu­fi­gen Beur­tei­lung inner­halb einer gemäß Arti­kel 79 Absatz 2 fest­ge­leg­ten Frist vor. Die Kom­mis­si­on trägt den Ansich­ten des Gre­mi­ums bei ihrer Ent­schei­dung wei­test­ge­hend Rechnung.

Arti­kel 67 Auskunftsverlangen

(1) Zur Wahr­neh­mung der ihr in die­sem Abschnitt über­tra­ge­nen Auf­ga­ben kann die Kom­mis­si­on durch ein­fa­ches Ver­lan­gen oder im Wege eines Beschlus­ses von dem betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne sowie von allen ande­ren natür­li­chen oder juri­sti­schen Per­so­nen, die zu Zwecken ihrer gewerb­li­chen, geschäft­li­chen, hand­werk­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit han­deln und Kennt­nis von Infor­ma­tio­nen über eine mut­maß­li­che Zuwi­der­hand­lung gegen die­se Ver­ord­nung haben dürf­ten, ein­schließ­lich Orga­ni­sa­tio­nen, die die Prü­fun­gen gemäß Arti­kel 37 und Arti­kel 75 Absatz 2 durch­füh­ren, die Über­mitt­lung die­ser Infor­ma­tio­nen inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist verlangen.

(2) Bei der Über­mitt­lung eines ein­fa­chen Aus­kunfts­ver­lan­gens an den betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder an eine ande­re Per­son gemäß Absatz 1 gibt die Kom­mis­si­on die Rechts­grund­la­ge und den Zweck des Ver­lan­gens an, führt auf, wel­che Infor­ma­tio­nen erfor­der­lich sind, und setzt die Frist für die Über­mitt­lung der Infor­ma­tio­nen und nennt die in Arti­kel 74 vor­ge­se­he­nen Geld­bu­ßen für den Fall, dass unrich­ti­ge, unvoll­stän­di­ge oder irre­füh­ren­de Anga­ben gemacht werden.

(3) Ver­langt die Kom­mis­si­on im Wege eines Beschlus­ses, dass der betref­fen­de Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder eine ande­re Per­son gemäß Absatz 1 Infor­ma­tio­nen über­mit­telt, gibt sie die Rechts­grund­la­ge und den Zweck des Ver­lan­gens an, führt auf, wel­che Infor­ma­tio­nen erfor­der­lich sind, und setzt die Frist für die Über­mitt­lung der Infor­ma­tio­nen. Fer­ner nennt sie dar­in die in Arti­kel 74 vor­ge­se­he­nen Geld­bu­ßen bzw. nennt oder ver­hängt dar­in die in Arti­kel 76 vor­ge­se­he­nen Zwangs­gel­der. Dar­über hin­aus wird dar­in auf das Recht hin­ge­wie­sen, den Beschluss vom Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on über­prü­fen zu lassen.

(4) Die Anbie­ter der betref­fen­den sehr gro­ßen Online-Platt­form oder sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder eine ande­re Per­son gemäß Absatz 1 oder deren Ver­tre­ter und, im Fal­le von juri­sti­schen Per­so­nen, Gesell­schaf­ten oder Unter­neh­men oder wenn sie kei­ne Rechts­per­sön­lich­keit besit­zen, die nach Gesetz oder Sat­zung zu ihrer Ver­tre­tung beru­fe­nen Per­so­nen stel­len die ange­for­der­ten Infor­ma­tio­nen im Namen des betref­fen­den Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder einer ande­ren Per­son gemäß Absatz 1 bereit. Ord­nungs­ge­mäß bevoll­mäch­tig­te Rechts­an­wäl­te kön­nen die Infor­ma­tio­nen im Namen ihrer Man­dan­ten ertei­len. Letz­te­re blei­ben in vol­lem Umfang dafür ver­ant­wort­lich, dass die erteil­ten Infor­ma­tio­nen voll­stän­dig, sach­lich rich­tig und nicht irre­füh­rend sind.

(5) Auf Ver­lan­gen der Kom­mis­si­on stel­len die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste und ande­re zustän­di­ge Behör­den der Kom­mis­si­on alle Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung, die sie zur Wahr­neh­mung der ihr in die­sem Abschnitt über­tra­ge­nen Auf­ga­ben benötigt.

(6) Die Kom­mis­si­on über­mit­telt den Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste nach der Über­mitt­lung des ein­fa­chen Ver­lan­gens oder des Beschlus­ses gemäß Absatz 1 des vor­lie­gen­den Arti­kels umge­hend eine Kopie des Ver­lan­gens oder Beschlus­ses über das in Arti­kel 85 genann­te Informationsaustauschsystem.

Arti­kel 68 Befug­nis zur Befra­gung und Auf­nah­me von Aussagen

(1) Zur Wahr­neh­mung der ihr in die­sem Abschnitt über­tra­ge­nen Auf­ga­ben kann die Kom­mis­si­on jede natür­li­che oder juri­sti­sche Per­son befra­gen, die der Befra­gung zum Zweck der Ein­ho­lung von Infor­ma­tio­nen über den Gegen­stand einer Unter­su­chung der mut­maß­li­chen Zuwi­der­hand­lung zustimmt. Die Kom­mis­si­on ist berech­tigt, die­se Befra­gun­gen mit geeig­ne­ten tech­ni­schen Mit­teln aufzuzeichnen.

(2) Wird die Befra­gung nach Absatz 1 nicht in den Räum­lich­kei­ten der Kom­mis­si­on durch­ge­führt, unter­rich­tet die Kom­mis­si­on den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste des Mit­glied­staats, in des­sen Hoheits­ge­biet die Befra­gung statt­fin­det. Auf Ver­lan­gen die­ses Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste kön­nen des­sen Bedien­ste­te die mit der Befra­gung beauf­trag­ten Bedien­ste­ten der Kom­mis­si­on und die ande­ren von ihr ermäch­tig­ten Begleit­per­so­nen unterstützen.

Arti­kel 69 Befug­nis zur Durch­füh­rung von Nachprüfungen

(1) Zur Wahr­neh­mung der ihr in die­sem Abschnitt über­tra­ge­nen Auf­ga­ben kann die Kom­mis­si­on alle erfor­der­li­chen Nach­prü­fun­gen in den Räum­lich­kei­ten des betref­fen­den Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder einer ande­ren Per­son gemäß Arti­kel 67 Absatz 1 durchführen.

(2) Die mit den Nach­prü­fun­gen beauf­trag­ten Bedien­ste­ten der Kom­mis­si­on und die ande­ren von ihr ermäch­tig­ten Begleit­per­so­nen sind befugt,

a) alle Räum­lich­kei­ten, Grund­stücke und Trans­port­mit­tel des betref­fen­den Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder der betref­fen­den ande­ren Per­son zu betreten,

b) die Bücher und son­sti­gen Auf­zeich­nun­gen im Zusam­men­hang mit der Erbrin­gung der betref­fen­den Dienst­lei­stung unab­hän­gig von jewei­li­gen Daten­trä­ger zu prüfen,

c) Kopien oder Aus­zü­ge gleich in wel­cher Form aus die­sen Büchern und son­sti­gen Auf­zeich­nun­gen anzu­fer­ti­gen oder zu verlangen,

d) von dem betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder der betref­fen­den ande­ren Per­son Zugang zu Infor­ma­tio­nen über die Orga­ni­sa­ti­on, die Funk­ti­ons­wei­se, das IT-System, die Algo­rith­men, die Daten­ver­wal­tung und die Geschäfts­prak­ti­ken sowie Erläu­te­run­gen dazu zu ver­lan­gen und die­se Erläu­te­run­gen auf­zu­zeich­nen oder zu dokumentieren,

