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IDG ZH

Das aktu­ell gel­ten­de Gesetz über die Infor­ma­ti­on und den Daten­schutz des Kan­tons Zürich.
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I. All­ge­mei­ne Bestimmungen


Art. 1 Gegen­stand und Zweck


1 Die­ses Gesetz regelt den Umgang der öffent­li­chen Orga­ne mit Infor­ma­tio­nen.
2 Es bezweckt,
a. das Han­deln der öffent­li­chen Orga­ne trans­pa­rent zu gestal­ten und damit die freie Mei­nungs­bil­dung und die Wahr­neh­mung der demo­kra­ti­schen Rech­te zu för­dern sowie die Kon­trol­le des staat­li­chen Han­delns zu erleich­tern,
b. die Grund­rech­te von Per­so­nen zu schüt­zen, über wel­che die öffent­li­chen Orga­ne Daten bearbeiten.

Art. 2 Geltungsbereich


1 Die­ses Gesetz gilt für die öffent­li­chen Orga­ne. Für die Gerich­te gilt es nur, soweit sie Ver­wal­tungs­auf­ga­ben erfül­len.
2 Es gilt nicht:
a. soweit öffent­li­che Orga­ne am wirt­schaft­li­chen Wett­be­werb teil­neh­men und dabei nicht hoheit­lich han­deln,
b. für das Ver­hält­nis zwi­schen dem Kan­tons­rat sowie sei­nen stän­di­gen Kom­mis­sio­nen und den Behör­den und Anstal­ten, die sei­ner Ober­auf­sicht unterstehen.

Art. 3 Begriffe


In die­sem Gesetz bedeu­ten:
Öffent­li­che Orga­ne:
a. Der Kan­tons­rat, die Gemein­de­par­la­men­te sowie die Gemein­de­ver­samm­lun­gen,
b. Behör­den und Ver­wal­tun­gen des Kan­tons und der Gemein­den,
c. Orga­ni­sa­tio­nen und Per­so­nen des öffent­li­chen und pri­va­ten Rechts, soweit sie mit der Erfül­lung öffent­li­cher Auf­ga­ben betraut sind.
Infor­ma­tio­nen:
Alle Auf­zeich­nun­gen, wel­che die Erfül­lung einer öffent­li­chen Auf­ga­be betref­fen, unab­hän­gig von ihrer Dar­stel­lungs­form und ihrem Infor­ma­ti­ons­trä­ger. Aus­ge­nom­men sind Auf­zeich­nun­gen, die nicht fer­tig gestellt oder die aus­schliess­lich zum per­sön­li­chen Gebrauch bestimmt sind.
Per­so­nen­da­ten:
Infor­ma­tio­nen, die sich auf eine bestimm­te oder bestimm­ba­re Per­son bezie­hen.
Beson­de­re Per­so­nen­da­ten:
a. Infor­ma­tio­nen, bei denen wegen ihrer Bedeu­tung, der Art ihrer Bear­bei­tung oder der Mög­lich­keit ihrer Ver­knüp­fung mit ande­ren Infor­ma­tio­nen die beson­de­re Gefahr einer Per­sön­lich­keits­ver­let­zung besteht, wie Infor­ma­tio­nen über
1. die reli­giö­sen, welt­an­schau­li­chen, poli­ti­schen oder gewerk­schaft­li­chen Ansich­ten oder Tätig­kei­ten,
2. die Gesund­heit, die Intim­sphä­re, die Ras­sen­zu­ge­hö­rig­keit oder die eth­ni­sche Her­kunft,
3. Mass­nah­men der sozia­len Hil­fe,
4. admi­ni­stra­ti­ve oder straf­recht­li­che Ver­fol­gun­gen oder Sank­tio­nen.
b. Zusam­men­stel­lun­gen von Infor­ma­tio­nen, die eine Beur­tei­lung wesent­li­cher Aspek­te der Per­sön­lich­keit natür­li­cher Per­so­nen erlau­ben.
Bear­bei­ten:
Jeder Umgang mit Infor­ma­tio­nen wie das Beschaf­fen, Auf­be­wah­ren, Ver­wen­den, Umar­bei­ten, Bekannt­ge­ben oder Ver­nich­ten.
Bekannt­ge­ben:
Das Zugäng­lich­ma­chen von Infor­ma­tio­nen wie das Ein­sicht­ge­wäh­ren, Wei­ter­ge­ben oder Veröffentlichen.

