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EuGH zur Zuläs­sig­keit der Video­über­wa­chung bei Miet­lie­gen­schaf­ten (Rs. C‑708/18)

Der EuGH hat­te im Ver­fah­ren C‑708/18 auf Vor­la­ge des Land­ge­richts Buka­rest, Rumä­ni­en, die Fra­ge zu beant­wor­ten, ob natio­na­le Vor­schrif­ten, die eine Video­über­wa­chung in Gemein­schafts­be­rei­chen eines Wohn­ge­bäu­des zum Schutz und zur Sicher­heit von Per­so­nen und Eigen­tum erlau­ben, mit der Daten­schutz-Richt­li­nie (EG/95/46) im Licht der Char­ta ver­ein­bar sind. Der EuGH hält dabei fest, dass

  • der Schutz des Eigen­tums, der Gesund­heit und des Lebens der Mit­ei­gen­tü­mer eines Gebäu­des ist ein „berech­tig­tes Inter­es­se“ i.S.v. Art. 7 lit. f der Richtlinie;
  • das berech­tig­te Inter­es­se muss zum Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung ent­stan­den und vor­han­den sein, d.h. es darf zu die­sem Zeit­punkt nicht hypo­the­tisch sein. Das ver­langt aber nicht, dass die Sicher­heit des Eigen­tums und der Per­so­nen zuvor bereits beein­träch­tigt wor­den ist. Vor­lie­gend genügt es viel­mehr, dass vor Inbe­trieb­nah­me des Video­über­wa­chungs­sy­stems Dieb­stäh­le, Ein­brü­che und Van­da­lis­mus vor­ge­kom­men sind, obwohl am Gebäu­de­ein­gang ein Siche­rungs­sy­stem mit Gegen­sprech­an­la­ge und Magnet­kar­te instal­liert war;
  • da alter­na­ti­ve Mass­nah­men in Form des am Gebäu­de­ein­gang instal­lier­ten Siche­rungs­sy­stems ergrif­fen wor­den waren, sich aber als unzu­rei­chend erwie­sen haben, und da sich die Video­über­wa­chung auf Gemein­schafts­be­rei­che des Gebäu­des und auf die Zugangs­we­ge zu ihm beschränk­ten, war die Ver­hält­nis­mä­ssig­keit gewahrt. Es ist aber zu prü­fen, ob es aus­reicht, wenn die Video­über­wa­chung nur in der Nacht oder ausser­halb der nor­ma­len Arbeits­zeit in Betrieb ist und wenn Bil­der von Berei­chen, die nicht über­wacht wer­den müs­sen, blockiert oder unscharf ein­ge­stellt werden;
  • die erfor­der­li­che Inter­es­sen­ab­wä­gung ist im Ein­zel­fall vor­zu­neh­men. Ein Mit­glied­staat kann die Ver­ar­bei­tung bestimm­ter Kate­go­rien von Per­so­nen­da­ten nicht kate­go­risch und all­ge­mein aus­schlie­ssen, ohne Raum für eine kon­kre­te Abwä­gung zu lassen.

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