e) alle Räum­lich­kei­ten, die der betref­fen­de Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder die betref­fen­de ande­re Per­son zu Zwecken seiner/ihrer gewerb­li­chen, geschäft­li­chen, hand­werk­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit nutzt, sowie alle Bücher und son­sti­gen Auf­zeich­nun­gen für die Dau­er der Nach­prü­fung und in dem für die Nach­prü­fung erfor­der­li­chen Aus­maß zu versiegeln,

f) alle Ver­tre­ter oder Bedien­ste­ten des betref­fen­den Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder der betref­fen­den ande­ren Per­son zur Abga­be von Erklä­run­gen zu Sach­ver­hal­ten oder Unter­la­gen auf­zu­for­dern, die mit dem Gegen­stand und dem Zweck der Nach­prü­fung in Zusam­men­hang ste­hen, und die Ant­wor­ten aufzuzeichnen,

g) Fra­gen im Zusam­men­hang mit dem Gegen­stand und dem Zweck der Nach­prü­fung an die­se Ver­tre­ter oder Bedien­ste­ten zu rich­ten und die Ant­wor­ten aufzuzeichnen.

(3) Nach­prü­fun­gen kön­nen mit Unter­stüt­zung von Prü­fern oder Sach­ver­stän­di­gen, die von der Kom­mis­si­on gemäß Arti­kel 72 Absatz 2 benannt wer­den, sowie mit Unter­stüt­zung des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste oder ande­rer zustän­di­ger natio­na­ler Behör­den des Mit­glied­staats, in des­sen Hoheits­ge­biet die Nach­prü­fung durch­ge­führt wer­den soll, durch­ge­führt werden.

(4) Sind die ange­for­der­ten Bücher oder son­sti­gen Auf­zeich­nun­gen im Zusam­men­hang mit der Erbrin­gung der betref­fen­den Dienst­lei­stung nicht voll­stän­dig vor­ge­legt wor­den oder die Ant­wor­ten auf die nach Maß­ga­be von Absatz 2 gestell­ten Fra­gen unrich­tig, unvoll­stän­dig oder irre­füh­rend üben die mit Nach­prü­fun­gen beauf­trag­ten Bedien­ste­ten der Kom­mis­si­on und die ande­ren von ihr ermäch­tig­ten Begleit­per­so­nen ihre Befug­nis­se unter Vor­la­ge eines schrift­li­chen Auf­trags aus, in dem der Gegen­stand und der Zweck der Nach­prü­fung genannt sind und auf die in den Arti­keln 74 und 76 vor­ge­se­he­nen Sank­tio­nen für den Fall hin­ge­wie­sen wird. Die Kom­mis­si­on unter­rich­tet den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste des Mit­glied­staats, in des­sen Hoheits­ge­biet die Nach­prü­fung durch­ge­führt wer­den soll, recht­zei­tig vor der Nach­prü­fung davon.

(5) Bei Nach­prü­fun­gen kön­nen die Bedien­ste­ten der Kom­mis­si­on und die ande­ren von ihr ermäch­tig­ten Begleit­per­so­nen, die von ihr benann­ten Prü­fer oder Sach­ver­stän­di­gen, der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste oder die ande­ren zustän­di­gen Behör­den des Mit­glied­staa­tes, in des­sen Hoheits­ge­biet die Nach­prü­fung durch­ge­führt wird, von dem betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder der betref­fen­den ande­ren Per­son Erläu­te­run­gen zu der Orga­ni­sa­ti­on, der Funk­ti­ons­wei­se, dem IT-System, den Algo­rith­men, der Daten­ver­wal­tung und dem Geschäfts­ge­ba­ren ver­lan­gen und kön­nen ihr Schlüs­sel­per­so­nal befragen.

(6) Der betref­fen­de Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder die betref­fen­de ande­re natür­li­che oder juri­sti­sche Per­son ist ver­pflich­tet, die Nach­prü­fun­gen zu dul­den, die die Kom­mis­si­on durch Beschluss ange­ord­net hat. In dem Beschluss wer­den Gegen­stand und Zweck der Nach­prü­fung auf­ge­führt, das Datum des Beginns der Nach­prü­fung fest­ge­legt, die in den Arti­keln 74 und 76 vor­ge­se­he­nen Sank­tio­nen ange­ge­ben sowie auf das Recht hin­ge­wie­sen, den Beschluss vom Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on über­prü­fen zu las­sen. Die Kom­mis­si­on kon­sul­tiert den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste des Mit­glied­staats, in des­sen Hoheits­ge­biet die Nach­prü­fung durch­ge­führt wer­den soll, bevor die­ser Beschluss gefasst wird.

(7) Die Bedien­ste­ten des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste des Mit­glied­staats, in des­sen Hoheits­ge­biet die Nach­prü­fung durch­ge­führt wer­den soll, und die ande­ren von ihm ermäch­tig­ten oder benann­ten Per­so­nen unter­stüt­zen auf Ersu­chen die­ses Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste oder der Kom­mis­si­on die Bedien­ste­ten der Kom­mis­si­on und die ande­ren von ihr ermäch­tig­ten Begleit­per­so­nen aktiv bei der Nach­prü­fung. Sie ver­fü­gen hier­zu über die in Absatz 2 auf­ge­führ­ten Befugnisse.

(8) Stel­len die Bedien­ste­ten der Kom­mis­si­on oder die ande­ren von ihr ermäch­tig­ten Begleit­per­so­nen fest, dass sich der betref­fen­de Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder die betref­fen­de ande­re Per­son einer nach Maß­ga­be die­ses Arti­kels ange­ord­ne­ten Nach­prü­fung wider­setzt, gewährt der Mit­glied­staat, in des­sen Hoheits­ge­biet die Nach­prü­fung durch­ge­führt wer­den soll, die­sen Bedien­ste­ten oder ande­ren ermäch­tig­ten Per­so­nen auf deren Ersu­chen und im Ein­klang mit den Rechts­vor­schrif­ten des Mit­glied­staa­tes die erfor­der­li­che Unter­stüt­zung – auch in Form von Zwangs­maß­nah­men einer zustän­di­gen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de, falls dies nach natio­na­lem Recht zuläs­sig ist –, damit sie die Nach­prü­fung durch­füh­ren können.

(9) Erfor­dert die in Absatz 8 vor­ge­se­he­ne Unter­stüt­zung im Ein­klang mit dem natio­na­len Recht des betref­fen­den Mit­glied­staats eine Geneh­mi­gung einer natio­na­len Justiz­be­hör­de, bean­tragt der Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste die­ses Mit­glied­staats die Geneh­mi­gung auf Ersu­chen der Bedien­ste­ten der Kom­mis­si­on und der ande­ren von ihr ermäch­tig­ten Begleit­per­so­nen. Die Geneh­mi­gung kann auch vor­sorg­lich bean­tragt werden.