II. Grund­sät­ze im Umgang mit Informationen


1. Im Allgemeinen


Art. 4 Transparenzprinzip


Das öffent­li­che Organ gestal­tet den Umgang mit Infor­ma­tio­nen so, dass es rasch, umfas­send und sach­lich infor­mie­ren kann.

Art. 5 Informationsverwaltung


1 Das öffent­li­che Organ ver­wal­tet sei­ne Infor­ma­tio­nen so, dass das Ver­wal­tungs­han­deln nach­voll­zieh­bar und die Rechen­schafts­fä­hig­keit gewähr­lei­stet ist. Bear­bei­ten meh­re­re öffent­li­che Orga­ne einen gemein­sa­men Infor­ma­ti­ons­be­stand, regeln sie die Ver­ant­wort­lich­kei­ten.
2 Benö­tigt das öffent­li­che Organ Infor­ma­tio­nen und Find­mit­tel für sein Ver­wal­tungs­han­deln nicht mehr, so bewahrt es die­se noch höch­stens zehn Jah­re lang auf.
3 Nach Ablauf der Auf­be­wah­rungs­frist bie­tet das öffent­li­che Organ die Infor­ma­tio­nen und Find­mit­tel dem zustän­di­gen Archiv an. Infor­ma­tio­nen, die nicht archi­viert wer­den, sind zu ver­nich­ten.
4 Für die kan­to­na­le Ver­wal­tung regelt der Regie­rungs­rat das Nähe­re in einer Verordnung.

Art. 6 Bear­bei­ten im Auftrag 


1 Das öffent­li­che Organ kann das Bear­bei­ten von Infor­ma­tio­nen Drit­ten über­tra­gen, sofern kei­ne recht­li­che Bestim­mung oder ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung ent­ge­gen­steht.
2 Es bleibt für den Umgang mit Infor­ma­tio­nen nach die­sem Gesetz verantwortlich.

Art. 7 Informationssicherheit


1 Das öffent­li­che Organ schützt Infor­ma­tio­nen durch ange­mes­se­ne orga­ni­sa­to­ri­sche und tech­ni­sche Mass­nah­men.
2 Die Mass­nah­men rich­ten sich nach den fol­gen­den Schutz­zie­len:
a. Infor­ma­tio­nen dür­fen nicht unrecht­mä­ssig zur Kennt­nis gelan­gen,
b. Infor­ma­tio­nen müs­sen rich­tig und voll­stän­dig sein,
c. Infor­ma­tio­nen müs­sen bei Bedarf vor­han­den sein,
d. Infor­ma­ti­ons­be­ar­bei­tun­gen müs­sen einer Per­son zuge­rech­net wer­den kön­nen,
e. Ver­än­de­run­gen von Infor­ma­tio­nen müs­sen erkenn­bar und nach­voll­zieh­bar sein.
3 Die zu tref­fen­den Mass­nah­men rich­ten sich nach der Art der Infor­ma­ti­on, nach Art und Zweck der Ver­wen­dung und nach dem jewei­li­gen Stand der Tech­nik.

2. Beson­de­re Grund­sät­ze im Umgang mit Personendaten



Art. 8 Gesetzmässigkeit


1 Das öffent­li­che Organ darf Per­so­nen­da­ten bear­bei­ten, soweit dies zur Erfül­lung sei­ner gesetz­lich umschrie­be­nen Auf­ga­ben geeig­net und erfor­der­lich ist.
2 Das Bear­bei­ten beson­de­rer Per­so­nen­da­ten bedarf einer hin­rei­chend bestimm­ten Rege­lung in einem for­mel­len Gesetz.

