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EuGH, C‑307/22: kei­ne Begrün­dung des Aus­kunfts­an­spruchs; Gegen­stand der Aus­kunft und natio­na­le Kostenregelung

Der EuGH hat sich auf Vor­la­ge des deut­schen BGH mit dem Umfang des Aus­kunfts­rechts eines Pati­en­ten gegen­über dem Arzt befasst (Rs. C‑307/22 vom 26. Okto­ber 2023), mit fol­gen­den Erkenntnissen:

  • Ver­wei­ge­rung der Aus­kunft je nach Zweck bzw. Begrün­dung: Weil Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 DSGVO kei­ne Begrün­dung des Aus­kunfts­be­geh­rens ver­lan­gen, ist der Betrof­fe­ne nicht gehal­ten, sein Begeh­ren zu begrün­den. Dar­aus lei­tet der EuGH ab, dass eine Aus­kunft nicht wegen einer bestimm­ten Begrün­dung ver­wei­gern darf; denn ange­sichts der Bedeu­tung des Aus­kunfts­rechts müss­ten Bedin­gun­gen aus­drück­lich fest­ge­legt sein. Vor­lie­gend hat­te der Arzt ein­ge­wandt, das Aus­kunfts­be­geh­ren die­ne der Durch­set­zung von Haf­tungs­an­sprü­chen. Aller­dings hat­te der BGH aus­drück­lich fest­ge­stellt, dass der Antrag nicht miss­bräuch­lich sei; inso­fern hat der EuGH nicht ent­schie­den, dass der Ein­wand des Rechts­miss­brauchs unzu­läs­sig ist.
  • Gegen­stand der Aus­kunft: Das Aus­kunfts­recht bezieht sich auf Per­so­nen­da­ten, nicht auf wei­ter­ge­hen­de Doku­men­te oder Akten. Aller­dings kann es sein, dass gan­ze Doku­men­te oder Aus­zü­ge als Kon­text­in­for­ma­ti­on erfor­der­lich sind:

    Um ins­be­son­de­re zu gewähr­lei­sten, dass die durch den Ver­ant­wort­li­chen bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen leicht ver­ständ­lich sind, […] kann sich näm­lich die Repro­duk­ti­on von Aus­zü­gen aus Doku­men­ten oder gar von gan­zen Doku­men­ten […] als uner­läss­lich erwei­sen, wenn die Kon­tex­tua­li­sie­rung der ver­ar­bei­te­ten Daten erfor­der­lich ist, um ihre Ver­ständ­lich­keit zu gewähr­lei­sten ([C‑487/21] Rn. 41).

    Folg­lich bedeu­tet das Recht, vom für die Ver­ar­bei­tung Ver­ant­wort­li­chen eine Kopie der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die Gegen­stand der Ver­ar­bei­tung sind, zu erhal­ten, dass der betrof­fe­nen Per­son eine ori­gi­nal­ge­treue und ver­ständ­li­che Repro­duk­ti­on aller die­ser Daten über­las­sen wird. Die­ses Recht setzt das Recht vor­aus, eine Kopie von Aus­zü­gen aus Doku­men­ten oder gar von gan­zen Doku­men­ten, die u. a. die­se Daten ent­hal­ten, zu erhal­ten, wenn die Zur­ver­fü­gung­stel­lung einer sol­chen Kopie uner­läss­lich ist, um der betrof­fe­nen Per­son die wirk­sa­me Aus­übung der ihr durch die­se Ver­ord­nung ver­lie­he­nen Rech­te zu ermöglichen.

  • Natio­na­le Kosten­re­ge­lung: Eine natio­na­le Rege­lung, wonach eine erste Aus­kunft bzw. Kopie der Daten mit Kosten ver­bun­den ist (hier § 630b Abs. 2 BGB: “(2) Der Pati­ent kann auch elek­tro­ni­sche Abschrif­ten von der Pati­en­ten­ak­te ver­lan­gen. Er hat dem Behan­deln­den die ent­stan­de­nen Kosten zu erstat­ten”) ist nur unter den Vor­aus­set­zun­gen von Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO zuläs­sig, d.h. um ande­re Per­so­nen zu schüt­zen. Der Schutz wirt­schaft­li­cher Inter­es­sen des Ver­ant­wort­li­chen gehört nicht dazu.
  • Erwä­gungs­grün­de: Nach stän­di­ger Recht­spre­chung sind die Erwä­gungs­grün­de recht­lich nicht ver­bind­lich und kön­nen nicht zu einer Abwei­chung von den Bestim­mun­gen des Rechts­akts oder einer dem Wort­laut offen­sicht­lich wider­spre­chen­den Aus­le­gung führen.

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