(10) Wird die Geneh­mi­gung nach Absatz 9 bean­tragt, prüft die natio­na­le Justiz­be­hör­de, die mit dem jewei­li­gen Fall befasst wur­de, ob der Beschluss der Kom­mis­si­on, mit dem die Nach­prü­fung ange­ord­net wird, echt ist und ob die geplan­ten Zwangs­maß­nah­men im Hin­blick auf den Gegen­stand der Nach­prü­fung weder will­kür­lich noch unver­hält­nis­mä­ßig sind. Bei der Durch­füh­rung einer sol­chen Nach­prü­fung kann die natio­na­le Justiz­be­hör­de die Kom­mis­si­on direkt oder über die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste des betref­fen­den Mit­glied­staats um aus­führ­li­che Erläu­te­run­gen ersu­chen ins­be­son­de­re zu den Grün­den, aus denen die Kom­mis­si­on einen Zuwi­der­hand­lung gegen die­se Ver­ord­nung ver­mu­tet, sowie der Schwe­re der mut­maß­li­chen Zuwi­der­hand­lung und der Art der Betei­li­gung des betref­fen­den Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder der betref­fen­den ande­ren Per­son. Die natio­na­le Justiz­be­hör­de darf jedoch weder die Not­wen­dig­keit der Nach­prü­fung infra­ge stel­len noch Aus­künf­te aus der Ver­fah­rens­ak­te der Kom­mis­si­on ver­lan­gen. Die Recht­mä­ßig­keit des Beschlus­ses der Kom­mis­si­on unter­liegt aus­schließ­lich der Prü­fung durch den Gerichts­hof der Euro­päi­schen Union.

Arti­kel 70 Einst­wei­li­ge Maßnahmen

(1) Im Rah­men eines Ver­fah­rens, das zum Erlass eines Beschlus­ses wegen Nicht­ein­hal­tung gemäß Arti­kel 73 Absatz 1 füh­ren kann, kann die Kom­mis­si­on bei Dring­lich­keit auf­grund der Gefahr einer schwer­wie­gen­den Schä­di­gung der Nut­zer auf der Grund­la­ge einer pri­ma facie fest­ge­stell­ten Zuwi­der­hand­lung im Wege eines Beschlus­ses einst­wei­li­ge Maß­nah­men gegen den betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne anordnen.

(2) Ein Beschluss gemäß Absatz 1 hat eine befri­ste­te Gel­tungs­dau­er und kann – sofern erfor­der­lich und ange­mes­sen – ver­län­gert werden.

Arti­kel 71 Verpflichtungszusagen

(1) Bie­tet der betref­fen­de Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne wäh­rend des Ver­fah­rens nach die­sem Abschnitt Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen an, mit denen die Ein­hal­tung der ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung sicher­ge­stellt wer­den soll, kann die Kom­mis­si­on die­se Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen für den betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne im Wege eines Beschlus­ses für bin­dend erklä­ren und fest­stel­len, dass für ein Tätig­wer­den der Kom­mis­si­on kein Anlass mehr besteht.

(2) Die Kom­mis­si­on kann das Ver­fah­ren auf Antrag oder von Amts wegen wie­der aufnehmen,

a) wenn eine mate­ri­el­le Ände­rung des Sach­ver­halts ein­ge­tre­ten ist, auf den sich der Beschluss stützte,

b) wenn der betref­fen­de Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne gegen sei­ne Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen ver­stößt oder

c) wenn der Beschluss auf unvoll­stän­di­gen, unrich­ti­gen oder irre­füh­ren­den Anga­ben des betref­fen­den Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder einer ande­ren Per­son gemäß Arti­kel 67 Absatz 1 beruhte.

(3) Ist die Kom­mis­si­on der Auf­fas­sung, dass die von dem betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne ange­bo­te­nen Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen die wirk­sa­me Ein­hal­tung der ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung nicht sicher­stel­len kön­nen, lehnt sie die­se Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen bei Abschluss des Ver­fah­rens in einem mit Grün­den ver­se­he­nen Beschluss ab.

Arti­kel 72 Überwachungsmaßnahmen

(1) Zur Wahr­neh­mung der ihr in die­sem Abschnitt über­tra­ge­nen Auf­ga­ben kann die Kom­mis­si­on die erfor­der­li­chen Maß­nah­men ergrei­fen, um die wirk­sa­me Umset­zung und Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung durch Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men oder sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen zu über­wa­chen. Die Kom­mis­si­on kann anord­nen, dass sie Zugang zu ihren Daten­ban­ken und Algo­rith­men gewäh­ren und ent­spre­chen­de Erläu­te­run­gen dazu geben. Zu die­sen Maß­nah­men kann gehö­ren, dass dem Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne die Ver­pflich­tung auf­er­legt wird, alle Doku­men­te auf­zu­be­wah­ren, die für die Bewer­tung der Umset­zung und Ein­hal­tung der Ver­pflich­tun­gen gemäß die­ser Ver­ord­nung als not­wen­dig erach­tet werden.

(2) Die Maß­nah­men gemäß Absatz 1 kön­nen die Benen­nung unab­hän­gi­ger exter­ner Sach­ver­stän­di­ger und Prü­fer sowie die Benen­nung von Sach­ver­stän­di­gen und Prü­fern der zustän­di­gen natio­na­len Behör­den mit Zustim­mung der betref­fen­den Behör­de umfas­sen, die die Kom­mis­si­on bei der Über­wa­chung der wirk­sa­men Umset­zung und Ein­hal­tung der ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung unter­stüt­zen und der Kom­mis­si­on spe­zi­fi­sches Fach­wis­sen oder Kennt­nis­se zur Ver­fü­gung stellen.

Arti­kel 73 Nichteinhaltung

(1) Die Kom­mis­si­on erlässt einen Beschluss wegen Nicht­ein­hal­tung, wenn sie fest­stellt, dass der betref­fen­de Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne eine oder meh­re­re der fol­gen­den Anfor­de­run­gen nicht erfüllt:

a) die ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen die­ser Verordnung,

b) gemäß Arti­kel 70 ange­ord­ne­te einst­wei­li­ge Maßnahmen,

c) gemäß Arti­kel 71 bin­den­de Verpflichtungszusagen.

(2) Vor Erlass des Beschlus­ses gemäß Absatz 1 teilt die Kom­mis­si­on dem betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne ihre vor­läu­fi­ge Beur­tei­lung mit. In die­ser vor­läu­fi­gen Beur­tei­lung erläu­tert die Kom­mis­si­on, wel­che Maß­nah­men sie zu ergrei­fen beab­sich­tigt bzw. der betref­fen­de Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne ergrei­fen soll­te, um der vor­läu­fi­gen Beur­tei­lung wirk­sam Rech­nung zu tragen.

(3) In dem gemäß Absatz 1 erlas­se­nen Beschluss ord­net die Kom­mis­si­on an, dass der betref­fen­de Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne die erfor­der­li­chen Maß­nah­men ergreift, um die Ein­hal­tung des Beschlus­ses nach Absatz 1 inner­halb einer dar­in genann­ten ange­mes­se­nen Frist sicher­zu­stel­len und Infor­ma­tio­nen über die Maß­nah­men zu über­mit­teln, die die­ser Anbie­ter zu ergrei­fen beab­sich­tigt, um dem Beschluss nachzukommen.

(4) Der betref­fen­de Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne über­mit­telt der Kom­mis­si­on bei deren Umset­zung eine Beschrei­bung der Maß­nah­men, die er ergrif­fen hat, um die Ein­hal­tung des Beschlus­ses nach Absatz 1 sicherzustellen.

(5) Stellt die Kom­mis­si­on fest, dass die Bedin­gun­gen des Absat­zes 1 nicht erfüllt sind, schließt sie die Unter­su­chung mit einem Beschluss ab. Der Beschluss ist sofort anwendbar.

Arti­kel 74 Geldbußen

(1) In ihrem in Arti­kel 73 genann­ten Beschluss kann die Kom­mis­si­on gegen den betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne Geld­bu­ßen bis zu einem Höchst­be­trag von 6 % sei­nes im vor­an­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jahr welt­weit erziel­ten Gesamt­jah­res­um­sat­zes ver­hän­gen, wenn sie fest­stellt, dass der Anbie­ter vor­sätz­lich oder fahrlässig

a) gegen die ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung verstößt,

b) einem Beschluss, mit dem einst­wei­li­ge Maß­nah­men gemäß Arti­kel 70 ange­ord­net wer­den, nicht nach­kommt oder

c) eine Ver­pflich­tungs­zu­sa­ge, die durch einen Beschluss gemäß Arti­kel 71 für bin­dend erklärt wur­de, nicht einhält.