Art. 9 Zweckbindung


1 Das öffent­li­che Organ darf Per­so­nen­da­ten nur zu dem Zweck bear­bei­ten, zu dem sie erho­ben wor­den sind, soweit nicht eine recht­li­che Bestim­mung aus­drück­lich eine wei­te­re Ver­wen­dung vor­sieht oder die betrof­fe­ne Per­son im Ein­zel­fall ein­wil­ligt.
2 Zu einem nicht per­so­nen­be­zo­ge­nen Zweck darf das öffent­li­che Organ Per­so­nen­da­ten bear­bei­ten, wenn sie anony­mi­siert wer­den und aus den Aus­wer­tun­gen kei­ne Rück­schlüs­se auf betrof­fe­ne Per­so­nen mög­lich sind.

Art. 10 Vorabkontrolle


Das öffent­li­che Organ unter­brei­tet eine beab­sich­tig­te Bear­bei­tung von Per­so­nen­da­ten mit beson­de­ren Risi­ken für die Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen vor­ab der oder dem Beauf­trag­ten für den Daten­schutz zur Prüfung.

Art. 11 Ver­mei­dung des Personenbezugs


1 Das öffent­li­che Organ gestal­tet Daten­be­ar­bei­tungs­sy­ste­me und ‑pro­gram­me so, dass mög­lichst wenig Per­so­nen­da­ten anfal­len, die zur Auf­ga­ben­er­fül­lung nicht not­wen­dig sind.
2 Es löscht, anony­mi­siert oder pseud­ony­mi­siert sol­che Per­so­nen­da­ten, sobald und soweit dies mög­lich ist.

Art. 12. Erkenn­bar­keit der Beschaf­fung Trans­pa­renz und Information


1 Die Beschaf­fung von Per­so­nen­da­ten und ins­be­son­de­re der Zweck ihrer Bear­bei­tung müs­sen für die betrof­fe­ne Per­son erkenn­bar sein.
2 Bei der Beschaf­fung von beson­de­ren Per­so­nen­da­ten ist der Inha­ber der Daten­samm­lung ver­pflich­tet, die betrof­fe­ne Per­son über den Zweck ihrer Bear­bei­tung zu informieren.

Art. 13 Qualitätssicherung


1 Das öffent­li­che Organ kann zur Sicher­stel­lung der Qua­li­tät der Infor­ma­ti­ons­be­ar­bei­tung sei­ne Ver­fah­ren, sei­ne Orga­ni­sa­ti­on und sei­ne tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen durch eine unab­hän­gi­ge und aner­kann­te Stel­le prü­fen und bewer­ten las­sen.
2 Der Regie­rungs­rat regelt das Nähe­re in einer Verordnung.

III. Bekannt­ga­be von Informationen


Art. 14 Infor­ma­ti­ons­tä­tig­keit von Amtes wegen


1 Das öffent­li­che Organ infor­miert von sich aus über sei­ne Tätig­kei­ten von all­ge­mei­nem Inter­es­se.
2 Es stellt Infor­ma­tio­nen über sei­nen Auf­bau, sei­ne Zustän­dig­kei­ten und über Ansprech­per­so­nen zur Ver­fü­gung.
3 Über hän­gi­ge Ver­fah­ren darf das öffent­li­che Organ nur infor­mie­ren, wenn dies zur Berich­ti­gung oder Ver­mei­dung fal­scher Mel­dun­gen not­wen­dig ist oder wenn in einem beson­ders schwe­ren oder Auf­se­hen erre­gen­den Fall die unver­züg­li­che Infor­ma­ti­on ange­zeigt ist.
4 Es macht ein Ver­zeich­nis sei­ner Infor­ma­ti­ons­be­stän­de und deren Zwecke öffent­lich zugäng­lich. Es kenn­zeich­net Infor­ma­ti­ons­be­stän­de, die Per­so­nen­da­ten enthalten.

Art. 15 Medien


1 Das öffent­li­che Organ nimmt bei sei­ner Infor­ma­ti­ons­tä­tig­keit nach Mög­lich­keit Rück­sicht auf die Bedürf­nis­se der Medi­en.
2 Es kann die Akkre­di­tie­rung von Medi­en­schaf­fen­den vorsehen.

