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SPK-SR: Anträ­ge zum E‑DSG zuhan­den des Stän­de­rats (Som­mer­ses­si­on 2020)

Die Staats­po­li­ti­sche Kom­mis­si­on des Stän­de­rats (SPK-SR) hat am 18. Mai 2020 bera­ten und ihre Anträ­ge ver­ab­schie­det, die der Stän­de­rat in der Som­mer­ses­si­on 2020 bera­ten wird (aktu­el­le Fah­ne).

Die SPK-SR stellt fol­gen­de Anträ­ge (vgl. auch den Bericht zu den im Dif­fe­renz­be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren noch offe­nen Punk­ten):

  • Begriff der gene­ti­schen Daten: wie der Bun­des­rat (was auch der Natio­nal­rat will);
  • Pro­filing mit hohem Risi­ko: Hier schlägt die SPK-SR fol­gen­de Legal­de­fi­ni­ti­on vor (was eine Ver­ein­fa­chung wäre gegen­über dem Vor­schlag des Stän­de­rats letz­ter Lesung, der noch mit zwei Regel­bei­spie­len gear­bei­tet hät­te;1 gleich­zei­tig wür­de man damit fak­tisch den Begriff des Per­sön­lich­keits­pro­fils wie­der einführen:

    Pro­filing, das ein hohes Risi­ko für die Per­sön­lich­keit oder die Grund­rech­te der betrof­fe­nen Per­son mit sich bringt, indem es zu einer Ver­knüp­fung von Daten führt, die eine Beur­tei­lung wesent­li­cher Aspek­te der Per­sön­lich­keit einer natür­li­chen Per­son erlaubt.

  • Boni­täts­prü­fung: Die SPK-SR will das Maxi­mal­al­ter der Roh­da­ten eben­falls auf 5 Jah­re beschrän­ken (Bun­des­rat und Stän­de­rat in erster Lesung: 5 Jah­re; Natio­nal­rat: 10 Jah­re). Eine Min­der­heit der SPK-SR woll­te das Maxi­mal­al­ter auf zehn Jah­re anset­zen und für Daten aus öffent­li­chen Regi­stern auf­he­ben (was sinn­voll wäre: die Daten kön­nen ja neu beschafft wer­den, was die Maxi­mal­frist neu aus­lö­sen müsste).

Dazu die Medi­en­mit­tei­lung:

Nach der zwei­ten Bera­tung der Total­re­vi­si­on des Daten­schutz­ge­set­zes bean­tragt die Staats­po­li­ti­sche Kom­mis­si­on des Stän­de­ra­tes (SPK‑S) ihrem Rat, sich in meh­re­ren Punk­ten dem Natio­nal­rat anzu­schlie­ssen. Auch bei der Defi­ni­ti­on des Pro­filings blieb der Appel des Natio­nal­ra­tes nicht unge­hört, denn die SPK‑S hat sich in die­sem Punkt ein­stim­mig für eine Kom­pro­miss­lö­sung aus­ge­spro­chen. Mit die­ser Lösung wird der risi­ko­ba­sier­te Ansatz bestä­tigt, die Defi­ni­ti­on von Pro­fil­ing mit hohem Risi­ko aber dahin­ge­hend prä­zi­siert, dass sich die­se nun an der Defi­ni­ti­on des Per­sön­lich­keits­pro­fils im gel­ten­den Recht ori­en­tiert. In den Augen der Kom­mis­si­on wird damit exakt das Niveau des gel­ten­den Rechts ver­an­kert und damit Rechts­si­cher­heit geschaffen.

Fer­ner bean­tragt die Kom­mis­si­on mit 7 zu 3 Stim­men bei 1 Ent­hal­tung, dass Daten, anhand deren die Kre­dit­wür­dig­keit einer Per­son beur­teilt wird, nicht älter als fünf Jah­re sein dür­fen. Eine Min­der­heit möch­te die­se Frist mit dem Natio­nal­rat auf 10 Jah­re aus­deh­nen und dar­über hin­aus Daten aus öffent­li­chen Regi­stern unbe­fri­stet zulassen.

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