(2) Die Kom­mis­si­on kann gegen den betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder eine ande­re natür­li­che oder juri­sti­sche Per­son gemäß Arti­kel 67 Absatz 1 im Wege eines Beschlus­ses Geld­bu­ßen bis zu einem Höchst­be­trag von 1 % der Gesamt­jah­res­ein­nah­men oder des welt­wei­ten Gesamt­jah­res­um­sat­zes im vor­an­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jahr ver­hän­gen, wenn die­ser bzw. die­se vor­sätz­lich oder fahrlässig

a) in Beant­wor­tung eines ein­fa­chen oder im Wege eines Beschlus­ses ergan­ge­nen Ver­lan­gens gemäß Arti­kel 67 unrich­ti­ge, unvoll­stän­di­ge oder irre­füh­ren­de Anga­ben macht,

b) ein im Wege eines Beschlus­ses ergan­ge­nes Aus­kunfts­ver­lan­gen nicht inner­halb der gesetz­ten Frist beantwortet,

c) unrich­ti­ge, unvoll­stän­di­ge oder irre­füh­ren­de Anga­ben eines Beschäf­tig­ten nicht inner­halb der von der Kom­mis­si­on gesetz­ten Frist berich­tigt oder voll­stän­di­ge Infor­ma­tio­nen nicht erteilt oder verweigert,

d) sich einer Nach­prü­fung gemäß Arti­kel 69 verweigert,

e) die von der Kom­mis­si­on gemäß Arti­kel 72 erlas­se­nen Maß­nah­men nicht ein­hält oder

f) die Bedin­gun­gen für die Ein­sicht in die Akten der Kom­mis­si­on gemäß Arti­kel 79 Absatz 4 nicht erfüllt.

(3) Vor Erlass des Beschlus­ses gemäß Absatz 2 teilt die Kom­mis­si­on dem betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder einer ande­ren Per­son gemäß Arti­kel 67 Absatz 1 ihre vor­läu­fi­ge Beur­tei­lung mit.

(4) Bei der Fest­set­zung der Höhe der Geld­bu­ße berück­sich­tigt die Kom­mis­si­on Art, Schwe­re, Dau­er und Wie­der­ho­lung der Zuwi­der­hand­lung sowie bei gemäß Absatz 2 ver­häng­ten Geld­bu­ßen die im Ver­fah­ren ver­ur­sach­te Verzögerung.

Arti­kel 75 Erwei­ter­te Beauf­sich­ti­gung von Maß­nah­men zur Behe­bung von Zuwi­der­hand­lun­gen gegen in Kapi­tel III Abschnitt 5 fest­ge­leg­te Pflichten

(1) Wenn die Kom­mis­si­on einen Beschluss gemäß Arti­kel 73 in Bezug auf eine Zuwi­der­hand­lung durch einen Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne gegen eine der Bestim­mun­gen von Kapi­tel III Abschnitt 5 annimmt, nutzt sie das System der erwei­ter­ten Beauf­sich­ti­gung gemäß dem vor­lie­gen­den Arti­kel. Dabei trägt sie etwa­igen Stel­lung­nah­men des Gre­mi­ums gemäß die­sem Arti­kel wei­test­ge­hend Rechnung.

(2) In dem Beschluss gemäß Arti­kel 73 for­dert die Kom­mis­si­on den betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne auf, dem Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste, der Kom­mis­si­on und dem Gre­mi­um inner­halb einer ange­mes­se­nen, in dem Beschluss fest­ge­leg­ten Frist einen Akti­ons­plan zu über­mit­teln, in dem die Maß­nah­men dar­ge­legt sind, die not­wen­dig und hin­rei­chend sind, um die Zuwi­der­hand­lung zu been­den oder Abhil­fe zu schaf­fen. Die­se Maß­nah­men umfas­sen die Ver­pflich­tungs­zu­sa­ge, eine unab­hän­gi­ge Prü­fung der Umset­zung der ande­ren Maß­nah­men gemäß Arti­kel 37 Absät­ze 3 und 4 durch­zu­füh­ren, und wobei die Iden­ti­tät der Prü­fer sowie das Ver­fah­ren, der Zeit­plan und die Nach­be­rei­tung der Prü­fung anzu­ge­ben sind. Die Maß­nah­men kön­nen auch die Ver­pflich­tungs­zu­sa­ge umfas­sen, sich an einem ein­schlä­gi­gen Ver­hal­tens­ko­dex gemäß Arti­kel 45 zu beteiligen.

(3) Inner­halb eines Monats nach Erhalt des Akti­ons­plans über­mit­telt das Gre­mi­um der Kom­mis­si­on sei­ne Stel­lung­nah­me zu dem Akti­ons­plan. Inner­halb eines Monats nach Erhalt die­ser Stel­lung­nah­me ent­schei­det die Kom­mis­si­on, ob die im Akti­ons­plan vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men aus­rei­chen, um die Zuwi­der­hand­lung zu been­den oder Abhil­fe zu schaf­fen, und setzt eine ange­mes­se­ne Frist für sei­ne Umset­zung. Bei die­ser Ent­schei­dung berück­sich­tigt sie die etwa­ige Ver­pflich­tungs­zu­sa­ge zur Ein­hal­tung der ein­schlä­gi­gen Ver­hal­tens­ko­di­zes. Anschlie­ßend über­wacht die Kom­mis­si­on die Umset­zung des Akti­ons­plans. Zu die­sem Zweck über­mit­telt der betref­fen­de Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne der Kom­mis­si­on den Prüf­be­richt, nach­dem er ver­füg­bar ist, und hält die Kom­mis­si­on über die unter­nom­me­nen Schrit­te zur Umset­zung des Akti­ons­plans auf dem Lau­fen­den. Wenn dies für eine sol­che Über­wa­chung erfor­der­lich ist, kann die Kom­mis­si­on den betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne auf­for­dern, inner­halb einer von der Kom­mis­si­on fest­ge­leg­ten ange­mes­se­nen Frist zusätz­li­che Anga­ben zu machen.

Die Kom­mis­si­on hält das Gre­mi­um und die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste über die Umset­zung des Akti­ons­plans und über ihre Über­wa­chung der Umset­zung auf dem Laufenden.

(4) Die Kom­mis­si­on kann die erfor­der­li­chen Maß­nah­men im Ein­klang mit die­ser Ver­ord­nung, ins­be­son­de­re Arti­kel 76 Absatz 1 Buch­sta­be e und Arti­kel 82 Absatz 1, ergrei­fen, wenn

a) der betref­fen­de Anbie­ter der sehr gro­ßen Online-Platt­form oder der sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne es ver­säumt, inner­halb der vor­ge­ge­be­nen Frist einen Akti­ons­plan, den Prüf­be­richt, aktu­el­le Infor­ma­tio­nen oder die ange­for­der­ten zusätz­li­chen Anga­ben vorzulegen,

b) die Kom­mis­si­on den vor­ge­schla­ge­nen Akti­ons­plan ablehnt, weil sie der Ansicht ist, dass die dar­in vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men nicht aus­rei­chen, um die Zuwi­der­hand­lung zu been­den oder Abhil­fe zu schaf­fen, oder

c) die Kom­mis­si­on auf der Grund­la­ge des Prüf­be­richts, etwa­iger aktu­el­ler Infor­ma­tio­nen oder zusätz­li­cher Anga­ben oder son­sti­ger ihr zur Ver­fü­gung ste­hen­der sach­dien­li­cher Infor­ma­tio­nen der Auf­fas­sung ist, dass die Umset­zung des Akti­ons­plans nicht aus­reicht, um die Zuwi­der­hand­lung zu been­den oder Abhil­fe zu schaffen.