Art. 16 Bekannt­ga­be von Per­so­nen­da­ten a. Allgemein


1 Das öffent­li­che Organ gibt Per­so­nen­da­ten bekannt, wenn
a. eine recht­li­che Bestim­mung dazu ermäch­tigt,
b. die betrof­fe­ne Per­son im Ein­zel­fall ein­ge­wil­ligt hat oder
c. es im Ein­zel­fall zur Abwen­dung einer dro­hen­den Gefahr für Leib und Leben unent­behr­lich oder der not­wen­di­ge Schutz ande­rer wesent­li­cher Rechts­gü­ter höher zu gewich­ten ist.
2 Einem ande­ren öffent­li­chen Organ sowie den Orga­nen ande­rer Kan­to­ne oder des Bun­des gibt es im Ein­zel­fall Per­so­nen­da­ten ausser­dem bekannt, wenn das Organ, das Per­so­nen­da­ten ver­langt, die­se zur Erfül­lung sei­ner gesetz­li­chen Auf­ga­ben benötigt.

Art. 17 b. Beson­de­re Personendaten


1 Das öffent­li­che Organ gibt beson­de­re Per­so­nen­da­ten bekannt, wenn
a. eine hin­rei­chend bestimm­te Rege­lung in einem for­mel­len Gesetz dazu ermäch­tigt,
b. die betrof­fe­ne Per­son im Ein­zel­fall aus­drück­lich in die Bekannt­ga­be von beson­de­ren Per­so­nen­da­ten ein­ge­wil­ligt hat oder
c. es im Ein­zel­fall zur Abwen­dung einer dro­hen­den Gefahr für Leib und Leben unent­behr­lich oder der not­wen­di­ge Schutz ande­rer wesent­li­cher Rechts­gü­ter höher zu gewich­ten ist.
2 Einem ande­ren öffent­li­chen Organ sowie den Orga­nen ande­rer Kan­to­ne oder des Bun­des gibt es im Ein­zel­fall beson­de­re Per­so­nen­da­ten ausser­dem bekannt, wenn das Organ, das beson­de­re Per­so­nen­da­ten ver­langt, die­se zur Erfül­lung sei­ner gesetz­li­chen Auf­ga­ben benötigt.

Art. 18 c. Für nicht per­so­nen­be­zo­ge­ne Zwecke


1 Das öffent­li­che Organ kann Per­so­nen­da­ten zur Bear­bei­tung für nicht per­so­nen­be­zo­ge­ne Zwecke bekannt geben, sofern dies nicht durch eine recht­li­che Bestim­mung aus­ge­schlos­sen ist.
2 Die Emp­fän­ge­rin oder der Emp­fän­ger hat nach­zu­wei­sen, dass die Per­so­nen­da­ten anony­mi­siert wer­den, aus den Aus­wer­tun­gen kei­ne Rück­schlüs­se auf betrof­fe­ne Per­so­nen mög­lich sind und die ursprüng­li­chen Per­so­nen­da­ten nach der Aus­wer­tung ver­nich­tet werden.

Art. 19 d. Grenzüberschreitend


An Emp­fän­ge­rin­nen und Emp­fän­ger, die dem Euro­pa­rats-Über­ein­kom­men zum Schutz des Men­schen bei der auto­ma­ti­schen Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten nicht unter­ste­hen, gibt das öffent­li­che Organ Per­so­nen­da­ten bekannt, wenn
a. im Emp­fän­ger­staat ein ange­mes­se­ner Schutz für die Daten­über­mitt­lung gewähr­lei­stet ist,
b. eine gesetz­li­che Grund­la­ge dies erlaubt, um bestimm­te Inter­es­sen der betrof­fe­nen Per­son oder über­wie­gen­de öffent­li­che Inter­es­sen zu schüt­zen, oder
c. vom öffent­li­chen Organ ange­mes­se­ne ver­trag­li­che Sicher­heits­vor­keh­run­gen getrof­fen wer­den.

IV. Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­recht und wei­te­re Rechtsansprüche



Art. 20 Zugang zu Informationen


1 Jede Per­son hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffent­li­chen Organ vor­han­de­nen Infor­ma­tio­nen.
2 Jede Per­son hat Anspruch auf Zugang zu den eige­nen Per­so­nen­da­ten.
3 In nicht rechts­kräf­tig abge­schlos­se­nen Ver­wal­tungs- und Ver­wal­tungs­ju­stiz­ver­fah­ren rich­tet sich das Recht auf Zugang zu Infor­ma­ti­on nach dem mass­geb­li­chen Verfahrensrecht.

