Wir haben die Datenbearbeitung eines im Bereich der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen tätigen Unternehmens untersucht und festgestellt, dass die Datenbeschaffung in den Peer-to-Peer-Tauschbörsen den Grundprinzipien des DSG nicht gerecht wird. Dabei stellen wir aber die Legitimität der strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen keineswegs in Frage. Wie wir jedoch bemerkt haben, missbrauchen in der Praxis die Urheberrechtsinhaber ihr Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Strafverfahrens, um die Identität der Inhaber des Internetzugangs zu erfahren, und so umgehen sie das Telekommunikationsgeheimnis im Bereich des Privatrechts. Unseres Erachtens erfordert eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses im zivilen Bereich eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage. Wir haben dem betreffenden Unternehmen empfohlen, die Datenbearbeitung einzustellen
Quelle: http://www.edoeb.admin.ch/dokumentation/00153/00291/00312/index.html?lang=de