Arti­kel 76 Zwangsgelder

(1) Die Kom­mis­si­on kann – im Wege eines Beschlus­ses – gegen den betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder gege­be­nen­falls eine ande­re Per­son gemäß Arti­kel 67 Absatz 1 ein Zwangs­geld pro Tag bis zu einem Höchst­be­trag von 5 % der im vor­an­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jahr erziel­ten durch­schnitt­li­chen Tages­ein­nah­men oder des im vor­an­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jahr welt­weit erziel­ten durch­schnitt­li­chen Jah­res­um­sat­zes, berech­net ab dem im Beschluss genann­ten Tag, ver­hän­gen, um ihn/sie dazu zu zwingen,

a) in Beant­wor­tung eines Beschlus­ses zum Aus­kunfts­ver­lan­gen gemäß Arti­kel 67 rich­ti­ge und voll­stän­di­ge Infor­ma­tio­nen zu übermitteln,

b) eine Nach­prü­fung zu dul­den, die die Kom­mis­si­on im Wege eines Beschlus­ses gemäß Arti­kel 69 ange­ord­net hat,

c) einem Beschluss nach­zu­kom­men, mit dem einst­wei­li­ge Maß­nah­men gemäß Arti­kel 70 Absatz 1 ange­ord­net werden,

d) Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen nach­zu­kom­men, die im Wege eines Beschlus­ses gemäß Arti­kel 71 Absatz 1 für bin­dend erklärt wurden,

e) einem Beschluss gemäß Arti­kel 73 Absatz 1 und, falls zutref­fend, den dar­in ent­hal­te­nen Anfor­de­run­gen an den Akti­ons­plan gemäß Arti­kel 75 nachzukommen.

(2) Ist der betref­fen­de Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder eine ande­re Per­son gemäß Arti­kel 67 Absatz 1 der Ver­pflich­tung nach­ge­kom­men, die mit dem Zwangs­geld durch­ge­setzt wer­den soll­te, kann die Kom­mis­si­on den end­gül­ti­gen Betrag des Zwangs­gelds auf einen nied­ri­ge­ren Betrag als den in dem ursprüng­li­chen Beschluss festsetzen.

Arti­kel 77 Ver­jäh­rungs­frist für die Ver­hän­gung von Sanktionen

(1) Für die der Kom­mis­si­on mit den Arti­keln 74 und 76 über­tra­ge­nen Befug­nis­se gilt eine Ver­jäh­rungs­frist von fünf Jahren.

(2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Zuwi­der­hand­lung began­gen wor­den ist. Im Fall andau­ern­der oder wie­der­hol­ter Zuwi­der­hand­lun­gen läuft die Frist jedoch ab dem Tag, an dem die Zuwi­der­hand­lung been­det wird.

(3) Jede Maß­nah­me der Kom­mis­si­on oder des Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dien­ste zum Zwecke der Unter­su­chung oder Ver­fol­gung einer Zuwi­der­hand­lung unter­bricht die Ver­jäh­rungs­frist für die Ver­hän­gung von Geld­bu­ßen oder Zwangs­gel­dern. Zu den Maß­nah­men, die die Ver­jäh­rungs­frist unter­bre­chen, gehö­ren insbesondere

a) Aus­kunfts­ver­lan­gen der Kom­mis­si­on oder eines Koor­di­na­tors für digi­ta­le Dienste,

b) Nachprüfungen,

c) die Eröff­nung eines Ver­fah­rens durch die Kom­mis­si­on gemäß Arti­kel 66 Absatz 1.

(4) Nach jeder Unter­bre­chung beginnt die Frist von Neu­em. Die Ver­jäh­rungs­frist für die Ver­hän­gung von Geld­bu­ßen oder Zwangs­gel­dern endet jedoch spä­te­stens an dem Tag, an dem ein Zeit­raum ver­stri­chen ist, der der dop­pel­ten Ver­jäh­rungs­frist ent­spricht, ohne dass die Kom­mis­si­on eine Geld­bu­ße oder ein Zwangs­geld ver­hängt hat. Die­se Frist wird um den Zeit­raum ver­län­gert, in dem die Ver­jäh­rungs­frist gemäß Absatz 5 aus­ge­setzt wurde.

(5) Die Ver­jäh­rungs­frist für die Durch­set­zung von Geld­bu­ßen oder Zwangs­gel­dern ruht, solan­ge zu dem Beschluss der Kom­mis­si­on ein Ver­fah­ren vor dem Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on anhän­gig ist.

Arti­kel 78 Ver­jäh­rungs­frist für die Durch­set­zung von Sanktionen

(1) Für die Befug­nis­se der Kom­mis­si­on zur Durch­set­zung von Beschlüs­sen gemäß den Arti­keln 74 und 76 gilt eine Ver­jäh­rungs­frist von fünf Jahren.

(2) Die Ver­jäh­rungs­frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechts­kräf­tig wird.

(3) Die Ver­jäh­rungs­frist für die Durch­set­zung von Sank­tio­nen wird durch Fol­gen­des unterbrochen:

a) die Bekannt­ga­be eines Beschlus­ses, durch den der ursprüng­li­che Betrag der Geld­bu­ße oder des Zwangs­gelds geän­dert oder ein Antrag auf eine sol­che Ände­rung abge­lehnt wird,

b) jede auf zwangs­wei­se Bei­trei­bung der Geld­bu­ße oder des Zwangs­gelds gerich­te­te Maß­nah­me der Kom­mis­si­on oder eines Mit­glied­staats, der auf Ersu­chen der Kom­mis­si­on handelt.

(4) Nach jeder Unter­bre­chung beginnt die Frist von Neuem.

(5) Die Ver­jäh­rungs­frist für die Durch­set­zung von Sank­tio­nen ruht, solange

a) eine Zah­lungs­frist bewil­ligt ist,

b) die Zwangs­voll­streckung durch eine Ent­schei­dung des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on oder eine Ent­schei­dung eines natio­na­len Gerichts aus­ge­setzt ist.

Arti­kel 79 Anspruch auf recht­li­ches Gehör und Recht auf Akteneinsicht

(1) Bevor die Kom­mis­si­on einen Beschluss gemäß Arti­kel 73 Absatz 1, Arti­kel 74 oder Arti­kel 76 erlässt, gibt sie dem betref­fen­den Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder einer ande­ren Per­son gemäß Arti­kel 67 Absatz 1 Gele­gen­heit, sich zu Fol­gen­dem zu äußern:

a) der vor­läu­fi­gen Beur­tei­lung der Kom­mis­si­on, ein­schließ­lich der Beschwer­de­punk­te, und

b) den Maß­nah­men, die die Kom­mis­si­on in Anbe­tracht der vor­läu­fi­gen Beur­tei­lung gemäß Buch­sta­be a zu tref­fen beabsichtigt.

(2) Der betref­fen­de Anbie­ter einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder eine ande­re Per­son gemäß Arti­kel 67 Absatz 1 kann inner­halb einer von der Kom­mis­si­on in ihrer vor­läu­fi­gen Beur­tei­lung gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist, die min­de­stens 14 Tage beträgt, zu der vor­läu­fi­gen Beur­tei­lung der Kom­mis­si­on Stel­lung nehmen.

