Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) zu unterbreiten, mit den Case- Management-Massnahmen in die gesetzlichen Aufgaben der mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe eingeschlossen werden. Im Hinblick darauf sind mit der Änderung überdies die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die die Bearbeitung von Personendaten ermöglichen einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen. Für eine derartige Datenbearbeitung soll die Einwilligung der betroffenen Person notwendig sein. Die Einwilligung muss in schriftlicher Form oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
Für den Fall, dass die Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) verabschiedet wird, ist anstelle einer gesetzlichen Grundlage für die Bearbeitung von Persönlichkeitsprofilen eine gesetzliche Grundlage für das Profiling im Sinne des neuen DSG vorzusehen.
Begründung
Case-Management-Massnahmen gehören nicht zum Aufgabenkatalog gemäss UVG. Für die Bearbeitung von Personendaten im Hinblick auf solche Massnahmen können sich die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe folglich nicht auf dieses Gesetz stützen. In diesem Fall ist ausschliesslich Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c DSG anwendbar. Die Unfallversicherungen dürfen Personendaten für Case-Management-Massnahmen somit nur ausnahmsweise und nach Einholen der Einwilligung der betroffenen Person im Einzelfall bearbeiten. Diese Anforderungen beeinträchtigen die Wirksamkeit der Massnahmen und drohen deren Entwicklung und die damit verbundenen Vorteile für die Versicherungen und die betroffenen Personen zu verhindern.
Für die Case-Management-Massnahmen müssen besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet, aber auch Persönlichkeitsprofile erstellt werden. Die Gesetzesgrundlage für die Bearbeitung muss folglich auch diese besonderen Kategorien von Personendaten einschliessen.
Mit dem Entwurf zur Revision des DSG wird der Begriff des Persönlichkeitsprofils aufgehoben und der Begriff des Profilings eingeführt. Im Falle der Verabschiedung des Revisionsentwurfs ist die Gesetzesgrundlage im UVG anzupassen und “Persönlichkeitsprofile” durch “Profiling” zu ersetzen.