Däne­mark: Bus­se für eine Daten­lö­schung nach Auskunftsbegehren

Die däni­sche Daten­schutz­be­hör­de hat eine Bus­se gegen ein Per­so­nal­ver­mitt­lungs­un­ter­neh­men bean­tragt. Das Unter­neh­men hat­te Per­so­nen­da­ten, die Gegen­stand eines Aus­kunfts­er­su­chens waren, nach Ein­gang des Ersu­chens und vor der Aus­kunfts­er­tei­lung gelöscht. Die Daten­schutz­be­hör­de hat das Unter­neh­men bei der Poli­zei ver­zeigt und eine Bus­se von 50’000 Däni­schen Kro­nen (ca. CHF 7’100) empfohlen.

Anders als in den mei­sten Mit­glied­staa­ten kann die Daten­schutz­be­hör­de in Däne­mark nicht selbst eine Bus­se ver­hän­gen; die Poli­zei unter­sucht den Fall, und ein Gericht hat über eine Bus­se zu ent­schei­den. Dazu Erwä­gungs­grund 151:

Nach den Rechts­ord­nun­gen Däne­marks und Est­lands sind die in die­ser Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Geld­bu­ßen nicht zuläs­sig. Die Vor­schrif­ten über die Geld­bu­ßen kön­nen so ange­wandt wer­den, dass die Geld­bu­ße in Däne­mark durch die zustän­di­gen natio­na­len Gerich­te als Stra­fe und in Est­land durch die Auf­sichts­be­hör­de im Rah­men eines Ver­fah­rens bei Ver­ge­hen ver­hängt wird, sofern eine sol­che Anwen­dung der Vor­schrif­ten in die­sen Mit­glied­staa­ten die glei­che Wir­kung wie die von den Auf­sichts­be­hör­den ver­häng­ten Geld­bu­ßen hat. Daher soll­ten die zustän­di­gen natio­na­len Gerich­te die Emp­feh­lung der Auf­sichts­be­hör­de, die die Geld­bu­ße in die Wege gelei­tet hat, berück­sich­ti­gen. In jeden Fall soll­ten die ver­häng­ten Geld­bu­ßen wirk­sam, ver­hält­nis­mä­ßig und abschreckend sein.

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