EDÖB – Bekannt­ga­be von Per­so­nen­da­ten an Drit­te durch Ver­ei­ne und Ver­an­stal­ter von Sportanlässen

Ver­ei­ne oder Ver­an­stal­ter eines Anlas­ses kön­nen die Adres­sen ihrer Mit­glie­der oder der Teil­neh­mer nicht ohne wei­te­res ihren Spon­so­ren oder ande­ren Drit­ten bekannt geben. Eine Bekannt­ga­be von Per­so­nen­da­ten zu Mar­ke­ting­zwecken kann nur durch die frei­wil­li­ge Ein­wil­li­gung nach ange­mes­se­ner Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Per­so­nen gerecht­fer­tigt wer­den. Wir haben die Ver­ant­wort­li­chen auf die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen einer Daten­be­ar­bei­tung auf­merk­sam gemacht und ihnen emp­foh­len, ihre Sta­tu­ten und Regle­men­te ent­spre­chend anzupassen.

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