Art. 21 Schutz eige­ner Personendaten


Die betrof­fe­ne Per­son kann vom öffent­li­chen Organ ver­lan­gen, dass es
a. unrich­ti­ge Per­so­nen­da­ten berich­tigt oder ver­nich­tet,
b. das wider­recht­li­che Bear­bei­ten von Per­so­nen­da­ten unter­lässt,
c. die Fol­gen des wider­recht­li­chen Bear­bei­tens besei­tigt,
d. die Wider­recht­lich­keit des Bear­bei­tens feststellt.

Art. 22 Sper­rung von Personendaten


1 Die betrof­fe­ne Per­son kann die Bekannt­ga­be ihrer Per­so­nen­da­ten an Pri­va­te sper­ren las­sen, wenn das öffent­li­che Organ auf­grund einer spe­zi­al­ge­setz­li­chen Bestim­mung Per­so­nen­da­ten vor­aus­set­zungs­los bekannt geben kann.
2 Das öffent­li­che Organ gibt Per­so­nen­da­ten trotz Sper­rung bekannt, wenn die gesuch­stel­len­de Per­son nach­weist, dass die Sper­rung sie an der Ver­fol­gung eige­ner Rech­te gegen­über der betrof­fe­nen Per­son hindert.

V. Ein­schrän­kun­gen im Einzelfall


Art. 23 Interessenabwägung


1 Das öffent­li­che Organ ver­wei­gert die Bekannt­ga­be von Infor­ma­tio­nen ganz oder teil­wei­se oder schiebt sie auf, wenn eine recht­li­che Bestim­mung oder ein über­wie­gen­des öffent­li­ches oder pri­va­tes Inter­es­se ent­ge­gen­steht.
2 Ein öffent­li­ches Inter­es­se liegt ins­be­son­de­re vor, wenn
a. die Infor­ma­ti­on Posi­tio­nen in Ver­trags­ver­hand­lun­gen betrifft,
b. die Bekannt­ga­be der Infor­ma­ti­on den Mei­nungs­bil­dungs­pro­zess des öffent­li­chen Organs beein­träch­tigt,
c. die Bekannt­ga­be der Infor­ma­ti­on die Wir­kung von Untersuchungs‑, Sicher­heits- oder Auf­sichts­mass­nah­men gefähr­det,
d. die Bekannt­ga­be der Infor­ma­ti­on die Bezie­hun­gen unter den Gemein­den, zu einem ande­ren Kan­ton, zum Bund oder zum Aus­land beein­träch­tigt,
e. die Bekannt­ga­be die ziel­kon­for­me Durch­füh­rung kon­kre­ter behörd­li­cher Mass­nah­men beein­träch­tigt.
3 Ein pri­va­tes Inter­es­se liegt ins­be­son­de­re vor, wenn durch die Bekannt­ga­be der Infor­ma­ti­on die Pri­vat­sphä­re Drit­ter beein­träch­tigt wird.

VI. Ver­fah­ren auf Zugang zu Information


Art. 24 Gesuch


1 Wer Zugang zu Infor­ma­tio­nen gemäss Art. 20 Abs. 1 will, stellt ein schrift­li­ches Gesuch.
2 Auf münd­li­che Anfra­gen hin kann das öffent­li­che Organ münd­lich Aus­kunft erteilen.

Art. 25 Prü­fung des Gesuchs


1 Das öffent­li­che Organ kann ein Gesuch ableh­nen, wenn es sich auf Infor­ma­tio­nen bezieht, die bereits öffent­lich sind und auf ange­mes­se­ne Wei­se zur Ver­fü­gung ste­hen. Dabei ist die­se Quel­le anzu­ge­ben.
2 Ver­ur­sacht die Bear­bei­tung des Gesuchs dem öffent­li­chen Organ einen unver­hält­nis­mä­ssi­gen Auf­wand, kann es den Zugang zur Infor­ma­ti­on vom Nach­weis eines schutz­wür­di­gen Inter­es­ses der gesuch­stel­len­den Per­son abhän­gig machen.