(3) Die Kom­mis­si­on stützt ihre Beschlüs­se aus­schließ­lich auf Beschwer­de­punk­te, zu denen sich die betrof­fe­nen Par­tei­en äußern konnten.

(4) Die Ver­tei­di­gungs­rech­te der betrof­fe­nen Par­tei­en wer­den wäh­rend des Ver­fah­rens in vol­lem Umfang gewahrt. Sie haben vor­be­halt­lich des berech­tig­ten Inter­es­ses des betref­fen­den Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne oder der betref­fen­den ande­ren Per­son an der Wah­rung ihrer Geschäfts­ge­heim­nis­se das Recht auf Ein­sicht in die Akten der Kom­mis­si­on im Rah­men einer ein­ver­nehm­li­chen Ein­sicht­nah­me. Die Kom­mis­si­on ist befugt, im Fal­le von Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zwi­schen den Par­tei­en Beschlüs­se über die Bedin­gun­gen im Zusam­men­hang mit der Offen­le­gung zu fas­sen. Vom Recht auf Ein­sicht in die Akten der Kom­mis­si­on aus­ge­nom­men sind ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen und inter­ne Doku­men­te der Kom­mis­si­on, des Gre­mi­ums, der Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, ande­rer zustän­di­ger Behör­den oder ande­rer öffent­li­cher Behör­den der Mit­glied­staa­ten. Ins­be­son­de­re ist die Kor­re­spon­denz zwi­schen der Kom­mis­si­on und den Behör­den der Mit­glied­staa­ten von der Akten­ein­sicht aus­ge­nom­men. Die­ser Absatz steht der Offen­le­gung und Ver­wen­dung der für den Nach­weis einer Zuwi­der­hand­lung not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen durch die Kom­mis­si­on in kei­ner Wei­se entgegen.

(5) Die gemäß den Arti­keln 67, 68 und 69 erlang­ten Infor­ma­tio­nen dür­fen aus­schließ­lich für die Zwecke die­ser Ver­ord­nung ver­wen­det werden.

Arti­kel 80 Ver­öf­fent­li­chung von Beschlüssen

(1) Die Kom­mis­si­on ver­öf­fent­licht die Beschlüs­se, die sie gemäß Arti­kel 70 Absatz 1 und Arti­kel 71 Absatz 1 sowie gemäß den Arti­keln 73 bis 76 erlässt. Bei die­ser Ver­öf­fent­li­chung gibt sie die Namen der Par­tei­en, den wesent­li­chen Inhalt des Beschlus­ses und die gege­be­nen­falls ver­häng­ten Sank­tio­nen an.

(2) Die Ver­öf­fent­li­chung trägt den Rech­ten und berech­tig­ten Inter­es­sen des betref­fen­den Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne, jeder ande­ren Per­son gemäß Arti­kel 67 Absatz 1 und etwa­iger Drit­ter am Schutz ihrer ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen Rechnung.

Arti­kel 81 Ermes­sens­nach­prü­fung durch den Gerichts­hof der Euro­päi­schen Union

Nach Arti­kel 261 AEUV hat der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on die Befug­nis zu unbe­schränk­ter Ermes­sens­nach­prü­fung von Beschlüs­sen, mit denen die Kom­mis­si­on Geld­bu­ßen oder Zwangs­gel­der ver­hängt hat. Er kann die ver­häng­ten Geld­bu­ßen oder Zwangs­gel­der auf­he­ben, her­ab­set­zen oder erhöhen.

Arti­kel 82 Beschrän­kung der Anträ­ge auf Akten­ein­sicht und Zusam­men­ar­beit mit natio­na­len Gerichten

(1) Wur­den alle Befug­nis­se nach die­sem Abschnitt zur Ein­stel­lung einer Zuwi­der­hand­lung gegen die­se Ver­ord­nung aus­ge­schöpft, aber die Zuwi­der­hand­lung hält an und ver­ur­sacht einen schwer­wie­gen­den Scha­den, der durch die Aus­übung ande­rer Befug­nis­se nach Uni­ons­recht oder natio­na­lem Recht nicht ver­mie­den wer­den kann, kann die Kom­mis­si­on den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste am Nie­der­las­sungs­ort des betref­fen­den Anbie­ters einer sehr gro­ßen Online-Platt­form oder einer sehr gro­ßen Online-Such­ma­schi­ne auf­for­dern, gemäß Arti­kel 51 Absatz 3 tätig zu werden.

Bevor die Kom­mis­si­on eine sol­che Auf­for­de­rung an den Koor­di­na­tor für digi­ta­le Dien­ste rich­tet, gibt sie Betei­lig­ten Gele­gen­heit, inner­halb einer Frist von min­de­stens 14 Arbeits­ta­gen schrift­lich dazu Stel­lung zu neh­men, wobei sie die beab­sich­tig­ten Maß­nah­men beschreibt und den bzw. die Adres­sa­ten der Auf­for­de­rung nennt.

(2) Wenn die kohä­ren­te Anwen­dung die­ser Ver­ord­nung dies erfor­dert, kann die Kom­mis­si­on von Amts wegen der in Arti­kel 51 Absatz 3 genann­ten zustän­di­gen Justiz­be­hör­de eine schrift­li­che Stel­lung­nah­me über­mit­teln. Mit Zustim­mung der betref­fen­den Justiz­be­hör­de kann sie auch münd­lich Stel­lung nehmen.

Aus­schließ­lich zur Vor­be­rei­tung ihrer Stel­lung­nah­me kann die Kom­mis­si­on die­se Justiz­be­hör­de auf­for­dern, ihr alle für die Beur­tei­lung des Fal­les erfor­der­li­chen Unter­la­gen zu über­mit­teln oder für deren Über­mitt­lung zu sorgen.

(3) Ent­schei­det ein natio­na­les Gericht in einer Ange­le­gen­heit, die bereits Gegen­stand eines Beschlus­ses der Kom­mis­si­on nach die­ser Ver­ord­nung ist, erlässt die­ses natio­na­le Gericht kei­ne Ent­schei­dung, die die­sem Beschluss der Kom­mis­si­on zuwi­der­läuft. Die natio­na­len Gerich­te ver­mei­den es auch, Ent­schei­dun­gen zu erlas­sen, die einem Beschluss zuwi­der­lau­fen könn­ten, den die Kom­mis­si­on in einem von ihr nach die­ser Ver­ord­nung ein­ge­lei­te­ten Ver­fah­ren zu erlas­sen beab­sich­tigt. Zu die­sem Zweck kann das natio­na­le Gericht prü­fen, ob es not­wen­dig ist, das vor ihm anhän­gi­ge Ver­fah­ren aus­zu­set­zen. Dies gilt unbe­scha­det von Arti­kels 267 AEUV.

Arti­kel 83 Durch­füh­rungs­rechts­ak­te im Zusam­men­hang mit dem Ein­grei­fen der Kommission

In Bezug auf das Ein­grei­fen der Kom­mis­si­on gemäß die­sem Abschnitt kann die Kom­mis­si­on Durch­füh­rungs­rechts­ak­te zu den prak­ti­schen Moda­li­tä­ten für Fol­gen­des erlassen:

a) die Ver­fah­ren gemäß den Arti­keln 69 bis 72,

b) die Anhö­run­gen gemäß Arti­kel 79,

c) die ein­ver­nehm­li­che Offen­le­gung von Infor­ma­tio­nen gemäß Arti­kel 79.

