- LG Passau: Stellungnahmen der Datenschutzbehörden sind für Gerichte nicht verbindlich.
- Verarbeitungszweck kann frei gewählt werden; Verantwortlicher bestimmt erforderlichen Datenumfang.
- Internationale Datenübermittlung in die USA ist zulässig (Data Privacy Framework / Standardvertragsklauseln).
- Keine Hinweise, dass Facebook Daten voraussetzungslos US-Geheimdiensten zur Verfügung stellt; Übermittlungen können vertragserfüllungsbedingt gerechtfertigt sein.
Das Landgericht (LG) Passau hat am 16. Februar 2024 ein bemerkenswertes Urteil gefällt (Az. 1 O 616/23). Unter anderem wird zu Recht festgehalten, dass die Meinungen der Datenschutzbehörden für Gerichte nicht verbindlich sind – eine für den EU-Raum sehr willkommene Aussage, nachdem Behördenmeinungen de facto fast Gesetzeskraft zugestanden wird. Auch die Aussagen zur freien Zwecksetzung des Verantwortlichen und zur Übermittlung in die USA sind lesenswert.
Hintergrund: Ein Facebook-Nutzer hatte gegen Facebook bzw. Meta geklagt. Im April 2021 war bekannt geworden, dass bei Facebook öffentliche Daten von mehr als 500 Millionen Nutzern abgegriffen (gescrapt) und im Internet veröffentlicht worden waren, mutmasslich auch Daten des Klägers. Der Kläger machte geltend, dies sei die Folge unübersichtlicher und intransparenter Einstellungen und nicht datenschutzfreundlicher Voreinstellungen gewesen, ferner mangelnder Sicherheitsmassnahmen, der Messener werde systematisch überwacht, und Facebook sammle massenhaft Daten ausserhalb von Facebook. Diese Daten würden innerhalb des Konzerns insbesondere in die USA übermittelt und dort insbesondere an die NSA zur anlasslosen Untersuchung weitergeleitet, was rechtswidrig sei.