Art. 26 Anhö­rung betrof­fe­ner Dritter


1 Will das öffent­li­che Organ Zugang zur Infor­ma­ti­on gewäh­ren und betrifft das Gesuch Per­so­nen­da­ten oder als ver­trau­lich klas­si­fi­zier­te Infor­ma­tio­nen, gibt das öffent­li­che Organ den betrof­fe­nen Drit­ten Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me innert ange­mes­se­ner Frist.
2 Betrifft das Gesuch beson­de­re Per­so­nen­da­ten, lehnt das öffent­li­che Organ das Gesuch ab, wenn die betrof­fe­nen Drit­ten dem Zugang nicht aus­drück­lich zustimmen.

Art. 27 Verfügung


1 Das öffent­li­che Organ erlässt eine Ver­fü­gung, wenn es den Zugang zur gewünsch­ten Infor­ma­ti­on ver­wei­gern, ein­schrän­ken oder auf­schie­ben will.
2 Will es ent­ge­gen dem Wil­len Drit­ter Infor­ma­ti­ons­zu­gang gewäh­ren, so teilt es dies den betrof­fe­nen Drit­ten mit­tels Ver­fü­gung mit.

Art. 28 Fristen


1 Das öffent­li­che Organ gewährt innert 30 Tagen seit dem Ein­gang des Gesuchs Zugang zur Infor­ma­ti­on oder erlässt eine Ver­fü­gung über die Beschrän­kung des Zugangs­rechts.
2 Kann das öffent­li­che Organ die­se Frist nicht ein­hal­ten, teilt es vor deren Ablauf der gesuch­stel­len­den Per­son unter Anga­be der Grün­de mit, wann der Ent­scheid über das Gesuch vor­lie­gen wird.

Art. 29 Gebüh­ren und Entgelte


1 Das öffent­li­che Organ erhebt für die Bear­bei­tung von Gesu­chen Pri­va­ter eine Gebühr.
2 Kei­ne Gebühr wird erho­ben
a. wenn der Zugang zu Infor­ma­tio­nen einen gerin­gen Auf­wand erfor­dert,
b. für die Bear­bei­tung von Gesu­chen, wel­che die eige­nen Per­so­nen­da­ten betref­fen,
c. wenn das Gesuch wis­sen­schaft­li­chen Zwecken dient und die Resul­ta­te der Bear­bei­tung für die Öffent­lich­keit einen Nut­zen erwar­ten las­sen.
3 Ist die Bear­bei­tung des Gesuchs mit erheb­li­chen Kosten ver­bun­den, weist das öffent­li­che Organ die gesuch­stel­len­de Per­son dar­auf hin. In die­sem Fall kann es eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen.
4 Eig­nen sich Infor­ma­tio­nen für eine gewerb­li­che Nut­zung, kann ein Ent­gelt erho­ben wer­den, das sich nach dem Markt richtet.

VII. Beauf­trag­te oder Beauf­trag­ter für Datenschutz


Art. 30. Stel­lung und Lohn


1 Der Kan­tons­rat wählt auf Antrag des Regie­rungs­ra­tes eine Beauf­trag­te oder einen Beauf­trag­ten für den Daten­schutz auf eine Amts­dau­er von vier Jah­ren.
2 Der Lohn der oder des Beauf­trag­ten für den Daten­schutz ent­spricht 83% des Höchst­be­trags der ober­sten Lohn­klas­se der kan­to­na­len Ange­stell­ten.
3 Die oder der Beauf­trag­te für den Daten­schutz ist unab­hän­gig. Sie oder er ist admi­ni­stra­tiv der Geschäfts­lei­tung des Kan­tons­ra­tes zugeordnet.