Bevor Maß­nah­men gemäß Absatz 1 ergrif­fen wer­den, ver­öf­fent­licht die Kom­mis­si­on einen Ent­wurf die­ser Maß­nah­men und for­dert alle Betei­lig­ten auf, inner­halb der dar­in fest­ge­leg­ten Frist, die min­de­stens einen Monat beträgt, dazu Stel­lung zu neh­men. Die­se Durch­füh­rungs­rechts­ak­te wer­den gemäß dem in Arti­kel 88 genann­ten Bera­tungs­ver­fah­ren erlassen.

ABSCHNITT 5 Gemein­sa­me Durchsetzungsbestimmungen\

Arti­kel 84 Berufsgeheimnis

Unbe­scha­det des Aus­tauschs und der Ver­wen­dung der Infor­ma­tio­nen gemäß die­sem Kapi­tel geben die Kom­mis­si­on, das Gre­mi­um, die zustän­di­gen Behör­den der Mit­glied­staa­ten und ihre jewei­li­gen Beam­ten, Bedien­ste­ten und son­sti­gen Per­so­nen, die unter ihrer Auf­sicht tätig sind, sowie die ande­ren betei­lig­ten natür­li­chen oder juri­sti­schen Per­so­nen, ein­schließ­lich der gemäß Arti­kel 72 Absatz 2 benann­ten Prü­fer und Sach­ver­stän­di­gen, kei­ne Infor­ma­tio­nen preis, die sie bei der Anwen­dung die­ser Ver­ord­nung erlangt oder aus­ge­tauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufs­ge­heim­nis fallen.

Arti­kel 85 Informationsaustauschsystem

(1) Die Kom­mis­si­on errich­tet und pflegt ein zuver­läs­si­ges und siche­res Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­sy­stem für die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen den Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, der Kom­mis­si­on und dem Gre­mi­um. Ande­re zustän­di­ge Behör­den kön­nen Zugang zu die­sem System erhal­ten, wenn dies für die Durch­füh­rung der ihnen im Ein­klang mit die­ser Ver­ord­nung über­tra­ge­nen Auf­ga­ben erfor­der­lich ist.

(2) Die Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, die Kom­mis­si­on und das Gre­mi­um nut­zen das Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­sy­stem für alle Mit­tei­lun­gen gemäß die­ser Verordnung.

(3) Die Kom­mis­si­on erlässt Durch­füh­rungs­rechts­ak­te zur Fest­le­gung der prak­ti­schen und ope­ra­ti­ven Moda­li­tä­ten für die Funk­ti­ons­wei­se des Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­sy­stems und sei­ne Inter­ope­ra­bi­li­tät mit ande­ren ein­schlä­gi­gen Syste­men. Die­se Durch­füh­rungs­rechts­ak­te wer­den gemäß dem in Arti­kel 88 genann­ten Bera­tungs­ver­fah­ren erlassen.

Arti­kel 86 Vertretung

(1) Unbe­scha­det der Richt­li­nie (EU) 2020/1828 oder jeder ande­ren Art von Ver­tre­tung nach natio­na­lem Recht haben die Nut­zer von Ver­mitt­lungs­dien­sten zumin­dest das Recht, eine Ein­rich­tung, Orga­ni­sa­ti­on oder Ver­ei­ni­gung mit der Wahr­neh­mung der mit die­ser Ver­ord­nung über­tra­ge­nen Rech­te in ihrem Namen zu beauf­tra­gen, sofern die Ein­rich­tung, Orga­ni­sa­ti­on oder Ver­ei­ni­gung alle fol­gen­den Bedin­gun­gen erfüllt:

a) Sie ver­folgt kei­ne Gewinnerzielungsabsicht.

b) Sie wur­de nach dem Recht eines Mit­glied­staats ord­nungs­ge­mäß gegründet.

c) Aus ihren sat­zungs­mä­ßi­gen Zie­len ergibt sich ein berech­tig­tes Inter­es­se dar­an, die Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung sicherzustellen.

(2) Die Anbie­ter von Online-Platt­for­men ergrei­fen die erfor­der­li­chen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men, damit Beschwer­den, die von Ein­rich­tun­gen, Orga­ni­sa­tio­nen oder Ver­ei­ni­gun­gen gemäß Absatz 1 des vor­lie­gen­den Arti­kels im Namen der Nut­zer über die in Arti­kel 20 Absatz 1 genann­ten Mecha­nis­men über­mit­telt wer­den, vor­ran­gig und umge­hend bear­bei­tet wer­den und dar­über ent­schie­den wird.

ABSCHNITT 6 Dele­gier­te Rechts­ak­te und Durchführungsrechtsakte\

Arti­kel 87 Aus­übung der Befugnisübertragung

(1) Die Befug­nis zum Erlass dele­gier­ter Rechts­ak­te wird der Kom­mis­si­on unter den in die­sem Arti­kel fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen übertragen.

(2) Die Befug­nis zum Erlass dele­gier­ter Rechts­ak­te gemäß den Arti­keln 24, 33, 37, 40 und 43 wird der Kom­mis­si­on für fünf Jah­re ab dem 16. Novem­ber 2022 über­tra­gen. Die Kom­mis­si­on erstellt spä­te­stens neun Mona­te vor Ablauf des Zeit­raums von fünf Jah­ren einen Bericht über die Befug­nis­über­tra­gung. Die Befug­nis­über­tra­gung ver­län­gert sich still­schwei­gend um Zeit­räu­me glei­cher Län­ge, es sei denn, das Euro­päi­sche Par­la­ment oder der Rat wider­spre­chen einer sol­chen Ver­län­ge­rung spä­te­stens drei Mona­te vor Ablauf des jewei­li­gen Zeitraums.

(3) Die Befug­nis­über­tra­gung gemäß den Arti­keln 24, 33, 37, 40 und 43 kann vom Euro­päi­schen Par­la­ment oder vom Rat jeder­zeit wider­ru­fen wer­den. Der Beschluss über den Wider­ruf been­det die Über­tra­gung der in die­sem Beschluss ange­ge­be­nen Befug­nis. Er wird am Tag nach sei­ner Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on oder zu einem im Beschluss über den Wider­ruf ange­ge­be­nen spä­te­ren Zeit­punkt wirk­sam. Die Gül­tig­keit von dele­gier­ten Rechts­ak­ten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Wider­ruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines dele­gier­ten Rechts­akts kon­sul­tiert die Kom­mis­si­on die von den ein­zel­nen Mit­glied­staa­ten benann­ten Sach­ver­stän­di­gen, im Ein­klang mit den in der Inter­in­sti­tu­tio­nel­len Ver­ein­ba­rung vom 13. April 2016 über bes­se­re Recht­set­zung ent­hal­te­nen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kom­mis­si­on einen dele­gier­ten Rechts­akt erlässt, über­mit­telt sie ihn gleich­zei­tig dem Euro­päi­schen Par­la­ment und dem Rat.

(6) Ein dele­gier­ter Rechts­akt, der gemäß den Arti­keln 24, 33, 37, 40 und 43 erlas­sen wur­de, tritt nur in Kraft, wenn weder das Euro­päi­sche Par­la­ment noch der Rat inner­halb einer Frist von drei Mona­ten nach Über­mitt­lung die­ses Rechts­akts an das Euro­päi­sche Par­la­ment und den Rat Ein­wän­de erho­ben haben oder wenn vor Ablauf die­ser Frist das Euro­päi­sche Par­la­ment und der Rat bei­de der Kom­mis­si­on mit­ge­teilt haben, dass sie kei­ne Ein­wän­de erhe­ben wer­den. Auf Initia­ti­ve des Euro­päi­schen Par­la­ments oder des Rates wird die­se Frist um drei Mona­te verlängert.