Art. 31. Personal


1 Das Per­so­nal­recht des Kan­tons fin­det auf die Beauf­trag­te oder den Beauf­trag­ten und sein Per­so­nal Anwen­dung. Die Bestim­mun­gen die­ses Geset­zes blei­ben vor­be­hal­ten.
2 Die oder der Beauf­trag­te ist für die Ein­stel­lun­gen und Beför­de­run­gen sei­nes Per­so­nals im Rah­men des vom Kan­tons­rat geneh­mig­ten Bud­gets zuständig.17

Art. 32. Haus­halts­füh­rung, Con­trol­ling und Rechnungslegung


1 Die oder der Beauf­trag­te ist dem Gesetz über Con­trol­ling und Rech­nungs­le­gung (CRG)12 und den Aus­füh­rungs­er­las­sen des Regie­rungs­ra­tes zu die­sem Gesetz unter­stellt.
2 Sie oder er ist bezüg­lich Aus­ga­ben­kom­pe­ten­zen dem Regie­rungs­rat gleich­ge­stellt. §§ 19 – 25 CRG12 gel­ten sinn­ge­mäss.
3 Die oder der Beauf­trag­te führt eine eige­ne Rech­nung. Sie oder er unter­brei­tet dem Kan­tons­rat jähr­lich eine Über­sicht über die Ent­wick­lung der Lei­stun­gen und Finan­zen, einen Bud­get­ent­wurf sowie die Rechnung.

Art. 33. Beauf­trag­ter in Gemein­den und Organisationen


1 Die Gemein­den und die Orga­ni­sa­tio­nen gemäss § 3 kön­nen eige­ne Beauf­trag­te bestel­len. Der Regie­rungs­rat kann Gemein­den mit min­de­stens 50 000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­nern dazu ver­pflich­ten.
2 Die Gemein­den und die Orga­ni­sa­tio­nen gemäss § 3 regeln Wahl und Orga­ni­sa­ti­on selbst­stän­dig. Sie stel­len sicher, dass die Beauf­trag­ten über die not­wen­di­gen fach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ver­fü­gen und in der Aus­übung ihrer Auf­ga­ben und Befug­nis­se unab­hän­gig sind. Die oder der kan­to­na­le Beauf­trag­te übt die Ober­auf­sicht aus.

Art. 34. Aufgaben


Die oder der Beauf­trag­te
a. unter­stützt und berät die öffent­li­chen Orga­ne in Fra­gen des Daten­schut­zes,
b. berät Pri­vat­per­so­nen über ihre Rech­te,
c. über­wacht die Anwen­dung der Vor­schrif­ten über den Daten­schutz,
d. ver­mit­telt zwi­schen betrof­fe­nen Per­so­nen und öffent­li­chen Orga­nen bei Strei­tig­kei­ten betref­fend den Daten­schutz,
e. infor­miert die Öffent­lich­keit über Anlie­gen des Daten­schut­zes,
f. beur­teilt Erlas­se und Vor­ha­ben, die den Daten­schutz betref­fen,
g. bie­tet Aus- und Wei­ter­bil­dun­gen in Fra­gen des Daten­schut­zes an.

Art. 35. Kontrollbefugnisse


1 Die oder der Beauf­trag­te kann bei öffent­li­chen Orga­nen und bei beauf­trag­ten Drit­ten gemäss § 6 unge­ach­tet einer all­fäl­li­gen Geheim­hal­tungs­pflicht Aus­kunft über das Bear­bei­ten von Daten ein­ho­len, Ein­sicht in die Daten neh­men und sich Bear­bei­tun­gen vor­füh­ren las­sen, soweit es für ihre oder sei­ne Tätig­keit not­wen­dig ist.
2 Die öffent­li­chen Orga­ne und die beauf­trag­ten Drit­ten wir­ken an der Fest­stel­lung des Sach­ver­hal­tes mit.

Art. 36. Emp­feh­lun­gen und Einwirkungsbefugnisse


1 Stellt die oder der Beauf­trag­te eine Ver­let­zung von Bestim­mun­gen über den Daten­schutz fest, so gibt sie oder er dem öffent­li­chen Organ eine Emp­feh­lung ab, wel­che Mass­nah­men zu ergrei­fen sind.
2 Will das öffent­li­che Organ einer Emp­feh­lung nicht fol­gen, erlässt es eine Ver­fü­gung.
3 Die oder der Beauf­trag­te ist berech­tigt, die Ver­fü­gung nach Mass­ga­be des Ver­wal­tungs­rechts­pfle­ge­ge­set­zes vom 24. Mai 19599 anzufechten.

Art. 37. Zusammenarbeit


Die oder der Beauf­trag­te arbei­tet zur Erfül­lung der Kon­troll­auf­ga­be gemäss § 35 mit den Orga­nen der ande­ren Kan­to­ne, des Bun­des und des Aus­lan­des, wel­che die glei­chen Auf­ga­ben erfül­len, zusammen.

Art. 38. Schweigepflicht


Die oder der Beauf­trag­te sowie die Mit­ar­bei­ten­den sind in Bezug auf Infor­ma­tio­nen, die sie bei ihrer Tätig­keit zur Kennt­nis neh­men, zur glei­chen Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet wie das bear­bei­ten­de öffent­li­che Organ.

Art. 39. Berichterstattung


Die oder der Beauf­trag­te berich­tet dem Wahl­or­gan peri­odisch über Umfang und Schwer­punk­te der Tätig­kei­ten, über wich­ti­ge Fest­stel­lun­gen und Beur­tei­lun­gen sowie über die Wir­kung des Geset­zes. Der Bericht wird veröffentlicht.

Art. 39 a. Rechtsschutz


1 Gegen Anord­nun­gen der oder des Beauf­trag­ten in per­so­nal­recht­li­chen oder admi­ni­stra­ti­ven Belan­gen kann bei der Ver­wal­tungs­kom­mis­si­on der Geschäfts­lei­tung des Kan­tons­ra­tes Rekurs erho­ben wer­den.
2 Die Schwei­ge­pflicht gemäss § 38 gilt auch für die Rechts­mit­tel­in­stan­zen.
3 Im Übri­gen rich­tet sich der Rechts­schutz nach dem Ver­wal­tungs­rechts­pfle­ge­ge­setz vom 24. Mai 1959.

VIII. Straf­be­stim­mun­gen


Art. 40 Ver­trags­wid­ri­ges Bear­bei­ten von Personendaten


1 Wer als beauf­trag­te Per­son gemäss Art. 6 ohne aus­drück­li­che Ermäch­ti­gung des auf­trag­ge­ben­den öffent­li­chen Organs Per­so­nen­da­ten für sich oder ande­re ver­wen­det oder ande­ren bekannt gibt, wird mit Bus­se bestraft.
2 Die Unter­su­chung und Beur­tei­lung von Wider­hand­lun­gen obliegt den Statthalterämtern.

IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen


Art. 41. Übergangsrecht


Infor­ma­ti­ons­be­stän­de mit beson­de­ren Per­so­nen­da­ten, die bei Inkraft­tre­ten die­ses Geset­zes bestehen, darf das öffent­li­che Organ wäh­rend fünf Jah­ren nach Inkraft­tre­ten die­ses Geset­zes bear­bei­ten oder bekannt geben, ohne dass die Vor­aus­set­zun­gen von § 8 Abs. 2 bzw. §. 17 Abs. 1 lit. a erfüllt sind.

Art. 42. Anpas­sung von Bezeichnungen


1 In den fol­gen­den Geset­zen wird der Aus­druck «Daten­schutz­ge­setz» oder «Gesetz über den Schutz der Per­so­nen­da­ten» ersetzt durch den Aus­druck «Gesetz über die Infor­ma­ti­on und den Daten­schutz»:
a. Gesetz über die Aus­la­ge­rung von Informatikdienstleistungen8: § 3 Abs. 1 und 2,
b. Steu­er­ge­setz: § 122 Abs. 2.
2 In den fol­gen­den Geset­zen wird der Aus­druck «beson­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten» oder «beson­ders schüt­zens­wer­te Daten» ersetzt durch den Aus­druck «beson­de­re Per­so­nen­da­ten»:
a. Gesetz über die Aus­la­ge­rung von Infor­ma­tik­dienst­lei­stun­gen: § 3 Abs. 1,
b. Finanz­kon­troll­ge­setz: § 25 Abs. 2.

Art. 43. Mit Inkraft­tre­ten die­ses Geset­zes wird das Daten­schutz­ge­setz vom 6. Juni 1993 aufgehoben.



Art. 44. Die nach­fol­gen­den Geset­ze wer­den wie folgt geändert:


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