Arti­kel 88 Ausschussverfahren

(1) Die Kom­mis­si­on wird von einem Aus­schuss („Aus­schuss für digi­ta­le Dien­ste“) unter­stützt. Die­ser Aus­schuss ist ein Aus­schuss im Sin­ne der Ver­ord­nung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf die­sen Absatz Bezug genom­men, gilt Arti­kel 4 der Ver­ord­nung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Arti­kel 89 Ände­rung der Richt­li­nie 2000/31/EG

(1) Die Arti­kel 12 bis 15 der Richt­li­nie 2000/31/EG wer­den gestrichen.

(2) Bezug­nah­men auf die Arti­kel 12 bis 15 der Richt­li­nie 2000/31/EG gel­ten jeweils als Bezug­nah­men auf die Arti­kel 4, 5, 6 und 8 die­ser Verordnung.

Arti­kel 90 Ände­rung der Richt­li­nie (EU) 2020/1828

In Anhang I der Richt­li­nie (EU) 2020/1828 wird fol­gen­de Num­mer angefügt:

„(68)

Ver­ord­nung (EU) 2022/2065 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 19. Okto­ber 2022 über einen Bin­nen­markt für digi­ta­le Dien­ste (Gesetz über digi­ta­le Dien­ste) und zur Ände­rung der Richt­li­nie 2000/31/EG (Gesetz über digi­ta­le Dien­ste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1.“

Arti­kel 91 Überprüfung

(1) Bis zum 18. Febru­ar 2027 bewer­tet die Kom­mis­si­on die poten­zi­el­len Aus­wir­kun­gen die­ser Ver­ord­nung auf die Ent­wick­lung und das Wirt­schafts­wachs­tum klei­ner und mitt­le­rer Unter­neh­men und erstat­tet dem Euro­päi­schen Par­la­ment, dem Rat und dem Euro­päi­schen Wirt­schafts- und Sozi­al­aus­schuss dar­über Bericht.

Bis zum 17. Novem­ber 2025 bewer­tet die Kom­mis­si­on Fol­gen­des und erstat­tet dem Euro­päi­schen Par­la­ment, dem Rat und dem Euro­päi­schen Wirt­schafts- und Sozi­al­aus­schuss dar­über Bericht:

a) die Anwen­dung von Arti­kel 33, ein­schließ­lich des Umfangs der Anbie­ter von Ver­mitt­lungs­dien­sten, die unter die Ver­pflich­tun­gen nach Kapi­tel III Abschnitt 5 die­ser Ver­ord­nung fallen,

b) die Art und Wei­se wie die­se Ver­ord­nung Berüh­rungs­punk­te mit ande­ren Rechts­ak­ten, ins­be­son­de­re den in Arti­kel 2 Absät­ze 3 und 4 genann­ten Rechts­ak­ten aufweist.

(2) Bis zum 17. Novem­ber 2027 und danach alle fünf Jah­re bewer­tet die Kom­mis­si­on die­se Ver­ord­nung und erstat­tet dem Euro­päi­schen Par­la­ment, dem Rat und dem Euro­päi­schen Wirt­schafts- und Sozi­al­aus­schuss dar­über Bericht.

In die­sem Bericht wird ins­be­son­de­re Fol­gen­des behandelt:

a) die Anwen­dung von Absatz 1 Unter­ab­satz 2 Buch­sta­ben a und b,

b) der Bei­trag die­ser Ver­ord­nung zur Ver­tie­fung und zum effi­zi­en­ten Funk­tio­nie­ren des Bin­nen­markts für Ver­mitt­lungs­dien­ste, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die grenz­über­schrei­ten­de Erbrin­gung digi­ta­ler Dienste,

c) die Anwen­dung der Arti­kel 13, 16, 20, 21, 45 und 46,

d) der Umfang der Ver­pflich­tun­gen für Klein- und Kleinstunternehmen,

e) die Wirk­sam­keit der Über­wa­chungs- und Durchsetzungsmechanismen,

f) die Aus­wir­kun­gen auf die Ach­tung des Rechts auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung und auf Auskunft.

(3) Den in den Absät­zen 1 und 2 genann­ten Berich­ten wird bei Bedarf ein Vor­schlag zur Ände­rung die­ser Ver­ord­nung beigefügt.

(4) Die Kom­mis­si­on bewer­tet in dem in Absatz 2 genann­ten Bericht auch die Jah­res­be­rich­te über die Tätig­kei­ten der Koor­di­na­to­ren für digi­ta­le Dien­ste, die der Kom­mis­si­on und dem Gre­mi­um gemäß Arti­kel 55 Absatz 1 vor­zu­le­gen sind, und erstat­tet dar­über Bericht.

(5) Für die Zwecke des Absat­zes 2 über­mit­teln die Mit­glied­staa­ten und das Gre­mi­um auf Ver­lan­gen der Kom­mis­si­on Informationen.

(6) Bei den in Absatz 2 genann­ten Bewer­tun­gen berück­sich­tigt die Kom­mis­si­on die Stand­punk­te und Fest­stel­lun­gen des Euro­päi­schen Par­la­ments, des Rates und ande­rer ein­schlä­gi­ger Stel­len oder Quel­len und wid­met den klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men und der Stel­lung neu­er Wett­be­wer­ber beson­de­re Aufmerksamkeit.

(7) Bis zum 18. Febru­ar 2027 nimmt die Kom­mis­si­on nach Kon­sul­ta­ti­on des Gre­mi­ums und unter Berück­sich­ti­gung der ersten Jah­re der Anwen­dung der Ver­ord­nung eine Bewer­tung der Arbeits­wei­se des Gre­mi­ums und der Anwen­dung von Arti­kel 43 vor und erstat­tet dem Euro­päi­schen Par­la­ment, dem Rat und dem Euro­päi­schen Wirt­schafts- und Sozi­al­aus­schuss dar­über Bericht. Auf der Grund­la­ge der Ergeb­nis­se und unter wei­test­ge­hen­der Berück­sich­ti­gung der Stel­lung­nah­me des Gre­mi­ums wird die­sem Bericht even­tu­ell ein Vor­schlag zur Ände­rung die­ser Ver­ord­nung in Bezug auf die Struk­tur des Gre­mi­ums beigefügt.

Arti­kel 92 Bevor­ste­hen­den Anwen­dung für Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Suchmaschinen.

Die­se Ver­ord­nung gilt für Anbie­ter sehr gro­ßer Online-Platt­for­men und sehr gro­ßer Online-Such­ma­schi­nen, die gemäß Arti­kel 33 Absatz 4 benannt wur­den, ab dem Datum vier Mona­ten nach der Mit­tei­lung an den betref­fen­den Anbie­ter gemäß Arti­kel 33 Absatz 6, wenn die­ses Datum vor dem 17. Febru­ar 2024 liegt.

Arti­kel 93 Inkraft­tre­ten und Anwendung

(1) Die­se Ver­ord­nung tritt am zwan­zig­sten Tag nach ihrer Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on in Kraft.

(2) Die­se Ver­ord­nung gilt ab dem 17. Febru­ar 2024.

Arti­kel 24 Absät­ze 2, 3 und 6, Arti­kel 33 Absät­ze 3 bis 6, Arti­kel 37 Absatz 7, Arti­kel 40 Absatz 13 und Kapi­tel IV Abschnit­te 4, 5, und 6 gel­ten jedoch ab dem 16. Novem­ber 2022. Die­se Ver­ord­nung ist in allen ihren Tei­len ver­bind­lich und gilt unmit­tel­bar in jedem Mitgliedstaat.